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Urteil

29 K 92.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0213.29K92.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG) (1.) noch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (3.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (4.). 1. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07, juris, Rn. 22). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07, Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12, Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12, Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07, Rn. 37, jeweils zitiert nach juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), § 28 Abs. 1a AsylG. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09, juris, Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13, juris, Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85, juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89, juris, Rn. 3). Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Der Kläger hat sein Herkunftsland nicht vorverfolgt verlassen. Er hat keine konkrete und individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu einer Vorverfolgung durch schiitische Milizen und den IS sind unsubstantiiert und lassen keine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Betroffenheit des Klägers erkennen. Die von ihm geschilderten Zusammentreffen mit schiitischen Milizen, konkret der Al-Hashd Al-Sha’bi im Gebiet rund um Speker und Tikrit und mit der al-Mahdi-Armee bei Demonstrationen nahe der sog. Grünen Zone in Bagdad, hätten sich bei Einsätzen des Klägers als Soldat ereignet. Bei Speker und Tikrit sei er zwischen Mai und Juli 2015 mit seiner Einheit von 60 Mann vor Ort gewesen. Auch wenn er angab, ein Unterstützer des Befehlshabers gewesen zu sein, konnte dem klägerischen Vorbringen, die Milizionäre hätten Waffen auf sie gerichtet, weil sie nicht gewollt hätten, dass die Soldaten Frauen und Kinder von dort weg bringen, kein gezielter, schwerwiegender Verfolgungseingriff ihm gegenüber entnommen werden, der den in § 3a AsylG gestellten Anforderungen an eine Verfolgungshandlung entspricht. Entsprechendes gilt für den geschilderten Einsatz des Klägers mit 400-500 anderen Armeemitgliedern und Mitgliedern von Sicherheitseinheiten auf der Brücke vor der Grünen Zone, während Angehörige der al-Mahdi-Armee demonstriert hätten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die geschilderten Situationen wiederholen sollten. Auch sofern der Kläger noch beim Bundesamt angegeben hat, von Milizen kontrolliert worden zu sein, ist nicht erkennbar, dass er einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt war. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass er die Kontrollen nach seinen Angaben stets ohne Probleme passieren konnte. Ungeeignet, eine Verfolgung zu begründen, blieb auch sein Vorbringen, er werde bei seiner Rückkehr in den Irak von Milizen und freigelassenen Gefangenen bedroht, ohne dass der Kläger für eine solche Bedrohung konkrete Anhaltspunkte lieferte. Soweit der Kläger behauptete, anlässlich der Rückeroberung einer Raffinerie in Beyi vom IS durch das Legen einer Autobombe, Drohbriefe sowie Drohanrufe bedroht worden zu sein, kann dahinstehen, ob sein in dieser Hinsicht auch unsubstantiiertes Vorbringen der Wahrheit entspricht. Denn der IS ist im Irak zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weitestgehend besiegt, auch wenn er als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage ist, landesweit Anschläge zu verüben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 4 und 15 f.). Selbst wenn der IS aufgrund einer – bislang nicht substantiierten – Vorverfolgung dem Kläger noch heute bei seiner Rückkehr Schaden zufügen wollen würde, ist nicht erkennbar, dass der IS derzeit ein entsprechendes Netzwerk in der Herkunftsregion des Klägers hätte, um überhaupt von dessen Rückkehr zu erfahren, geschweige denn eine Machtposition inne hätte, um dem Kläger Schaden zuzufügen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A, juris, Rn. 130 f.). b) Der Kläger kann für sich auch keine Nachfluchtgründe geltend machen. Es ergeben sich für den Kläger insbesondere keine Nachtfluchtgründe aus der von ihm geschilderten Desertion vom irakischen Militär, wo er in einer Spezialeinheit gewesen sei. Zwar geht die Kammer aufgrund der vom Kläger vorgelegten Fotos von sich und weiteren Personen in militärischer Uniform, der Kopie des Militärausweises, sowie der weiteren zur Akte gereichten Unterlagen davon aus, dass er Mitglied des irakischen Militärs war oder noch ist. So Polizisten, Soldaten und alle Mitglieder des