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Urteil

29 K 237.13

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0901.29K237.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. (Rn.17) 2. Sinn und Zweck des Folgenbeseitigungsanspruchs bestehen darin, die Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns zu beseitigen. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. (Rn.17) 2. Sinn und Zweck des Folgenbeseitigungsanspruchs bestehen darin, die Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns zu beseitigen. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. August 2015 nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Über die Klage kann die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung, noch auf die Herausgabe des streitgegenständlichen Motorrades. Soweit sich der Kläger mit seinem Klageantrag nach § 75 VwGO gegen die Untätigkeit des Beklagten richtet, ist die Klage unzulässig. Denn der Klageantrag ist hier nicht statthaft, da der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat. Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hier fehlt es sowohl an einem Widerspruch des Klägers als auch an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Denn der Kläger begehrte mit seinen Schriftsätzen vom 7. Juni 2012, vom 16. April 2013 und vom 1. Juli 2013 nach ganz klarem Wortlaut lediglich die Herausgabe seines Motorrades, also einen Realakt. Selbst wenn die Formulierung „Freigabe“ in dem Schreiben vom 7. Juni 2012 möglicherweise im Sinne der Aufhebung eines Verwaltungsakts verstanden werden könnte, hat der Kläger jedenfalls durch die weiteren Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. April 2013 und vom 1. Juli 2013 eindeutig klargestellt, dass es ihm gerade um die Herausgabe des Motorrads geht. Der Beklagte musste die Schriftsätze des Klägers sowohl nach ihrem klaren Wortlaut, als auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Sicherstellungsbescheid vom 30. Mai 2012 nicht an den Kläger, sondern lediglich an Herrn G... adressiert war, nicht als Widerspruch gegen den an Herrn G... adressierten Bescheid auslegen. Für eine analoge Anwendung des § 75 VwGO auf Realakte besteht kein Bedürfnis, da der Kläger sein Begehren (Herausgabe des Motorrades) mit der allgemeinen Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 113 Abs. 4 VwGO; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 5.13 –, Rn. 17, juris) verfolgen kann. Der Antrag des Klägers wird nach Überzeugung des Gerichts dahingehend ausgelegt, dass der Kläger neben dem gegen die Untätigkeit des Beklagten gerichteten Antrag zudem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Kraftrad der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen B – GQ 81 an den Kläger herauszugeben. Dafür spricht, dass das Gericht bei der Auslegung des Antrags nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB analog von dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens des Klägers auszugehen hat. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 82 Rn. 10). Der Kläger hat zwar wörtlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über sein Schreiben vom 7. Juni 2012 beantragt, sowohl aus den Schriftsätzen des Klägers vom 7. Juni 2012, vom 16. April 2013 und vom 1. Juli 2013, als auch aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Kläger nicht lediglich um eine Bescheidung, sondern auch um die Herausgabe des streitgegenständlichen Motorrades geht. Der auf die Herausgabe des Motorrades gerichtete Klageantrag ist zulässig; die Klage ist insbesondere statthaft und der Kläger auch klagebefugt. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Gegenstand des Streites ist kein Verwaltungsakt, insbesondere nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung in der Verbotsverfügung vom 24. Mai 2012, sondern die Frage, ob die darauf gestützte tatsächliche Wegnahme des streitgegenständlichen Motorrades rechtmäßig ist. Dabei sowie bei dem ggf. gebotenen actus contrarius – der Herausgabe – handelt es sich um Realakte. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 18), ist die Klage dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die Unterlassung der begehrten Leistung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – BVerwG 3 B 70.13 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 = juris Rn. 18). Hier hat der Kläger vorgetragen, Eigentümer des vom Beklagten in Gewahrsam genommenen Motorrads zu sein. Dieser Vortrag lässt es möglich erscheinen, dass er durch die Unterlassung der Herausgabe des Motorrads durch den Beklagten in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades hat. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Anders als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist, besteht der Sinn und Zweck des Folgenbeseitigungsanspruchs darin, die Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns zu beseitigen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, 2011, § 29 Rdnr. 20, § 30 Rdnr. 3). Nachdem der Beklagte das Motorrad am 30. Mai 2012 gezielt sichergestellt und nicht etwa auf andere Weise erlangt hat, ist der Folgenbeseitigungsanspruch hier die einschlägige Rechtsgrundlage. Dieser ist verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird aus dem jeweils berührten Grundrecht, Art. 14 Grundgesetz – GG –, teilweise auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs liegen hier aber nicht vor. