Urteil
5 C 23/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist vorrangig die Steuerbilanz des Unternehmens heranzuziehen.
• Der "letzte Stichtag" im Sinne der genannten Vorschriften ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung und nicht der letzte Hauptfeststellungsstichtag.
• Die Heranziehung des letzten Bilanzstichtags entspricht dem Gesetzeszweck und der Verfahrensökonomie und führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Reinvermögensermittlung: Heranziehung der letzten Bilanz vor der Schädigung • Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist vorrangig die Steuerbilanz des Unternehmens heranzuziehen. • Der "letzte Stichtag" im Sinne der genannten Vorschriften ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung und nicht der letzte Hauptfeststellungsstichtag. • Die Heranziehung des letzten Bilanzstichtags entspricht dem Gesetzeszweck und der Verfahrensökonomie und führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ein jüdischer Alleingesellschafter veräußerte 1936 seine Geschäftsanteile; der Kaufpreis wurde im Unternehmen belassen. Der Gesellschafter und seine Familie emigrierten, das Unternehmen wurde nach dem Krieg sequestriert und enteignet. Das Bundesamt stellte 2007 einen Entschädigungsanspruch der Klägerin fest und berechnete die Entschädigung anhand der Bilanz zum 31.12.1935. Das Verwaltungsgericht änderte dies und setzte das Reinvermögen nach der Bilanz zum letzten Hauptfeststellungsstichtag an. Die Beklagte (Bund) reichte Revision mit der Auffassung ein, es sei auf die Bilanz zum letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung abzustellen. Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigten die Heranziehung der Steuerbilanz bzw. plädierten ebenfalls für den zuletzt vor der Schädigung erstellten Bilanzstichtag. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, welcher Stichtag und welche Bilanzart bei der Reinvermögensermittlung maßgeblich sind. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG; Maßgeblich ist das Reinvermögen als Vierfaches des Unterschiedsbetrags zwischen Anlage- und Umlaufvermögen und den schuldbezogenen Verbindlichkeiten. • Als "Bilanz" im Sinne der Vorschrift kommt jedenfalls die Steuerbilanz in Betracht, da sie nach steuerlichem Bewertungsrecht verbindliche und beweiskräftige Angaben über Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag liefert. • Der Begriff "letzter Stichtag vor der Schädigung" ist als letzter Bilanzstichtag vor der Schädigung zu verstehen. Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, weil Bilanzen zum regelmäßigen Bilanzstichtag zeitnäher und verfahrensökonomischer den Wert zum Schädigungszeitpunkt abbilden als seltene Hauptfeststellungen. • Die Regelung dient der Verwaltungs- und Prozessökonomie: Vorrangiger Rückgriff auf vorhandene Bilanzen ermöglicht realitätsgerechte Feststellungen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand. • Das Abstellen auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass Einheitswerte oder Hauptfeststellungsstichtage zeitlich weiter entfernt liegen und daher nicht ohne weiteres als realitätsnäher angesehen werden können. • Eine mögliche fehlende Abbildung boykottbedingter Wertminderungen durch den Bilanzstichtag war dem Gesetzgeber bewusst; dennoch überwiegt das Interesse an Vereinfachung und Gleichbehandlung im Verfahren. • Die Anknüpfung an unterschiedliche Stichtage in §§ 4 Abs.1 und 2 EntschG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Unterschiede der Verfahren rechtfertigen die typisierende Differenzierung und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Revision der Beklagten ist begründet. Maßgeblich für die Berechnung des Reinvermögens ist die Steuerbilanz zum letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung; an den zuletzt durchgeführten Hauptfeststellungsstichtag ist nicht anzuknüpfen. Damit verletzt das Verwaltungsgericht Bundesrecht, weil es fälschlich den letzten Hauptfeststellungsstichtag zugrunde gelegt hat. Die Sache wird unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung entschieden; die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vorinstanzliche Entscheidung insoweit auf und verweist die Angelegenheit entsprechend der gebotenen Bemessung an die Vorinstanz zurück bzw. sorgt für eine Neuberechnung auf Basis der korrekten Bilanzstichtagsregelung.