OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 221/22

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0607.29K221.22.00
1mal zitiert
16Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde sichergestellt werden. (Rn.39) 2. Für die Bestimmtheit ist es ausreichend, dass die Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände durch die Aufnahme in eine Liste, die während der Durchsuchung erstellt wird, erfolgt. (Rn.40) 3. Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. (Rn.47)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde sichergestellt werden. (Rn.39) 2. Für die Bestimmtheit ist es ausreichend, dass die Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände durch die Aufnahme in eine Liste, die während der Durchsuchung erstellt wird, erfolgt. (Rn.40) 3. Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. (Rn.47) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unbegründet. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Berlin instanziell und örtlich zuständig. Denn es entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO offensteht. Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, 2021, § 48 Rn. 20). Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4, 10, 11, 12 VereinsG; es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO (siehe auch Urteil der Kammer vom 18. Juni 2015 – VG 29 K 118.13 –, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht Berlin ist auch örtlich zuständig, weil die streitgegenständlichen Verwaltungsakte hier erlassen worden sind, § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO statthaft, soweit der Kläger die Aufhebung des Sicherstellungsbescheides und der Einziehungsanordnung und damit die Aufhebung von Verwaltungsakten, die im Rahmen des Verbotsvollzugs ergangen sind, begehrt, § 6 VereinsG (dazu unter III.1. und 2.). Diese in §§ 10 und 12 VereinsG geregelten Maßnahmen können selbstständig angefochten werden (vgl. Schiffbauer in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Luchterhand 2018, Kap. 3, Rn. 392). Sein Herausgabeverlangen kann der Kläger als Leistungsklage nach §§ 113 Abs. 4, 43 Abs. 2 VwGO analog geltend machen (dazu unter III.3.). III. Die Klage ist indes unbegründet. Sowohl der angefochtene Sicherstellungsbescheid (dazu unter III.1.) als auch die angefochtene Einziehungsverfügung (dazu unter III.2.) sind im Hinblick auf die unter 2, 4 und 7 der auf der Liste des „Protokolls Sicherstellung“ erfassten Gegenstände rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch auf Herausgabe der sich noch im Gewahrsam des Beklagten befindlichen Gegenstände unter den Listennummern 1, 9, 10, 11 und 14, die als Beweismittel beschlagnahmt worden sind, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu unter III.3.). 1. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2022 begegnet in formeller (dazu unter a.) und materieller (dazu unter b.) Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. a. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat ihn gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nummer 5 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben als zuständige Behörde erlassen. Der Sicherstellungsbescheid wird auch den in § 4 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO) normierten formellen Anforderungen gerecht. Gemäß § 4 Satz 1 VereinsG-DVO können von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde sichergestellt werden. Nach Satz 2 ist der Sicherstellungsbescheid schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. Satz 3 erfordert, dass in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot hinzuweisen sowie darzulegen ist, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der streitgegenständliche Bescheid ist schriftlich abgefasst, dem Kläger als Gewahrsamsinhaber gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2022 vor der Durchsuchung seiner Wohnräume übergeben worden und beinhaltet eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie darauf hingewiesen wird, dass die sichergestellten Sachen – jedenfalls nach Auffassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt – zum Vereinsvermögen gehören. Im Übrigen wäre dies ein entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) heilbarer Mangel. Diese Heilungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens ggf. vorhandene Mängel der Begründung durch eine nachgeholte (neue) Begründung auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 35). Zuletzt