Urteil
29 K 69/23
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1123.29K69.23.00
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Leitsätze
1. § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG knüpft an die Zweckbestimmung einer Sache an, die gerade nicht subjektiv als Förderungsabsicht, sondern vielmehr als die "Bestimmung" der Sache objektiv zu verstehen ist. (Rn.44)
2. Die auf § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG gestützte Einziehung einer Sache, die einer außerhalb eines verbotenen Vereins stehenden Person gehört, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht dar. Anknüpfungspunkt bleibt auch in einem solchen Fall der bestimmungsgemäße Gebrauch der Maschine durch die Nutzung in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Ist die Sache danach "makelbehaftet", hat auch ein (unbeteiligter) Dritter den durch die Einziehung bedingten Eigentumsverlust hinzunehmen. Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes ist es nicht, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten zu sanktionieren, vielmehr sollen die betreffenden Sachen wegen ihrer objektiv gefährlichen Nutzung aus dem Verkehr gezogen werden. (Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG knüpft an die Zweckbestimmung einer Sache an, die gerade nicht subjektiv als Förderungsabsicht, sondern vielmehr als die "Bestimmung" der Sache objektiv zu verstehen ist. (Rn.44) 2. Die auf § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG gestützte Einziehung einer Sache, die einer außerhalb eines verbotenen Vereins stehenden Person gehört, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht dar. Anknüpfungspunkt bleibt auch in einem solchen Fall der bestimmungsgemäße Gebrauch der Maschine durch die Nutzung in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Ist die Sache danach "makelbehaftet", hat auch ein (unbeteiligter) Dritter den durch die Einziehung bedingten Eigentumsverlust hinzunehmen. Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes ist es nicht, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten zu sanktionieren, vielmehr sollen die betreffenden Sachen wegen ihrer objektiv gefährlichen Nutzung aus dem Verkehr gezogen werden. (Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage (dazu unter I.) ist unbegründet (dazu unter II.), da die angefochtene Einziehungsverfügung rechtmäßig und der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Anspruch auf Herausgabe des Motorrads steht ihm in der Folge ebenfalls nicht zu (dazu unter III.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Berlin instanziell und örtlich zuständig. Denn es entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, offensteht. Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, 2021, § 48 Rn. 20). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Einziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 VereinsG; es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO (siehe auch Urteile der Kammer vom 18. Juni 2015 – VG 29 K 118.13 – und 7. Juni 2023 – VG 29 K 221/22 –, beide juris). Das Verwaltungsgericht Berlin ist auch örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt hier erlassen worden ist, § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, soweit der Kläger die Aufhebung der Einziehungsverfügung und damit die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der im Rahmen des Verbotsvollzugs ergangen ist, begehrt, § 6 VereinsG. Diese in § 12 VereinsG geregelte Maßnahmen kann selbstständig angefochten werden (vgl. Schiffbauer in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Luchterhand 2018, Kap. 3, Rn. 392). Der Kläger ist als Eigentümer der eingezogenen Sachen auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung seines ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Eigentums möglich ist. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die Einziehungsverfügung sowohl in formeller (dazu unter 1. und 2.) als auch in materieller (dazu unter 3.) Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Einziehungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung sind § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 12 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 14 VereinsG-DVO. