Leitsatz: Im Eigentum der Mitbglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind. Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume aufgefunden und sichergestellt wurden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheides über sein Motorrad. Er ist seit 2017 Halter eines Motorrades der Marke Harley Davidson des Typs FL3 Street Glide mit der FIN 1 N01. Das Motorrad war bis zum 18. Juni 2024 mit dem amtlichen Kennzeichen N. und danach mit dem amtlichen Kennzeichen O. auf den Kläger zugelassen. Der Kläger war Mitglied des „Bandidos Motorcycle Club (BMC) Wesel El Rio“ und nahm dort zumindest seit April 2021 die Funktion des „President“ wahr. Ausweislich einer – bei einer der anlässlich des Vereinsverbots am 1. Juli 2021durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen bei einem anderen Vereinsmitglied aufgefundenen – Mitgliederliste war der Kläger als „Hangaround“ bei der „Steel Crew“ geführt. Seit dem 13. Oktober 2018 wurde er beim „BMC Wesel El Rio“ als „Prospect“ und ab dem 16. November 2019 als „Probationary“ geführt. Seit dem 16. Mai 2020 war er „Member“. Der „BMC Federation West Central“ wurde - ebenso wie der „BMC Wesel El Rio“ als seine Teilorganisation - durch vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat vom 7. Juli 2021 – ÖSII1-50004/80#14 – gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) verboten. Unter Ziffer 5 der Verfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in der Verfügung zu 1. und 2. genannten Teilorganisationen, darunter der „BMC Wesel“, beschlagnahmt und eingezogen. Ziffer 7. bestimmt die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 12.07.2021 B 1) und den Führungsebenen der „BMC Federation West Central“ sowie der einzelnen Teilorganisationen persönlich bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Am 22. Juli 2024 erlitt der Kläger mit dem Motorrad in Reutte (Osterreich) einen Unfall. Bei der Unfallaufnahme wurde das Motorrad durch die Polizeiinspektion Reutte aufgrund einer internationalen Fahndungsausschreibung sichergestellt. Mit dem hier streitgegenständlichen und an den Kläger gerichteten Bescheid vom 24. Juli 2024 wurde das Motorrad durch das Landeskriminalamt NRW sichergestellt. Die Verfügung wurde auf §§ 3 Abs. 1; 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes gestützt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die Beschlagnahmeanordnungen der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021. Das Motorrad des Klägers zähle zu den durch die Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenständen. Aufgrund der Angaben des Klägers und der anderen bei dem Unfallereignis festgestellten Personen, die von der österreichischen Polizei als Angehörige des „Bandidos MC“ erkannt worden seien und der Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt der „Bandidos MC National Run 2024 ITALY“ stattgefunden habe, liege der Verdacht der Durchreise zu dieser Veranstaltung nahe. Das Motorrad unterliege der Beschlagnahme, weil es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine Sache Dritter sei, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Es reiche insoweit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen sei, der sichergestellte Gegenstand sei zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt. Die Mitgliedschaft in einem Motorradverein sei ein objektiver Anhaltspunkt, dass das Mitglied ein von ihm genutztes Motorrad auch für Vereinszwecke einsetze. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genüge es überdies, wenn die Gegenstände dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Nach diesem Maßstab sei das Motorrad als Sache Dritter zu qualifizieren, welche dazu bestimmt sei, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Es komme weiter hinzu, dass die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden Motorräder unter anderem dazu dienten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den räumlichen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die „Kutten“ und sonstigen mit Vereinsinsignien beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringe. Die Wahl der Buchstabenkombination „BF“ im Kennzeichen lege den Verdacht nahe, dass dies die Abkürzung für „Bandidos Forever“ sei und der Kläger daher weiter die vereinstypischen Äußerlichkeiten vertrete und das Motorrad nach wie vor für vereinstypische Zwecke nutze (wie hier im Ausland). Die Sicherstellung sei erforderlich um die Einziehung des Vermögens des „BMC Federation West Central“ und seiner Teilorganisationen gewährleisten zu können. Anderenfalls stünde dem verbotenen Verein und dem Kläger als Mitglied Vermögen bzw. Material zur Verfügung, welches die Fortführung der verbotenen Ziele oder Tätigkeit weiter ermöglichten. Die Sicherstellung diene dem effektiven Vollzug des sofort vollziehbaren Vereinsverbots. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege im öffentlichen Interesse. Es sei davon auszugehen, dass der Verein „BMC Federation West Central“ und seine Teilorganisationen weiterhin mit Zwecken oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe, sofern eine Klage gegen diesen Sicherstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Vereinsvermögen und/oder Sachen Dritter würden beiseitegeschafft und später zur Fortsetzung derselben strafgesetzwidrigen Zwecke oder Tätigkeit verwendet werden. Das unterbinde nur die sofortige Vollziehung. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2024 zugestellt. Der Kläger hat am 26. August 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, bei dem sichergestellten Motorrad handele es sich nicht um Vereinsvermögen. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil vom 19. September 2023 klargestellt worden, dass die Motorräder (und auch Kutten) stets dem jeweiligen Vereinsmitglied und gerade nicht dem Verein zugehörig seien. Das Motorrad sei insbesondere nicht dazu genutzt worden, die strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins zu fördern. Es sei insbesondere nicht aus Vereinsmitteln angeschafft worden und habe schon lange bevor der Kläger Mitglied des Vereins geworden sei in seinem Privateigentum gestanden. Allein der Umstand, dass der Besitz eines solchen Motorrades Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein gewesen sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt für Vereinszwecke genutzt wurde. Der Verein habe zu keiner Zeit Zugriff auf das Motorrad gehabt, oder es für Vereinszwecke einsetzen können. Insbesondere habe das Motorrad keinen anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden können, weil es ausschließlich auf den Kläger versichert gewesen sei. Der Kläger habe bereits vor dem hier streitgegenständlichen Motorrad ein Motorrad der Marke Harley Davidson besessen und das hier streitgegenständliche Motorrad bereits zu einem Zeitpunkt erworben, als er noch nicht Mitglied des „BMC Wesel El Rio“ gewesen sei. Sein Beitritt zum Verein sei erst 2018 erfolgt. Das Motorrad sei nicht mit Vereinsinsignien oder sonstiger eindeutiger Zuordnung zum Verein gekennzeichnet, sodass auch nicht von einem einheitlichen Auftreten zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer Drohkulisse ausgegangen werden könne. Sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen seien durch den Kläger allein finanziert und in Auftrag gegeben, eine Einbindung des Vereins habe es nicht gegeben. Insbesondere habe sich das Motorrad nicht auf Clubgelände oder im Gewahrsam eines Vereinsvorstandes befunden. Das Motorrad sei, genau wie der Kläger selbst, zu keinem Zeitpunkt in strafrechtlich relevante Aktivitäten eingebunden gewesen. Der Kläger habe zu keiner Zeit an etwaigen öffentlichen, demonstrativen Auftritten teilgenommen und habe mithin auch zu keinem Zeitpunkt an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer (wie auch immer ausgestalteten) Drohkulisse mitgewirkt. Die durch die Beklagte vorgetragene „Drohkulisse“ solle sich allein aus der Tatsache ergeben, dass es zu Fahrten auf dem Motorrad zur Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs gekommen sein soll. Tatsächlich sei jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem der Kläger als Mitglied des Vereins an einer solchen Fahrt teilgenommen haben soll. Worauf mithin die Annahme gestützt werde, dass der Kläger an der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gestalteten Drohkulisse beteiligt gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Sicherstellungsbescheid nicht. Das Motorrad könne, da keine Kennzeichnung o.ä. am Motorrad vorliege, auch rein optisch nicht dem Verein zugeordnet werden. Soweit die Beklagte vortrage, das amtliche Kennzeichen sei ein Indiz für die Parole „Bandidos Forever“ sei darauf hingewiesen, dass das Wunschkennzeichen mit den Initialen SF nicht bzw. nur mit einer Ziffernfolge von 4 Ziffern verfügbar gewesen sei, sodass dieses als Motorradkennzeichen nicht in Betracht gekommen sei. Dass der Nachname des Klägers mit F beginne, dürfte offensichtlich sein. Allein aus der Kennzeichenkombination, die für die Allgemeinheit im Übrigen völlig bedeutungslos sein dürfte, zu schlussfolgern, der Kläger habe das Motorrad dem Verein zugewiesen und damit den Vereinszweck gefördert, sei fernliegend. Für einen nicht fachkundigen Betrachter stehe das Motorrad in keinem Zusammenhang mit dem verbotenen Verein, insbesondere, da auch der Fahrer (der Kläger) nicht dem Verein zugeordnet werden könne. Durch das Fehlen von Vereinskleidung (Kutten o.