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 – BVerwG 1 C 13.14 –, Kunst und Recht 2015, 17 = juris Rdnr. 24, vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, BVerwGE 82, 76 = juris Rdnr. 80, vom 19. Juli 1984 – BVerwG 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 = juris Rdnr. 26 ff., und vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 –, BVerwGE 94, 100 = juris, Rdnr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-RR 2014, 582 = juris Rdnr. 35). Ein hoheitliches Handeln liegt hier dadurch vor, dass der Beklagte das Motorrad, dessen Eigentums sich der Kläger berühmt, beschlagnahmt hat und bis zum Tag der Entscheidung durch das Gericht in seinem Gewahrsam behält. Allerdings fehlt es an einem subjektiven Recht des Klägers, in das der Beklagte eingegriffen hätte. Der Kläger hat auch nach seinem Vortrag kein Eigentum an dem Motorrad erworben. Er hat zwar zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er ohne Hinzutreten äußerer Umstände Eigentum an dem Motorrad erworben hätte. An einem wirksamen Kaufvertragsschluss zwischen Herrn G... und dem Kläger besteht kein durchgreifender Zweifel. Allerdings könnte der Kläger auch nach seinem Vortrag erst am 20. Juli 2014 Eigentümer des Motorrades geworden sein, denn erst an diesem Tag hat Herr G... schriftlich erklärt, das Eigentum an dem streitgegenständlichen Motorrad an den Kläger durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Beklagten übertragen zu wollen. Zuvor war eine Eigentumsübertragung noch nicht erfolgt, weil es an einer Übergabe oder einer diese ersetzenden Handlung nach §§ 929 ff. BGB fehlte. Der Kläger hatte den vollen Kaufpreis noch nicht gezahlt und das Motorrad war deshalb bis zur Mitnahme durch den Beklagten in dem Gewahrsam des Herrn G...verblieben. Der Eigentumsvorbehalt ist durch Verwendung des entsprechenden Formulars auch Gegenstand des Vertrages geworden, da es sich um eine allgemein übliche, nicht überraschende Klausel handelt (§§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1 BGB). Des Weiteren lag vor der Mitnahme des Motorrades durch den Beklagten auch kein Anwartschaftsrecht des Klägers vor, in welches der Beklagte eingegriffen hätte. Denn auch hierfür fehlt es jedenfalls an einer Übergabe oder einem Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB. Ebenso, wie der Erwerb des Vollrechts setzt der Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Berechtigten die Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts sowie die Übergabe oder ein Übergabesurrogat gemäß §§ 929 ff. BGB im Hinblick auf die Sache, an der das Anwartschaftsrecht besteht, voraus (Schulte-Nölke, in: Schulze u.a., BGB, 8. Auflage, 2014 § 929 Rn. 58). Die Eigentumsübertragung an den Kläger am 20. Juli 2014 ist nichtig. Ab der Beschlagnahme am 30. Mai 2012 konnte Herr G... wegen des durch die Beschlagnahme ausgelösten Veräußerungsverbotes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht mehr wirksam über das Eigentum an dem Motorrad verfügen. Das Motorrad unterlag wirksam der Beschlagnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG. Diese Beschlagnahme setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zunächst ein Vereinsverbot voraus. Ein solches liegt hier vor. Denn der Verein ist durch die Verfügung des Beklagten vom 24. Mai 2012 verboten worden. Nach Nr. 7 dieser Verfügung ist sie zudem – mit Ausnahme der Einziehung von Vermögen – sofort vollziehbar. Die Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG setzt weiterhin voraus, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gegenstand um Vermögen eines verbotenen Vereins – Vereinsvermögen – handelt (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, 2007 Rdnr. 6148). Das ist nach der Überzeugung des Gerichts der Fall. Für die Frage, ob ein Gegenstand zum Vereinsvermögen gehört, sind die bestehenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn der Begriff des Vereinsvermögens nach dem Vereinsgesetz ist im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz hier nicht im (eigentums-)rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören daher alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 5 A 4410/04 –, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995, – 1 S 63/95 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 – VG 29 K 117.13 –; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 – VG 29 K 118.13 –; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2013 – VG 29 K 145.11 – bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2015 – OVG 1 N 106.13 –). Der Umstand, dass der Kläger behauptet, dass er und nicht der Verein Eigentümer des Motorrades sei, steht der Zuordnung zum Vereinsvermögen daher nicht entgegen. Dass sich der Verein des streitgegenständlichen Motorrads bedient hat und dessen Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen abhing, ergibt sich schon daraus, dass der Eigentümer des Motorrades, Herr G..., auf dessen Hof das Motorrad beschlagnahmt wurde, ein Mitglied der „... ist. Für das Vorliegen von Vereinsvermögen spricht zudem, dass die in dem Kennzeichen des streitgegenständlichen Motorrades enthaltene Zahl „81“ gerichtsbekannt für die Buchstabenkombination H..., also H..., steht. Die Beschlagnahme gründet sich hier auf die in der Verbotsverfügung enthaltene Beschlagnahmeanordnung. Eine zudem erfolgte Sicherstellungsanordnung findet sich in dem gegenüber Herrn G... erlassenen Bescheid vom 30. Mai 2012. Soweit sich der