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 VereinsG ist das gegenüber einem Verein ergehende Verbot in der Regel mit der Beschlagnahme und der Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Nach dem im Kern wortgleichen § 12 Abs. 2, 1. Var. VereinsG werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder gemäß § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Die formelle Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung ist anhand der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, namentlich § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie § 14 VereinsG-DVO zu beurteilen, der für diesen Verwaltungsakt spezielle Formerfordernisse normiert. Nach den darin normierten gesetzlichen Anforderungen ist die Einziehungsverfügung vom 24. März 2023 zwar formell rechtswidrig (dazu unter a) bis d)), der Formfehler aber nach § 45 VwVfG geheilt (dazu unter 2.). a) Gemäß § 14 Satz 1 VereinsG-DVO erfolgt die Einziehung von Sachen Dritter über eine besondere Einziehungsverfügung, die schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen ist, mithin also dem Eigentümer der eingezogenen Sache (vgl. zum Begriff des „Inhabers“ nach § 14 Satz 3 VereinsG-DVO Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 – VG 29 K 223/22 –, juris Rn. 39) oder dem Inhaber der eingezogenen Forderungen und Rechte. Nach § 14 Satz 2 VereinsG-DVO muss die Einziehungsverfügung den Gegenstand der Einziehung und den Inhaber des einzuziehenden Gegenstandes bezeichnen. Außerdem ist in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen, § 14 Satz 3 VereinsG-DVO. Diese in § 14 VereinsG-DVO normierten Formerfordernisse hat der Beklagte gewahrt. Die schriftlich verfasste Einziehungsverfügung wurde dem Kläger am 15. März 2023 zugestellt; sie enthielt die Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände ebenso wie eine schriftliche Begründung mit Verweis auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung. Der Beklagte führte dazu im Bescheid aus, dass Mitglieder des M... ihre Clubzugehörigkeit auch durch den Besitz vereinstypischer Motorräder der Marke Harley-Davidson zeigten. Eine Mitgliedschaft in dem Verein sei nach dessen Statuten überhaupt nur bei Besitz einer solchen Maschine möglich. Der Kläger habe sein Motorrad einem M...-Mitglied überlassen und diesem damit dessen Betrieb für die Zwecke des verbotenen Vereins ermöglicht. Die Einziehung des Fahrzeugs sei erforderlich um einer illegale Fortsetzung des Vereins zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt diese Begründung den Anforderungen des § 14 Satz 3 VereinsG-DVO. Denn der Beklagte hat die Einziehung mit diesen Ausführungen erkennbar darauf gestützt, dass nach seiner Ansicht die eingezogenen Sachen zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt seien und damit den seiner Auffassung nach bestehenden Grund ausreichend dargelegt. Ob dieser inhaltlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit und nicht, wie der Kläger meint, eine der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. b) Der Beklagte hat es indes in rechtswidriger Weise versäumt, den Kläger vor Erlass der diesen belastenden Einziehungsverfügung anzuhören. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen wird, vor Erlass des Verwaltungsaktes die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Daran fehlte es hier. Von der Anhörung war entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht aufgrund der spezielleren gesetzlichen Vorschriften im Vereinsrecht abzusehen. Zwar sind die besonderen Einziehungsverfügungen nach § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5 VereinsG jeweils i.V.m. § 14 VereinsG-DVO Vollzugsverwaltungsakte i.S.d. §§ 5, 6 VereinsG (Albrecht/Roggenkamp/Seidl, 1. Aufl. 2014, VereinsG § 12 Rn. 36 m.V.a. Groh NomosOK VereinsG § 12 Rn. 1). Eine eindeutige Regelung im Vereinsrecht, wonach ein Absehen von der Gehörsgewährung bei nach diesem Gesetz erfolgenden Eingriffsakten erlaubt oder die Anwendung des § 28 VwVfG für solche Verwaltungsakte ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Ein Absehen von der Anhörung war im vorliegenden Einzelfall und aus „ex-ante“-Sicht nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG geboten, wobei für die Einschlägigkeit dieser Generalklausel ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 Rn. 47). Denn der Beklagte hat nach Beschlagnahme und Sicherstellung des klägerischen Motorrads gemäß § 5 Satz 2 VereinsG-DVO 6 Monate Zeit, um eine Einziehungsverfügung zu erlassen. Diese Frist hat er hier, mit erst unter dem Datum des 2. März 2023, mithin annähernd 6 Monate nach der Beschlagnahme und Sicherstellung der Maschine am 29. September 2022 verfasstem Bescheid, auch genutzt. Den Kläger davor anzuhören, war, weil sowohl zumutbar als auch zeitlich möglich, erforderlich und damit geboten. c) Ein Absehen von der Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG gerechtfertigt. Danach ist eine Anhörung im Einzelfall nicht geboten, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Die besonderen Einziehungsverfügungen nach § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5 VereinsG jeweils i.V.m. § 14 VereinsG-DVO sind, wie oben ausgeführt, tatsächlich Vollzugsverwaltungsakte i.S.d. § 6 VereinsG. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG findet insbesondere auf Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen Anwendung. Die unmittelbare Ausführung oder der Sofortvollzug sind Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen Grundverwaltungsakt und werden nach zutreffender Auffassung schon mangels Bekanntgabe als Realakte qualifiziert. Daher entsteht von vornherein keine Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, deren Durchführung ohnehin daran scheiterte, dass Voraussetzung dieser besonderen Vollstreckungsmaßnahmen ist, dass ein Grundverwaltungsakt mangels Erreichbarkeit des Adressaten und damit des Anhörungsberechtigten nicht erlassen werden kann. Qualifiziert man diese Maßnahmen dessen ungeachtet als mit einem (fiktiven) Grundverwaltungsakt zusammenfallende Verwaltungsakte, kann die Behörde einen Anhörungsverzicht auf Nr. 5 stützen. Die Regelung soll also vor allem der Effektivität der Vollstreckung dienen. So könnte der Betroffene durch die Aufforderung, sich zur Sache zu äußern, gewarnt werden und der Vollstreckung unterliegende Gegenstände beiseiteschaffen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris Rn. 29). Als Rechtfertigung für die Entbehrlichkeit der Anhörung nach dieser Regelung wird auch angeführt, dass im Vollstreckungsverfahren wesentliche Fragen nicht mehr zu erörtern sind, weil diese bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren und neue insoweit nicht mehr geltend gemacht werden können (BeckOK VwVfG/Herrmann, 60. Ed. 1. Juli 2023, VwVfG § 28 Rn. 40). Beides trifft auf den vorliegenden Fall allerdings nicht zu: Zum einen befanden sich die eingezogenen Sachen nach ihrer Sicherstellung im September 2022 bereits in Gewahrsam des Beklagten, so dass ein Beiseiteschaffen durch den Kläger nicht zu befürchten stand. Auch ist die Einziehung gemäß § 5 Satz 2 VereinsG-DVO binnen einer Frist von 6 Monaten nach Sicherstellung möglich, so dass der Beklagte innerhalb dieser Frist ausreichend Zeit gehabt hat, den Kläger anzuhören, ohne dass eine beabsichtigte Einziehung gefährdet worden wäre. Zum anderen verhält es sich hier anders als in einer Konstellation, in der die Beteiligten im vorgelagerten Hauptsache- und späteren Vollzugsverfahren identisch sind: Denn Einwände gegen die früher geschehene Beschlagnahme und Sicherstellung der Gegenstände waren dem Kläger nur bedingt möglich, da er nicht Adressat dieser Verwaltungsakte bzw. auch beim Realakt der Ingewahrsamnahme nicht zugegen war, sondern als Dritter erst im Rahmen des Einziehungsverfahrens beteiligt worden ist. Seine Einwände als Dritter und Eigentümer sind außerdem andere als die, die der Halter/Besitzer in den zeitlich früher stattfindenden Beschlagnahme- bzw. Sicherstellungsverfahren geltend machen kann. Die anderen unter den Nummern 1-5 des § 28 Abs. 2 VwVfG normierten Regelbeispiele, die ein Absehen von der Anhörungspflicht vorsehen, sind hier nicht einschlägig. d) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, dass er sich habe initiativ zu der bevorstehenden Einziehung äußern können. Der Beklagte unterstellt dabei, dieser habe spätestens mit Veröffentlichung der Verbotsverfügung im Bundesanzeiger am 3. Januar 2023 von dieser erfahren und darüber hinaus schon aufgrund der Nähe zu seiner Tochter von der Sicherstellung der Maschine bei ihrem Lebensgefährten erfahren. Er überspannt damit die in § 28 Abs. 2 VwVfG normierte Möglichkeit, von der Anhörung abzusehen. Gerade im Hinblick auf den starken Eingriff, der für einen Eigentümer mit der Einziehung verbunden ist, insbesondere dann, wenn er „Dritter“ im Sinne des VereinsG und nicht selbst Adressat der Verbotsverfügung gewesen ist, ist eine Anhörung in solchen Fällen nicht entbehrlich. Im Übrigen fehlt es der von dem Beklagten in der Klageerwiderung nur behaupteten Ermessensentscheidung, von der Anhörung vor Erlass der Einziehungsverfügung abgesehen zu haben, im angefochtenen Bescheid an einer Begründung, die erkennen ließe, auf welchen Erwägungen die Entscheidung beruht (BeckOK VwVfG/Herrmann, 61. Ed. 1. Oktober 2023, VwVfG § 28 Rn. 21). 