Urteil
29 K 159.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0503.29K159.16.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht für NS-Verfolgte ein Entschädigungsanspruch, wenn die Rückgabe, in diesem Fall eines Unternehmens, wegen Liquidation nicht mehr möglich ist. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe dieser Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist die Entschädigungshöhe ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Für die Ermittlung des Reinvermögens kann dabei auf die Übernahmebilanz abgestellt werden.(Rn.25)
Dabei ist auch der bilanzierte Unternehmenswert bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.(Rn.26)
2. Das Verfahren der Reinvermögensermittlung bewertet das Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Schulden des Unternehmens nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts. Dabei ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -ökonomie in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen ohne Ergänzung durch andere Beweismittel das Reinvermögen ermitteln oder ablesen lässt. Damit ist es den mit der Durchführung des Vermögensrechts befassten Behörden möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit einem verhältnismäßigen Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. April 2016 verpflichtet, der Klägerin für den verfolgungsbedingten Verlust des Unternehmens A..., Inhaber W..., Berlin-Mitte, eine weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in Höhe von 122.710,05 € zuzüglich weiterer Zinsen nach § 2 Sätze 9f. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich besteht für NS-Verfolgte ein Entschädigungsanspruch, wenn die Rückgabe, in diesem Fall eines Unternehmens, wegen Liquidation nicht mehr möglich ist. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe dieser Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist die Entschädigungshöhe ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Für die Ermittlung des Reinvermögens kann dabei auf die Übernahmebilanz abgestellt werden.(Rn.25) Dabei ist auch der bilanzierte Unternehmenswert bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.(Rn.26) 2. Das Verfahren der Reinvermögensermittlung bewertet das Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Schulden des Unternehmens nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts. Dabei ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -ökonomie in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen ohne Ergänzung durch andere Beweismittel das Reinvermögen ermitteln oder ablesen lässt. Damit ist es den mit der Durchführung des Vermögensrechts befassten Behörden möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit einem verhältnismäßigen Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen.(Rn.27) Die Beklagte wird unter Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. April 2016 verpflichtet, der Klägerin für den verfolgungsbedingten Verlust des Unternehmens A..., Inhaber W..., Berlin-Mitte, eine weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in Höhe von 122.710,05 € zuzüglich weiterer Zinsen nach § 2 Sätze 9f. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. April 2016 ist – soweit er mit der Klage angegriffen wird – rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Entschädigung im begehrten Umfang (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin, deren Berechtigung dem Grunde nach in dem Bescheid bestandskräftig festgestellt wurde, begehrte weitere Entschädigung ist §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Sätze 2 und 5 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) i.V.m. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 5 Entschädigungsgesetz (EntschG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe dieser Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist die Entschädigungshöhe nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage festzustellen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG). Nachdem sich weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert feststellen ließ, ist der Entschädigungsbetrag im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer Reinvermögensberechnung zu ermitteln. Dabei hat die Beklagte zutreffend auf die Übernahmebilanz per 1. Januar 1938 abgestellt, nachdem sie den Zeitpunkt der Schädigung bestandskräftig für November 1938 festgestellt hat. Der von der Beklagten für den Verlust des Unternehmens nach dem Inhaber W... errechnete Entschädigungsbetrag in Höhe von 184.065,08 € ist jedoch rechtswidrig, da es die Beklagte zu Unrecht unterlassen hat, den