Urteil
29 K 166.14
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0414.29K166.14.0A
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Leitsätze
In die Reinvermögensberechnung eines im Beitrittsgebiet belegenen Unternehmens sind auch solche Vermögenswerte einzubeziehen, die in der Steuerbilanz einer außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Zweigniederlassung zugeordnet sind, da nach dem insoweit maßgeblichen Bewertungsrecht Haupt- und unselbständige Zweigniederlassung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Ob dies auch für außerhalb des Beitrittsgebietes belegenes Grundvermögen gilt, bleibt offen.(Rn.23)
(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.30)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10. Juni 2014 in der Gestalt der Erklärung vom heutigen Tage verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus für den von Dr. ... erlittenen Verlust der Geschäftsanteile an dem Unternehmen Dreyfus & Co., Berlin, ein Anspruch auf Zahlung weiterer 175.568,58 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In die Reinvermögensberechnung eines im Beitrittsgebiet belegenen Unternehmens sind auch solche Vermögenswerte einzubeziehen, die in der Steuerbilanz einer außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Zweigniederlassung zugeordnet sind, da nach dem insoweit maßgeblichen Bewertungsrecht Haupt- und unselbständige Zweigniederlassung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Ob dies auch für außerhalb des Beitrittsgebietes belegenes Grundvermögen gilt, bleibt offen.(Rn.23) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.30) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10. Juni 2014 in der Gestalt der Erklärung vom heutigen Tage verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus für den von Dr. ... erlittenen Verlust der Geschäftsanteile an dem Unternehmen Dreyfus & Co., Berlin, ein Anspruch auf Zahlung weiterer 175.568,58 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Entschädigung jedenfalls in der beantragten Höhe. Dass die Klägerin dem Grunde nach entschädigungsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 VermG ist, ist mit dem Bescheid vom 7. Januar 2013 bestandskräftig festgestellt und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Maßgeblich für die Höhe der danach festzusetzenden Entschädigung ist zunächst § 2 Satz 2 NS-VEntschG, wonach Bemessungsgrundlage das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes ist. Ein solcher festgestellter Einheitswert ist hier aber nicht nachgewiesen. § 2 Satz 2 NS-VEntschG stellt auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert ab. Das bedeutet, dass – wie beim insofern gleich lautenden § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG – der Einheitswert endgültig festgestellt und bindend (bestandskräftig) geworden sein muss (Baumgarten in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 4 EntschG Rn. 47). Der mit dem Verweis auf einen in einem anderen Verfahren ermittelten Ersatzeinheitswert angestrebte Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung kann nur dann erreicht werden, wenn dieser Wert bestands- bzw. rechtskräftig festgesetzt worden ist. Denn eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung kann im Entschädigungsverfahren mit Hilfe eines in einem anderen Verfahren ermittelten Einheitswerts nur erzielt werden, wenn er im Entschädigungsverfahren nicht mehr oder allenfalls unter den erschwerten Voraussetzungen nach § 580 ZPO in Frage gestellt werden kann (zum Ersatzeinheitswert BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 – BVerwG 5 B 3.07 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3 = juris Rn. 5). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Einheitswertbescheid selbst vorhanden ist. Der Einheitswert kann sich vielmehr auch aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (VG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2010 – VG 29 A 359.07 –, ZOV 2010, 199 = juris Rn. 28). Hier hingegen ist dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. April 1938 zu entnehmen, dass ein Einheitswert des Unternehmens gerade nicht bestands- oder rechtskräftig festgestellt wurde, da der Betriebsprüfer – anders als in dem dem Verfahren VG 29 K 14.14 (mündliche Verhandlung vom heutigen Tage) zu Grunde liegenden Betriebsprüfungsbericht vom August 1937 – keinen Einheitswert herangezogen, sondern unter Berücksichtigung der inzwischen festgestellten Einheitswerte der Betriebsgrundstücke auf der Grundlage der Vermögenssteuerbilanz das Vermögen des Unternehmens eigenständig errechnet hat. Dabei mag das Rechenergebnis geeignet gewesen sein, als Einheitswert festgesetzt zu werden. Dass dies aber erfolgt und zudem bestands- oder rechtskräftig geworden wäre, ist hingegen nicht ersichtlich. Es erscheint schließlich denkbar, dass eine endgültige Einheitswertfeststellung in Folge der Ausreise von Dr. ... , nach der keine weiteren Steuern angefallen sein dürften, endgültig unterblieben ist. Da auch kein Ersatzeinheitswert vorliegt, ist es folglich im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Entschädigungshöhenberechnung die im Betriebsprüfungsbericht vom 12. April 1938 errechnete Steuerbilanz zum 31. Dezember 1936 heranzieht, um eine Reinvermögensberechnung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts vorzunehmen. Dabei ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwaltungsökonomie in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen – ohne Ergänzung durch andere Beweismittel – das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt. Denn anhand solcher Bilanzen ist es den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – BVerwG 5 C 23.10 –, ZOV 2011, 218 = juris Rn. 12). Unzutreffend ist jedoch, wenn die Beklagte nur die für die Hauptniederlassung der Gesellschaft in Berlin bilanzierten Posten ansetzt, nicht hingegen diejenigen der Zweigniederlassung in Frankfurt am Main. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 (BVerwG 8 C 5.08, ZOV 2009, 204 = juris). Dort ist lediglich entschieden, dass das Grund- und Betriebsvermögen einer Zweigstelle als Sachgesamtheit nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein kann (a.a.O. Rn. 41). Zur Frage, ob eine Zweigniederlassung – als Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG – Gegenstand eines (Unternehmens-)Restitutions- bzw. Entschädigungsanspruches sein kann, hat sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht verhalten. Demzufolge kann aus dieser Entscheidung schon zur Frage, ob und wie eine Zweigstelle zu entschädigen wäre, nichts abgeleitet werden, erst recht nicht dazu, wie im vorliegenden umgekehrten Fall – Hauptniederlassung im Beitrittsgebiet – zu verfahren ist. Allerdings ergibt sich dies aus den nach der oben angeführten Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Vorschriften des Bewertungsrechts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes 1934 war der Wert der wirtschaftlichen Einheit im Ganzen zu bewerten. Von einer solchen Einheit wurde im Regelfall dann nicht ausgegangen, wenn eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft tatsächlich von einer anderen Gesellschaft abhängig war („Organgesellschaft“), es sei denn, es war ein besonderes Treuhandverhältnis zwischen beherrschender Gesellschaft und Organgesellschaft vereinbart. Das gleiche galt, wenn nach der Lage des einzelnen Falls die Kapitalgesellschaft als Zweigniederlassung der übergeordneten Person angesehen werden musste (Abschnitt 2 Abs. 3 der Richtlinien für die Bewertung des Vermögens …, RStBl. 40, 201 , zitiert nach Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, 5. Aufl., § 2 Abs. 2 Anm. 3. d)). Folglich ist die rechtlich unselbständige, d.h. nicht als eigene Kapitalgesellschaft verfasste Zweigniederlassung erst recht in die im Ganzen zu bewertende wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. Dabei wäre nach Auffassung der Kammer für die Entschädigungsberechnung ein festgestellter Einheitswert auch dann maßgebend und nicht etwa unverwertbar, wenn in dessen Berechnung Vermögenswerte des Unternehmens eingeflossen sind, die ihrerseits nicht im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes belegen waren (sog. „Westvermögen“). Grundsätzlich ist eine erneute Prüfung des Anwendungsbereiches