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Beschluss

29 L 260/23

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0506.29L260.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm hierüber eine Duldungsbescheinigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm hierüber eine Duldungsbescheinigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet. Der Antrag des guineischen Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm hierüber eine Duldungsbescheinigung auszustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antrag begründet. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht im Ergebnis der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durch den Antragsgegner zu. Gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. a. Für die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Duldung ist auch das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) örtlich zuständig, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbar ist, in Berlin hat. Der Antragsteller wohnt – nicht nur vorübergehend – in Berlin. Es besteht keine Pflicht zur Wohnsitznahme (mehr) in Dortmund. Die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers, nach § 61 Abs. 1d AufenthG seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Dortmund zu nehmen, ist durch die Änderung der Wohnsitzauflage vom 23. August 2023 erloschen. Die ursprünglich für den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG von Gesetzes wegen bestehende Wohnsitznahmepflicht in Dortmund hat die Ausländerbehörde Dortmund auf Antrag des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG geändert. Das Schreiben der Ausländerbehörde Dortmund per E-Mail vom 23. August 2023 an die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners ist trotz der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als solcher und trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG, da darin eindeutig die Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung zum Ausdruck kommt. Insoweit die Ausländerbehörde darin die Formulierung wählte, sie stimme der Änderung der Wohnsitzauflage zu, kann dieser – unpräzise als Zustimmung formulierten – Erklärung, die auf den in Bezug genommenen Antrag des Antragstellers vom 5. Juli 2023 hin erging, durch Auslegung unzweifelhaft der Regelungsgehalt der antragstellerseits begehrten Änderung der ursprünglichen Wohnsitzauflage im Sinne von § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG entnommen werden. Die Änderung der Wohnsitzauflage bedarf nicht der Schriftform (vgl. § 77 Abs. 1 AufenthG) und ist durch die Bekanntgabe an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte diesem gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Verwaltungsakt ist nicht nichtig, da keine der Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG vorliegen. Insbesondere führt die Frage, ob eine einseitige Änderung der Wohnsitzauflage durch die Ausgangsbehörde ohne bzw. gegen den ausdrücklichen Willen des Antragsgegners rechtmäßig ist, nicht zur Nichtigkeit, da gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Im Aufenthaltsgesetz findet sich überdies hinsichtlich der Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG – anders die ausdrücklichen Regelungen in § 72 Abs. 3 AufenthG für die Änderung einer räumlichen Beschränkung oder Auflage durch die Zuzugsbehörde und in § 72 Abs. 3a AufenthG für die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG – keine Regelung, nach der im Fall eines den Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die Ausländerbehörde des anderen bzw. künftigen Wohnortes zu beteiligen wäre. Etwaige zwischen den Behörden getroffene abweichende Verfahrensabreden wirken nur behördenintern. Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. der Ausländerbehörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, zu. Eine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 2 B 104/22 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 – 10 ZB 20.1593 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 3 B 179/22 –, juris Rn. 12). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller noch einer räumlichen Beschränkung bezogen auf das Bundesland nach § 61 Abs. 1 AufenthG unterlag (vgl. zu dieser Konstellation und der Ansicht, dass der Antrag auf Änderung für diesen Fall bei der Zuzugsbehörde zu stellen sei: Huber/Mantel AufenthG/Gordzielik, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 61 Rn. 27 m.w.N.). Die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG erlischt von Gesetzes wegen, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies war vorliegend der Fall, da der Antragsteller mehr als drei Monate, zuletzt vom 8. August 2017 bis 21. Januar 2018, geduldet war. Dafür, dass eine – unter Umständen längerfristig geltende – räumliche Beschränkung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1c AufenthG angeordnet worden war, ist nichts ersichtlich. Schließlich trägt auch der Einwand, die Wohnsitzauflage könne erst nach Erteilung einer – gültigen – Duldung geändert werden, bei summarischer Prüfung nicht. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG erfordert nicht, dass die Änderung der Wohnsitzauflage nur mit (erneuter) Entscheidung über die Duldung bzw. bei bestehender Wirksamkeit der Duldung ergehen darf. Die Ausländerbehörde kann nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die Wohnsitzauflage, die einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der seinen Lebensunterhalt nicht sichert, von Gesetzes wegen trifft (vgl. Satz 1), von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern (Satz 3, 1. Hs.), wobei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind (Satz 3, 2. Hs.). Die Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde Dortmund getroffen, indem sie auf den Vortrag des Antragstellers, er sei psychisch schwer erkrankt und könne infolge von dortiger Traumatisierung nicht mehr nach Dortmund zurückkehren, davon ausging, dass dem Antragsteller nicht zumutbar sei, nach Dortmund zurückzukehren. Auch aus systematischen Gründen ergibt sich nichts Abweichendes. Eine Auslegung, wonach abweichend von dem Wortlaut der Norm eine isolierte Änderung der Wohnsitzauflage ohne Entscheidung über die Duldung aus systematischen Gründen ausgeschlossen wäre, ist nicht zwingend – und im Ergebnis auch nicht überzeugend. Die Pflicht für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage) entsteht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG am Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Aus der Formulierung in Satz 2 „zum Zeitpunkt der Entscheidung“ lässt sich zwar schließen, dass zunächst die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ergeht, um die gesetzliche Pflicht der Wohnsitzauflage unter den genannten Voraussetzungen entstehen zu lassen. Nach ihrem erstmaligen Entstehen bleibt die Wohnsitzauflage jedoch bestehen, auch wenn die zugrundeliegende Duldung – etwa durch fehlende Verlängerung – nicht mehr besteht (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 61 Rn. 24 m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2016 - B 4 K 14.504, beck-online Ls. 4 m.w.N.). Der Wohnsitzauflage kommt ein eigenständiger Regelungscharakter zu (§ 35 VwVfG). Insoweit geht das Gesetz zwar systematisch davon aus, dass ursprünglich die Wohnsitzauflage an eine Entscheidung über die Aussetzung anknüpfte, fordert jedoch für Änderungen der fortbestehenden Wohnsitzauflage nicht die erneute Entscheidung hierüber oder ihr Fortbestehen. Es wäre zudem widersinnig, einer Behörde, die sich gerade ihrer Zuständigkeit begibt, eine Entscheidung zu überlassen, die nunmehr – insbesondere im Hinblick auf etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen – in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes fällt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass nach dem Telos eine andere Auslegung geboten wäre. Die Wohnsitzauflage als solche bezweckt grundsätzlich eine angemessene Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 61 Rn. 22 m.w.N.). Liegen besondere persönliche Gründe in der Person des Antragstellers – bspw. zur Wahrung der Familieneinheit oder aus humanitären Gründen –, kann durch die zuständige Behörde gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG von der ursprünglichen Wohnsitzauflage und Verteilung unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Dass hierdurch ein willkürlicher Wechsel zwischen unterschiedlichen Behörden durch den Antragsteller drohte, der die Verteilungsfunktion der Regelungen konterkarierte, ist nicht ersichtlich. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen einer ursprünglich zuständigen Behörde und der Zuzugsbehörde soll im Eilverfahren ferner nicht zu Lasten des Antragstellers gehen (vgl. hierzu, allerdings in der Konstellation zweier sich für unzuständig erklärender Behörden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2020 – OVG 3 S 18/20 –, EA S. 3). b. Der Antragsteller hat die Duldung auch bei dem Antragsgegner am 15. September 2023 beantragt. Es liegt ein Duldungsgrund vor. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller verfügte schon bei seiner Einreise in das Bundesgebiet 2013 nicht über einen Pass. Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass dem Antragsteller angesichts fehlender Heimreisedokumente grundsätzlich eine Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen sei, hält sich jedoch für örtlich unzuständig. 2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Einem ausländischen Antragsteller, der im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG begehrt, steht regelmäßig ein Anordnungsgrund zur Seite. Er benötigt die Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG, um seinen geduldeten Aufenthalt nachzuweisen. Es ist ihm nicht zumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil er jederzeit mit polizeilichen Kontrollen und ggf. mit strafrechtlichen Ermittlungen (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) rechnen muss. Unabhängig davon lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und er in absehbarer Zeit nicht ausreist bzw. nicht abgeschoben werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (halber Auffangstreitwert). Da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Entscheidung über die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.