2. Es ist jedoch unerheblich, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren dem Anhörungserfordernis nicht gerecht geworden ist, weil dieser Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden ist. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geheilt, wenn die erforderliche Anhörung des Beteiligten nachgeholt wird. Das ist hier – im gerichtlichen Verfahren – jedenfalls geschehen. Eine Nachholung der Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist allerdings nur dann wirksam, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im Verwaltungsverfahren sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris). Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG tritt dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (ebenda). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (ebenda; BeckOK VwVfG/Schemmer, 60. Ed. 1. Juli 2023, VwVfG § 45 Rn. 42.1 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Beklagte im Klageverfahren in seiner in seiner ausführlichen Replik vom 14. Juli 2023 genüge getan, in der er sich dezidiert mit der Argumentation des Klägers und den rechtlichen Grundlagen, auf die er seine Entscheidung stützt, auseinandergesetzt hat. 3. Die Einziehungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ihren Erlass ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 VereinsG. Danach werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat (Var. 1) oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Var. 2). Im Vorliegenden ist Var. 2 der Norm die einschlägige Rechtsgrundlage für die angefochtene Einziehungsverfügung. Der Umstand, dass der Beklagte in der Begründung der Einziehungsverfügung Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 12 Abs. 2, 1. Var. als auch des § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG gemacht hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers hier unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung. Denn auch dann, wenn sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den von der Behörde angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig erweist, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Sogar ein Wechsel der Ermächtigungsgrundlage kann unter diesen Voraussetzungen also zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Danach begegnet es hier keinen Bedenken, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid noch zu beiden Tatbestandsalternativen des § 12 Abs. 2 VereinsG vorgetragen und erst im Klageverfahren klargestellt hat, dass er die Einziehungsverfügung einzig auf § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG stützt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG liegen hier vor. In objektiver Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung danach erforderlich, dass es sich um Sachen Dritter handelt. Welcher Art die "Sachen" Dritter nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, 12 Abs. 2 VereinsG sind, ist unerheblich. Es kann sich um solche Sachen handeln, durch die der Verein erst in die Lage versetzt wird, seine verbotswürdigen Bestrebungen zu verfolgen (etwa Waffen, Fahrzeuge oder Propagandamaterial, vgl. BT-Drs. IV/430 S. 21) oder auch um scheinbar "neutrale" Sachen ohne objektiven Bezug zum Vereinszweck und Verbotsgrund wie beispielsweise Räumlichkeiten oder Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O., juris Rn. 20). Das Motorrad ist eine Sache im Sinne der Vorschrift. Dritter i.S.d. § 12 Abs. 2 VereinsG ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein (vgl. Schiffbauer in Vereins- und Verbandsrecht, a.a.O., Kap. 3, Rn. 333 m.w.N.). Hier ist sowohl der Kläger Dritter, als auch Herr X..., in dessen genutzter Garage das Motorrad am 17. März 2022 festgestellt sowie am 29. September 2022 erneut aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Gemäß § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG werden Sachen Dritter eingezogen, die zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt sind. Diese spezielle Fallgruppe erlaubt nunmehr seit der mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz (vom 28. Oktober 1994, BGBl I S. 3186) erfolgten