ä.) sei der Kläger weder bei der alleinigen Fahrt, noch bei der Fahrt in einer Motorradgruppe als ehemaliges Vereinsmitglied zu erkennen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger sei in Österreich als Vereinsmitglied zu erkennen gewesen, sei bereits deshalb widerlegt, weil sowohl der Kläger als auch der anderweitig betroffene Patrick Pohl und der den Unfall verursachende Constantin Buß Regenkleidung trugen. Es könne mithin weder das Motorrad als solches noch der Kläger als Person eindeutig dem Verein zugeordnet werden. Der Kläger unterscheide sich in keiner Form von sonstigen Motorradfahrern, die ein Motorrad der Marke Harley-Davidson führen. Die von dem Beklagten angenommene Ausdehnung des Vermögensbegriffs würde dazu führen, dass keines der ehemaligen Mitglieder des Vereins jemals wieder ein Motorrad der Marke Harley-Davidson auf sich zulassen oder nutzen dürfe, da anderenfalls stets eine Sicherstellung drohen könnte. Dies schränke den Kläger in der Wahl seines Fortbewegungsmittels so erheblich ein, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliege. Der Kläger sei im Übrigen an der zivilrechtlichen Abwicklung der Unfallschäden gehindert. Aufgrund der Tatsache, dass das Motorrad nicht fahrbereit sei, könne der Kläger, unabhängig davon, dass dies wie dargelegt ohnehin nicht erfolge, auch durch die Herausgabe des Motorrades derzeit keinen verbotenen Vereinszweck fördern. Der Kläger beantragt, den Bescheid des LKA NRW vom 24. Juli 2024 aufzuheben und das sichergestellte Motorrad mit der FIN N02 nebst Zulassungsbescheinigung Teil I an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung vertieft er die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, das Motorrad des Klägers (inklusive dazugehöriger Dokumente, wie hier der Zulassungsbescheinigung Teil 1) unterliege der Sicherstellung, weil es sich hierbei um eine Sache Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG handele. Allein auf diese Bestimmung sei die Sicherstellungsverfügung auch gestützt worden. Bei dem streitgegenständlichen Motorrad handele es sich um einen Gegenstand, der vom Kläger als Vereinsmitglied dazu verwendet worden sei, die Bestrebungen des verbotenen Vereins „BMC Federation West Central“ bzw. dessen verbotener Teilorganisationen, hier: „BMC Wesel El Rio“, zu fördern und zu unterstützen. Soweit der Kläger vortrage, die Kennzeichenkombination „BF“ sei für die Allgemeinheit völlig bedeutungslos, so möge dies in Bezug auf einen Großteil der Allgemeinheit zutreffen, nicht hingegen auf die Mitglieder der verbotenen Vereinigung „BMC Federation West Central“ bzw. deren Teilorganisationen. Im Gegenteil scheine die Wahl dieser Kennzeichenkombination unter den Vereinsmitgliedern sehr wohl von Bedeutung zu sein, denn neben dem Kläger fänden sich noch weitere Mitglieder der Vereinigung, deren Motorräder die Kennzeichenkombination „BF“ aufweisen. Insofern diene auch diese Kennzeichenkombination einem einheitlichen Auftreten der Vereinsmitglieder. Dem Einwand des Klägers, er sei durch das Fehlen von Vereinskleidung wie „Kutte“ oder ähnlichem weder bei der alleinigen Fahrt noch bei der Fahrt in einer Motorradgruppe als ehemaliges Vereinsmitglied zu erkennen gewesen, sei entgegenzuhalten, dass unter anderem auch der Kläger – trotz etwaiger angeblich getragener Regenkleidung – im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme am 22. Juli 2024 von den anwesenden Beamten der Landespolizeidirektion Tirol als Mitglied der Vereinigung „Bandidos MC“ erkannt worden sei. Unbeachtlich für die Qualifikation als Sache Dritter sei zudem, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Motorrades im Jahr 2017 noch kein Mitglied des verbotenen Vereins gewesen sei und die Anschaffung – wie von ihm vorgetragen – auch nicht im Hinblick auf eine angestrebte Mitgliedschaft erfolgte. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe bereits vor Erwerb des streitgegenständlichen Motorrades ein anderes Motorrad der Marke Harley Davidson besessen, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn ob ein Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sei, sei nicht anhand der Zwecksetzung im Zeitpunkt des Erwerbes – oder etwa im Hinblick auf einen anderen, zuvor erworbenen Gegenstand – zu beurteilen. Eine etwaige anderweitige Nutzung eines Gegenstandes im Vorfeld des Vereinsbeitritts stehe der Annahme einer ab dem Beitrittszeitpunkt erfolgenden vereinsbezogenen Verwendung des Gegenstandes nicht entgegen. Mangels Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsbescheides und mangels Rechtsverletzung des Klägers sei die auf Anfechtung gerichtete Klage unbegründet und damit das mit dem Annexantrag verfolgte Herausgabeverlangen des Klägers ebenso unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist instanziell und örtlich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1; 45; 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme und Sicherstellung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, im ersten und einzigen Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz (VereinsG) – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 29 K 223/22 –, juris. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid des LKA NRW vom 24. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen den Sicherstellungsbescheid ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO und der Antrag auf Herausgabe des Motorrades als Annexantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiellrechtliche Ausgestaltung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und dem Kläger förmlich zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsGDV). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache als Gegenstand eines Dritten, welcher dem Verein zur Förderung seiner Bestrebungen zur Verfügung gestellt wurde, sichergestellt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsGDV). Einer Anhörung bedurfte es nicht. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid") ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -, DVBl. 1995, 339. Der auf Grundlage des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlassene Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach §§ 3; 10 Abs. 2 VereinsG, und § 4 VereinsGDV liegen vor. Bei dem Verein „BMC Federation West-Central“ und seiner Teilorganisation „BMC Wesel El Rio“ handelt es sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 180, 185-248; NVwZ-RR 2024, 591-599 und juris, um durch die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 rechtskräftig verbotene Vereine. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Auch die in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021enthaltene Beschlagnahmeanordnung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 rechtskräftig geworden und – ebenso wie das Vereinsverbot – einer gerichtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich. Sowohl das Verbot als auch die Beschlagnahmeanordnung können daher dieser Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Das mit der hier streitgegenständlichen Anordnung des Landeskriminalamts NRW vom 24. Juli 2024 sichergestellte Motorrad unterliegt als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und konnte daher rechtmäßig sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Gegenstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG liegt keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die „verfassungswidrigen Bestrebungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 1. September 1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 – und Beschluss vom 15. April .2014 – 3 B 460/13 –, beide juris. Inwieweit Sachen im Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds zu Sachen im Gewahrsam des Vereins zählen bzw. das Vorstandsmitglied den Gewahrsam an den Verein vermittelt, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 29. Mai 2024 – 11 K 432/22 –, m.w.N. juris, kann vorliegend dahinstehen. Sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherstellungsbescheides vom 24. Juli 2024 als auch zum Zeitpunkt dessen Bekanntgabe war der Kläger nicht mehr „President“ und damit Vorstandsmitglied des „BMC Wesel El Rio“, da letzterer durch die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verbotsverfügung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – aufgelöst war und damit auch die Eigenschaft des Klägers als Vorstandsmitglied und damit Organ des Vereins endete. Somit konnte er spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Verein keinen Gewahrsam mehr vermitteln. Unabhängig davon stand das Motorrad sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses als auch der Bekanntgabe des Sicherstellungsbescheides auch nicht mehr im Gewahrsam des Klägers, sondern im Gewahrsam der österreichischen Polizei, die das Motorrad am 22. Juli 2024 aufgrund der internationalen Fahndung vorläufig sicherstellte. Denn die Sicherstellung dient gerade dazu, den Gewahrsam des bisherigen Besitzers nicht nur zu lockern, sondern neuen und ausschließlichen – öffentlich-rechtlich begründeten – Gewahrsam der sicherstellenden Behörde zu begründen. Auch für den Fall, dass man annähme, der Gewahrsam des Klägers sei durch die Sicherstellung nicht beendet, sondern nur gelockert, kann aufgrund dessen Auflösung kein Gewahrsam des „BMC Wesel El Rio“ mehr angenommen werden. Die Sicherstellungsanordnung konnte durch den Beklagten zudem unabhängig von der Frage erlassen werden, ob der Kläger oder der Verein oder weitere Dritte Gewahrsam an dem sichergestellten Motorrad hatten. A.A.: VG Minden, Urteil vom 29. Mai 2024 – 11 K 432/22 –, juris. Ebenso ist es unschädlich, dass die Sicherstellungsanordnung erst erlassen wurde, nachdem das Motorrad bereits durch die österreichische Polizei vorläufig sichergestellt