mit einem Betrag in Höhe von 60.000,00 RM bilanzierten Unternehmenswert bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Das Verfahren der Reinvermögensermittlung nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG bewertet das Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Schulden des Unternehmens nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts. Dabei ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -ökonomie in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen – ohne Ergänzung durch andere Beweismittel – das Reinvermögen ermitteln oder ablesen lässt. Damit ist es den mit der Durchführung des Vermögensrechts befassten Behörden möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit einem verhältnismäßigen Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2011 – 5 C 23/10, ZOV 2011, 218, zitiert nach juris, dort Rdn. 12 unter Verweis auf BT-Drs. 12/4887, S. 30 und 34 sowie BT-Drs. 12/7588, S. 44). Diese Bilanz ist – unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten und Unschärfen – bei der Berechnung der Entschädigungshöhe mit ihren Angaben heranzuziehen, wobei eine inhaltliche Überprüfung der einzelnen Bilanzposten und ihrer Verwertbarkeit nur in Ausnahmefällen veranlasst ist (siehe etwa Urt. der Kammer v. 10. Mai 2012 – VG 29 K 93.09, zitiert nach juris, dort Rdn. 27). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist der in der hier maßgeblichen Über-nahmebilanz zum 1. Januar 1938 enthaltene Firmenwert in Höhe von 60.000 RM bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Zum einen ist dieser Wert in der maßgeblichen Bilanz enthalten. Ihn nicht zu berücksichtigen, widerspricht damit grundsätzlich dem Verfahren der Reinvermögensermittlung. Es liegen im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür vor, ausnahmsweise von der Berücksichtigung dieses Bilanzpostens abzusehen. Ein Unternehmenswert (auch als Firmenwert, Geschäftswert oder Good-Will bezeichnet) ist ein immaterieller Vermögensgegenstand und allgemein der Betrag, den ein Käufer bei Übernahme eines Unternehmens als Ganzes unter Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen über den Wert der einzelnen Vermögengegenstände nach Abzug der Schulden (Substanzwert) hinaus zu zahlen bereit ist. Firmenwertbildende Faktoren sind beispielsweise die Unternehmensführung, die Organisation des Betriebes und seine Produktionsweise, das Personal, der Kundenstamm und die Stellung auf dem Markt. Dabei muss zwischen dem originären (selbst geschaffenen) und dem derivativen (abgeleiteten) Firmenwert unterschieden werden. Während der selbst geschaffene Vermögenswert aus der Differenz von Ertrags- und Substanzwert gebildet wird und im Wesentlichen eine eigene Bewertung des Unternehmens darstellt, ist der abgeleitete Unternehmenswert gerade durch Kauf miterworben und entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert. Im vorliegenden Fall wurde in die Übernahmebilanz der abgeleitete Unternehmenswert eingestellt. Denn der bilanzierte Betrag, den der Geschädigte selbst ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1958 sogar als untersetzt empfand, entspricht genau der Differenz zwischen Substanzwert und vereinbartem Kaufpreis. Nach den übrigen Positionen der Übernahmebilanz betrugen die Aktiva in der Summe 115.012,64 RM und die Passiva – ohne das Kapitalkonto – 25.012,64 RM, woraus ein Substanzwert von 90.000,00 RM und zum Kaufpreis eine Differenz in Höhe des als Firmenwert bilanzierten Betrags von 60.000,00 RM folgt. Ist ein solcher derivativer bzw. abgeleiteter Unternehmenswert Teil der Bilanz, so ist er im Rahmen der Reinvermögensermittlung zu berücksichtigen. Der Einwand der Beklagten, dass der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 RM schon im Entschädigungsverfahren nicht belegt worden sei, überzeugt nicht und steht zudem im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im angegriffenen Bescheid. Der Geschädigte selbst hat den Kaufpreis und seine bare Bezahlung im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Der Testamentsvollstrecker des Veräußerers hat den Kaufpreis damit korrespondierend und unabhängig von W... mit einem Betrag zwischen 150.000,00 RM bis 200.000,00 RM angegeben. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen die Angabe des Geschädigten inhaltlich zweifelhaft sein sollte. Darüber hinaus geht die Beklagte selbst in der Begründung des Bescheides vom genauen Gegenteil des Vorbringens im Klageverfahren aus. Hierzu heißt es auf S. 7 des Bescheides wörtlich: „Wie aus der im Entschädigungsverfahren des Nacherwerbers, Herr W..., abgegebenen eidesstattlichen Erklärung hervorgeht, hat dieser 150.000,00 RM in bar an den Vorinhaber gezahlt“. Die Klägerin weist daher zu Recht darauf hin, dass anderenfalls die bestandskräftig verbeschiedene Höhe der Entschädigung bezüglich der Schädigung des Unternehmens mit dem Inhaber E... rechtswidrig untersetzt wäre, da die Beklagte den Kaufpreis dort nach Maßgabe des § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7a VermG als Gegenleistung abgezogen hat. Ferner ist die Berücksichtigung dieses Bilanzpostens sowohl nach bewertungsrechtlichen wie auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass es sich beim Unternehmenswert um einen immateriellen Vermögenswert handelt, zwingt nicht dazu, ihn weder dem Anlage- noch dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Vielmehr gehören zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsrechts sowohl nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Reichsbewertungsgesetz 1934 als auch nach dem heute maßgeblichen Bewertungsrecht gleichermaßen immaterielle Wirtschaftsgüter, u.a. der Firmen- bzw. Unternehmenswert (zum früheren Bewertungsrecht: Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, 5. Aufl. 1942, S. 237f. und Urt. der Kammer v. 30. August 2012 – VG 29 K 382.10, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 bzw. zu § 95 BewG: vgl. etwa BFH, Urt. v. 23. Juni 1978, BFHE 125, 297, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und BFH, Urt. v. 8. Oktober 1986 – II R 182/79, zitiert nach juris, dort Rdn. 15ff.). Auch einkommensteuerrechtlich muss ein erworbener Geschäftswert zwingend bilanziert werden (siehe nur Krumm in: Blümich, EStG, 140. Aufl. 2018, § 5 EStG Rdn. 617 und Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 5 Rdn. 222). Obgleich eine bewertungs- und keine handelsrechtliche Betrachtungsweise bei der Reinvermögensermittlung geboten ist (siehe nur BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 – 3 C 42/03, ZOV 2005, 294, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und Urt. v. 30. Juni 2011 – 5 C 23/10, ZOV 2011, 218, zitiert nach juris, dort Rdn. 12f.), schreibt nichtsdestominder § 266 Abs. 2 A. I. 3. Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert (sogar als Teil des Anlagevermögens) in die Handelsbilanz aufgenommen werden muss. Auch hierunter ist lediglich der erworbene Unternehmenswert zu verstehen (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 4; siehe dazu weiter Reiner/Haußer in: Schmidt, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2013, § 266 Rdn. 28). Die Beschränkung auf den erworbenen Unternehmenswert, welcher sich etwa durch einen Erwerbsvorgang am Markt realisiert hat, kommt zudem der sinngemäß geäußerten Besorgnis der Beklagten entgegen, in der relevanten Zeit bilanzierte „Fantasiewerte“ entschädigen zu müssen. Auch ein Vergleich mit den beiden vorrangigen Methoden (Einheits- und Ersatzeinheitswert) zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage belegt die Berücksichtigungsfähigkeit des Unternehmenswerts im Rahmen der Reinvermögensermittlung. Nachdem der Unternehmenswert bewertungsrechtlich zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehört, konnte er in einem der Entschädigung zugrundeliegenden Einheitswert Berücksichtigung finden. Gleichermaßen geht das BVerwG in seiner lastenausgleichsrechtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein erworbener Unternehmenswert in einem Ersatzeinheitswert abgebildet werden kann (siehe Urt. v. 31. Mai 1979 – 3 C 23/78, BVerwGE, 58, 119, zitiert nach juris, dort Rdn. 12f.; Beschl. v. 15. Juli 1985 – 3 B 18/85, Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 18, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 und prägnant Beschl. v. 12. Februar 1988 – 3 B 30/87, IFLA 1988, 143, zitiert nach juris, dort Rdn. 4f.). Soweit die Beklagte auf ihre ständige Verwaltungspraxis verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Weder hat die Beklagte diese näher dargestellt noch argumentativ unterlegt. Zu den von der Klägerin angeführten Beispielen einer genau gegenteiligen Verfahrensweise hat sie sich nur insoweit erklärt, wie in den dortigen Fällen eine Kaufpreiszahlung tatsächlich nachgewiesen gewesen sei, was für die Kammer die Frage aufwirft, ob aus Sicht der Beklagten ein Unternehmenswert nun generell nicht berücksichtigt werden darf oder ob dies nur dann ausscheidet, wenn eine tatsächliche Kaufpreiszahlung nicht belegt ist. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen deckt sich die Argumentation in dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid vom 22. Juli 2008 in groben Zügen mit den Erwägungen der Kammer. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera (Urt. v. 4. November 2010 – 6 K 945/08, zitiert nach juris, dort Rdn. 75; nachfolgend i.Ü. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2011 – 8 B 34/11, ZOV 2011, 141) verweist, dringt sie damit ebenfalls nicht durch, da in dieser Entscheidung über eine gänzlich andere Rechtsfrage entschieden wurde. Streitgegenständlich war dort die Frage, ob sog. Verlagsrechte an Kopfblättern dem Grunde nach über § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG entschädigt werden können. Das dortige Gericht hat dies mit Blick darauf, dass die Bruchteilsrestitution bzw. -entschädigung nur Sachen im Sinne des § 90 Bürgerliches Gesetzbuch zum Gegenstand haben kann, verneint. Im vorliegenden Fall ist indessen die Frage streitbefangen, ob immaterielle Werte bei der Berechnung der Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Entschädigungsanspruchs berücksichtigt werden dürfen. Nach alledem ergibt sich ein weiterer Entschädigungsanspruch in der tenorierten Höhe, der sich wie folgt berechnet: Unter Berücksichtigung des Unternehmenswerts ergeben sich Aktiva des Unternehmens von 175.012,64 RM und (ohne das Kapitalkonto des W...) Passiva von 25.012,64 RM, woraus ein Reinvermögen und damit eine Bemessungsgrundlage von 150.000,00 RM folgt. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG mit dem Faktor 4 zu multiplizieren (=600.000,00 RM/DM) und in Euro umzurechnen. Hieraus folgt ein Entschädigungsanspruch für die Schädigung von insgesamt 306.775,13 €. Abzüglich der bereits zuerkannten und ausgezahlten Entschädigung von 184.065,08 € ergibt sich ein weiterer Anspruch in Höhe von 122.710,05 €. Neben diesen weiteren Entschädigungsanspruch tritt ein weiterer Zinsanspruch gemäß § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenent-schädigungsgesetz wegen des Verlustes des Unternehmens A..., Inhaber W.... Das Unternehmen A... wurde am 29. Dezember 1894 durch A... und O... als OHG gegründet und im Jahre 1900 in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Eintritt von E... 1913 und dem Tod der beiden Gründer 1923 und 1924 wurde die OHG im November 1924 aufgelöst. Das Geschäft führte E... mit gleicher Firma als Einzelunternehmen fort. Geschäftszweck des Unternehmens war der Großhandel mit sowie der Import und Export von Perlmutterknöpfen. Der Geschäftssitz befand sich in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 in Berlin-Mitte (bis 1936 in der G...straße 16 sowie ab 1937 in der G...straße 10/11). Zum 1. Januar 1938 veräußerte E... das Unternehmen an W... mit dem Recht, das Geschäft unter der bisherigen Firma ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen. Sowohl Veräußerer wie auch Erwerber waren Juden im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung. Der Kaufvertrag ist nicht mehr vorhanden. Der Inhaberwechsel wurde am 21. Januar 1938 dem Handelsregister mitgeteilt und am 24. Februar 1938 eingetragen. Nach seinen Angaben in einem späteren Entschädigungsverfahren zahlte W... als Kaufpreis einen Barbetrag von 150.000,00 RM. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1958 erklärte W... zu diesem Vorgang wörtlich: „Für die Firma A... gilt in jeder Form dasselbe wie vorher gesagt. Wie hoch der Firmenwert der im Perlmutterknopf-Verband zusammengeschlossenen Firmen zu bewerten war, mag daraus a(…) zu sehen sein, dass ich mich noch am 1. Januar 1938 entschließen konnte, bare 150.000,00 M an den Vorinhaber, der auswanderte, zu zahlen (…). Dass bei der Übernahme der F... nur mit RM 60 000 festgesetzt wurde, ist lediglich eine buchtechnische Tatsache, die keineswegs (…) weit höheren Firmenwert voll entsprach.“ Das Finanzamt erkannte diesen Firmenwert – wohl um eine Steuernachforderung begründen zu können – nicht an. Der Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger des bereits am 1... 1948 verstorbenen Veräußerers E... nannte als Kaufpreis für das Unternehmen einen Betrag zwischen 150.000,00 RM bis 200.000,00 RM. Zum 1. Januar 1938 wurde eine Übernahmebilanz erstellt, welche den folgenden Inhalt hatte: Aktiva Passiva Lfd. Nr. Art Betrag in RM Lfd. Nr. Art Betrag in RM 1 Kasse 978,10 1 Schulden 7.175,86 2 Postscheckkonto 216,90 2 Delkredere 6.009,66 3 Bankkonto 25.986,80 3 Rechnungsabgrenzung 11.827,12 4 Forderungen 18.231,06 4 Kapital D... 150.000,00 5 Warenlager 67.178,12 6 Inventar 2.421,66 7 Firmenwert 60.000,00 Summe 175.012,64 Summe 175.012,64 Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Alexander betrug das Rohvermögen des Unternehmens zum 1. Januar 1938 147.012,64 