ist der Sicherstellungsbescheid auch i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Dabei ist ausreichend, dass die Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände erst durch die Aufnahme in eine Liste, die während der Durchsuchung erstellt wird, erfolgt. Ein anderes Verfahren ist weder rechtlich geboten noch praktikabel (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris). Denn erst durch Inaugenscheinnahme können – in Konkretisierung der notwendiger und zulässiger Weise abstrakten Regelung der Beschlagnahmeanordnung – die vorgefundenen Gegenstände als der Sicherstellung unterfallend eingeschätzt werden. Dem entsprechend wurde hier dem Durchsuchungsprotokoll ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände beigefügt, in der die unter Listennummern 1 bis 14 benannten Sachen des Klägers enthalten sind. Diese wurde dem Kläger mit dem Bescheid ebenfalls ausgehändigt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 23. Mai 2023 klargestellt – lediglich die unter 2, 4 und 7 aufgeführten Gegenstände der Sicherstellung unterfallen, da nur insoweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG und damit eine Sicherstellung gemäß § 10 Abs. 2 Var. 2 VereinsG in Betracht kommen. Dass die dem gegenüber gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG als Beweismittel beschlagnahmten weiteren Gegenstände ebenfalls in dieser Liste mit aufgeführt wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass eine Differenzierung bereits anlässlich der Durchsuchung ebenfalls unpraktikabel wäre. b. Die materielle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides beurteilt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 VereinsG sowie §§ 4 ff. VereinsG-DVO. Gemäß § 8 Abs. 2 VereinsG kann gegen Ersatzorganisationen i.S.d. § 8 Abs. 1 VereinsG vorgegangen werden, wenn – wie hier in Ziffer 1 der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 geschehen – festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisationen des verbotenen Vereins sind. Auf sie sind die Vorschriften der §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend anwendbar. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 4 Satz 1 VereinsG-DVO können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Mit Beschlagnahme ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG diejenige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gemeint. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Sachen in Gewahrsam Dritter – namentlich des Klägers – liegen hier vor. Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist dabei zunächst weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots bzw. der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 37; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, Rn. 41 - 43, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, DVBl. 1995, 378 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 18 L 1908/21 –, juris). Diese ist hier erfüllt. Die Beschlagnahmeanordnung ebenso wie das Vereinsverbot sind auf Grund der Anordnung in Ziffer 8 der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 2. September 2022 unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft sofort vollziehbar. Die Sicherstellung war auch nicht nach § 5 Satz 1 VereinsG-DVO aufzuheben. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift bei Sachen, die im Gewahrsam des Vereins standen nur dann angezeigt, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2 VereinsG eingezogen wurden. Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die sichergestellten Gegenstände standen gerade nicht im Gewahrsam des Vereins (so auch in VG Dresden Urteil vom 19. Oktober 2016 – 6 K 2441/14 –, BeckRS 2016, 124293 Rn. 20, beck-online). 2. Die Einziehungsverfügung ist ebenfalls formell (dazu unter a.) und materiell (dazu unter b.