Novellierung des § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 VereinsG die Beschlagnahme auch solcher Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O., Rn. 27). Die Vorschrift knüpft an die Zweckbestimmung einer Sache an, die gerade nicht subjektiv als Förderungsabsicht, sondern vielmehr die „Bestimmung“ der Sachen objektiv zu verstehen ist (vgl. dazu Rotz in Schrenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, VereinsG § 12 Rn. 30). Ein subjektives Element ist hier lediglich soweit enthalten, als der originären Zweckbestimmung einer Sache immer auch ein voluntativer Aspekt innewohnt (so zu verstehen deshalb auch die von Groh, VereinsG, 2. Online-Auflage 2021, § 12 Rn. 9 übernommene Formulierung im Kammerurteil vom 7. Juni 2023 – VG 29 K 221/22 –, juris Rn. 50). Zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind Sachen dann, wenn sie ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch nach – jedenfalls auch (OVG Bautzen Beschluss vom 15. April 2014 – 3 B 460/13 –, juris Rn. 8) – der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dienen geeignet sind, z. B. illegale Waffen, Kennzeichen verbotener Organisationen, Propagandamaterial, volksverhetzende Schriften, Vorrichtungen zur Herstellung solchen Materials, nach vereinseinheitlichen Vorgaben gestaltete Gegenstände (Motorräder, Kleidungsstücke) zwecks gemeinschaftlichen Auftretens, etwa zum Aufbau einer vereinsmäßigen Drohkulisse (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 12 Rn. 29 m.w.N.). Ein Harley-Davidson-Motorrad wie das des Klägers ist, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 7. Juni 2023 (VG 29 K 221/22 –, juris Rn. 50 m.w.N.) bereits erläutert hat, eine Sache i.S.d. Norm. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer dazu ausgeführt: „Zunächst haben die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen, entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen (…). Wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, gilt nichts anderes in Bezug auf den durch Verbotsverfügung vom 2. September 2022 verbotenen Verein und seine Teilorganisation. Es handelt sich um Motorradclubs, deren Selbstverständnis, Außendarstellung und Mitgliedschaft mit dem Besitz und Gebrauch eines Motorrads, wie dem des Klägers, untrennbar verwoben ist. Dem entsprechend belegen Bildaufnahmen, die der Beklagte bei der Auswertung von bei anderen Adressaten der Verbotsverfügung aufgefundenen Datenträgern erlangte, dass der Kläger gemeinsam mit anderen Mitgliedern des …und/oder … auf seiner Harley-Davidson-Maschine unterwegs war, an nationalen und internationalen Motorradclubtreffen teilgenommen hat (…).“ Es bedarf also – auch mit Blick auf die im genannten Urteil zitierte obergerichtliche Rechtsprechung – noch nicht einmal der Feststellung, dass ein Vereinsmitglied sein Motorrad tatsächlich zu Vereinszwecken eingesetzt hat, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt war. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Maschine kann nach einer Gesamtschau und lebensnaher Betrachtung unterstellt werden. Der Fall des Kläger liegt zwar anders. Denn er ist selbst nicht Mitglied des M...oder R... und hat nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen weder mit noch ohne Motorrad an Veranstaltungen des Vereins teilgenommen. Die auf § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG gestützte Einziehung einer Sache, die einer außerhalb eines verbotenen Vereins stehenden Person gehört, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht dar. Dabei hat den Eigentumsverlust einer wie beschrieben „makelbehafteten“ Sache nach dem Telos des Vereinsgesetzes auch ein (unbeteiligter) Dritter hinzunehmen. Denn Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes nach § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG ist es nicht, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten zu sanktionieren, vielmehr sollen die betreffenden Sachen wegen ihrer objektiv gefährlichen Natur aus dem Verkehr gezogen werden (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 12 Rn. 30). Dieser Normzweck rechtfertigt sogar Eingriffe in Eigentumsrechte, ohne dass die Betroffenen von einer Verbindung bzw. Nutzung der Sache durch einen verbotenen Verein wussten. Derartige Sachen können unabhängig davon eingezogen werden, ob sie von dem Berechtigten dem Verein überlassen worden sind oder dieser bei der Überlassung vorsätzlich