Sicherheitsapparates aus Sicht des Auswärtigen Amts als besonders gefährdet gelten (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 17), reicht diese Einordnung allein aber nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Auch begründet der Umstand allein, dass der Kläger illegal vom irakischen Militär desertiert sei, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich vom irakischen Militär desertiert ist und deswegen im Irak bestraft werden soll, denn eine etwaige Bestrafung wegen Desertion vom Militärdienst stellt aus Sicht der Kammer keine politische und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12. Oktober 2017 – B 3 K 17.31455, juris, Rn. 53 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2018 – VG 26 K 611.17 A, S. 4, unveröffentlicht; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/ Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2017, Rn. 82; Lehmann, Dogmatische und praktische Fragen zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen von Wehrdienstentziehung, NVwZ 2018, 293, 294). Es deutet auch nichts darauf hin, dass der irakische Staat im Kläger wegen der Ausreise als einen zu verfolgenden Oppositionellen sieht (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 58). Auch der Kläger scheint von keiner besonderen Gefährdung seiner Person durch die Regierung über die allgemeinen Konsequenzen einer Desertion hinaus auszugehen, ungeachtet dessen, dass er nach seinen Angaben zu einer Spezialeinheit gehört habe, die von den Amerikanern zur Terrorbekämpfung gegründet worden sei und in Notfällen sowie zum Schutz der Grünen Zone eingesetzt worden sei. So gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er bei seiner Rückkehr in den Irak möglicherweise die Gelegenheit hätte, wieder in die Armee zu gehen. Der etwa gefahrerhöhende Umstand eines Verdachts der IS-Mitgliedschaft oder -Sympathie infolge der sunnitischen Religionszugehörigkeit und eine daraus resultierende Gefährdung durch schiitische Milizen minimiert sich durch eine Mitgliedschaft in der irakischen Armee, die den IS bekämpft. Der Kläger selbst gab an, die schiitische Miliz Al-Hashd Al-Sha’bi habe mit der irakischen Armee zusammen gekämpft. Zudem ist der Kläger nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2015 aus dem Irak ausgereist, mithin zu einer Zeit, als der IS noch in weiten Teilen des Landes aktiv war. Im Übrigen geht das Gericht auch nicht davon aus, dass der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als sunnitischer Araber in Bagdad und auch sonst im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegt (etwa VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A, Rn. 23 ff. und Urteil vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A, Rn. 56 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 20 ZB 17.30824, Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden, der insoweit gegenüber dem Flüchtlingsschutz an die Stelle der Verfolgung tritt, gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hierbei sind die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes anzuwenden, so dass der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09, juris, Rn. 18, 22). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu einem subsidiären Schutzstatus führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch wird der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 S 1 i.V.m. § 3e AsylG). Keine der drei Fallgruppen liegt vor. a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Auch wenn die Kammer im konkreten Einzelfall – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich keine begründeten Zweifel daran hat, dass der Kläger beim irakischen Militär war oder noch ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Irak die Todesstrafe droht. Dagegen spricht bereits das durch den Kläger vorgelegte Urteil in Abwesenheit bzw. der Haftbefehl vom 29. September 2016 des Zweiten Militärgerichts, ausweislich dessen er zu einer „einfache[n] Haftstrafe für die Dauer von drei Monaten“ verurteilt worden sei. Insbesondere ist aber auch nach der Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen einer Desertion – die Wahrheit seines Vorbringens unterstellt – bei einer Rückkehr in den Irak doch noch die Todesstrafe droht. Nach Auskünften des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 6. Dezember 2018 und vom 19. November 2018 findet bei Desertion von Militäroffizieren das Militärstrafgesetzbuch Nr. 19 aus dem Jahr 2007 Anwendung. Das irakische Militärstrafgesetzbuch Nr. 19 aus 2007 sieht die Todesstrafe nur für diejenigen vor, die zum Feind desertieren; hingegen wird jeder, der bei dem Versuch, ins Ausland zu desertieren, in flagrante delicto gefasst wird, mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bestraft (Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Folgen einer Desertion von der irakischen Armee, 3. Juni 2016). Es ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger vorgeworfen wird oder werden könnte, dass er zum Feind, dem IS, desertiert sei. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen zur Flüchtlingsanerkennung (hierzu unter 1.) verwiesen werden, sofern der Kläger geltend macht, entsprechende Gefahren durch schiitische Milizen, den IS oder freigelassene Gefangene zu befürchten. Im Übrigen kann auch hinsichtlich der Gewähr subsidiären Schutzes dahinstehen, ob der Kläger durch seine Ausreise im Dezember 2015 tatsächlich vom irakischen Militär desertiert ist, denn die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG durch die Regierung wegen Desertion droht in Gestalt der Vollstreckung einer dreimonatigen Haftstrafe gemäß dem zur Akte gereichten Urteil bzw. Haftbefehl vom 29. September 2016 des Zweiten Militärgerichts unter gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Haftbedingungen. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG muss ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann sich aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer und ihrer physischen und geistigen Wirkung auf den Betroffenen ergeben. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG, Rn. 10; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien u. Griechenland), NVwZ 2011, 413, 414 [Rn 219 ff.]; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13, juris, Rn. 72 f.). Die Kammer ist unter Heranziehung der Erkenntnismittel zu der Auffassung gelangt, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass das zur Akte gereichte Urteil in Abwesenheit bzw. der Haftbefehl vom 29. September 2016 sowie der Rechtskraftvermerk vom 26. Mai 2017 tatsächlich zulasten des Klägers ergangen sind, ohne dabei aus den Augen zu verlieren, dass der Beweiswert von Urkunden irakischer Behörden als untergeordnet anzusehen ist, denn nach Auskunft des Auswärtigen Amts lässt sich jedes Dokument – sowohl als Totalfälschung als auch als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt – gegen Bezahlung beschaffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 27 f.). Der Kläger wurde ausweislich der Ablichtung des Urteils durch ein irakisches Militärgericht nach dem im Urteil zitierten Paragraphen des Militärstrafgesetzbuches Nr. 19 des Jahres 2007 (dort: Q A A, Abkürzung für Qanun Al Uqubat Al Askariya) zu einer einfachen Haftstrafe für die Dauer von drei Monaten verurteilt. Inhaltlich entsprechen die Rechtsgrundlage und die ausgeurteilte Strafe den der Kammer bekannten Erkenntnissen über die Folgen einer Desertion vom irakischen Militär (ACCORD, Folgen einer Desertion in der irakischen Armee, 3. Juni 2016). Dies gilt auch für die Möglichkeit der Verurteilung einer Person zu einer Haftstrafe in Abwesenheit (vgl. Criminal Procedure Code 23 of 1971). Die Echtheit des Urteils in Abwesenheit wird auch nicht wegen der ebenfalls vorgelegten Kopie eines Rechtskraftvermerks des Zweiten Militärgerichts vom 26. Mai 2017 in Zweifel gezogen, der auf das vorgelegte Urteil vom 29. September 2016 Bezug nimmt. Hierzu hat der Dolmetscher in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Haftbefehl das Urteil mit Datum vom 29. September 2016 zitiert und nicht – wie in der Übersetzung in der Streitakte – mit Datum vom 19. September 2016, so dass insoweit plausibel ist, dass der Rechtskraftvermerk auf das Urteil in Abwesenheit Bezug nimmt. Nichtsdestotrotz droht dem Kläger aufgrund dieser Verurteilung keine die subsidiäre Schutzgewähr rechtfertigende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nicht allein in der Verurteilung bzw. drohenden Vollstreckung einer Haftstrafe für die Dauer von drei Monaten, denn dabei handelt es sich augenscheinlich nicht um eine grob unverhältnismäßige Strafe für die Desertion vom irakischen Militär (vgl. auch allgemein zur Bestrafung wegen Desertion: Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2017, Rn. 274). Bei Wahrunterstellung der Verurteilung des Klägers zu dieser Haftstrafe ist sie allein schon deshalb nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da das deutsche Wehrstrafrecht für den Fall der sog. Fahnenflucht, mithin eigenmächtiges Verlassen oder Fernbleiben seiner Truppe oder Dienststelle, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht (vgl. § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine längere Haftstrafe zu erwarten hätte, weil er sich mittlerweile vier Jahre außerhalb des Irak aufhält. Soweit die Argumentation des Klägers dahingehend zu verstehen ist, dass eine Verurteilung zu einer – nur – dreimonatigen Haftstrafe erfolgt sei, weil er 15 Tage vom Militär abwesend gewesen sei, ohne sich zu melden, die nunmehr längere Abwesenheit aber andere Konsequenzen haben könnte, überzeugt dies nicht. Denn schließlich erging die Verurteilung mehr als neun Monate nach Ausreise des Klägers, mithin zu einem Zeitpunkt, als dem Militärgericht eine längere, unentschuldigte Abwesenheit zwangsläufig bekannt war. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass seine längere, unentschuldigte Abwesenheit bei der Subsumtion unter einen Straftatbestand oder strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden wäre. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass dem Kläger eine Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der Haftbedingungen in irakischen Haftanstalten und Gefängnissen droht. Denn auch bei Wahrunterstellung seiner Desertion und der Echtheit des Urteils ist angesichts der Existenz des Amnestiegesetzes Nummer 27 aus 2016 vom 15. August 2016 nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diese Haftstrafe wegen Desertion gegen den Kläger vollstreckt werden würde (vgl. General amnesty Law No. 27 of 2016; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019 – VG 25 K 421.17 A, S. 6 f., unveröffentlicht, eine Strafverfolgung wegen Desertion verneinend). Nach Auskunft des Auswärtigen Amts verabschiedete das irakische Parlament am 25. August 2016 ein umfassendes Amnestiegesetz, das mit Ausnahme von Terror- und Kapitalverbrechen fast alle Straftaten betreffe (vgl. Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018; s.a. EASO, Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 57). Dieses Amnestiegesetz Nummer 27 aus 2016 lag der Kammer vor und ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens zur Desertion auf den Kläger anwendbar (vgl. Art. 1 und 2 i.V.m. Art. 4 General amnesty Law No. 27 of 2016). Danach wird Personen die – sei es auch in Abwesenheit – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, ungeachtet der Rechtskraft des Urteils Generalamnestie gewährt, sofern sie nicht wegen einer der in Art. 4 des Gesetzes genannten Taten – zu denen die dem Kläger nach eigenem Vorbringen vorgeworfene Desertion nicht gehört – verurteilt worden sind. Das Gesetz ist auf alle Straftaten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 15. August 2016 begangen worden sind (vgl. Art. 13, 16 General amnesty Law No. 27 of 2016). Verhaftete Personen sind danach freizulassen, nachdem ein zur Entscheidung über die Amnestie nach diesem Gesetz gebildetes Komitee eine rechtskräftige Entscheidung über die Generalamnestie getroffen hat (vgl. Art. 2 S. 2 General amnesty Law No. 27 of 2016). Zur Überzeugung der Kammer ist der Umstand, dass das durch den Kläger vorgelegte Urteil vom 29. September 2016 und der hierzu vorgelegte Rechtskraftvermerk vom 26. Mai 2017 jeweils nach Inkrafttreten des Amnestiegesetzes am 15. August 2016 ergangen sind, nicht der Schlussfolgerung zugänglich, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangene Straftat des Klägers sei der gesetzlich geregelten Generalamnestie nicht zugänglich. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass das Militärgericht bereits das Amnestiegesetz berücksichtigt und in Kenntnis hiervon mit der Verurteilung hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass das Amnestiegesetz – entgegen seinem Wortlaut – nicht anzuwenden sei. Dies gilt umso mehr, als dass sich dem Amnestiegesetz keine Ausschlussfrist für ein Amnestiegesuch bereits Verurteilter bei dem zuständigen Komitee entnehmen lässt (vgl. General amnesty Law No. 27 of 2016). Entsprechendes hat auch der Kläger nicht behauptet, der sich dazu einließ, dass es ein Gesetz gegeben habe, als er bereits in Deutschland gewesen sei, wonach Militärangehörige nicht mehr bestraft werden. Es gibt auch keine belastbaren Erkenntnisse, dass dieses Amnestiegesetz nicht in Vollzug gesetzt worden wäre, das Gegenteil ist der Fall. So liegen dem Auswärtigen Amt Informationen vor, dass das irakische Verteidigungsministerium gegenwärtig die Verträge/Dienstverhältnisse von Deserteuren auflöse, ohne dass die Betroffenen mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hätten (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Desertion und Amnestiegesetz vom 6. Dezember 2018 und zur Bestrafung bei Desertion vom19. November 2018). An anderer Stelle wird berichtet, dass keine Gerichtsverfahren gegen Deserteure im Irak bekannt seien (EASO, Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 