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. a. Sie begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Beklagte hat weiterhin als zuständige Behörde gehandelt. b. Die Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Demnach werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Das ist hier der Fall. Denn der Kläger ist Dritter (dazu unter aa.) und die eingezogenen Gegenstände sind „makelbehaftet“ (Begriff vgl. u.a. Groh in Nomos Kommentar VereinsG, 1. Auflage 2012, VereinsG § 12 Rn. 7; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Auflage 2018, VereinsG § 12 Rn. 1; dazu unter bb.). aa. Der Kläger ist Dritter i.S.d. § 12 Abs. 2 VereinsG. Dies ist danach jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein (vgl. Schiffbauer in Vereins- und Verbandsrecht, a.a.O., Kap. 3, Rn. 333 m.w.N.). Entsprechend formulierte der Beklagte in der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 unter Tenorpunkt 6, dass auch Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen werden, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein M... oder dessen Teilorganisation R... dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, ohne auf eine Vereinsmitgliedschaft des Betroffenen abzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsanordnung oder des vorangehenden Sicherstellungsbescheides, wie vom Beklagten im Übrigen überzeugend dargetan, noch Vereinsmitglied des R... war, oder nicht. bb. Die von der Einziehungsanordnung umfassten Gegenstände sind auch makelbehaftet i.S.d. § 12 Abs. 2 VereinsG, denn sie dienten der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins R... oder waren zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 21). Soweit der Kläger vorbringt, die Einziehungsverfügung sei rechtswidrig, weil er das streitgegenständliche Zubehör zu keinem Zeitpunkt dem verbotenen Verein bzw. der Teilorganisation überlassen hat und es sich nie in dessen, sondern immer nur in seinem Gewahrsam befunden habe, (was durch deren Sicherstellung in seinen Wohnräumen belegt sei,) kann er damit nicht durchdringen und verkennt überdies die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG. Denn zwar sieht § 12 Abs. 2 Var. 1 VereinsG für die Einziehung Sachen Dritter vor, dass der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Überlassen i.S.d. Norm erfordert dabei zum einen, dass der Verein an der Sache des Dritten Gewahrsam hat, und zum anderen, dass der Dritte ihm die Sache durch ein bewusstes, rechtserhebliches Handeln den Gewahrsam verschafft hat (vgl. Seidl in VereinsG 2014, § 12 Rn. 22). Indes beschreibt dies nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 VereinsG lediglich eine von zwei möglichen Handlungsalternativen des Dritten, die eine Einziehung nach dieser Vorschrift rechtfertigen kann. Im Vorliegenden stützt sich die angefochtene Einziehungsverfügung auf § 12 Abs. 2 Var. 2 VereinsG. Dieser erfasst alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Ein Sich-Befinden im Gewahrsam des Vereins ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr wurde das Gewahrsamserfordernis durch die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz (vom 28. Oktober 1994, BGBl I S. 3186) erfolgte Novellierung des VereinsG geändert. Seither sind von der Einziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 VereinsG auch Sachen Dritter in deren Gewahrsam erfasst, wenn sie erkennbar zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind (dazu ausführlich VGH München, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, BeckRS 2020, 20316, Rn. 27 ff., beck-online). Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, sei es materiell oder ideell. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können auch Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen (Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 14 L 1113/21 –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 50 m.w.N.). Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, dass auf Grund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der eingezogene Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist (OVG Münster Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 6, 7 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, juris Rn. 51-54). Zunächst haben die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen, entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen (Vgl. (VG Aachen, a.a.O., Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 66). Wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, gilt nichts anderes in Bezug auf den durch Verbotsverfügung vom 2. September 2022 verbotenen Verein M... und seine Teilorganisation R... . Es handelt sich um Motorradclubs, deren Selbstverständnis, Außendarstellung und Mitgliedschaft mit dem Besitz und Gebrauch eines Motorrads, wie dem des Klägers, untrennbar verwoben ist. Dem entsprechend belegen Bildaufnahmen, die der Beklagte bei der Auswertung von bei anderen Adressaten der Verbotsverfügung aufgefundenen Datenträgern erlangte, dass der Kläger gemeinsam mit anderen Mitgliedern des HAMC und/oder MP 81 auf seiner Harley-Davidson