gehandelt hat, also etwa auch dann, wenn der Verein gegenüber dem Eigentümer unberechtigt in den Besitz solcher Sachen gelangt ist (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 12 Rn. 30 ebenda). Auch in einem solchen Fall wie dem des Klägers bleibt Anknüpfungspunkt dennoch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Maschine durch die Nutzung in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Denn durch die nach außen erkennbare Manifestierung der zweckgemäßen Nutzung einer Sache ist sichergestellt, dass nicht beliebige Sachen Dritter, die rein zufällig nach ihrer objektiven Bestimmung mit der zur Förderung verfassungswidriger Vereinszwecke bestimmten Sachen identisch sind, einer (quasi willkürlichen) Einziehung durch Behörden ausgesetzt sind. Der „Makel“ einer Sache ergibt sich daraus, dass sie gemäß der Bestimmung der Unterstützung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bereits genutzt worden ist. Ist das der Fall, ist es lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht wieder in dem Sinne genutzt werden wird (vgl. wiederum VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – VG 29 K 221/22 –, a.a.O, m.w.N.). Ihre Einziehung, die zum Ziel hat, die Aktivitäten des verbotenen Vereins und die Bildung von Ersatzorganisationen nachhaltig zu unterbinden, ist dann gerechtfertigt (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2013 – 3 B 460/13 –, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 3 B 147/14 –, juris). Das Motorrad des Klägers war zur Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung bestimmt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2018 – 3 A 868/16 –, juris Rn. 17). In einem Fall wie dem vorliegenden ist also erforderlich, dass nachgewiesen ist, dass der Gegenstand in der Vergangenheit tatsächlich zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins genutzt worden ist. Das ist hier der Fall. Herr X...hatte jedenfalls am 17. März 2022, zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung und dem der Sicherstellung am 29. September 2022 Gewahrsam an dem Motorrad. Seine Lebensgefährtin äußerte anlässlich der Durchsuchung am 17. März 2022, dass ihm das Motorrad „gehöre“ und er dieses „nutze“. Er war bereits Mitglied in der 2012 verbotenen Vorgängerorganisation und später Vereinsmitglied des M.... Dass er die Maschine als solche vereinstypisch genutzt hat, ist bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände geboten (vgl. wiederum Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 – VG 29 K 221/22 –, juris Rn. 50 m.w.N). Die Annahme der vereinstypischen Nutzung ist hier jedenfalls nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger ohne weitere Angaben bestreitet, dass M...-Mitglieder für ihre Mitgliedschaft eine Harley-Davidson besitzen müssen. Gleiches gilt für seine bloße Behauptung, die vom Beklagten dieser Erkenntnis zugrunde gelegten „M...“ würden nicht, sowie die „L...“ spätestens seit 2020 für den HAMC nicht mehr gelten. Das einfache Bestreiten dieser schlüssigen Folgerung führt zu keiner für ihn günstigeren Folge. Der Kläger hätte, um eine entsprechende Überzeugung des Gerichts herbeizuführen, vielmehr darlegen müssen, warum ein Motorradclub wie der M... auf die Nutzung von Motorrädern verzichtet und diese für vereinstypische Aktivitäten nicht mehr genutzt werden. Das hat er nicht getan (dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, juris Rn. 12-14). III. Sein Herausgabeverlangen kann der Kläger als Leistungsklage nach §§ 113 Abs. 4, 43 Abs. 2 VwGO analog geltend machen. Da die Einziehungsverfügung rechtmäßig ist, entzieht sie dem vom Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruch die rechtliche Grundlage. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Einziehungsverfügung, die der Beklagte im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot erlassen hat, sowie die Herausgabe seines eingezogenen Motorrads nebst Zubehör. Er ist Eigentümer und Halter eines Motorrads des Herstellers Harley-Davidson (Street-Glide) mit dem amtlichen Kennzeichen H...zur Fahrzeugidentifikationsnummer 6.... Mit Verfügung vom 2. September 2022 verbot der Beklagte den Verein „M...“ (im Folgenden: M...) einschließlich seiner Teilorganisation „R...“ (im Folgenden: R...) als Ersatzorganisationen des bereits im Jahr 2012 verbotenen Vereins „M...