Urteil
A 11 S 697/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsregelung des § 73 Abs. 3 AsylVfG erlaubt den Widerruf einer Feststellung über Abschiebungsverbote auch bei Verfestigung des Aufenthaltsstatus des Betroffenen, wenn dieser nun anderweitigen gleichwertigen Schutz genießt.
• Eine erteilte Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) kann einen anderweitigen, gleichwertigen Schutz begründen, der den Erhalt einer zuvor festgestellten nationalen Abschiebungsverbotsfeststellung entbehrlich macht.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) liegt nur bei individueller erheblicher Gefahr vor; allgemeine humanitäre Defizite in Kabul führen danach im Regelfall nicht zur Annahme eines Art. 3‑Verstoßes.
• Bei Widerrufsverfahren bedürfen gebundene Verwaltungsakte nicht zwingend einer erneuten Anhörung; eine erhebliche Verwirkung des Widerrufsrechts ist nur gegeben, wenn Vertrauenstatbestände und unzumutbare Nachteile für die Behörde vorliegen.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Feststellungen zu Abschiebungsverboten trotz früherer Gerichtsentscheidung bei Niederlassungserlaubnis • Die Widerrufsregelung des § 73 Abs. 3 AsylVfG erlaubt den Widerruf einer Feststellung über Abschiebungsverbote auch bei Verfestigung des Aufenthaltsstatus des Betroffenen, wenn dieser nun anderweitigen gleichwertigen Schutz genießt. • Eine erteilte Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) kann einen anderweitigen, gleichwertigen Schutz begründen, der den Erhalt einer zuvor festgestellten nationalen Abschiebungsverbotsfeststellung entbehrlich macht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) liegt nur bei individueller erheblicher Gefahr vor; allgemeine humanitäre Defizite in Kabul führen danach im Regelfall nicht zur Annahme eines Art. 3‑Verstoßes. • Bei Widerrufsverfahren bedürfen gebundene Verwaltungsakte nicht zwingend einer erneuten Anhörung; eine erhebliche Verwirkung des Widerrufsrechts ist nur gegeben, wenn Vertrauenstatbestände und unzumutbare Nachteile für die Behörde vorliegen. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, erhielt 2007 aufgrund eines gerichtlichen Verpflichtungsurteils die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Später wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis und schließlich am 01.12.2010 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Nachdem der Kläger 2007 in Afghanistan geheiratet hatte, holte er seine Ehefrau 2011 nach Deutschland; das Paar hat zwei Kinder. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief 2012 die zuvor getroffene Feststellung des Abschiebungsverbots mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich geändert und der Kläger verfüge nun über eine Niederlassungserlaubnis; ferner bestünden keine nationalen oder unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mehr. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob 2013 den Widerruf auf und stellte weiter ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren fest. Die Beklagte (Bundesamt) legte Berufung ein; der VGH hat entschieden. • Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist verfahrens- und materiellrechtlich zulässig, eine erneute Anhörung war nicht zwingend erforderlich, und gesetzliche Ausschlussfristen stehen dem Widerruf nicht entgegen. • Für die Frage des Widerrufs ist maßgeblich der Vergleich zur Lage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils; nachträgliche Änderungen der Sachlage können Widerruf rechtfertigen. • Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG setzt voraus, dass zugleich keine anderweitige gleichwertige Schutzalternative besteht; das BVerwG verlangt Prüfung der Gleichwertigkeit der Schutzwirkung. • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) kann eine selbständige, verfestigte Aufenthaltsrechtstellung begründen, die unabhängig von der früheren Abschiebungsverbotsfeststellung ist und als anderweitiger gleichwertiger Schutz den Widerruf rechtfertigt. • Duldungen oder auf der Bundesamtsentscheidung fußende Aufenthaltserlaubnisse sind regelmäßig akzessorisch; dagegen vermittelt die Niederlassungserlaubnis einen von der ursprünglichen Feststellung unabhängigen, dauerhaften Schutzstatus. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) liegt nicht vor: die Sicherheitslage in Kabul und die humanitären Verhältnisse erreichen nicht die hohe Schwelle einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; quantitative Indikatoren und Quellen sprechen gegen eine derart dichte Risikohaftigkeit. • Es sind keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände des Klägers dargelegt, die eine Ausnahme begründen würden; seine familiären und sozialen Bindungen vermindern vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass er in Kabul völlig schutzlos wäre oder in lebensbedrohliche Lagerverhältnisse geriete. • Der Widerruf ist nicht verwirkt: das Bundesamt hat den Widerruf angekündigt und damit keine schutzwürdigen Vertrauenstatbestände für den Kläger geschaffen. • Zur Feststellung unionsrechtlicher Abschiebungsverbote war die erneute Amtsprüfung des Bundesamts zulässig; eine isolierte Aufhebung der Ziffern zur Nichtfeststellung weiterer Abschiebungsverbote war vor dem Hintergrund des rechtmäßigen Widerrufs nicht geboten. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesamt durfte die Feststellung des Abschiebungsverbots widerrufen, weil sich die maßgebliche Sachlage geändert hat und der Kläger durch die zwischenzeitlich erteilte Niederlassungserlaubnis anderweitigen, gleichwertigen Schutz erlangt hat. Zudem liegen weder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) noch besondere individuelle Gefährdungsumstände nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Ein Verfahrensfehler oder eine Verwirkung des Widerrufsrechts wurde nicht festgestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.