Maschine unterwegs war, an nationalen und internationalen Motorradclubtreffen (M... ) teilgenommen hat und das für den R... charakteristische Support-T-Shirt trug. Dienen nach Überzeugung des Gerichts deshalb Motorräder – und dabei auch das des Klägers – der Unterstützung der Bestrebungen des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisation, sind auch die im Vorliegenden vom Beklagten eingezogenen Gegenstände solche i.S.d. § 12 Abs. 2 Var. 2 VereinsG. Denn die unter Listennummer 2 und 4 genannten Dokumente sind Unterlagen, die für die Zulassung und Verwendung der Harley-Davidson des Klägers, welche er nach den vom Beklagten übermittelten Erkenntnissen und Überzeugung des Gerichts als Mitglied des R... genutzt hat, notwendig sind. Hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Abs. 6 Fahrzeugzulassungsverordnung gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber diese vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. In (entsprechender) Anwendung des § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 –, NJW 2020, 3711 Rn. 32, beck-online). Die TÜV-Unterlagen dienen dem Beleg der Fahrtüchtigkeit der Maschine. Der Motorradschlüssel ist ein für den tatsächlichen Gebrauch des Motorrads offensichtlich unabdingbarer Gegenstand und Zubehör i.S.d. § 97 BGB (BGH, Urteil vom 18. September 2020, ebenda, Rn. 33). Es handelt sich bei den unter den Listennummern 2, 4 und 7 benannten Sachen demnach um Gegenstände zur bisher nicht aufgefundenen Harley-Davidson des Klägers, die selbst die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Var. 2 VereinsG erfüllen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung bleibt kein Raum für die Herausgabe der von ihr umfassten Gegenstände, § 11 Abs. 2 VereinsG. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der unter 1, 9, 10, 11 und 14 der auf der Liste des „Protokolls Sicherstellung“ erfassten Gegenstände. Hinsichtlich dieser, als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ist es dabei unerheblich, ob der Kläger sein Herausgabeverlangen mit dem allgemeinen öffentlich-rechtliche Herausgabe- oder Folgenbeseitigungsanspruch, dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch oder einem Anspruch aus § 985 BGB geltend macht. Denn ein Anspruch auf Herausgabe steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beschlagnahme der Gegenstände erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin als rechtmäßig. Die Beschlagnahme erfolgte nach Ersuchen des Beklagten und dem diesem entsprechenden Durchsuchungsbeschluss des Gerichts vom 19. September 2022 nach § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 VereinsG, gegen den der Kläger nicht vorgegangen ist. Gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG gelten bei der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Gemäß § 94 Abs. 4 StPO richtet sich die – hier vom Kläger begehrte – Herausgabe beweglicher Sachen nach den §§ 111n und 111o StPO. Danach steht dem Kläger sein geltend gemachter Anspruch nicht zu. Dabei ist das Gericht zunächst zur Entscheidung über die auf Grundlage des gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ergangenen Durchsuchungsbeschlusses über die Rückgabe der Gegenstände an den Kläger befugt. Denn nach § 111o Abs. 1 StPO entscheidet über die Herausgabe im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht. Im vorliegenden Verfahren über eine im Zusammenhang mit einem nach dem VereinsG ergangenem Vereinsverbot erfolgte Beschlagnahme tritt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift an die Stelle der Staatsanwaltschaft die (beklagte) Verbotsbehörde und ist das befasste Gericht das hier zuständige Verwaltungsgericht (zur instanziellen und örtlichen Zuständigkeit siehe oben unter II.1.). Die Voraussetzungen für eine Rückgabe der Gegenstände an den Kläger liegen jedoch nicht vor. Denn die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den letzten Gewahrsamsinhaber ist nach § 111n Abs. 1 StPO erst dann angezeigt, wenn eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Sie erfolgt nach § 111n Abs. 4 StPO nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Das ist hier nicht der Fall. Absatz 1 normiert die Grundregel, nach der eine bewegliche Sache an denjenigen herauszugeben ist, dem sie zum Zweck der Beschlagnahme weggenommen wurde oder der sie freiwillig herausgegeben hat, um der (zwangsweisen) Wegnahme zuvorzukommen, wenn die Sache weder als Beweismittel noch als (möglicher) Einziehungsgegenstand weiterhin für das Strafverfahren benötigt wird (BT-Drs. 18/9525, S. 84). Daran fehlt es hier. Dabei ist nach Überzeugung des Gerichts im hier zu entscheidenden Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG hinsichtlich der Erforderlichkeit auf das der Beschlagnahme zugrunde liegende Vereinsverbotsverfahren abzustellen. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichtes allerdings nicht, ob das Verfahren hinsichtlich der Verbotsverfügung als solches abgeschlossen ist, was hier mangels Anfechtung des Bescheides vom 2. September 2022 der Fall wäre. Vielmehr gehören dazu auch Verfahren in Vollziehung dieses Verbotes, also insbesondere solche wie das vorliegende, in denen es um die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 VereinsG geht. Die Erforderlichkeit ist daher erst dann zu verneinen, wenn die Gegenstände auch für diese Verfahren nicht mehr zweckdienlich sind. Das trifft auf die hier streitgegenständlichen Gegenstände nicht zu. Sie wurden bei einer Durchsuchung im Rahmen der Durchsetzung des mit Verfügung vom 2. September 2022 erlassenen Vereinsverbotes als Beweismittel aufgefunden und beschlagnahmt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren sie nach Angaben des Beklagten noch nicht ausgewertet; es ist indes wahrscheinlich, dass durch ihre Auswertung weitere für die Durchsetzung des Vereinsverbots relevante Erkenntnisse über Aktivitäten und Mitglieder des verbotenen Vereins bzw. seiner Teilorganisation gewonnen werden können. Dieser Schluss ist insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Auswertung von Datenträgern von bei anderen von der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 erfassten Personen, über deren Ergebnis der Beklagte in der mündlichen Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 das Gericht und den Kläger in Kenntnis gesetzt hat, naheliegend. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind, wenn die Beweise gesichert sind und sie, ggf. auch schon vor Verfahrensbeendigung, nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht werden (so auch VGH München Beschluss vom 16. September 2011 – 16b DC 11.1037 –, BeckRS 2011, 33899 Rn. 15, beck-online). IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da die Beschlagnahme der Beweismittel bis zu ihrer Auswertung nach den obigen Ausführungen rechtmäßig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Sicherstellungsbescheides und einer Einziehungsverfügung, die der Beklagte im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot erlassen hat, sowie die Herausgabe auf Grundlage der Bescheide bei der Durchsuchung seiner Wohnung in Gewahrsam genommener Gegenstände. Mit Verfügung vom 2. September 2022 verbot der Beklagte den Verein „M... “ (im Folgenden: M... ) einschließlich seiner Teilorganisation „R... “ (im Folgenden: R... ) als Ersatzorganisationen des bereits im Jahr 2012 verbotenen Vereins „M... “ (Tenorpunkt 1 und 2). Er ordnete im Weiteren die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (Tenorpunkt 5) sowie von Sachen Dritter an, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den M... oder den R... deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Tenorpunkt 6). Der Kläger ist einer der Adressaten der Verbotsverfügung. Mit Beschluss vom 19. September 2022 – VG 29 I 1/22 – gab das Verwaltungsgericht dem Antrag des Beklagten statt, zur Sicherstellung von Vereinsvermögen die Durchsuchung der Wohn- und Hafträume mehrerer Personen, darunter auch der Kläger, anzuordnen. Des Weiteren ordnete es die Beschlagnahme von bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenständen und Unterlagen an, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Neben vereinsbezogenen schriftlichen Unterlagen gehörten dazu auch „IT-Technik, wie z.B. vorhandene Telefon- und Computertechnologie, darin gespeicherte Datenbestände sowie weitere Datenträger (z.B. CDs, DVDs, USB-Sticks, externe Festplatten, Handyspeicher etc.