“ (Tenorpunkt 1 und 2). Er ordnete im Weiteren die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (Tenorpunkt 5) sowie von Sachen Dritter an, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den M... oder den R... deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Tenorpunkt 6). Der in Cottbus wohnhafte I... X...war einer der 29 Adressaten dieser Verbotsverfügung. Herr X... war Mitglied („Member“) des M... sowie auch schon in dessen Vorgängerorganisation. Er ist der Lebensgefährte der Tochter des Klägers, F.... Am 17. März 2022 wurde die Wohnung einschließlich eines Garagenkomplexes des Herrn X... im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsucht und dabei das streitgegenständlichen Motorrad festgestellt. F..., die bei der Durchsuchung anwesend war, gab gegenüber den Durchsuchungsbeamten an, das aufgefundene Motorrad „gehöre“ Herrn X..., der die Maschine auch „nutze“. Die Verbotsverfügung vom 2. September 2022 ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31. Oktober 2022 unanfechtbar, das Verbot mithin bestandskräftig geworden. Sie wurde außerdem am 3. Januar 2023 mit einem Gläubigeraufruf gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO) im Bundesanzeiger – BAnz AT 3. Januar 2023 B6 – veröffentlicht. Der Beklagte richtete am 6. September 2022 an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg ein Vollstreckungsgesuch zum Vereinsverbot bzgl. der in Brandenburg belegenen Sachen bzw. wohnhaften Personen, dazu gehörte auch Herr X.... Mit Beschluss vom 26. September 2022 ordnete das Verwaltungsgericht Cottbus auf Grundlage der Verbotsverfügung die Durchsuchung der Wohnräume und dazugehörigen Garagenkomplexes einschließlich etwaiger Nebengelasse des Herrn X... 1. zur Sicherstellung solcher Gegenstände, die als Vermögen des M... und des R...bereits beschlagnahmt und eingezogen worden sind und 2. zur Auffindung von Gegenständen und Unterlagen an, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen des M... und R...von Bedeutung sein können. Auf einem Merkblatt für Durchsuchungskräfte wurde Herr X... als Nutzer, der Kläger als Halter des streitgegenständlichen Motorrads aufgeführt. Die Durchsuchung fand am 29. September 2022 statt, wobei das Motorrad des Klägers erneut in dem Garagenkomplex aufgefunden wurde, in welchem es bereits am 17. März 2022 festgestellt worden war. Die Maschine sowie die Fahrzeugschlüssel, die Herr X... ebenfalls in Besitz hatte, wurden beschlagnahmt. Herr X... gab bei der Durchsuchung an, weder Nutzer noch Halter der Maschine zu sein. Er setzte sich anschließend mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Sichterstellung des Motorrads vor dem Verwaltungsgericht Cottbus zur Wehr; über den Antrag ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden worden. Mit dem Kläger am 15. März 2023 zugestelltem Bescheid vom 2. März 2023 ordnete der Beklagte im Rahmen des Vollzuges des Vereinsverbotes die Einziehung von folgenden, in dessen Eigentum stehenden Sachen gemäß § 12 Abs. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) und § 14 VereinsG-DVO an: 1. Motorrad (Kraftfahrzeug), Hersteller: Harley-Davidson (Street-Glide), Amtliches Kennzeichen: H..., Fahrzeugidentifikationsnummer: 6... 2. Zulassungsbescheinigung Teil 1 zum Motorrad, Hersteller: Harley-Davidson, Amtliches Kennzeichen: H..., Fahrzeugidentifikationsnummer: 6... 3. 1 Fahrzeugschlüssel, 1 Gepäckschlüssel zum Motorrad, Hersteller: Harley-Davidson, Amtliches Kennzeichen: H..., Fahrzeugidentifikationsnummer: 6... Er begründete die Einziehung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Motorrad sowie dem unter den Ziffern 2.und 3. benannten Zubehör zu diesem um Sachen Dritter im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die einzuziehen seien, weil durch ihre Überlassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert worden seien. Ihre Clubzugehörigkeit zeigten die Vereinsmitglieder neben dem Tragen von Lederwesten („Kutten“) auch durch den Besitz vereinstypischer Motorräder des Herstellers Harley-Davidson. Der Kläger sei Eigentümer und als Halter des Motorrads eingetragen. Der Beklagte verfüge über Erkenntnisse die belegten, dass der Kläger das Motorrad und das Zubehör dem von der Verbotsverfügung betroffenen Herrn X... zur Nutzung überlassen habe. Herr X...sei bereits Mitglied im 2012 verbotenen „M...“ sowie in der verbotenen Ersatzorganisation „M...