wurde. Mit der Sicherstellungsanordnung hat der Beklagte, wie bereits der gesetzlichen Unterscheidung von Beschlagnahme und Sicherstellung in § 10 Abs. 1 und 2 VereinsG ohne Weiteres zu entnehmen ist, eine weitere behördliche Entscheidung getroffen, die mit abweichendem Regelungsgehalt selbständig neben die Beschlagnahmeanordnung tritt. Nichts Anderes gilt im Verhältnis zu der bei der Unfallaufnahme in Österreich am 22. Juli 2024 erfolgten vorläufigen Sicherstellung, bei der es sich um den bloßen Realakt einer behördlichen Inbesitznahme handelte, der (zunächst) allein der Sicherung des international zur Fahndung ausgeschriebenen Motorrades diente, nicht aber (bereits) das Ziel der Sicherstellung von Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auf der Grundlage der Verbotsverfügung verfolgte. Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume, etwa in der Privatwohnung eins Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins oder an anderen Orten, z.B. – wie hier – auf der öffentlichen Straße aufgefunden und sichergestellt wurden. Denn der Vorstand eines verbotenen Vereins kann an den Sachen sowohl Fremdgewahrsam für den Verein als auch – etwa hinsichtlich höchstpersönlicher Gegenstände – Eigengewahrsam für sich selbst ausüben; in Betracht kommt überdies der mögliche (Mit-)Gewahrsam von Dritten wie etwa Mitbewohnern. Der Erlass einer gesondert anfechtbaren Sicherstellungsanordnung dient auch in diesen Fällen dem Grundrechtsschutz. Sie ermöglicht dem Betroffenen effektiveren Rechtsschutz. Die schriftliche Begründung des Sicherstellungsbescheides versetzt den Adressaten in die Lage, nachzuvollziehen, auf Grund welcher konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte die Behörde eine bestimmte Sache dem Vereinsvermögen zuordnet, um in Kenntnis dessen die Frage beantworten zu können, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte, weil er der Ansicht ist, dass es sich bei der sichergestellten Sache nicht um Vereinsvermögen handelt. Zudem sind die Hürden für die gerichtliche Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs bei Erlass eines Sicherstellungsbescheides geringer. Denn während der rechtmäßige (frühere) Gewahrsamsinhaber im Falle einer Sicherstellung (allein) durch den Realakt der behördlichen Ingewahrsamnahme einen Herausgabeanspruch nur im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, in dem er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs selbst glaubhaft zu machen hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 ZPO), und im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage geltend machen kann, steht ihm im Falle einer Sicherstellung durch Verwaltungsakt die gerichtliche Anfechtung der Sicherstellungsanordnung im vorläufigen Rechts-schutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz Geltung beansprucht, und im Hauptsachverfahren im Wege einer Anfechtungsklage offen, bei der die Behörde die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für die Sicherstellungsanordnung trägt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Der Beschlagnahme des Motorrades und der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Motorrad dem Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ nicht zuzurechnen ist. Dabei kann offengelassen werden, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. September 2023, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 4 VereinsG beschlagnahmten Motorräder gehörten von vornherein nicht zum Vereinsvermögen der „BMC Federation West Central“, BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, BVerwGE 180, 185ff und juris, Rdnr. 68 und 71, auch dahingehend zu verstehen sind, dass die Motorräder damit auch nicht dem Vermögen der Teilorganisation „BMC Wesel El Rio“ zuzurechnen sind, wofür einiges spricht. Auch wenn diese rechtlichen Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage erfolgten, ob sich die verbotene Vereinigung zum Verbotszeit-punkt bereits aufgelöst hatte oder noch fortbestand, weil das Vereinsvermögen noch nicht vollständig aufgelöst und abgewickelt war, lassen sie unabhängig davon, ob die Sicherstellung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG oder aber – wie hier – auf Grundlage der rechtskräftigen Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG erfolgte, einen Rückschluss auf den Geltungsumfang des vereinsrechtlichen Begriff des Vereinsvermögens zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass die im Eigentum der einzelnen Mitglieder – oder Dritter – stehenden Motorräder aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung aufgeführten Gründen weder zum Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch des „BMC Wesel El Rio“ gehörten. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung, vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG, BT-Drs. IV/430, S. 19, allerdings nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereins-führung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres zu erkennen sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris. Ist für die Bestimmung des Vereinsvermögens nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern das tatsächliche Gewahrsamsverhältnis maßgeblich, finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Vermutung eines Eigentumsrechts regeln, keine Anwendung. Umgekehrt kennt das Vereinsrecht keine Vermutung, wonach Sachen in der Sachherrschaft eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins im Zweifel dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Entscheidend ist, ob sich nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass das Vereinsorgan die tatsächliche Herrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, sich dieser zur Erreichung der Vereinszwecke zu bedienen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Da der verbotene Verein „BMC Federation West Central“ und seine Teilorganisation „BMC Wesel El Rio“ zum Zeitpunkt der Sicherstellung - wie dargelegt - keinen Gewahrsam an dem Motorrad hatten und dieses im Eigentum des Klägers steht, handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Motorrad nicht um Vereinsvermögen im oben dargestellten Sinn. Aber auch dann, wenn die den Mitgliedern gehörenden Motorräder nicht dem ohnehin der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen sind, unterliegen sie der vereinsrechtlichen Beschlagnahme als Gegenstand Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, welcher der Förderung des Vereinszwecks diente und konnten daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit er im Gewahrsam Dritter steht aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bezieht sich auf den weiten „Vermögensbegriff“ des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG, der insoweit über das eigentliche Vereinsvermögen hinausgeht, als er auch die Sicherstellung von Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, ermöglicht. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, beide juris und www.nrwe.de. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, beide www.nrwe.de und juris. Das „Bestimmen“ der Sache erfordert ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Insoweit reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein. Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. Da es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Denn bei Tatbestandsmerkmalen, die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache „an den Verein“ überlassen wird und dadurch „dessen“ verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Es reicht daher nicht aus, dass dem Dritten die Nutzung der Sache egal ist und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine Vereinigung - billigend in Kauf genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Sowohl die oben beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die subjektiven Elemente der Förderungsabsicht sind vorliegend für das sichergestellte Motorrad des Klägers erfüllt. Der Kläger war, wie sich aus der vom Beklagten im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen Mitgliederliste ergibt, zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 „President“ und damit Mitglied der von der Verfügung erfassten Teilorganisation „BMC Wesel El Rio“. Das von der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung umfasste Motorrad ist auch „makelbehaftet“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, denn es diente der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins „BMC Wesel El Rio“ oder war zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt. Vorliegend stützt sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG. Diese Bestimmung erfasst alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Dass sich der so verwendete Gegenstand im Gewahrsam des Vereins befindet, ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr wurde das Gewahrsamserfordernis durch die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBL I S. 3186 erfolgte Novellierung des VereinsG geändert. Seither sind von der Sicherstellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3VereinsG auch Sachen Dritter in deren Gewahrsam erfasst, wenn sie erkennbar zur materiellen oder ideellen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. November 2023 – 29 K 69/23 –, juris m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, juris. Die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder haben – unabhängig davon, ob sie mit Symbolen oder sonstigen Kennzeichen des Vereins oder als „symbolträchtig“ angesehenen Zulassungskennzeichen versehen sind – jedenfalls auch den Zweck, generell