“. Die Anordnung erfolgte unter der Bedingung, dass die sie betreffenden Sicherstellungsbescheide den jeweiligen Personen vor der Durchsuchung zugestellt werden. Die Verbotsverfügung und der Durchsuchungsbeschluss wurden dem Kläger anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. September 2022 durch Übergabe und gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Beklagte erließ am selben Tage außerdem einen Sicherstellungsbescheid und ordnete – auf Grundlage der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 – zur Vollziehung des Vereinsverbotes gegenüber dem Kläger darin „die Sicherstellung von Sachen in [dessen] Gewahrsam an, die zum Vereinsvermögen gehören oder die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins unterstützten“. Er stellte dem Kläger auch diesen Bescheid anlässlich der Durchsuchung durch Übergabe und gegen Empfangsbekenntnis zu und machte den verfügenden Teil des Verbots zum gleichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt. Der Beklagte führte zur Begründung aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Teilorganisation R... Vereinsvermögen oder Sachen in Besitz habe, die den Verein unterstützten. Die Sicherstellung dieser Sachen sei erforderlich, um die mögliche Einziehung durch die Senatsverwaltung für Finanzen zu gewährleisten und eine Weiterführung der verbotenen Vereinsaktivitäten zu unterbinden. Der Beklagte fügte dem Bescheid ein „Protokoll Sicherstellung“, mithin eine Liste mit Gegenständen an, die in der Wohnung des Klägers aufgefunden wurden. Diese umfasste folgende Gegenstände: 1. Smartphone iPhone 11 Pro max 2. Zulassungsbescheinigung, Teil II für G... Harley-Davidson 3. Zertifikat für G... Harley-Davidson 4. Blatt TÜV-Unterlagen für Harley-Davidson 5. Kaufvertrag für Harley-Davidson 6. Blatt Rechnungen Harley-Davidson 7. Schlüssel für Schloss Harley-Davidson 8. Ordner Beschriftung „Harley-Davidson“ mit diversen Unterlagen 9. USB-Sticks, 1x Scan Disk 16 GB, 1x Scan Disk 32 GB, 1x Platinum 8 GB 10. USB-Stick Henso 64 GB 11. USB-Stick, 1x Sony 8 GB, 1x MHMU 12. 2 T-Shirts mit Aufdruck „R... “ 13. Unterlagen zu Harley-Davidson 14. Mac Book Pro Mit seiner am 25. Oktober 2022 erhobenen Klage wendet sich der Kläger zunächst gegen den Sicherstellungsbescheid. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die rechtmäßige Sicherstellung der gelisteten Gegenstände nicht vorlägen und der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet sei. Der Sicherstellungsbescheid, der ausschließlich auf seine Mitgliedschaft bei R... abstelle, sei rechtswidrig. Er behauptet, nie Mitglied des M... und bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 19. September 2022 nicht mehr Mitglied oder Supporter der verbotenen Teilorganisation R... gewesen zu sein, sondern den Verein bereits im August 2022 verlassen zu haben. Außer den beiden bei ihm aufgefundenen T-Shirts (Listennummer 12) habe es in seiner Wohnung auch keinen Hinweis auf eine Mitgliedschaft gegeben. Die aufgefundenen Datenträger beinhalteten lediglich private Fotos. Die Harley-Davidson zum amtlichen Kennzeichen G... gehöre ihm auch nicht, denn er habe ihren Kauf durch ein Darlehen der N... AG finanziert. Derzeit bestünden dort noch Rückzahlungsverpflichtungen. Er habe vor, die Maschine wegen seiner beabsichtigten beruflichen Neuorientierung als Koch zu veräußern. Hinsichtlich der unter der Listennummer 12 des „Protokolls Sicherstellung“ geführten zwei T-Shirts erklärte der Kläger sein Einverständnis mit deren außergerichtlicher Einziehung. Mit Bescheid vom 24. März 2023 erließ der Beklagte im Rahmen des Vereinsverbotes eine Einziehungsverfügung und erstreckte diese auf die unter 2, 4 und 7 der Liste zum „Protokoll Sicherstellung“ geführten Sachen. Zur Begründung führt er aus, die Gegenstände unterlägen der Einziehung nach § 12 Abs. 2 VereinsG. Sie seien Zubehör zu der Harley-Davidson zum amtlichen Kennzeichen G... , als deren Eigentümer der Kläger festgestellt worden sei; vor dem Hintergrund der Geeignetheit des Motorrads zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisation sei die Einziehung des Zubehörs als „Annex“ zu dem Motorrad erforderlich, um die wirksame Durchführung der Vereinsauflösung zu gewährleisten. Der Inbetriebnahme der Maschine werde durch die Einziehung des Zubehörs entgegengewirkt. Mit einer weiteren, gegen diese Einziehungsverfügung am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Einziehungsverfügung. Er behauptet, die eingezogenen Gegenstände weder dem M... noch dem R... je zur Nutzung zu Vereinszwecken zur Verfügung gestellt zu haben. Denn weder sei er, wie bereits mitgeteilt, zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 weiter Vereinsmitglied des R... gewesen, noch habe er die Gegenstände dem Verein je übergeben, was auch durch deren Sicherstellung in seinen Wohnräumen belegt sei. Auch die Harley-Davidson habe er nie zur vereinsbezogenen Förderung verfassungswidriger Bestrebungen genutzt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 