“ gewesen, in welcher er ein sogenanntes „Member“ gewesen sei. Er habe regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen des Clubs teilgenommen und dabei das Motorrad vereinstypisch genutzt. Die Einziehung des Motorrads und des Zubehörs sei als abschließende Sicherungsmaßnahme erforderlich, um das Vereinsverbot wirksam durchzusetzen und die illegale Fortsetzung des Vereins oder die Bildung einer Ersatzorganisation zu verhindern. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst eine Förderungsabsicht im Hinblick auf den Verein gehabt habe. Denn das Motorrad sei objektiv geeignet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Mit seiner am 14. April 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einziehungsverfügung und begehrt zugleich die Herausgabe seines Motorrads und des Zubehörs. Er behauptet, die Maschine seit ihrem Erwerb in unregelmäßigen Abständen Personen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis unentgeltlich für gelegentliche Ausfahrten zur Verfügung gestellt zu haben, auch Herrn X.... Weder er selbst noch seine Freunde - mit Ausnahme von Herrn X... - hätten einen Bezugspunkt zu dem verbotenen Verein oder seiner Teilorganisation und auch keine Kenntnis von dessen Zielen oder der Handlungen seiner Mitglieder. Er ist der Auffassung, die Einziehungsverfügung sei formell rechtwidrig, weil der Beklagte ihn vor deren Erlass nicht angehört habe, jedenfalls aber deshalb, weil dieser im Bescheid keine Erwägungen dazu dargelegt habe, warum er eine Anhörung unterlassen hat. Darüber hinaus habe er im Bescheid den Grund der Einziehung nur unzureichend dargelegt. Denn der Beklagte habe nicht dargetan, wie der Kläger durch Überlassen der Sachen die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert haben soll. Die Einziehungsverfügung sei auch aus diesem Grund formell rechtswidrig. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass er von einer vereinstypischen Nutzung des Motorrads durch Herrn X... ausgehe, bestreitet der Kläger dies. Er behauptet, dass für dessen Mitgliedschaft im verbotenen Verein keinesfalls, wie der Beklagte meint, der Besitz einer Harley-Davidson Maschine erforderlich gewesen sei. Die vom Beklagten zum Beleg der entgegenstehenden Behauptung herangezogenen Statuten seien spätestens seit 2020 nicht mehr gültig. Er bestreitet außerdem, dass Vereinsmitglieder Motorräder mehrheitlich dazu nutzten, eine Drohkulisse aufzubauen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 2. März 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Motorrad Harley-Davidson Modell Street Glide mit dem amtlichen Kennzeichen H... und der Fahrzeugidentifikationsnummer 6... nebst Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeugschlüssel und Gepäcksschlüssel an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und legt klageerwidernd dar, dass die Einziehungsverfügung auf das Vereinsverbot verweise und in ihr der Grund der Einziehung ausreichend dargelegt worden sei. Auch im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung begegne die Einziehungsverfügung keinerlei formellen Bedenken. Sie sei entbehrlich gewesen. Die speziellen Verfahrensvorschriften der VereinsG-DVO sähen eine Anhörung vor Vollzugsmaßnahmen wie der Einziehung nicht vor. Dem Kläger sei darüber hinaus die Sicherstellung des Motorrads seit langem bekannt gewesen, weshalb er sich auch ohne Hinweis des Beklagten zu der bevorstehenden Einziehung, mit der er habe rechnen müssen, habe äußern können. Das eingezogene Motorrad sei in der Begründung der Verfügung ausreichend als Sache Dritter i.S.d. § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG qualifiziert worden, weil dieses zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. In diesem Fall sei nicht erforderlich, dass die Sache im Gewahrsam des Vereins gestanden habe; das Auffinden bei Herrn X... als Drittem i.S.d. § 12 Abs. 2 VereinsG reiche aus. Sei eine Einziehung, wie hier, auf Grundlage des § 12 Abs. 2, 2. Var. VereinsG erfolgt, sei weder die Kenntnis des Klägers über eine vereinstypische Nutzung der Maschine durch Herrn X..., noch dessen subjektive Förderungsabsicht erforderlich um sie zu rechtfertigen. Es könne sogar dahinstehen, ob Herr X... die Maschine tatsächlich vereinstypisch genutzt habe, da sich aus den Gesamtumständen ergäbe, dass sie zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Denn der Besitz einer Harley-Davidson-Maschine sei nach den „M...“ sowie den „L...“, zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im verbotenen Verein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.