57). Auch eine Auswertung verschiedener Erkenntnismittel durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom vergangenen Jahr konstatiert, dass wenige bis gar keine konkreten Informationen über Militär oder Polizisten vorlägen, die wegen Desertion verhaftet worden seien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Desertion vom Militär, Ausreise, zivile Dokumente, Strafen, 7. Mai 2019). Für die Vermutung des Klägers, das nach seiner Ausreise erlassene Gesetz, wonach Militärangehörige nicht mehr bestraft werden, werde für ihn nicht gelten, weil er so lange weg vom Irak sei, gibt es keine Erkenntnisse. Aber selbst wenn dem Kläger die Vollstreckung der dreimonatigen Haftstrafe drohen würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihn konkret in den irakischen Haftanstalten und Gefängnissen Bedingungen erwarten, die unzumutbar im Sinne von Art. 3 EMRK sind (ebenso: VG Bayreuth, Urteil vom 12. Oktober 2017 – B 3 K 17.31455, juris, Rn. 63; zu den Anforderungen vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2012 – 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09 (Babar Ahmad u. a./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2013, 925, 930 [Rn. 237]; Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage 2019, § 4 Rn. 33). Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Verbüßung der Haftstrafe konkret Haftbedingungen drohen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, gibt es nach den Erkenntnismitteln zur Überzeugung der Kammer nicht, wobei sie sich insoweit auf Erkenntnisse für Gefangene beschränkt, die nicht unter dem Terrorismusverdacht stehen bzw. bei denen keine Zugehörigkeit zum IS vermutet wird. Einen entsprechenden Verdacht bzw. eine Vermutung ergibt sich gegenüber dem Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. Soweit in den Fällen des Terrorismusverdachts von schweren Menschenrechtsverletzungen und systematischer Folter in der Haft berichtet wird, teilweise um Geständnisse zu erzwingen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Haftbedingungen, 25. Oktober 2016, S. 4, 6; vgl. EASO, Iraq Actors of Protection, November 2018, S. 62), bestehen diese Gefahren für den Kläger nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen entsprechen die Haftbedingungen im Irak zwar nicht dem Mindeststandard, sind sehr hart und teilweise lebensbedrohlich, variieren aber von Haftanstalt zu Haftanstalt erheblich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Haftbedingungen, 25. Oktober 2016, S. 1). Diesbezügliche Erkenntnisse über die Haftbedingungen gibt es nur hinsichtlich der ehemals vom IS besetzten Gebiete, nämlich für Niniwe, al-Anbar und Salah al-Din (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice, Dezember 2017, S. 47; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Haftbedingungen, 25. Oktober 2016, S. 6 und 8 f.). Es ist indes nicht zu erwarten, dass der aus Bagdad stammende Kläger in diesen Gebieten inhaftiert werden würde. Im Übrigen ist der junge Kläger, der nach eigenen Angaben in einer militärischen Spezialeinheit war, mit Blick auf die ihn erwartenden Haftbedingungen und die Haftdauer, nicht als besonders vulnerabel anzusehen. Schließlich droht dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden wegen der allgemeinen humanitären Lage in Bagdad. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage in der Heimatregion ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Für eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist allerdings erforderlich, dass diese Lage auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich die humanitäre Lage in Bagdad auf einen bestimmten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt. c) Dem Kläger droht außerdem kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Ob in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers, derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers. Es liegt für den Kläger keine hinreichend verdichtete beziehungsweise individualisierte Gefährdungslage in Bagdad vor. Hinreichende gefahrerhöhende individuelle Umstände in Bezug auf den Kläger sind nicht gegeben. Die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad ist hinreichend stabil (vgl. VG Berlin, Urteile vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A, Rn. 85 ff., vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A, Rn. 35 ff. und vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, jeweils zitiert nach juris, Rn. 48 ff.), und zwar auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Proteste und Demonstrationen im Zentral- und Südirak. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mehrere hundert Menschen getötet und Tausende im Rahmen der Demonstrationen verletzt worden seien, allein 157 Tote und 5.494 Verletzte während der Demonstrationen vom 1. bis zum 9. Oktober 2019 (Human Rights Special Report, Demonstrations in Iraq: update, 25. Oktober - 4. November 2019), ist noch kein solcher Grad an willkürlicher Gewalt entstanden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad allein durch seine Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2019 – VG 25 K 300.17 A, S. 14, unveröffentlicht). Ungeachtet dessen, ob die gewaltsamen Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften unter den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zu subsumieren sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2019 – 9 A 1951/19 A, juris, Rn. 12 ff.), fehlt es für die Annahme, dass es im Zusammenhang mit den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften in erheblichem Umfang zu willkürlicher Gewalt gegen daran nicht beteiligte Zivilisten gekommen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2019 – 9 A 1951/19 A, juris, Rn. 17 ff.) an Anhaltspunkten. Auch liegen für Bagdad keine Erkenntnisse dafür vor, dass die maßgebliche Gefahrenschwelle aufgrund der aktuellen Unruhen nunmehr überschritten ist. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht zugunsten des Klägers nicht. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016 – 43611/11 [F.G. gegen Schweden], Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. [Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich], Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12, juris, Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Die allgemeine humanitäre Lage kann ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (siehe z.B. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi an Elmi gegen das Vereinigte Königreich], NVwZ 2012, 681, Rn. 218, 241 und 278 sowie Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich], Rn. 75: „in very expectional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; siehe auch BVerwG, Urteil vom Januar 2013 – 10 C 15/12, juris, Rn. 22 ff.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann vor, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sichern (siehe EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 [M.S.S. gegen Belgien und Griechenland], NVwZ 2011, 413, 415 f.). In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet zwar bei Verneinung der Voraussetzungen unionrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, sodass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12, juris, Rn. 36). Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie hier – subsidiärer Schutz nicht wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK, sondern des Fehlens eines Akteurs nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG verneint wird. In der Provinz Bagdad ist die humanitäre Lage nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention beeinträchtigt sind (vgl. hierzu VG Berlin, Urteile vom 4. März 2019 – VG 5 K 509.17 A, juris, Rn. 85 ff., vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A, Rn. 35 ff. und vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, jeweils zitiert nach juris, Rn. 48 ff.). Der Kläger ist in Bagdad zur Schule gegangen und lebte dort zuletzt. Er ist jung und erwerbsfähig. Selbst wenn der Kläger nicht zu seiner früheren Tätigkeit beim irakischen Militär zurückkehren könnte, obwohl er nach eigenen Angaben wohl die Möglichkeit hätte, wieder zur Armee zu gehen, ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sein wird, eine Tätigkeit aufzunehmen, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Schließlich arbeitete er nach eigenen Angaben im Irak bereits als Schweißer; nach seinen Angaben beim Bundesamt sei er zudem Automechaniker, habe aber auch als Maler und Lackierer und als Schreiber gearbeitet, bevor er zum Militär ging. Der Kläger hat noch seine Eltern, seine minderjährige Tochter sowie einen Bruder und eine Schwester im Irak. In Bagdad würden sein Bruder und manchmal seine Eltern leben, wenn sie nicht in Diyala seien, wo sich auch die Schwester des Klägers aufhalte. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn jedenfalls zu Anfang auch unterstützen wird, bis der Kläger in Bagdad wieder eigenständig Fuß fassen kann. b) Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im hier angefochtenen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Eines Vollstreckbarkeitsausspruchs bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz. Der 1987 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben den Irak am 22. Dezember 2015 und reiste sechs Tage später über den Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 6. Januar 2016 stellte er hier einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. August 2016 gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise in Bagdad gelebt zu haben. Dort halte sich nach wie vor seine Familie auf. Er sei Automechaniker, habe aber auch als Maler und Lackierer, als Schreiner und Schweißer gearbeitet. Nach Deutschland sei er gekommen, um sich ein neues Leben aufzubauen. Im Irak herrsche ein Konfessionskrieg. Auf seinem Weg zur Arbeit sei er mal von Schiiten, mal von Sunniten aufgehalten worden, habe aber wegen seiner Arbeitskleidung passieren dürfen. Bewaffnete Milizen würden Leute entführen und umbringen. Er befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden oder durch einen Bombenanschlag zu sterben. Im Irak gebe es keine Arbeit. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem klägerischen Vortrag keine individuelle Diskriminierung des Klägers oder Übergriffe auf ihn durch die Milizen und damit keine verfolgungserheblichen Tätigkeiten erkennbar seien. Durch die bloßen Kontrollen seitens der Milizen drohe dem Kläger auch keine unmenschliche oder erniedrigende Handlung. Gegen diesen, dem Kläger am 4. Februar 2017 zugestellten Bescheid richtet sich die am 10. Februar 2017 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Gefahr für die Zivilbevölkerung in Bagdad sei insbesondere für sunnitische junge Männer wie ihn weiterhin unkalkulierbar sowie lebensgefährlich und habe sich angesichts des Siegeszugs des irakischen Militärs und der schiitischen Milizen im Nordwesten des Irak eher noch vergrößert. Ferner hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens zum Beleg seiner Militärzugehörigkeit diverse Unterlagen in Kopie eingereicht, darunter einen Ausweis des irakischen Verteidigungsministeriums auf den Namen A…, sowie Fotos, die den Kläger und weitere Personen in Militärbekleidung zeigen, ferner ein Urteil in Abwesenheit bzw. einen Haftbefehl des Zweiten Militärgerichts vom 29. September 2016 sowie einen gesonderten Rechtskraftvermerk vom 26. Mai 2017 des Zweiten Militärgerichts.. In seiner informatorischen Anhörung durch die Kammer in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 hat er erstmalig angegeben, ab 2009 oder 2010 bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise bei der Armee gearbeitet zu haben. Er macht geltend, sowohl von schiitischen Milizen als auch vom sog. Islamischen Staat (im Folgenden: IS) als auch von der Regierung verfolgt worden zu sein. Von der Regierung werde er verfolgt, weil er desertiert sei und deswegen in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Welche Strafe ihm aber nach seiner vierjährigen Abwesenheit vom Irak drohe, wisse er nicht. Das Gesetz über die Befreiung aller Militärangehörigen von einer Bestrafung, das es gegeben habe, als er bereits in Deutschland gewesen sei, gelte für ihn nicht, weil er so lange weg gewesen sei. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 die Klage zurückgenommen hat, soweit sie sich auf seine Anerkennung als Asylberechtigter bezog, beantragt er zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihren ablehnenden Bescheid. Weiter sei auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner ersten informatorischen Anhörung keine konkrete Verfolgung anzunehmen. Es bestünden gravierende Zweifel an der Echtheit des als Strafurteil vorgelegten Dokuments. So nenne der Rechtskraftvermerk vom 26. Mai 2017 als Verkündigungsdatum des Urteils den 19. September 2019, während das Urteil in Abwesenheit auf den 29. September 2016 datiere. Selbst bei Unterstellung der Echtheit der Dokumente, erschließe sich nicht, dass eine Verurteilung von drei Monaten Freiheitsstrafe für eine sog. Fahnenflucht als unangemessen anzusehen wäre. Auch im Hinblick auf im Irak wirkende schiitische und sunnitische Milizen seien keine Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung des Klägers ersichtlich. Die pauschalen Angaben des Klägers hätten nicht erkennen lassen, inwieweit er konkret in den Fokus entsprechender Milizen gekommen sei. Ungeachtet einer etwaigen Verfolgung durch den IS komme einer solchen nach dessen Zerschlagung im Irak keine Bedeutung mehr zu. Zum Inhalt der informatorischen Befragungen des Klägers wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26. Juli 2018 und 13. Februar 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamts und die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung zum Kläger sowie auf die eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen, die – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.