hat die Kammer das hinsichtlich der Einziehungsverfügung zunächst unter dem Aktenzeichen VG 29 K 80/23 geführte Verfahren mit der gegen den Sicherstellungsbescheid erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 teilte der Beklagte mit, die Überprüfung der unter den Nummern 3, 5, 6, 8 und 13 der Liste zum „Protokoll Sicherstellung“ als Beweismittel beschlagnahmte Sachen, welche nicht der bestandskräftigen Einziehungsanordnung aus der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 unterlagen, abgeschlossen und die Gegenstände an den Klägervertreter herausgegeben zu haben. Er stellte darüber hinaus klar, dass die unter 1, 9, 10, 11 und 14 der Liste aufgeführten Gegenstände ebenfalls als Beweismittel beschlagnahmt worden seien. Darüber hinaus trug der Beklagte vor, dass sich nach Datenauswertung der im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots von bei anderen Personen aufgefundenen technischen Geräten weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die die Mitgliedschaft des Klägers in der verbotenen Teilorganisation R... auch noch im bzw. nach August 2022 belegten. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Sicherstellungsbescheid und die Einziehungsverfügung aufzuheben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der in der Liste zum „Protokoll Sicherstellung“ unter den Nummern 3, 5, 6, 8 und 13 aufgeführten Gegenstände in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, den Sicherstellungsbescheid vom 29. September 2022 und den Einziehungsbescheid vom 24. März 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in der Anlage zum Sicherstellungsbescheid vom 29. September 2022 unter den Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10, 11 und 14 aufgeführten Gegenstände an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Sicherstellung der Sachen des Klägers nicht von dessen Mitgliedschaft im durch die Verbotsverfügung vom 2. September 2022 verbotenen Verein oder seiner Teilorganisation abhingen. Denn das Vereinsrecht unterscheide hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben lediglich, ob sich die Gegenstände im Gewahrsam des Vereins oder im Gewahrsam Dritter befänden; in letzterem Fall erfordere eine Sicherstellung zwar den Erlass eines Sicherstellungsbescheides, auf eine Vereinsmitgliedschaft im Zeitpunkt des Erlasses komme es aber nicht an. Dessen ungeachtet stütze sich der angefochtene Sicherstellungsbescheid (dennoch) auf die Erkenntnis einer Mitgliedschaft des Klägers in der Teilorganisation R... , jedenfalls bis zu deren Verbot. Die unter den Nummern 2 bis 8 der Liste zum „Protokoll Sicherstellung“ geführten Gegenstände unterlägen als Vereinsvermögen der Sicherstellung – jedenfalls als Sachen Dritter – als Annex zum Motorrad und ungeachtet des Umstandes, dass die Harley-Davidson selbst tatsächlich nicht sichergestellt werden konnte. Die am 23. März 2023 erlassene Einziehungsverfügung, die sich auf die Mitgliedschaft des Klägers im Verein R... stütze, sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger sei richtiger Adressat der Einziehungsverfügung. Seine Eigentümerstellung hinsichtlich der Harley-Davidson sei nicht aufgrund seines Kreditverhältnisses mit der N... AG fraglich, da diese nach eigener Auskunft kein Sicherungseigentum an der Maschine habe. Die Eigentümerstellung des Klägers erstrecke sich auch auf das Zubehör. Sein Austritt aus dem Verein sei eine bloße Schutzbehauptung, der Kläger habe sich bis zuletzt an Aktivitäten des Vereins beteiligt. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auf eine Übergabe der eingezogenen Dokumente und Zubehörgegenstände an den Verein nicht an, da das Vereinsgesetz die Einziehung von Sachen Dritter erlaube, auch wenn diese in deren Gewahrsam vorgefunden würden, solange diese zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen bestimmt seien. Davon sei aufgrund objektiver Anhaltspunkte auszugehen. Denn der Besitz eines Motorrads sei für den Kläger eine notwendige Voraussetzung für den beabsichtigten Aufstieg aus dem R... in den M... (gewesen). Das Motorrad-Erfordernis für eine Mitgliedschaft ergebe sich aus den „M... World Rules“. Im Übrigen sei auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich bei Motorradclubs eine entsprechende Zweckbestimmung aus den Gesamtumständen ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die Akten des Verfahrens VG 29 I 1/22 Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.