des Gesetzes im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Entschädigungshöhe nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich ist vielmehr bei der Feststellung der Berechtigung geprüft worden, hier mit dem unstreitigen Ergebnis, dass das geschädigte Unternehmen seinen Sitz in Berlin-Mitte hatte und das Vermögensgesetz deshalb anwendbar ist. Gegen eine weitere Prüfung des Anwendungsbereichs spricht auch der Umstand, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens eines Unternehmens ständig verändert. Da beim Rückgriff auf den letzten Einheitswert der hierfür maßgebliche Zeitpunkt und der Zeitpunkt der Schädigung erheblich auseinanderfallen können, wird es sich häufig so verhalten, dass im Einheitswert andere Vermögenswerte enthalten sind als nachfolgend tatsächlich entzogen wurden. Derartige Veränderungen bleiben aber regelmäßig unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 C 2.02 – ZOV 2003, 253 = juris Rn. 17 ff.). Die Überprüfung der einzelnen in einem Einheitswert enthaltenen Vermögenswerte auf ihre Belegenheit bzw. auf die individuelle Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes kann zudem sehr aufwändig sein und würde dem Zweck dieser Regelung, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 a.a.O. Rn. 11), zuwiderlaufen. Dies zeigt insbesondere die Fallgruppe der Unternehmensbeteiligungen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Unternehmensbeteiligung nur am Sitz des Unternehmens belegen sein konnte oder ob zumindest bei Inhaberpapieren subsidiär an den Aufbewahrungsort angeknüpft werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 –, ZOV 2009, 190 = juris Rn. 23 m.w.N. zur entsprechende, Rechtsprechung des ORG Berlin), würde es häufig weitergehender Recherchen bedürfen, um zu klären, wo ein Unternehmen seinen Hauptsitz hatte (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2012 – VG 29 K 269.10 –, Rn. 25, juris). Dieses Urteil der Kammer ist zwar nach Hauptsachenerledigung im Revisionsverfahren (BVerwG 5 C 39.12) wirkungslos, doch hält der hier erkennende Einzelrichter an dieser Auffassung fest. Wenn nun – wie oben ausgeführt – im Rahmen einer Reinvermögensberechnung auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen ist, wenn sich aus ihnen – ohne Ergänzung durch andere Beweismittel – das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt, weil es anhand solcher Bilanzen möglich ist, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen, wäre es systemwidrig, in einzelnen Punkten – hier: einer unselbständigen Zweigstelle zugeordnete Vermögenswerte – vom Bewertungsrecht abzuweichen. Für die Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG als an die Stelle des Einheits- und des Ersatzeinheitswertes tretenden Hilfswertes können keine anderen Bewertungskriterien gelten, zumal der Rechenvorgang dem der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Lastenausgleichsrecht bei Vorliegen beweiskräftiger Unterlagen entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42.03 –, ZOV 2005, 294 = Rn. 23, juris). Dem steht die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleichsleistungsgesetz auch nicht deshalb entgegen, als hier „Westvermögen“ mittelbar berücksichtigt wird. In jenem Fall handelte es sich um den Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens, dessen im Westen belegene Vermögenswerte schon keiner Enteignung unterlagen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O. Rn. 31). Im vorliegenden Fall ist hingegen dem Geschädigten seine Unternehmensbeteiligung insgesamt entzogen worden, mithin – mittelbar – einschließlich etwaiger nicht im späteren Beitrittsgebiet belegener, aber den damaligen Wert des Unternehmens bildender Vermögenswerte. Darüber hinaus ist es auch schon fraglich, ob der Geschädigte die Beteiligung an dem nach dem Krieg in Frankfurt am Main fortgeführten Bankhaus im Wege der Wiedergutmachung hätte rückerstattet bekommen können oder ob dem die für Inhaberpapiere geltenden Einschränkungen gem. Art. 21 US-REG (= Art. 17 BrREG = Art. 18 REAO) entgegen gestanden hätten. Jedenfalls hätte er gemäß Art. 27 US-REG (= Art. 23 BrREG = Art. 24 REAO) nicht