das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder zu stärken und gleichzeitig durch das gewollte einheitliche gemeinsame Auftreten in Verbindung mit den vereinstypischen Äußerlichkeiten, etwa den bei Vereinsausfahrten zu tragenden „Kutten“, auch nach außen zu dokumentieren. Allein damit wird offensichtlich das Ziel verfolgt, die auch hinsichtlich des „BMC Wesel El Rio“ rechtskräftig als strafgesetzwidrig einzustufenden Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Bereits aus der Begründung der Verbotsverfügung wird deutlich, dass die Motorräder in der Szene – auch von dem „Bandidos Motorcycle Club“ in all seinen (Teil-)Organisationen, bzw. den nachfolgend gegründeten neuen Organisationen – gezielt dazu eingesetzt werden, die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder sowie deren Zugehörigkeit zu einem „Outlaw Motrocycle Club“ für jedermann nach außen kenntlich zu machen, vgl. z.B. Lichtbild auf S. 43 der Verbotsverfügung, und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Dass ein solches Auftreten zusammen mit der ebenfalls, z.B. durch entsprechende „Patches“ und andere öffentliche Äußerungen, offen zur Schau gestellten Gewaltbereitschaft im Auge des „außenstehenden“ Betrachters durchaus als die von dem Beklagten so bezeichnete „Drohkulisse“ aufgefasst werden kann und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen, liegt nahe. Auch der Umstand, dass bei den in der Verbotsverfügung aufgeführten und dem Verein zuzurechnenden erheblichen Straftaten nicht etwa Motorräder, sondern – wie bei ganz „gewöhnlichen“ Kriminellen – Autos zum Einsatz kamen, steht der Einstufung der Motorräder als zur Förderung des Vereinszwecks bestimmter und eingesetzter Gegenstände nicht entgegen. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt. Da die Vereinszwecke insgesamt rechtskräftig als strafrechtswidrig einzustufen sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Vereinsmitglied oder der Kläger mit der Unterstützung des Vereinszecks selbst strafrechtswidrige Zwecke verfolgte. Ausreichend ist vielmehr, dass ihm die Ausrichtung des Vereins und dessen durch die Verbotsverfügung rechtskräftig als strafrechtswidrig eingestuften Ziele und Zwecke bekannt waren und zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Davon ist bei einem Mitglied des „Bandidos Motorcycle Club“ allein schon aufgrund des lang andauernden Aufnahmeverfahrens, in dem mehrere Stufen durchlaufen werden müssen, auszugehen. Dies gilt erst recht für Mitglieder, die wie der Kläger eine Führungsposition innerhalb des Vereins bekleiden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, das Motorrad zwischen 2021 und 2023 nur etwa 400 Kilometer bewegt zu haben und in diesem Zeitraum keine Clubfahrten oder Ausfahrten, die im Zusammenhang mit den verbotenen Verein stehen, gemacht zu haben, steht das der hier streitgegenständlichen Sicherstellung nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vereinsverbot mit der einhergehenden Beschlagnahme im Juli 2021 erfolgte. Es liegt daher nahe, dass das Motorrad in der Folgezeit nur wenig bewegt worden sein mag. Dem brauchte die Kammer daher nicht weiter nachzugehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Motorrad sei im Zusammenhang mit dem Club nie in Erscheinung getreten, ist diese Behauptung weder substantiiert oder glaubhaft noch steht sie der Einordnung des Gegenstandes als zur Förderung des Vereinszwecks bestimmter Gegenstand entgegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Einsatz der Motorräder im Zusammenhang mit dem Motorradclub Bezug genommen werden. Da für die rechtliche Einordnung des Motorrades als Gegenstand eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf den Zeitpunkt des Vereinsverbots abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch die österreichische Polizei als Mitglied des „Bandidos Motorcycle Club“ zu erkennen war. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung des streitgegenständlichen Motorrades fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Sicherstellungsanordnung verhalten sich zur Erforderlichkeit der Sicherstellung zur Durchsetzung des Vereinsverbots, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeiten des Klägers, das Motorrad auch künftig zur Erreichung der Zielsetzungen des verbotenen Vereins nutzen zu können. Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Motorrades mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen des Klägers unverhältnismäßig geworden wäre. Die Beschlagnahme begründet auch ein Recht zum Besitz zu Gunsten des Beklagten, das dem Herausgabeanspruch der Kläger entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache und orientiert sich an dem geschätzten Marktwert des von der Sicherstellung betroffenen Motorrades. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.