RM. Am 11. November 1938 wurde W... verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht. Aus diesem wurde er alsbald mit der Auflage einer unverzüglichen Emigration wieder entlassen. Am 20. November 1938 erteilte er einem Wirtschaftstreuhänder umfassende Vollmacht und verließ Deutschland noch im November 1938. Das Unternehmen A... wurde durch den Treuhänder liquidiert und die Firma am 25. April 1939 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Zweiten Weltkrieg machte W... sowohl rückerstattungsrechtliche wie auch entschädigungsrechtliche Ansprüche bezüglich des Unternehmens geltend. Der Rückerstattungsanspruch wurde am 15. Juni 1959 in Hinblick auf das Entschädigungsverfahren zurückgenommen. Das Entschädigungsverfahren endete insoweit durch Vergleich.W... verstarb am 1... 1980 in M.... Nach der Wiedervereinigung meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Betriebsvermögens „A...“ an. Mit Bescheid vom 15. April 2016 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen u.a. fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Unternehmens A..., Inhaber W..., Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist (Bescheidziffer zu 3.). Ferner wurde mit der Bescheidziffer zu 4. festgestellt, dass ihr für diesen Vermögensverlust eine Entschädigung in Höhe von 184.065,08 € zusteht. Schließlich stellte sie in Ziffer 5 des Bescheides einen Zinsanspruch der Klägerin fest. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass das Unternehmen A..., Inhaber W..., einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz erlitten habe. Die Klägerin sei insoweit Berechtigte. Die Höhe der Entschädigung sei mangels Einheits- bzw. Ersatzeinheitswert durch eine Reinvermögensermittlung anhand der Übernahmebilanz per 1. Januar 1938 vorzunehmen. Bei dieser Berechnung sei der auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführte Unternehmenswert in Höhe von 60.000,00 RM nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um einen immateriellen Vermögenswert handele, der weder zum Anlage- noch zum Umlaufvermögen gehöre. Bei den Passiva sei das Kapitalkonto des W... außer Acht zu lassen. Es ergebe sich somit ein Reinvermögen in Höhe von 90.000,00 RM, woraus sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 184.065,08 € errechne. Daneben trete ein Zinsanspruch gemäß § 2 Sätze 9f. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Gegen diesen, der Klägerin am 20. April 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die am 20. Mai 2016 erhobene Klage. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung für den Vermögenswert. Sie ist der Auffassung, dass in die Berechnung der Entschädigungshöhe auch der in der Bilanz enthaltene Unternehmenswert einfließen müsse. Der Unternehmenswert sei sowohl aus steuerrechtlichen wie auch aus handelsrechtlichen Gründen in der Bilanz zu berücksichtigen. Die Beklagte dürfe ihn daher – soweit es sich nicht um einen selbst geschaffenen Firmenwert handele – bei der Reinvermögensermittlung nicht herausrechnen. Bei einer zutreffenden Berechnung der Entschädigungshöhe ergebe sich daher ein weiterer Entschädigungsbetrag in Höhe von 122.710,05 €. Es entspreche auch durchaus der bisherigen Entschädigungspraxis der Beklagten, entgeltlich erworbene Firmenwerte zu berücksichtigen. Schließlich verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie bei der Entschädigung für die Erstschädigung den Kaufpreis als Gegenleistung in Abzug bringe, bei der Entschädigung der Zweitschädigung aber meine, dass der Kaufpreis nicht erwiesen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. April 2016 zu verpflichten, ihr für den verfolgungsbedingten Verlust des Unternehmens A..., Inhaber W..., Berlin-Mitte eine weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in Höhe von 122.710,05 € zuzüglich weiterer Zinsen nach § 2 Sätze 9f. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf ihre Bescheidbegründung entgegen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es sich bei einem Firmenwert um einen immateriellen Vermögenswert handele, der bei der Reinvermögensermittlung nicht zu berücksichtigen sei. Diese Sichtweise entspreche der ständigen Verwaltungspraxis und werde auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera bestätigt. Im Übrigen sei nicht belegt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 RM tatsächlich gezahlt worden sei, sodass der in der Bilanz eingestellte Firmenwert von 60.000,00 RM nicht als gesichert angesehen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorganges, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.