die Rückerstattung einzelner Vermögensgegenstände aus einem entzogenen Inbegriff von Gegenständen (= Unternehmen) verlangen können. Vor diesem Hintergrund ist es auch zur Vermeidung von Doppelentschädigung nicht geboten, bereits die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu modifizieren, sondern kann es mit den Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 NS-VEntschG sein Bewenden haben. Ob es – auch im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG – davon abweichend geboten ist, außerhalb des Beitrittsgebietes belegenes Grundvermögen bei der Reinvermögensberechnung außer Ansatz zu lassen (so Urteil vom 14. Mai 2012 – VG 29 K 5.12 –, n.v.), kann offen bleiben, da dies im vorliegenden Fall an dem nachfolgend dargestellten Rechenergebnis nichts ändert. Unter Ansatz der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Einheitswerte sämtlicher Unternehmensgrundstücke ist das Reinvermögen danach wie folgt zu berechnen: Aktiva RM Passiva RM Kassakto B 228.974,36 Akzepte B 1.396.000,00 Kassakto F 47.845,48 Akzepte F 229.500,00 Markwechsel B 1.556.527,54 Gel. Av. B 562.537,16 Markwechsel F 600.213,54 Gel. Av. F 263.765,00 Effekten B 1.091.122,61 KK Reichsm. B 19.965.787,00 Effekten F 291.645,21 KK Reichsm. F 2.348.946,37 Konsortial B 6.208.139,25 KK Währ. B 4.182.194,30 Konsortial F 6.909,50 KK Währ. F 1.112.707,45 Kupons F 4.242,76 KK CpD F 5.807,63 Immobilien 999.100,00 KK Av. B 80.019,10 Mobilien B 1,00 Spesen B 35.649,00 Mobilien F 1,00 Spesen F 1.104,61 Empfang. Av. B 80.019,10 Kourtag. F 408,40 Zinsen B 18.135,00 Reichsst. F 787,25 Zinsen F 1.551,05 Steuer F 280,20 Prov. F 6.305,35 Festes G. Kto.Kr. F 200.000,00 Spesen B 545,44 Zinsen B 11.455,00 Kourtagen B 2.260,00 Stempel B 1.283,85 Wechs. St. F 348,50 KK Reichsb. B 12.335.900,15 KK Reichsb. F 1.791.764,92 KK Währ. B 4.197.535,75 KK Währ. F 1.112.707,45 KK Meta F 147.416,39 KK CpD F 91.344,64 KK Avall. B 562.537,16 KK Avall. F 263.765,00 Summe 31.648.142,00 30.396.948,47 Die Passiva sind anteilig zu kürzen, da anstatt des Bilanzwertes der Immobilien i.H.v. (890.959,- RM + 484.930,- RM =) 1.375.889,- RM nur der Einheitswert i.H.v. 999.100,- RM angesetzt wird, so dass sich die Aktiva auf ~98,82 % reduzieren; die entsprechend gekürzten Passiva betragen danach 30.039.313,48 RM, das Reinvermögen somit 1.608.828,58 RM. Wird statt des Einheitswertes aller Unternehmensgrundstücke nur der Einheitswert des Berliner Grundstücks i.H.v. 480.000,- RM angesetzt, reduzieren sich die Aktiva auf 31.129.042,-, mithin 97,2 %, die gekürzten Passiva auf 29.546.601,85. Das Reinvermögen beträgt danach 1.582.440,15 RM. Da dies unabhängig von der Frage des Ansatzes der Grundstücke jedenfalls über dem von der Klägerin als Einheitswert angenommenen Wert liegt, aus dem sie ihre Klageforderung errechnet hat, ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Dr. ... am Bankhaus Dreyfus & Co., Berlin. Das Bankhaus bestand seit 1904 in Frankfurt am Main mit einer Zweigniederlassung in Berlin-Mitte. 1936 wurde die Zweigniederlassung in Berlin zur Hauptniederlassung mit einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main. Am 28. Mai 1937 schied Dr. ... mit Wirkung vom 1. Januar 1937 aus der Gesellschaft aus. Am 7. März 1938 gingen die Geschäfte auf das Bankgeschäft Merck, Finck & Co. über; die Gesellschaft wurde aufgelöst und 1939 gelöscht. Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Mitte vom 12. April 1938 heißt es unter Tz. 7 – Buchführung –: „Doppelte Buchführung. Sowohl für die Zentrale als auch für Frankfurt a.M. besteht getrennte Buchführung, deren Zahlen, durch eine Generalbilanz zusammengefasst werden.“ Im Abschnitt II. – Vermögen per 1.1.1935 – ist unter Tz. 26 ausgeführt: „Die … Gegenüberstellung der erklärten und der durch die Prüfung ermittelten Vermögensteuerbilanz zeigt Abweichungen bei den Positionen 'Immobilien' und 'Dauernde Beteiligungen'. Sie erklären sich einmal daraus, dass die Firma der Grundstücksbewertung die Einheitswerte per 1.1.1931 zugrunde gelegt hat, da eine endgültige Neufeststellung dieser Werte per 1.1.35 bei Abgabe der Vermögensteuererklärung noch nicht erfolgt war.