Beklagte, nachdem der Kläger sich gemeldet hatte, bis zur Klageerhebung nicht bemüßigt gesehen hat, in irgendeiner Form zu reagieren, entspricht dies zwar nicht ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln, ändert aber nichts an der Vollziehbarkeit der Beschlagnahmeanordnung und dem damit verbundenen Verfügungsverbot. Soweit die Kosten dem Kläger auferlegt werden, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen stützt sich die Kostenentscheidung wegen der nicht nachvollziehbaren Untätigkeit des Beklagten auf § 155 Abs. 4 VwGO. Der Beklagte hat diesen Rechtsstreit und damit dessen Kosten teilweise verschuldet. Denn es spricht vieles dafür, dass er hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte den Kläger auf dessen mehrmalige Anfrage bereits vor dem Verfahren darüber unterrichtet hätte, dass das Klageverfahren sich bei dem Motorrad um Vereinsvermögen handelt und dieses deshalb nicht herausgegeben wird. Als (auch nur mutmaßlicher) Eigentümer hätte der Kläger an dieser Auskunft ein rechtliches Interesse gehabt. Selbst wenn der Beklagte zu Recht die Auffassung hat, dass der Kläger nicht Eigentümer des Motorrades ist, hätte es ihm oblegen, den Kläger auf dessen Nachfrage hin bereits im Verwaltungsverfahren entsprechend zu unterrichten. Allerdings sind dem Beklagten nicht die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Kläger – auch nachdem der Beklagte im Verfahren die zutreffenden Gründe für die Nichtherausgabe des Motorrades benannt hat – die Klage weiter aufrechterhalten hat. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO die Berufung zuzulassen liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Herausgabe eines im Rahmen des Vollzugs eines Vereinsverbots von dem Beklagten mitgenommenen Motorrades. Halter des streitgegenständlichen Motorrades ist seit dem 25. Mai 2010 Herr S..., ein Mitglied der H.... Ausweislich eines schriftlichen Vertrages vom 18. Mai 2012 verkaufte dieser dem Kläger das streitgegenständliche Motorrad der Marke Harley-Davidson mit dem Kennzeichen B... zum Preis von 8000 €. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor“. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verbot die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin den Verein „H...“ und ordnete die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins an sowie die Einziehung von Sachen Dritter. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin erklärte die Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens für sofort vollziehbar. Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 – VG 29 I 1.12 – ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die Durchsuchung u.a. des Clubhauses des Vereins in der R... in Berlin zur Sicherstellung der beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände an. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. Februar 2013 – OVG 1 L 71.12 – zurück. Der Kläger war weder Adressat der Verbotsverfügung noch der Durchsuchungsanordnung. Am 30. Mai 2012 fand eine Durchsuchung des Clubhauses der „... statt. Am selben Tag durchsuchte das Landeskriminalamt die Privatwohnung des Herrn G.... Dabei beschlagnahmte das Landeskriminalamt Berlin das streitgegenständliche Motorrad im Innenhof des Wohnhauses des Herrn G... und stellte dieses sicher. Am 30. Mai 2012 erließ die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegenüber dem Herrn G... einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG im Rahmen des Vereinsverbots gegen den Verein „.... Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 teilte der Kläger der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit, dass er das streitgegenständliche Motorrad von Herrn G... gekauft habe. Dieses sei in der Verfügungsgewalt des Herrn... geblieben, da der volle Kaufpreis noch nicht bezahlt war, was jedoch inzwischen geschehen sei. Er bat um Freigabe und Aushändigung des Motorrades. Durch Schreiben vom 16. April 2013 und 1. Juli 2013 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Herausgabe des Motorrades auf und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger bereits durch Schreiben vom 7. Juni 2012 die Herausgabe des Motorrades verlangt habe. Der Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht. Nachdem eine Reaktion des Beklagten auch in der Folgezeit ausblieb, erhob der Kläger am 16. Dezember 2013 Klage. Er bezeichnet den Schriftsatz vom 7. Juni 2012 in seiner Klage erstmals als Widerspruch und trägt vor, der Beklagte habe über diesen entscheiden müssen. Des Weiteren begehrt er die Herausgabe des Motorrades. Der Kläger macht unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung geltend, dass Herr G... ihm am 20. Juli 2014 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Motorrad übertragen habe, indem er ihm seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgetreten habe. Zudem gehöre das Motorrad nicht zum Vereinsvermögen der „.... Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 7. Juni 2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. Mai 2012 zum Geschäftszeichen LKA 422 / IE 4-0352/29 zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motorrad um Vereinsvermögen handele, da dieses im Eigentum eines Mitglieds der „...– des Herrn ...– stehe und dem Verein auf der Grundlage eines besonderen Nutzungsverhältnisses überlassen worden sei. Der Begriff des Vereinsvermögens sei weit auszulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.