Urteil
1 S 2586/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0716.1S2586.22.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nicht nur für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter, sondern auch für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des verbotenen Vereins.(Rn.28)
2. Der Adressat einer auf § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG gestützten Sicherstellungsanordnung verfügt regelmäßig über das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit.(Rn.25)
3. Für die bei der Sicherstellung von Sachen in den Privaträumen von Vorstandsmitgliedern eines verbotenen Vereins regelmäßig vorzunehmende Abgrenzung von Vereinsgewahrsam und persönlichem Gewahrsam kommt es maßgeblich darauf an, ob das Vorstandsmitglied die tatsächliche Sachherrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, diese für den Verein (sogenannter Fremdgewahrsam) oder für sich selbst (sogenannter Eigengewahrsam) zu besitzen.(Rn.36)
4. Ein Vereinsgewahrsam ist zu bejahen, wenn sich nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Verein sich der konkreten Sache zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing; dies ist jedenfalls bei Vereinsvermögen der Fall.(Rn.48)
5. Ist für die Bestimmung des Vereinsvermögens nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern das tatsächliche Gewahrsamsverhältnis maßgeblich, finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Vermutung eines Eigentumsrechts regeln, keine Anwendung.(Rn.51)
6. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für den zweifelsfreien Nachweis des für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG tatbestandlich vorausgesetzten Vereinsgewahrsams. Für eine Vermutung, wonach Sachen in der Sachherrschaft eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins im Zweifel dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2022 - 12 K 1584/21 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nicht nur für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter, sondern auch für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des verbotenen Vereins.(Rn.28) 2. Der Adressat einer auf § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG gestützten Sicherstellungsanordnung verfügt regelmäßig über das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit.(Rn.25) 3. Für die bei der Sicherstellung von Sachen in den Privaträumen von Vorstandsmitgliedern eines verbotenen Vereins regelmäßig vorzunehmende Abgrenzung von Vereinsgewahrsam und persönlichem Gewahrsam kommt es maßgeblich darauf an, ob das Vorstandsmitglied die tatsächliche Sachherrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, diese für den Verein (sogenannter Fremdgewahrsam) oder für sich selbst (sogenannter Eigengewahrsam) zu besitzen.(Rn.36) 4. Ein Vereinsgewahrsam ist zu bejahen, wenn sich nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Verein sich der konkreten Sache zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing; dies ist jedenfalls bei Vereinsvermögen der Fall.(Rn.48) 5. Ist für die Bestimmung des Vereinsvermögens nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern das tatsächliche Gewahrsamsverhältnis maßgeblich, finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Vermutung eines Eigentumsrechts regeln, keine Anwendung.(Rn.51) 6. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für den zweifelsfreien Nachweis des für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG tatbestandlich vorausgesetzten Vereinsgewahrsams. Für eine Vermutung, wonach Sachen in der Sachherrschaft eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins im Zweifel dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2022 - 12 K 1584/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (I.), zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (II.), aber unbegründet (III.). I. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dieses den Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021 aufgehoben hat. Der Gegenstand des zugrundeliegenden Klageantrags zu 1 ist dabei, wie bereits dessen sachdienliche Auslegung (vgl. § 88 VwGO) unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 29.04.2021 ergibt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf die Anordnung der Sicherstellung von 20.000 Euro Bargeld beschränkt. II. Die insoweit auf die Aufhebung des Sicherstellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.03.2021 gerichtete Klage (Klageantrag zu 1) ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) statthaft und von dem Kläger fristgerecht innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil er als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geltend machen kann, hierdurch in eigenen Rechten verletzt zu sein. Schließlich verfügt der Kläger – entgegen der von dem Beklagten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen gestützten Auffassung (Urt. v. 14.10.2015 - 1 A 235/14 - juris Rn. 16 ff; ausdrücklich dagegen VG Braunschweig, Urt. v. 13.12.2016 - 5 A 196/14 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2019 - 18 K 18226/17 - juris Rn. 24 ff.) – auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. 1. Das Rechtsschutzinteresse ist ungeschriebene, in aller Regel nicht gesondert zu prüfende Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage. Es ist im Zweifel zu bejahen und fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - juris Rn. 19, v. 26.02.2014 - 6 C 3.13 - juris Rn. 15, und v. 06.10.2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 11; jeweils m. w. N.). 2. Gemessen an diesen Anforderungen ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des ihn als Adressaten selbständig beschwerenden Sicherstellungsbescheides zu bejahen. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021 trifft nach seinem Wortlaut („Sicherstellungsbescheid“, „Das Vermögen des Vereins […] wird sichergestellt.“) und seiner Begründung sowie ausweislich der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung eine verbindliche Regelung über die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins mit dem Ziel, zum einen im Interesse der Vermögenszuordnung den Gegenstand der auf der Grundlage der Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 erfolgten Sicherstellung des Vereinsvermögens im Umfang unter anderem der bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10.03.2021 zunächst vorläufig als Beweismittel sichergestellten Sachen zu konkretisieren und zum anderen die hinsichtlich der hierbei im Einzelnen bezeichneten Sachen – gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG von Gesetzes wegen bestehende (vgl. Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 8) – Duldungspflicht der behördlichen Inbesitznahme festzustellen (zu diesem Zweck der „besondere(n) Anordnung“ bei Sicherstellung von Vereinsvermögen im Gewahrsam Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VereinsG vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.04.2014 - 3 B 460/13 - juris Rn. 7, und v. 25.04.2018 - 3A 868/16 - juris Rn. 6 jeweils m. w. N.; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 9; Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, SicherheitsR, 2. Aufl., § 10 VereinsG Rn. 13; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 31). Der Inhalt des Bescheides erschöpft sich aufgrund der von der Behörde erkennbar beabsichtigten Regelungswirkung nicht in der bloßen Anzeige einer Sicherstellung im Sinne von § 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV). Auch handelt es sich bei der Sicherstellungsanordnung im Verhältnis zu der Beschlagnahmeanordnung für das Vereinsvermögen in Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 weder um eine bloße wiederholende Verfügung noch um einen – von dem Verwaltungsgericht angenommenen – sogenannten Zweitbescheid. Denn als Zweitbescheid wird eine erneute materielle Entscheidung in derselben Sache (auf der Grundlage der § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 und 49 LVwVfG) bezeichnet, die an die Stelle des ersten Bescheides tritt oder diesen inhaltlich ergänzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 - 2 B 9.12 - juris Rn. 10, und v. 13.04.2021 - 1 B 10.21 - juris Rn. 7). Mit der Sicherstellungsanordnung hat das Regierungspräsidium jedoch, wie bereits der gesetzlichen Unterscheidung von Beschlagnahme und Sicherstellung in § 10 Abs. 1 und 2 VereinsG ohne Weiteres zu entnehmen ist, eine weitere behördliche Entscheidung getroffen, die mit abweichendem Regelungsgehalt selbständig neben die Beschlagnahmeanordnung tritt. Nichts Anderes gilt im Verhältnis zu der bei der Durchsuchung am 10.03.2021 erfolgten vorläufigen Sicherstellung, bei der es sich um den bloßen Realakt einer behördlichen Inbesitznahme handelte, der (zunächst) allein der Sicherung von Beweismitteln für das Verbotsverfahren auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 StPO diente, nicht aber (bereits) das Ziel der Sicherstellung von Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auf der Grundlage der erst am 11.03.2021 erlassenen Verbotsverfügung verfolgte. Entgegen der – dem eigenen Verständnis von einem weitergehenden eigenständigen Regelungsgehalt der angefochtenen Sicherstellungsanordnung zuwiderlaufenden – Annahme des Beklagten erwiese sich eine gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Sicherstellungsbescheides nicht deshalb als nutzlos, weil der Kläger auch in diesem Falle eine Herausgabe der sichergestellten 20.000 Euro Bargeld nicht verlangen könnte. Die von dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung dieser Auffassung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen, wonach der behördliche Gewahrsam an Sachen, die sich in dem – hier durch die Stellung des Klägers als Vorstand des verbotenen Vereins vermittelten (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 06.10.2014 - 3 B 147/14 - juris Rn. 6 f., und v. 24.10.2016 - 3 A 612/16 - juris Rn. 9; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 30; s. a. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10) – Gewahrsam des Vereins befanden, durch die Aufhebung eines erlassenen Sicherstellungsbescheides nicht aufgehoben werde, weil die Sicherstellung von Vereinsvermögen im Gewahrsam des Vereins bereits unmittelbar auf der Grundlage der Beschlagnahmeanordnung erfolge und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG keiner gesonderten Sicherstellungsanordnung bedürfe, überzeugt nicht. Sie übergeht den – unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit – eigenständigen Regelungsgehalt des Sicherstellungsbescheides des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021, der darauf zielt, eine selbständig anfechtbare Zuordnung der zunächst nur vorläufig als Beweismittel sichergestellten Sachen zu dem Vermögen des verbotenen Vereins und für die hierbei konkret bezeichneten Sachen eine Duldungspflicht der behördlichen Inbesitznahme zu regeln. Nach dem hiermit zum Ausdruck gebrachten behördlichen Willen führte eine gerichtliche Aufhebung der Sicherstellungsanordnung jedenfalls insoweit zu einem Herausgabeanspruch des Adressaten, als das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Vereinsvermögen hinsichtlich einzelner Sachen verneint (so auch VG Braunschweig, Urt. v. 13.12.2016 - 5 A 196/14 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2019 - 18 K 18226/17 - juris Rn. 26). Denn insoweit kann auch die Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 3 der (bestandskräftigen) Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 die gesetzliche Verpflichtung zur Duldung einer behördlichen Inbesitznahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG nicht begründen, weil es sich bei den hiervon erfassten Sachen nicht um Vereinsvermögen handelte (zur gerichtlichen Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs einer sichergestellten Sache bei bestrittenem Vereinsvermögen im Klage- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.01.2021 - 11 LC 122/20 - juris Rn. 24 und 31; SächsOVG, Beschl. v. 15.04.2014 - 3 B 460/13 - juris Rn. 7; s. a. VG Berlin, Urt. v. 01.09.2015 - 29 K 237.13 - juris Rn. 22 ff.). Gleiches gilt für die in Ziffer 3 der Verbotsverfügung angeordnete Einziehung des Vereinsvermögens, die nach dem Eintritt ihrer Bestandskraft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nur in dem Umfang zu einem Erwerb des Beklagten als besondere Vermögensmasse geführt hat, als es sich um Vereinsvermögen handelt. Jedenfalls unter diesem – hier von dem Kläger für die sichergestellten 20.000 Euro Bargeld ausdrücklich geltend gemachten – Gesichtspunkt stellt sich die begehrte Aufhebung des angefochtenen Sicherstellungsbescheides deshalb nicht als offensichtlich nutzlos dar. III. Die Klage ist indes unbegründet. Denn der Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.03.2021 erweist sich, soweit er Gegenstand der gegen die Sicherstellung von 20.000 Euro Bargeld gerichteten Klage ist, als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gesetzliche Grundlage für die angefochtene Sicherstellungsanordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Danach können auf Grund der Beschlagnahme des Vereinsvermögens nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Die Frage, ob die Vorschrift eine taugliche gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nicht nur für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter, sondern auch für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins darstellt, die in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur bisher uneinheitlich beantwortet (jedenfalls Rechtsschutzinteresse für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage verneint von: VG Göttingen, Urt. v. 14.10.2015 - 1 A 235/14 - juris Rn. 30; s. a. Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Auf., § 10 Rn. 30; Zulässigkeit einer solchen behördlichen Vorgehensweise bejaht von: VG Braunschweig, Urt. v. 13.12.2016 - 5 A 196/14 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2019 - 18 K 18226/17 - juris Rn. 26 f.; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 8; s. a. VG Stuttgart, Beschl. v. 11.07.2002 - 1 K 36/02 - juris; VG Berlin, Urt. v. 01.09.2015 - 29 K 237.13 - juris Rn. 33) oder aber offengelassen wird (so ausdrücklich SächsOVG, Beschl. v. 15.04.2014 - 3 B 460/13 - juris Rn. 7), ist zu bejahen. Die bisherige Senatsrechtsprechung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Sie verlangt für eine Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VereinsG den Erlass eines den Anforderungen des § 4 VereinsGDV genügenden Sicherstellungsbescheides, verhält sich indes nicht zu der Frage, ob eine entsprechende behördliche Vorgehensweise auch bei Sicherstellung von Sachen im Vereinsgewahrsam zulässig wäre (Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10). a) Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG, wonach auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins „sichergestellt“ werden „können“, ermöglicht ohne Weiteres ein Verständnis der Vorschrift, wonach die Behörde die Sicherstellung konkreter Sachen gegenüber bestimmten Personen durch Verwaltungsakt anordnen kann. Die Norm regelt offensichtlich eine konkrete Befugnis zu einem bestimmten hoheitlichen Handeln im Einzelfall. Eine derartige öffentlich-rechtliche Ermächtigung schließt regelmäßig die Befugnis der Behörde ein, in der Form des Verwaltungsaktes tätig zu werden. Jedenfalls aber hindert der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG nicht eine Auslegung der Vorschrift, wonach die Behörde die Sicherstellung der Sachen im Vereinsgewahrsam auch durch Verwaltungsakt anordnen kann (zur gebotenen Ermittlung einer Verwaltungsaktbefugnis durch Auslegung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 163 m. w. N.). b) Die systematische Stellung des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG steht einer Auslegung, wonach die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins auch durch Verwaltungsakt geregelt werden kann, zumindest nicht entgegen. Vielmehr geht der Bundesgesetzgeber bei der Regelung von Sicherstellungsbefugnissen mit vergleichbarem Wortlaut in anderen Gesetzen ohne Weiteres davon aus, dass die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt handeln darf. So stellt die Sicherstellung einer Sache durch die Bundespolizei auf der Grundlage des § 47 BPolG („Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen, […]“) im Falle ihrer Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach einhelliger Ansicht einen mit einem Realakt einhergehenden Verwaltungsakt dar (vgl. Schenke, in Graulich, SicherheitsR, 2. Aufl., BPolG § 47 Rn. 6; s. a. für die Beschlagnahme im Sinne von § 38 Abs. 1 PolG BW und die Sicherstellung im Sinne von § 37 Abs. 1 PolG BW: Reinhardt, in BeckOK PolR BW, 31. Ed., § 38 PolG 43 und § 37 Rn. 24). Im Ergebnis gilt Gleiches für die (sofortige) Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition nach § 46 WaffG („Die zuständige Behörde kann sicherstellen […]“; zu § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.08.2017 - 3 B 157/17 - juris Rn. 7 m. w. N.; zu § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG vgl. Senat, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - juris Rn. 35 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2013 - 21 ZB 12.689 - juris; SaarlOVG, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 B 155/15 - juris). Zwingend zu einer anderen Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG führt auch nicht, dass die zweite Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VereinsG vorsieht, dass „auf Grund besonderer Anordnung“ Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden können, und die Bestimmungen der aufgrund § 19 Nr. 1 VereinsG erlassenen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts anknüpfend an diese Unterscheidung des gesetzlichen Tatbestands den Erlass eines Sicherstellungsbescheides nur für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter verlangen (§ 4 VereinsGDV), im Übrigen dagegen die Ingewahrsamnahme der Sachen durch die Vollzugsbehörde und eine Anzeige der Sicherstellung gegenüber dem Gewahrsamsinhaber genügen lassen (§ 3 VereinsGDV). Denn allein die Regelung erhöhter Anforderungen an die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter erlaubt für sich genommen (noch) nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Vorgehensweise bei der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins für unzulässig erachtete. Vielmehr bleibt, wie der Wortlaut des § 4 Satz 1 VereinsGDV belegt, zwanglos ein Verständnis der Vorschrift möglich, wonach die zuständige Vollzugsbehörde dazu ermächtigt wird, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG beschlagnahmten Sachen sicherzustellen, wobei Sachen im Gewahrsam Dritter „nur“ auf Grund „besonderer“ Anordnung sichergestellt werden dürfen. c) Die Entstehungsgeschichte der Norm liefert keine Anhaltspunkte, die eine Auslegung hinderten, wonach die zuständige Behörde die Sicherstellung auch für solche Sachen förmlich anordnen kann, die sich im Gewahrsam des Vereins befinden. Die Gesetzesbegründung gibt insoweit im Wesentlichen den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG wieder und möchte die weiteren Einzelheiten der Sicherstellung einer Regelung durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts überlassen (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19). Der Gesetzgeber schließt damit den Erlass eines Verwaltungsaktes auch bei Anwendung der Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG nicht aus. d) Schließlich spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG, die die zuständige Behörde dazu befugt, die Sicherstellung auch von Sachen im Gewahrsam des Vereins durch Verwaltungsakt anordnen zu können. Mit der Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, die der Vollzugsbehörde den tatsächlichen Zugriff auf die beschlagnahmten Sachen sichert, soll verhindert werden, dass der verbotene Verein die Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, die (nur) die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), und die spätere Einziehung (§ 11 VereinsG) und Abwicklung (§ 13 VereinsG) umgeht, indem er Sachen heimlich beiseiteschafft (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, SicherheitsR, 2. Aufl., § 10 Rn. 1; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 3). Die Unterscheidung des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter findet dabei ihre Rechtfertigung darin, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, näher liegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10; OVG Schleswig-H., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - juris Rn. 6; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 25.03.2013 - OVG 1 S 104/12 - juris Rn. 8; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, 2. Aufl., VereinsG § 10 Rn. 31). Das in § 4 VereinsGDV konkretisierte Erfordernis eines schriftlich begründeten Sicherstellungsbescheides stellt eine nachvollziehbare Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die behördliche Annahme, dass es sich bei einer Sache im Gewahrsam eines Dritten um Vereinsvermögen handelt, sicher, die den mit der Sicherstellung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff rechtfertigt. Dieser gesetzgeberischen Intention entspricht eine Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG, die die Vollzugsbehörde auch dazu befugt, die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins durch Verwaltungsakt anzuordnen. Denn das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die – wie hier – in der Privatwohnung eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins aufgefunden und überdies schon vor Erlass der Verbotsverfügung vorläufig als Beweismittel sichergestellt wurden. Denn der Vorstand eines verbotenen Vereins kann an den Sachen in seinen privaten Räumlichkeiten sowohl Fremdgewahrsam für den Verein als auch – etwa hinsichtlich höchstpersönlicher Gegenstände – Eigengewahrsam für sich selbst ausüben; in Betracht kommt überdies der mögliche (Mit-)Gewahrsam von Dritten wie etwa Mitbewohnern. Der Erlass einer gesondert anfechtbaren Sicherstellungsanordnung dient auch in diesen Fällen dem Grundrechtsschutz. Sie ermöglicht dem Betroffenen effektiveren Rechtsschutz. Die schriftliche Begründung des Sicherstellungsbescheides versetzt den Adressaten in die Lage, nachzuvollziehen, auf Grund welcher konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte die Behörde eine bestimmte Sache dem Vereinsvermögen zuordnet, um in Kenntnis dessen die Frage beantworten zu können, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte, weil er der Ansicht ist, dass es sich bei der sichergestellten Sache nicht um Vereinsvermögen handelt. Zudem sind die Hürden für die gerichtliche Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs bei Erlass eines Sicherstellungsbescheides geringer. Denn während der rechtmäßige (frühere) Gewahrsamsinhaber im Falle einer Sicherstellung (allein) durch den Realakt der behördlichen Ingewahrsamnahme einen Herausgabeanspruch nur im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, in dem er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs selbst glaubhaft zu machen hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 ZPO), und im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage geltend machen kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.01.2021 - 11 LC 122/20 - juris Rn. 24 und 31; SächsOVG, Beschl. v. 15.04.2014 - 3 B 460/13 - juris Rn. 7; s. a. VG Berlin, Urt. v. 01.09.2015 - 29 K 237.13 - juris Rn. 22 ff.), steht ihm im Falle einer Sicherstellung durch Verwaltungsakt die gerichtliche Anfechtung der Sicherstellungsanordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz Geltung beansprucht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2010 - 5 S 933/10 - juris Rn. 9; Schoch, in ders./Schneider, VwGO, 44. EL, § 80 Rn. 405 m. w. N.), und im Hauptsachverfahren im Wege einer Anfechtungsklage offen, bei der die Behörde die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für die Sicherstellungsanordnung trägt. 2. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid erweist sich als formell rechtmäßig. a) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die für den Erlass eines Sicherstellungsbescheides zuständige Vollzugsbehörde (§ 5 Abs. 1 VereinsG, § 4 Satz 1 VereinsGDV in Verbindung mit §§ 1 und 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. S. 160). b) Die Behörde konnte von einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Sicherstellungsanordnung für die streitgegenständlichen 20.000 Euro Bargeld absehen, weil sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. aa) Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, nicht geboten, wenn von den tatsächlichen Angaben des Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Die Vorschrift, die nicht nur im Antragsverfahren Anwendung findet, dient der Verfahrensökonomie. Der Gesetzgeber sieht in einer tatsächlich erschöpfenden Antragstellung oder Abgabe von Erklärungen eine Form der vorweggenommenen Anhörung, die eine (erneute) Anhörung als sachwidrige Förmlichkeit erscheinen ließe. Ergeht ein belastender Verwaltungsakt, setzt § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG tatbestandlich voraus, dass die behördliche Sachentscheidung sich allein auf eine Würdigung der von dem Beteiligten vorgetragen Tatsachen stützt und die tatsächlichen Angaben hierbei weder als unzureichend oder unzutreffend würdigt noch zusätzliche eigenständig im Rahmen der Amtsermittlung festgestellte Tatsachen berücksichtigt (vgl. Hermann, in BeckOK VwVfG, 62. Ed., § 28 Rn. 32 ff.; Schneider, in Schoch/Schneider, VerwR, 4. EL, § 28 VwVfG Rn. 65 ff.). bb) Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Eine Anhörung des Klägers zu der beabsichtigten Sicherstellung von 20.000 Euro Bargeld, die mit seiner Befragung zu der Herkunft und zu dem Verwendungszweck des Bargeldes vor dessen vorläufiger Sicherstellung als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren bei der Durchsuchung der Wohnung am 10.03.2021 jedenfalls nicht nachweislich in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG genügenden förmlichen Weise erfolgt ist, war entbehrlich, weil das Regierungspräsidium den angefochtenen Sicherstellungsbescheid insoweit allein auf die von dem Kläger selbst gemachten Angaben zum Sachverhalt gestützt hat. Die Behörde hat die Zurechnung des in dem Kleiderschrank in dem Schlafzimmer der Wohnung des Klägers vorläufig sichergestellten Bargeldbetrages von 20.000 Euro zu dem Vermögen des verbotenen Vereins, gestützt auf den Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes (LKA) Baden-Württemberg vom 10.03.2021, in tatsächlicher Hinsicht damit begründet, dass der Kläger bei der Durchsuchung am 10.03.2021 gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe, dass es sich hierbei um Geld für die Anwälte handele, die sich um die „Brüder im Gefängnis“ kümmerten, und auf Nachfrage ergänzt habe, dass aktuell mehrere Personen inhaftiert seien, 20.000 Euro von dem Geld für die Bezahlung der Anwälte gesammelt worden seien und das Geld an diesem Tag übergeben hätte werden sollen. Besondere Umstände, die das Regierungspräsidium zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegend ausnahmsweise verpflichtet hätten, sich bei Ausübung des ihm nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG eingeräumten Ermessens gleichwohl für eine erneute Anhörung des Klägers zu entscheiden (vgl. hierzu Hermann, in BeckOK VwVfG, 62. Ed., § 28 Rn. 34; Schneider, in Schoch/Schneider, VerwR, 4. EL, § 28 VwVfG Rn. 67), waren im ma0geblichen Zeitpunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Das von dem Kläger geltend gemachte Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK findet im vereinsrechtlichen Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Zwar muss die Einordnung einer Sanktion als verwaltungsrechtlich für sich genommen noch nicht die Anwendung des Art. 6 EMRK hindern (vgl. Harrendorf/König/Voigt, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl., Art. 6 Rn. 24 m. w. N.). Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt bei der Beantwortung der Frage, ob eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, als alternative Kriterien neben der Einordnung durch das nationale Recht auch die Natur des Vergehens und die Art und Schwere der angedrohten Sanktion (sogenannte „Engel-Kriterien“, st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 04.03.2014 - 18640/10 u. a. - NJOZ 2015, 712, Rn. 94 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Anforderungen handelt es sich bei dem vereinsrechtlichen Verbots- und Sicherstellungsverfahren jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil ein Vereinsverbot weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält, sondern ausschließlich (präventiv) der Abwehr vereinsspezifischer Gefahren dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 44; s. a. BayVGH, Urt. v. 27.01.2016 - 4 A 13.2447 - juris Rn. 33). c) Der Sicherstellungsbescheid vom 29.03.2021 erweist sich, soweit er streitgegenständlich ist, auch im Übrigen als formell rechtmäßig. Die in § 4 VereinsGDV, wie sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt, allein für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter besonders geregelten formellen Anforderungen an den Erlass eines Sicherstellungsbescheides finden keine Anwendung. Entscheidet sich die Vollzugsbehörde für den Erlass eines Sicherstellungsbescheids bei der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins, gelten die allgemeinen Regelungen zur formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Letztlich kann die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 4 VereinsGDV vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die angefochtene Sicherstellungsanordnung ist jedenfalls schriftlich abgefasst und begründet und legt dar, aus welchen tatsächlichen Gründen das Regierungspräsidium das sichergestellte Bargeld von 20.000 Euro als dem Vereinsvermögen zugehörig ansieht (vgl. § 4 Satz 2 und 3 VereinsGDVO). 3. Der Sicherstellungsbescheid vom 29.03.2021 stellt sich, soweit er die Sicherstellung von 20.000 Euro Bargeld regelt, als materiell rechtmäßig dar. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiell-rechtliche Ausgestaltung in § 5 VereinsGDV als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urt. v. 09.04.2019 - 1 S 1813/17 - juris Rn. 46 f. zur Sicherstellung nach § 32 a. F. PolG [§ 37 PolG n. F.], und Urt. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - juris Rn. 27 zur Beschlagnahme nach § 33 PolG a. F. [§ 38 PolG n. F.]). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Der Anordnung der Sicherstellung der 20.000 Euro Bargeld liegt eine vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG zugrunde (a). Das Regierungspräsidium hat zu der von dem Senat nach Würdigung des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung zu Recht angenommen, dass sich die sichergestellten 20.000 Euro Bargeld im Vereinsgewahrsam befanden (b). Schließlich weist die angefochtene Sicherstellungsanordnung keine Ermessensfehler auf (c). a) Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG als Grundlage für die Sicherstellung von Vereinsvermögen vorausgesetzte Verbots- und Beschlagnahmeverfügung gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG, die weder rechtmäßig noch bestandskräftig, sondern allein vollziehbar sein muss (vgl. VG Berlin, Urt. v. 07.06.2023 - 29 K 221/22 - juris Rn. 43; VG Aachen, Urt. v. 18.01.2022 - 6 K 1767/21 - juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2022 - 18 L 1908/21 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 - DVBl. 1995, 378 ff.; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 7; Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 11), ist hier mit der sofort vollziehbaren Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 gegeben. Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung führen danach ins Leere. b) Das Regierungspräsidium hat zutreffend angenommen, dass sich die in der Privatwohnung des Klägers sichergestellten 20.000 Euro Bargeld im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Inbesitznahme im Vereinsgewahrsam befanden, weil der Kläger als Vorstand des verbotenen Vereins die tatsächliche Sachherrschaft über das Bargeld mit dem Willen für den Verein ausübte. aa) Unter dem spezifischen vereinsrechtlichen Begriff des Gewahrsams im Sinne von § 10 Abs. 2 VereinsG ist ein von einem Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen zu verstehen; danach hat Gewahrsam an Sachen jeder, der über sie im Zeitpunkt der Sicherstellung in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 1 A 23.85 - juris Rn. 23 anknüpfend an den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff). Im Gewahrsam des Vereins können sich dabei sowohl eigene Sachen des Vereins als auch – etwa angemietete oder gepachtete – Sachen im zivilrechtlichen Eigentum Dritter befinden (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; s. a. Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, SicherheitsR, 2. Aufl., § 10 VereinsG Rn. 12). Der Gewahrsam wird dem Verein durch die für ihn handelnden Organe, namentlich die Mitglieder des Vorstands, vermittelt (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 06.10.2014 - 3 B 147/14 - juris Rn. 6 f., und v. 24.10.2016 - 3 A 612/16 - juris Rn. 9; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 30; s. a. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10). Ein Gewahrsam des Vereins kann dabei nicht nur für Sachen in den Räumlichkeiten des Vereins, sondern auch an anderen Orten, wie etwa den Privatwohnungen der Vorstandsmitglieder, zu bejahen sein (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 30). Für die bei der Sicherstellung von Sachen in den Privaträumen von Vorstandsmitgliedern eines verbotenen Vereins regelmäßig vorzunehmende Abgrenzung von Vereinsgewahrsam und persönlichem Gewahrsam kommt es maßgeblich darauf an, ob das Vorstandsmitglied die tatsächliche Sachherrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, diese für den Verein (sogenannter Fremdgewahrsam) oder für sich selbst (sogenannter Eigengewahrsam) zu besitzen. Ein Vereinsgewahrsam ist zu bejahen, wenn sich nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Verein sich der konkreten Sache zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 30). Dies ist jedenfalls bei Vereinsvermögen der Fall. bb) Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung (vgl. BT-Drs. IV/430 S. 19) nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 S 14.16 - juris Rn. 26, und v. 17.05.2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 16; Senat, Urt. v. 27.2.1989 - 1 S 2586/87- juris [Leitsatz]; OVG NRW, Beschl. v. 31.05.2006 - 5 A 4410/04 - juris Rn. 10 f.; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 10 Rn. 4; Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl., VereinsG, § 10 Rn. 2). Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres erkennbar sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 19). cc) Ist für die Bestimmung des Vereinsvermögens nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern das tatsächliche Gewahrsamsverhältnis maßgeblich, finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Vermutung eines Eigentumsrechts regeln, keine Anwendung (so aber SächsOVG, Urt. v. 29.03.2018 - 3 A 810/16 - juris Rn. 25 für § 1362 Abs. 2 BGB; VG Stuttgart, Beschl. v. 11.07.2002 - 1 K 36/02 - juris Rn. 21 für § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB; zur Unanwendbarkeit bei Maßgeblichkeit (allein) der Gewahrsamsverhältnisse nach strafprozessualen Vorschriften vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2014 - V ZR 90/13 - juris Rn. 8 f.; Raff, in MüKoBGB, 9. Aufl., § 1006 Rn. 33). Umgekehrt kennt das Vereinsrecht keine Vermutung, wonach Sachen in der Sachherrschaft eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins im Zweifel dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Entscheidend ist, ob sich nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass das Vereinsorgan die tatsächliche Herrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, sich dieser zur Erreichung der Vereinszwecke zu bedienen. Fehlt es danach an einem zweifelsfreien Nachweis der Eigenschaft als Vereinsvermögen, erweist sich die Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG als rechtswidrig, weil ihre tatbestandliche Voraussetzung – ein Vereinsgewahrsam – nicht erfüllt ist. Die Behörde trägt insoweit nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast. dd) Gemessen an diesem Maßstab hat das Regierungspräsidium in dem angefochtenen Sicherstellungsbescheid zu Recht angenommen, dass die sichergestellten 20.000 Euro Bargeld im Zeitpunkt ihrer vorläufigen Sicherstellung am 10.03.2021 in der Wohnung des Klägers im Gewahrsam des Vereins standen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt der „Präsident“ des verbotenen Vereins war und als solcher den Gewahrsam über den streitgegenständlichen Bargeldbetrag als Vereinsvermögen ausübte. Denn die 20.000 Euro waren dazu bestimmt, die Vergütungen für die Verteidiger von vier inhaftierten Mitgliedern des verbotenen Vereins zu bezahlen (1) und auf diese Weise den Zwecken des verbotenen Vereins zu dienen (2). Weder der von dem Kläger behauptete Mitgewahrsam seiner Ehefrau an dem Bargeld noch dessen mögliche Vermischung führen zu einer abweichenden Beurteilung (3). (1) Der Senat ist nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über die sichergestellten 20.000 Euro mit dem Willen für den Verein ausübte, weil es sich hierbei um Vereinsvermögen handelte. Zwar liefert nicht schon die erhebliche Höhe des Bargeldbetrages einen belastbaren Hinweis auf dessen Bestimmung zu Vereinszwecken. Entgegen der Auffassung der Beteiligten erlaubt auch die Auffindesituation in dem, wie den bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbildaufnahmen zu entnehmen ist (Bilder 31 bis 34 und 37 bis 71, Bl. 615 ff. VV), erkennbar zur Aufbewahrung sowohl von Vereinsvermögen als auch von höchstpersönlichen Gegenständen gemischt genutzten Kleiderschrank für sich genommen eine sichere Zuordnung zum Vereins- oder Privatvermögen. Jedoch steht nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über die sichergestellten 20.000 Euro mit dem Willen für den Verein ausübte, weil das Bargeld gesammelt worden war, um noch am Tag der Durchsuchung die Rechtsanwälte von inhaftierten Vereinsmitgliedern zu bezahlen. Dies hat der Kläger selbst nach der glaubhaften Aussage des Zeugen … (a), die weder durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (b) noch durch die Zeugenaussage seiner Ehefrau (c) in Zweifel gezogen wird, bei der Durchsuchung am 10.03.2021 erklärt. Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Angabe des Klägers bestehen nicht (d). (a) Der Zeuge …, der dem Senat nach seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und angesichts des als Polizeibeamter fehlenden persönlichen Interesses an einer Sicherstellung von Vereinsvermögen glaubwürdig erscheint, hat – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des von ihm gefertigten Durchsuchungsberichts vom 10.03.2021 (Bl. 643 ff. VV) und seiner dienstlichen Äußerung gegenüber dem Innenministerium vom 01.08.2021 (S. 157 f. erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 1584/21) – glaubhaft geschildert, dass der Kläger bei der Durchsuchung der Wohnung am 10.03.2021, nachdem dessen Ehefrau zunächst geäußert hätte, dass das im Kleiderschrank im Schlafzimmer aufgefundene Bargeld ihr Geld sei, ihm gegenüber angegeben habe, dass 20.000 Euro von dem Bargeld für die Bezahlung von Rechtsanwälten gesammelt worden und bestimmt seien, die sich um die „Brüder im Gefängnis“ kümmerten, und das Geld am Tag der Durchsuchung übergeben hätte werden sollte (S. 4 f. SN-Anlage). Für die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung spricht, dass die Zeugenaussage keinerlei Belastungstendenz erkennen hat lassen, sondern der Zeuge … sich erkennbar vorsichtig geäußert hat, wenn er sich aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als drei Jahren nicht mehr mit Gewissheit an ein Sachverhaltsdetail – wie etwa die Beschriftung von Geldumschlägen (S. 5 SN-Anlage) – erinnern hat können, und offengelegt hat, dass er in Vorbereitung seiner Zeugenvernehmung noch einmal seine dienstliche Äußerung vom 01.06.2021 gelesen hat. Nachvollziehbar hat der Zeuge … hierbei dargelegt, dass er von der inhaltlichen Richtigkeit des Durchsuchungsberichts vom 10.03.2021 und der dienstlichen Äußerung vom 01.06.2021 ausgehe, weil er diese in unmittelbarem oder zumindest näherem zeitlichen Nachgang der Durchsuchung am 10.03.2021 gefertigt habe (S. 5 SN-Anlage). Anschaulich und für den Senat überzeugend hat der Zeuge … erläutert, weshalb er sich hierbei noch wörtlich an den Begriff der „Brüder“ erinnern könne (S. 5 SN-Anlage). Den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erkannten inhaltlichen Widerspruch der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und dessen dienstlicher Äußerung vom 01.06.2021 kann der Senat nicht nachvollziehen. Der Zeuge …-… hat ausgesagt, dass die Herkunft des Bargelds nach den von dem Kläger gemachten Angaben kein weiteres Thema des mit ihm geführten Gespräches mehr gewesen sei (S. 5 SN-Anlage). Damit hat er entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten nicht erklärt, dass der Kläger nicht gesagt habe, dass das Geld für die Rechtsanwälte von inhaftierten Vereinsmitgliedern „gesammelt“ worden sei; vielmehr hat er sich, soweit er sich an Details des Wortlautes des mit dem Kläger geführten Gesprächs nicht mehr selbständig zu erinnern vermocht hat, auf den Durchsuchungsbericht vom 10.03.2021 und vom 01.06.2021 bezogen (S. 5 SN-Anlage). (b) Die Schilderung des Zeugen … wird durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Klägers ist zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft. Er erweist sich als vage, detailarm und unsubstantiiert sowie verfahrensangepasst. Auf die gerichtlich eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, welche Angaben er bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 10.03.2021 gegenüber den anwesenden Polizeibeamten zu der Herkunft und zu dem Verwendungszweck des in dem Kleiderschrank in seinem Schlafzimmer vorläufig sichergestellten Bargeldes gemacht habe, hat der Kläger lediglich erklärt, dass er und seine Ehefrau klargestellt hätten, dass das Geld ihnen gehöre, sich indes zu dessen Verwendungszweck nicht geäußert zu haben (S. 1 SN-Anlage). Auf die gerichtliche Aufforderung, zu konkretisieren, was er meine, wenn er sage, dass er und seine Ehefrau bei der Durchsuchung „klargestellt“ hätten, dass das Bargeld ihnen gehöre, hat der Kläger – unter auffälliger sprachlicher Distanzierung – geäußert, dass „man“ gefragt worden sei und sie einfach nur gesagt hätten, das sei ihr Geld (S. 2 SN-Anlage). Diese Ausführungen haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelt, dass der Kläger anschaulich von einem Lebenssachverhalt berichtet hat, der auf seinem unmittelbaren und eigenen Erleben beruht. Sie widersprechen überdies dem eigenen Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren 12 K 3186/21, mit dem er – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Durchsuchungsberichts vom 10.03.2021 (Bl. 644 VV) und der dienstlichen Äußerung des Zeugen … vom 01.06.2021 (S. 157 f. erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 1584/21) – bekräftigt hat, hinsichtlich der weiteren 8.740 Euro Bargeld bereits im Rahmen der Durchsuchung am 10.03.2021 die konkrete Angabe gemacht zu haben, dass es sich um Geld aus einer Abfindung der Firma … und Geld seiner Ehefrau handele (S. 7 der Klagebegründung v. 08.09.2021, S. 17 erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 3186/21). Auf die gerichtliche Nachfrage, ob er weitere Angaben zu dem Sachverhalt gemacht habe, hat der Kläger die Aussage des Zeugen … zu den von ihm bei der Durchsuchung gemachten Angaben zu dem Verwendungszweck der 20.000 Euro Bargeld nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich darauf zurückgezogen, zu erklären, dass er sich nach über drei Jahren und angesichts dessen, dass die Durchsuchung am frühen Morgen stattgefunden habe und ziemlich wild gewesen sei, zumindest nicht daran erinnern könne, so etwas gesagt zu haben (S. 1 SN-Anlage). Auch auf den gerichtlichen Vorhalt der dienstlichen Äußerung des Zeugen … vom 01.06.2021 hat der Kläger keine Erklärung für dessen erheblich abweichende Schilderung zu geben vermocht (S. 1 SN-Anlage). Schließlich stellt sich die erstmalige konkrete Behauptung des Klägers in der Berufungsverhandlung, wonach er anlässlich der Durchsuchung der Wohnung am 10.03.2021 gegenüber den Polizeibeamten ausschließlich geäußert habe, dass es sich bei dem Bargeld um sein Geld handele, ersichtlich als verfahrensangepasstes Vorbringen dar. Hierfür spricht neben dem Zeitpunkt der erstmaligen abweichenden Schilderung nach Vorlage der dienstlichen Äußerung des Zeugen … vom 01.06.2021 im erstinstanzlichen Verfahren der weitere Umstand, dass der Kläger auf gerichtlichen Vorhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche schlüssige Erklärung der zunächst abweichenden Angaben benennen hat können. (c) Zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung führt auch nicht die Aussage der Zeugin .... Eigener Schilderung zufolge ist die Zeugin ... bei dem Gespräch des Klägers mit dem Zeugen ... im Rahmen der Durchsuchung am 10.03.2021 nicht in unmittelbarer Hörweite zugegen gewesen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt ein Kleinkind gehabt hätten, bei der Durchsuchung Chaos und ein Hin und Her geherrscht habe und sie zwischen Wohnzimmer und Flur unterwegs gewesen sei (S. 3 SN-Anlage). Folgerichtig hat die Zeugin ... erklärt, dass sie nicht wisse, was ihr Mann gesagt habe (S. 3 SN-Anlage). Soweit die Zeugin ... im Weiteren geäußert hat, dass ihr Ehemann irgendwann gesagt habe, dass er das Geld vielleicht möglicherweise für Rechtsanwälte nutze (S. 3 SN-Anlage), sind die genauen Umstände unklar geblieben, die ihr diese Angabe ermöglicht haben. Diese Schilderung widerspricht aber jedenfalls nicht der Aussage des Zeugen ..., sondern bestätigt diese vielmehr in ihrem Kern. (d) Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass die ursprüngliche Erklärung des Klägers im Rahmen der Durchsuchung am 10.03.2021, wonach die 20.000 Euro Bargeld für die Bezahlung der Rechtsanwälte von Vereinsmitgliedern bestimmt waren, inhaltlich tatsächlich zutrifft. Für ihre Richtigkeit spricht, dass der Kläger gegenüber den Polizeibeamten differenzierende Angaben zu der Herkunft und zu dem Verwendungszweck der in dem Kleiderschrank aufgefundenen 28.740 Euro Bargeld machte. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 10.03.2021 (Bl. 644 VV) und der dienstlichen Äußerung des Zeugen ... vom 01.06.2021 (S. 157 f. erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 1584/21) erläuterte der Kläger hinsichtlich des 20.000 Euro übersteigenden Betrages von weiteren 8.740 Euro Bargeld konkret, dass es sich um Geld aus einer Abfindung bei der Firma ... und Geld seiner Ehefrau und damit um Privatvermögen handele. Diese Unterscheidung spiegelte sich auch in der Auffindesituation des Bargeldes im Kleiderschrank wider, wie sie in der Lichtbildmappe zu der Wohnungsdurchsuchung vom 10.03.2021 polizeilich dokumentiert ist (Bild 33 und 34, Bl. 616 VV und S. 161 f. erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 1584/21). Danach lagen linker Hand 20.000 Euro Bargeld offen auf zwei Stapeln mit 50 Euro-Scheinen (200 Stück) und 100 Euro-Scheinen (100 Stück); rechter Hand lagen weitere 8.740 Euro Bargeld, die zu verschiedenen Beträgen (1.440 Euro, 2.000 Euro, 3.600 Euro und 1.700 Euro) überwiegend in Umschlägen verstaut waren. Die Aussage der Zeugin ..., wonach es sich bei dem Bargeld in dem Kleiderschrank um „ihr Geld“ gehandelt habe und sie dies – was unstreitig ist – den Polizeibeamten bei der Durchsuchung auch wiederholt so gesagt habe, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Zeugin ... bezieht sich hierbei, wie ihre weiteren Ausführungen zeigen, auf das Geld in „Umschlägen“, deren Einsatz zur Unterscheidung von Einkaufs-, Haushalts- oder Küchengeld oder Sparvermögen für die Zukunft (Kind, Geldanlage, Selbständigkeit) sie weiter erläutert hat (S. 3 und 4 SN-Anlage). Der offenliegende weitere Bargeldbetrag von 20.000 Euro auf zwei sortierten Stapeln mit 50 Euro- und 100-Euro-Noten findet in ihrer Aussage keine Erwähnung. Schließlich spricht für die Richtigkeit der ursprünglichen Angabe des Klägers, dass die 20.000 Euro Bargeld für die Bezahlung der Rechtsanwälte von inhaftierten Vereinsmitgliedern bestimmt gewesen seien, dass er hiermit eine Aussage zu Lasten des verbotenen Vereins getätigt hat, weil sie zu der hier streitgegenständlichen Sicherstellung als Vereinsvermögen führte, an der der Kläger als dessen „Präsident“ kein Interesse haben konnte. (2) Die im Kleiderschrank im Schlafzimmer der Wohnung des Klägers in dessen tatsächlicher Sachherrschaft am 10.03.2021 sichergestellten 20.000 Euro Bargeld sollten damit nach seinem maßgeblichen Willen als „Präsident“ des verbotenen Vereins als Vereinsvermögen den Zwecken des Vereins dienen. Der strafgesetzwidrige Hauptzweck des verbotenen Vereins war, wie die bestandskräftige Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 (Bl. 662 ff. VV) ausführlich darlegt (S. 20 ff.), die gewalttätige Gebiets- und Machtentfaltung in seinem Einflussgebiet mit dem Ziel der Begehung von Straftaten. Hierbei förderte der verbotene Verein Straftaten auch durch die Unterstützung straffällig gewordener Mitglieder. Die Begründung der Verbotsverfügung (S. 34 ff.) beschreibt Hilfeleistungen (auch) für Angehörige von inhaftierten Vereinsmitgliedern bei alltäglichen Verrichtungen wie die Übernahme von Fahrdiensten, das Abholen von Fahrzeugen oder das Ausführen eines Hundes, sowie organisierte ideelle Unterstützungshandlungen wie etwa eine öffentliche Solidaritätsbekundung des Vereins auf Instagram am 22.08.2020 für den zum damaligen Zeitpunkt inhaftierten „Vize-Präsidenten“ ... . Weiter gibt sie einen Instagram-Beitrag des ..., „Security Chief“ des verbotenen Vereins, vom 16.10.2020 wieder, wonach die von den Vereinsmitgliedern nach eigenem Verständnis gelebte „Bruderschaft“ auch die Unterstützung der Familie umfasse, wenn „der Mann […] im Knast“ sei. Schließlich führt die Verbotsverfügung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte an, dass Mitglieder der Führungsebene des verbotenen Vereins sich im Juni 2018 bemühten, für den „Vize-Präsidenten“ ... eine anwaltliche Vertretung und deren Bezahlung möglicherweise aus Vereinsvermögen zu organisieren. Diesen Zwecken sollte auch die hier beabsichtigte Bezahlung der Vergütung der Rechtsanwälte der inhaftierten Vereinsmitglieder dienen. Denn mit der finanziellen Unterstützung sollten diese Vereinsmitglieder möglichst vor Strafverfolgung bewahrt, jedenfalls diesen aber der Rückhalt des Vereins vermittelt werden, auch nach einer Haft wegen der Begehung schwerer Straftaten wieder in den Verein integriert zu werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.02.2013 - 8 C 2134/11 - juris Rn. 50; s. a. Senat, Beschl. v. 12.02.1996 - 1 S 2580/95 - juris Rn. 18). Ein Verein, der seinen Mitgliedern, die für den Verein Straftaten begangen haben, eine Hilfestellung wie eine finanzielle Zuwendung gewährt, trägt aktiv dazu bei, dass strafbares Verhalten gefördert, jedenfalls aber erleichtert oder begünstigt wird und die individuelle Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten sinkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 S 89/83 - juris Rn. 39, v. 07.01.2016 - 1 S 3.15 - juris Rn. 42 f.; s. a. OVG Schleswig-H., Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 92). Der Umstand, dass das Bargeld für die anwaltliche Vertretung von Vereinsmitgliedern bestimmt war und eine solche finanzielle Unterstützung für sich genommen keinen strafbaren Charakter hat, stellt den von dem Verein hiermit verfolgten (verbotenen) Zweck nicht infrage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 42). Die von dem Kläger bis zuletzt nur angedeutete, nicht aber behauptete Möglichkeit, dass die sichergestellten 20.000 Euro Bargeld ursprünglich aus dem Privatvermögen von Freunden, Bekannten und Verwandten stammen könnten, denen eine anwaltliche Unterstützung der inhaftierten Vereinsmitglieder wichtig sei, führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsanordnung setzt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG tatbestandlich nur einen Vereinsgewahrsam voraus, der bei Sachen, die sich in dem Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins in dessen Privaträumen befinden, jedenfalls dann gegeben ist, wenn es sich hierbei um Vereinsvermögen handelt. Für die Beurteilung, ob eine Sache dem Vereinsvermögen zuzurechnen ist, kommt es dabei nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an. Maßgeblich ist allein, ob sich der Verein der Sache nach dem Willen der Vereinsführung zur Erreichung der Zwecke des Vereins bedienen wollte. Dies wäre auch dann, wenn das im Zeitpunkt seiner Sicherstellung jedenfalls nicht (mehr) nachweislich im Eigentum Dritter stehende Bargeld (auch) von Freunden, Bekannten und Verwandten der inhaftierten Vereinsmitglieder eingesammelt worden wäre, ohne Weiteres zu bejahen. Denn sein Einsatz zur Finanzierung der Strafverteidiger der inhaftierten Vereinsmitglieder, der – wie bereits der Umstand belegt, dass die gesamte Summe bei dem Kläger aufgefunden wurde – maßgeblich von dem Willen des „Präsidenten“ des verbotenen Vereins abhing, sollte auch in diesem Fall der Unterstützung der straffällig gewordenen Vereinsmitglieder und damit den strafgesetzwidrigen Zwecken des Vereins dienen. (3) Der von dem Kläger im Zeitpunkt der Sicherstellung ausgeübte Vereinsgewahrsam an den streitgegenständlichen 20.000 Euro Bargeld wird weder durch einen Mitgewahrsam der Ehefrau des Klägers (a) noch durch eine Vermischung des Bargeldes (b) infrage gestellt. (a) Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass seine Ehefrau Mitgewahrsam an dem behaupteten privaten Geldvermögen im Kleiderschrank des gemeinsamen Schlafzimmers gehabt habe, lässt den festgestellten Vereinsgewahrsam nicht entfallen. Die Ehefrau des Klägers mag zwar faktisch vollständigen Zugriff auf das Bargeld in dem im gemeinsamen Schlafzimmer stehenden Kleiderschrank gehabt haben. Soweit es sich hierbei um Vereinsvermögen handelte, fehlte ihr jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung der für die Bejahung eines Gewahrsams in dem spezifisch vereinsrechtlichen Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erforderliche Wille, die tatsächliche Sachherrschaft neben ihrem Ehemann als „Präsidenten“ des verbotenen Vereins auszuüben. Eine derartige Annahme erscheint fernliegend. Abweichende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr haben sich die Ausführungen der Zeugin ... in ihrer Vernehmung zu „ihrem Geld“ auf jenes Bargeld beschränkt, das – anders als die streitgegenständlichen 20.000 Euro – in Umschlägen verstaut war. Gegen die Begründung eines eigenen Gewahrsamswillens der Ehefrau des Klägers spricht schließlich, dass die 20.000 Euro Bargeld gesammelt worden und für eine Übergabe noch am Tag der Durchsuchung bestimmt waren. Unabhängig davon begründete der unterbliebene Sicherstellungsbescheid gegenüber einem an der sichergestellten Sache Mitgewahrsam ausübenden Dritten nicht die Rechtswidrigkeit der ergangenen Sicherstellungsanordnung, sondern aufgrund der damit fehlenden Duldungspflicht allein die Rechtswidrigkeit der behördlichen Inbesitznahme im Verhältnis gegenüber dem Dritten (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 29.03.2018 - 3 A 810/16 - juris Rn. 25). (b) Ein Vereinsgewahrsam ist schließlich nicht zu verneinen, weil die 20.000 Euro Bargeld im Vereinsvermögen vor ihrer Sicherstellung im Kleiderschrank mit den – nach dem Senatsurteil vom heutigen Tage in dem parallelen Berufungsverfahren 1 S 2587/22 – im Privatvermögen des Klägers und seiner Ehefrau stehenden weiteren 8.740 Euro Bargeld vermischt worden wären. Hierfür fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten. Denn das Bargeld im Vereinsvermögen und das Bargeld im Privatvermögen sind in dem Kleiderschrank zur Überzeugung des Senats getrennt voneinander aufbewahrt worden. Der Lichtbildmappe zu der Wohnungsdurchsuchung vom 10.03.2021 (Bild 33 und 34, Bl. 616 VV und S. 161 f. erstinstanzliche Verfahrensakte 12 K 1584/21) ist zu entnehmen, dass die 20.000 Bargeld im Vereinsvermögen auf der linken Seite offen auf zwei Stapeln mit 50 Euro-Scheinen (200 Stück) und 100 Euro-Scheinen (100 Stück) deponiert waren; die weiteren 8.740 Euro Bargeld im Privatvermögen lagen auf der rechten Seite überwiegend in Umschlägen. Ungeachtet dessen ließe aber auch eine Vermischung des Bargeldes nicht den Vereinsgewahrsam an 20.000 Euro entfallen. Die Vermischung von Bargeld führt nach § 948 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 947 Abs. 1 BGB zum anteiligen Miteigentum der bisherigen Eigentümer. Eine abweichende Beurteilung des von dem Kläger ausgeübten Vereinsgewahrsams wäre hierdurch nicht veranlasst. Denn für die Qualifizierung einer Sache als Vereinsvermögen ist grundsätzlich nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis maßgeblich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn sich die Vereinsführung der Sache im wirtschaftlichen Sinne zu Vereinszwecken bedienen wollte. Diese ließe sich auch nach einer Vermischung des Bargeldes ohne Weiteres zu bejahen. Die tatsächliche Sachherrschaft des Klägers als Vereinsvorstand, dem Bargeldbestand jederzeit beliebige 20.000 Euro zu Vereinszwecken entnehmen zu können, bliebe unbeeinträchtigt; das (Allein-)Eigentum eines Dritten an bestimmten Geldschein wäre nicht offensichtlich. c) Schließlich hat das Regierungspräsidium sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung der streitgegenständlichen 20.000 Euro Bargeld fehlerfrei ausgeübt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl., VereinsG § 10 Rn. 10; Seidl, in Albrecht/Roggenkamp, 2. Aufl., VereinsG, § 10 Rn. 34). Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf; die behördliche Entscheidung leidet weder an einem Ermessensausfall noch an einem Ermessensfehlgebrauch. aa) Ob die Behörde eine gesetzliche Verpflichtung zur Ermessensausübung verkannt hat (sogenannter Ermessensnichtgebrauch), ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Zeichnet die Norm für den Regelfall eine Ermessensausübung im Sinne einer bestimmten Rechtsfolge vor (sogenanntes intendiertes Ermessens), bedarf jedenfalls die behördliche Entscheidung im Sinne des gesetzlichen Regelfalls keiner besonderen Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 58 m. w. N.). Es genügt die (sinngemäße) Feststellung, dass ein von dem gesetzlichen Regelfall abweichender atypischer Sachverhalt nicht gegeben ist (vgl. Tiedemann, in BeckOK VwVfG, 62. Ed., VwVfG § 39 Rn. 49). Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt danach nur dann vor, wenn die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände oder höherrangiges Recht einen atypischen Fall begründen können und die Behörde einen solchen nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14; Riese, in Schoch/Schneider, 44. EL, VwGO § 114 Rn. 47; Schuler-Harms, in Schoch/Schneider, VerwR, 4. EL, § 39 VwVfG Rn. 73). bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat das Regierungspräsidium das bei seiner Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auszuübende Ermessen nicht verkannt. Vielmehr lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt, hinreichend deutlich erkennen, dass die Behörde zumindest sinngemäß einen Ausnahmefall erwogen, aber verneint hat. Das Regierungspräsidium sieht die Sicherstellung im Interesse eines effektiven Vollzugs des vollziehbaren Vereinsverbots als erforderlich an, um eine Fortführung der verbotenen Tätigkeit mithilfe des Vereinsvermögens zu verhindern, ohne dass weniger belastende Maßnahmen ersichtlich seien (S. 4). Diese Ermessensausübung stellt sich nicht als fehlerhaft dar. Das Regierungspräsidium hat einen atypischen Ausnahmefall zutreffend verneint. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt, in dem ausnahmsweise von der Sicherstellung des Bargeldvermögens des verbotenen Vereins von 20.000 Euro abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Sicherstellung des Geldes das grundgesetzliche Recht der Betroffenen auf eine ordnungsgemäße Verteidigung behindere, übergeht er die in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO vorgeschriebene Bestellung eines Pflichtverteidigers und legt weder eine derartige Beeinträchtigung noch eine hieraus resultierende Verletzung eigener subjektiver Rechte konkret dar. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherstellung von Sachen im Vereinsgewahrsam durch Verwaltungsakt ist und nach welchen Kriterien der Vereinsgewahrsam von dem Eigengewahrsam eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins bei der Sicherstellung von Sachen in dessen Privaträumen abzugrenzen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt und haben Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Aufhebung eines in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen Sicherstellungsbescheides. Das Innenministerium Baden-Württemberg (im Folgenden: Innenministerium) verbot mit bestandskräftiger Verfügung vom 11.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, den Verein „…" und löste diesen auf, (Ziffer 1), untersagte dem Verein jede Tätigkeit (Ziffer 2), beschlagnahmte das Vermögen des Vereins und zog dieses ein (Ziffer 3), ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter an, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt gewesen seien (Ziffer 5) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 6). Das Ministerium begründete das Verbot damit, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Es handele sich um eine Ortsgruppe des „… …“, der … deutschen „Outlaw Motorcycle Gang“, die unter Begehung von gewalttätigen Straftaten territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstrebe. Dem Verein sei unter anderem der Fall einer besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung zuzurechnen. Bei einer bereits am 10.03.2021 auf der Grundlage einer von dem Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) auf Ersuchen des Innenministeriums beantragten Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.03.2021 - 12 K 650/21 - durchgeführten Durchsuchung der privaten Wohnräume des „Präsidenten“ des verbotenen Vereins, des Klägers, stellten Polizeibeamte als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren unter anderem in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des Klägers und seiner Ehefrau 28.740 Euro Bargeld vorläufig sicher. Mit Sicherstellungsbescheid vom 29.03.2021 ordnete das Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der Verbots- und Beschlagnahmeverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021, gestützt auf § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins, insbesondere des bei der Durchsuchung am 10.03.2021 in der Wohnung des Klägers vorläufig sichergestellten Vereinsvermögens an. Die Begründung des Bescheides listet das bei der Durchsuchung vorläufig sichergestellte Vereinsvermögen im Einzelnen auf und stellt fest, dass jedenfalls auch 20.000 Euro des im Kleiderschrank im Schlafzimmer gefundenen Bargeldes dem Vereinsvermögen zuzurechnen seien, weil der Kläger bei der Durchsuchung gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe, dass es sich hierbei um das gesammelte Geld für die an jenem Tag beabsichtigte Bezahlung der Rechtsanwälte handelte, die sich um die „Brüder im Gefängnis“ kümmerten. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes sei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr weit zu verstehen. Er erfasse die Gesamtheit der dem Verein wirtschaftlich gehörenden Vermögenswerte, derer sich dieser während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient habe oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von dem Willen der Vereinsführung abhing. Aufgrund der Beschlagnahme könnten Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vermögens durch das Regierungspräsidium zu gewährleisten. Unterbliebe die Sicherstellung des Vereinsvermögens, stünden dem aufgelösten Verein Sachen zur Fortführung seiner verbotenen Tätigkeit zur Verfügung. Die Sicherstellung diene damit dem effektiven Vollzug des vollziehbaren Verbotes; weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hinsichtlich des 20.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrages erklärt habe, dass es sich um Geld aus einer Abfindung der Firma ... und um Geld seiner Ehefrau handele und die weiteren 1.150 Euro Bargeld im Wohnzimmer aus seinem Autohandel stammten, räumte das Regierungspräsidium dem Kläger in den Gründen des Sicherstellungsbescheides vom 29.03.2021 gemäß § 28 LVwVfG die Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen und Belege für seine Behauptungen vorzulegen. Nachdem der Kläger keine Nachweise vorgelegt hatte, ordnete das Regierungspräsidium mit weiterem Sicherstellungsbescheid vom 04.08.2021 die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins auch insoweit an, als es sich um weitere 8.740 Euro Bargeld handelt, die bei der Durchsuchung am 10.03.2021 in der Wohnung des Klägers gefunden worden waren. Der Sicherstellungsbescheid vom 04.08.2021 ist Gegentand des parallelen Berufungsverfahrens 1 S 2587/22. Gegen den Sicherstellungsbescheid vom 29.03.2021 hat der Kläger am 29.04.2021 Klage erhoben, mit der er sich (allein) gegen die Sicherstellung des Bargeldbetrages von 20.000 Euro wendet und (insoweit) die Aufhebung des Sicherstellungsbescheids vom 29.03.2021 und die unverzügliche Herausgabe des sichergestellten Bargeldes begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Verbotsverfügung des Innenministeriums rechtswidrig sei, so dass auf deren Grundlage auch kein Sicherstellungsbescheid erlassen habe werden dürfen. Ungeachtet dessen stehe das sichergestellte Bargeld in seinem privaten Eigentum. Die in der Begründung des angefochtenen Sicherstellungsbescheides wiedergegebene, von der Behörde indes nicht belegte abweichende Äußerung gegenüber den bei der Durchsuchung eingesetzten Polizeibeamten bestreite er ausdrücklich. Überdies sei im Hinblick auf seine Rechte aus Art. 6 Abs.1 EMRK zu klären, ob er im Vorfeld der polizeilichen Vernehmung über den gegen ihn gerichteten Vorwurf und die möglichen Konsequenzen einer Äußerung unterrichtet und die Grundsätze eines fairen Verfahrens gewahrt worden seien. Er habe einen Teil seines privaten Geldvermögens im Schlafzimmer aufbewahrt. Da er zivilrechtlich Besitzer des Geldes gewesen sei, spreche eine Vermutung für sein Eigentum. Aber auch dann, wenn er das Geld gesammelt hätte, um inhaftierte Freunde durch eine anwaltliche Beratung zu unterstützen, handele es sich nicht um Vereinsvermögen. Denn die „Brüder im Gefängnis“ hätten über den Verein hinaus Freunde, Bekannte und Verwandte, denen eine anwaltliche Unterstützung der Inhaftierten wichtig sei. Die Sicherstellung des Geldes beeinträchtige schließlich das grundgesetzliche Recht der Betroffenen auf eine ordnungsgemäße Verteidigung. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bereits Zweifel an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und damit der Zulässigkeit der Klage mit der Begründung geäußert, dass es zur Sicherstellung des Vereinsvermögens in dem Gewahrsam des Klägers des angefochtenen Sicherstellungsbescheides nicht zwingend bedurft, sondern diese bereits unmittelbar auf der Grundlage der Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 erfolgen hätte können. Soweit der Kläger meine, sich zur Herkunft des Geldes nicht äußern zu müssen, verkenne er, dass er als Vorstandsmitglied nach § 10 Abs. 4 Satz 1 VereinsG verpflichtet sei, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung des Innenministeriums gerichteten Einwände seien unerheblich, weil diese bestandskräftig geworden sei. Der Bargeldbetrag von 20.000 Euro habe wirtschaftlich den strafrechtswidrigen Zwecken des verbotenen Vereins dienen sollen. Als Nachweis für die zur Qualifizierung des sichergestellten Bargeldes als Vereinsvermögen führenden Angaben des Klägers bei der Durchsuchung am 10.03.2021 hat der Beklagte eine dienstliche Äußerung des Kriminalhauptkommissars (KHK) … vom 01.06.2021 vorgelegt, wonach die zitierte Äußerung von dem Kläger klar und deutlich verständlich gegenüber ihm getätigt worden sei. Die Mitglieder des verbotenen Vereins hätten sich als Ausdruck der im Club gelebten Solidarität als „Brüder“ bezeichnet. Im Zeitpunkt der Durchsuchung hätten sich vier Mitglieder des Vereins wegen des Vorwurfs gravierender Straftaten, die dem Verein zuzurechnen gewesen seien, in Haft befunden. Bereits in der Vergangenheit habe der Verein straffällig gewordene Mitglieder finanziell, ideell und anderweitig unterstützt. Zudem spreche die Auffindesituation in dem Kleiderschrank, in dem noch weitere Sachen mit Bezug zu dem verbotenen Verein aufbewahrt wurden, die dem Vereinsvermögen zuzurechnen seien, für eine Zuordnung des Bargeldes zu dem Vereinsvermögen. Art. 6 EMRK finde im Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Sicherstellungsbescheides sei entbehrlich gewesen, nachdem sich dieser bereits im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung eingelassen habe. Mit Urteil vom 14.06.2022 - 12 K 1584/21 - hat das Verwaltungsgericht den Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.03.2021 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die auf die Aufhebung des Sicherstellungsbescheides gerichtete Klage sei begründet. Wie sich bereits den unterschiedlichen Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren und seinem Wortlaut entnehmen lasse, wiederhole der angefochtene Sicherstellungsbescheid nicht nur die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung des Innenministeriums in dessen Verbotsverfügung vom 11.03.2021, sondern treffe eine selbständige Sachentscheidung im Sinne eines Zweitbescheides, die darauf ziele, für die bei dem Kläger als Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins beschlagnahmten Vermögenswerte eine Konkretisierung von Vereinsvermögen und Privatvermögen zu erreichen. Die so verstandene Sicherstellungsanordnung erweise sich indes als rechtswidrig, weil es der Behörde insoweit an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehle. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG liefere eine Rechtsgrundlage nur für die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter, nicht aber für Sachen im Gewahrsam des Vereins. Denn die Sicherstellung von im Gewahrsam des Vereins stehenden Gegenständen finde ihre rechtliche Grundlage bereits in der Beschlagnahme. Einer abweichenden Auslegung oder entsprechenden Anwendung der Vorschrift stehe der eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG entgegen. Fragen der Vermögens- oder Gewahrsamszuordnung könnten im Rahmen des Rechtsschutzes des verbotenen Vereins gegen die isoliert anfechtbare Beschlagnahmeanordnung einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Überdies erscheine auch ein gerichtlicher Rechtsschutz des Klägers gegen die tatsächliche Sicherstellung möglich, wenn er geltend mache, dass die Beschlagnahme zwar ihrerseits rechtens, ein sichergestellter Gegenstand aber nicht Teil des beschlagnahmten Vereinsvermögens sei. Der Erlass des Sicherstellungsbescheides vom 29.03.2021 habe (insoweit) als Zweitbescheid nach § 43 Abs. 2 LVwVfG zur Erledigung der in der Verbotsverfügung vom 11.03.2021 geregelten Beschlagnahmeanordnung geführt, die damit den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der bei der Wohnungsdurchsuchung des Klägers aufgefundenen 20.000 Euro Bargeld nicht mehr liefern könne. Für die gerichtliche Durchsetzung des hieraus resultierenden (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruchs im Wege der nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaften Leistungsklage fehle es dem Kläger jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das nach Art. 20 Abs. 3 GG an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundene Regierungspräsidium sich nach der gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes einer Folgenbeseitigung entziehen werde. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2022 - 1 S 1597/22 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als der Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021 aufgehoben worden ist. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, weil es dem Kläger an einem Rechtschutzinteresse fehle. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass es sich bei dem Sicherstellungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021 um einen sogenannten Zweitbescheid handele, der (insoweit) zur Erledigung der in Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11.03.2021 verfügten Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens geführt habe. Gegen eine derartige Annahme spreche bereits, dass die Bescheide von unterschiedlichen Behörden erlassen worden seien. Des Weiteren beruhten die Beschlagnahmeanordnung in dem Bescheid des Innenministeriums vom 11.03.2021 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und 12 VereinsG) und die Sicherstellungsanordnung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2021 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Folgerichtig hätten die Entscheidungen auch unterschiedliche Regelungsinhalte. Während die Beschlagnahme nach § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots habe, stelle die Sicherstellung eine Ergänzung des Veräußerungsverbots dar. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Zu Unrecht verneine die erstinstanzliche Entscheidung eine Rechtsgrundlage für die angefochtene Sicherstellung von 20.000 Euro Bargeld als Vereinsvermögen. Die Befugnis zur Sicherstellung von Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sei nicht auf Sachen im Gewahrsam Dritter beschränkt. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift erhöhte Anforderungen für den Fall regeln wollen, dass sich Sachen im Gewahrsam Dritter befinden, nicht aber ausschließen wollen, dass Sicherstellungsbescheide auch gegenüber Vereinsorganen ergehen dürfen. Denn eine Konkretisierung der Duldungspflicht könne auch in diesem Fall sinnvoll sein, wenn – wie hier – bestritten werde, dass es sich bei einer Sache um Vereinsvermögen handele. Der Erlass eines Sicherstellungsbescheids könne in diesen Fällen Klarheit schaffen, ohne dem Betroffenen zum Nachteil zu gereichen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2022 - 12 K 1584/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis. Denn unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die angefochtene Sicherstellungsanordnung auf § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stützen habe können, verfüge er in jedem Falle über ein Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Bargeldbetrag von 20.000 Euro auch nicht von der Beschlagnahmeanordnung des Innenministeriums erfasst würde, sollte das Gericht feststellen, dass es sich hierbei nicht um Vereinsvermögen handele. In Ermangelung einer Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung vom 11.03.2021 bilde der angefochtene Sicherstellungsbescheid die entscheidende Grundlage dafür, ob der Beklagte das Bargeld behalten dürfe. Allein durch dessen Anfechtung habe er die Möglichkeit, nachzuweisen, dass es sich bei dem Bargeld nicht um Vereinsvermögen handele. Werde der Sicherstellungsbescheid aufgehoben, sei das Bargeld zurückzugeben. Der streitgegenständliche Sicherstellungsbescheid erweise sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil das sichergestellte Bargeld, wie eine gebotene gerichtliche Beweisaufnahme ergeben werde, kein Vereins-, sondern Privatvermögen des Klägers sei. Das Bargeld, das sich zumindest im Mitgewahrsam seiner Ehefrau befunden habe, stamme, wie von ihm dargelegt, aus einer Abfindung, einem Autohandel sowie aus Erspartem. Die abweichenden und nicht dokumentierten Behauptungen der Polizei zur Herkunft der Gelder bestreite er. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Herkunft und zu dem Verwendungszweck des bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10.03.2021 in dem Kleiderschrank im Schlafzimmer sichergestellten Bargeldes und zu den Angaben, die der Kläger hierzu bei der Durchsuchung gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat. Der Kläger ist persönlich angehört worden. Die Ehefrau des Klägers … und KHK … sind als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift (SN-Anlage) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens 1 S 2587/22, die erstinstanzlichen Verfahrensakten 12 K 650/21 mit Beiakte, 12 K 1584/21 und 12 K 3186/21, die Verfahrensakten zu den Zulassungsverfahren 1 S 1597/22 und 1 S 1598/22 sowie den Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Karlsruhe (VV - zwei Bände) Bezug genommen.