“ Das Vermögen laut Prüfung betrug 1.337.592,32 RM. Die Klägerin konkretisierte mit Schreiben vom 4. September 2006 ihre Globalanmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung auf diesen Vermögenswert. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 8. Mai 2012 mit der Begründung ab, über den Verlust des Bankhauses Dreyfus & Co. sei auf Antrag der Erben bereits bestandskräftig entschieden. Auf die dagegen erhobene Klage der Klägerin – VG 29 K 130.12 – hob das BADV mit Bescheid vom 7. Januar 2013 den Bescheid auf und stellte die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich des Anteils des Dr. ... am Bankhaus Dreyfus & Co. fest. Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 setzte das BADV die Entschädigung auf 222.627,12 Euro fest. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde: Zwar liege aus dem Betriebsprüfungsbericht ein Einheitswert vor, doch sei dieser nicht verwertbar, weil er auch das Vermögen der nicht im Beitrittsgebiet belegenen Zweigstelle enthalten habe. Es sei daher eine Reinvermögensberechnung nach der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1936 durchzuführen. Dazu würden die auf die Berliner Zweigstelle entfallenden Aktiva angesetzt; der Ansatz für Immobilien werde durch den Einheitswert des einzigen in Ost-Berlin belegenen Grundstücks ersetzt. Die Passiva würden ohne die Kapitalkonten und ohne den dort verbuchten Gewinn angesetzt. Das Reinvermögen betrage danach 529.339,65 RM. Dr. ... sei ausweislich des Betriebsprüfungsberichtes mit 20,83 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Sein Anteil am Reinvermögen betrage 110.261,45 RM, multipliziert mit 4 ergebe sich eine Entschädigung von 441.045,80 RM, von der der anlässlich des Ausscheidens ausgeschüttete Kapitalanteil von 112.500 RM, umgerechnet 20 : 1, abzuziehen sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 13. Juni 2014 zugestellt. Mit der am Montag, dem 14. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, die Entschädigung sei nach dem Urteil der Kammer vom 27. September 2012 (VG 29 K 269.10, juris, wirkungslos nach Vergleich im Revisionsverfahren) auf der Grundlage des nachgewiesenen Einheitswertes zu berechnen, unabhängig davon, ob darin außerhalb des Beitrittsgebietes belegene Vermögenswerte enthalten seien. Auch sei Dr. ... noch im selben Jahr ausgewandert, so dass die Kapitalausschüttung nur auf ein Auswanderersperrkonto ausgezahlt worden sein könne, mithin nicht zugeflossen sei. Auch sei die Reinvermögensberechnung unzutreffend, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unselbständige Zweigwerke nicht Inhaber eigener Rechte sein könnten, so dass es keine Grundlage gebe, einzelne Bilanzposten nur wegen ihrer Zuordnung zur Zweigstelle nicht als Vermögen des zu entschädigenden Unternehmens zu berücksichtigen. Jedenfalls hätten wegen der Kürzung des Postens Immobilien auch die Passiva anteilig gekürzt werden müssen. Die Beklagte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit klaglos gestellt, als sie bei der Reinvermögensberechnung die Passiva entsprechend der Kürzung der Aktiva gekürzt sowie keinen Abzug wegen der Kapitalausschüttung mehr vorgenommen hat; danach ergab sich eine weitere Entschädigung von 171.629,86 Euro nebst Zinsen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 10. Juni 2014 in der Gestalt der Erklärung vom heutigen Tage zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus für den von Dr. ... erlittenen Verlust der Geschäftsanteile an dem Unternehmen Dreyfus & Co., Berlin, ein Anspruch auf Zahlung weiterer 175.568,58 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Berechnung der Entschädigung nach dem Einheitswert komme schon deshalb nicht in Betracht, weil anders als ursprünglich angenommen dem Betriebsprüfungsbericht kein bereits festgesetzter Einheitswert zu entnehmen sei. Jedenfalls halte sie an ihrer Rechtsauffassung zur fehlenden Verwertbarkeit des Einheitswertes bei Vermögenswerten außerhalb des Beitrittsgebietes fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 K 130.12 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 7 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.