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Urteil

29 K 31/23

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0709.29K31.23.00
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Leitsätze
Eine Gesellschaft kann dann Berechtigter hinsichtlich einer Anteilsschädigung sein, wenn die Schädigung gerade im Entzug dieses Anteils besteht. Werden hingegen einem Unternehmensträger im Zuge der Entziehung seines Unternehmens zu dessen Sachgesamtheit gehörende Beteiligungen mit entzogen, sind Berechtigte die jüdischen Gesellschafter des Unternehmensträgers.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gesellschaft kann dann Berechtigter hinsichtlich einer Anteilsschädigung sein, wenn die Schädigung gerade im Entzug dieses Anteils besteht. Werden hingegen einem Unternehmensträger im Zuge der Entziehung seines Unternehmens zu dessen Sachgesamtheit gehörende Beteiligungen mit entzogen, sind Berechtigte die jüdischen Gesellschafter des Unternehmensträgers.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Zwar dürfte die Begründung, mit der die Beklagte den Anspruch der Klägerin abgelehnt hat, unzutreffend sein (II.), gleichwohl ist sie nicht Berechtigte hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs (III.). Der Vermögenswert wurde unabhängig von der Frage, wann der Antrag auf die hier in Rede stehenden Grundstücke konkretisiert wurde, rechtzeitig angemeldet. Zwar wurden die Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG erst 1997 gesetzlich geregelt, doch setzen sie eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsschädigung innerhalb der Frist des § 30a VermG voraus (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2014 – BVerwG 8 B 48.13 –, ZOV 2014, 115 = juris Rn. 5 m.w.N.). Diese liegt hier aber vor, da sowohl die Unternehmensschädigung – Entzug der Berliner Niederlassung des Bankhauses F...– als auch der Entzug der Beteiligung an der Allianz rechtzeitig angemeldet wurden. I. Rechtsgrundlage für die im Hauptantrag begehrt Erlösauskehrverpflichtung ist § 16 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz – InVorG –. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Dass die Arisierung der Berliner Niederlassung des Bankhauses F...eine verfolgungsbedingte Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG war, ist durch den Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig festgestellt; zudem unterliegt es keinen Zweifeln, dass hinsichtlich des Vertrages vom 18. Februar 1938 eine Widerlegung der Verfolgungsvermutung des Art. 3 Abs. 3 REAO ausgeschlossen ist. II. Nach Auffassung der Kammer dürfte es auf eine Wiedergutmachung hinsichtlich der Beteiligung an der Allianz nicht ankommen. Gegenstand der Schädigung war die Veräußerung des (gesamten verbliebenen) Berliner Bankgeschäftes der Klägerin, wie dies im Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig entschieden wurde. Damit ist auch die Beteiligung an der Allianz durch die Unternehmensschädigung i.S.v. § 6 Abs. 1 VermG abhanden gekommen. Folglich erfasst die wegen ausgeschlossener Rückübertragung festgestellte Entschädigungsberechtigung auch den zum Zeitpunkt der Unternehmensschädigung noch vorhandenen Aktienbestand. Ebenso erfasste der Vergleich vom 1949/50 den Entzug des Bankgeschäftes insgesamt, d.h. einschließlich des 1938 vorhandenen Aktienbestandes, und lediglich die Wiedergutmachungsleistung beschränkte sich auf die 1950 noch bei der Dresdener Bank vorhandenen Werte. Insoweit liegt ein anderer Fall vor als derjenige, der dem Urteil der Kammer vom 27. Januar 2022 (VG 29 K 287.18, juris Rn. 39) zu Grunde lag, denn dort hatte das noch werbend tätige jüdische Bankhaus die dort streitige Aktienbeteiligung veräußert und hatte sich der dortige Wiedergutmachungsvergleich ausschließlich auf die mit der nachfolgenden Unternehmensschädigung entzogenen Werte bezogen. III. Die Klage kann jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satz 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG benannte Unternehmen. Nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG ist Berechtigter dann, wenn mehr als 50 v.H. der im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger Ansprüche angemeldet haben, der unter seiner Firma in Auflösung fortbestehende Unternehmensträger, hier also wie im Bescheid vom 24. April 2003 entschieden die hiesige Klägerin. Dabei trifft der Ansatz der Klägerin zu, dass grundsätzlich auch sie selbst als geschädigte Gesellschafterin i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in Betracht kommt, da auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt wurde, insoweit Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein kann, wobei es unerheblich ist, ob er – wie wohl die Klägerin – fortbesteht oder im Handelsregister gelöscht war und nach § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpft (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – BVerwG 8 B 106.09 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 = juris Rn. 6). Dem folgend hat die Kammer in einem Parallelverfahren entschieden, die Aktivlegitimation [der dortigen wie hiesigen Klägerin] stehe nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [vom 29. Juli 2010, u.a. die vorgenannte] nicht mehr in Frage, da die Klägerin nicht das – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG als Berechtigter ausgeschlossene – Unternehmen sei, sondern Ansprüche als Gesellschafterin des nach ihrem Vortrag geschädigten Tochterunternehmens geltend mache (Urteil vom 16. Dezember 2010 – VG 29 A 268.07 –, juris Rn. 22). Daraus folgt die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob – wie hier durch den Vertrag vom 18. Februar 1938 – dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensrückgabeverordnung – URüV –) entzogen wurde, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert hat; nur im letzteren Fall ist der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Diese Differenzierung lag bereits dem Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 zu Grunde (VG 29 K 328.11, juris Rn. 33; nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. April 2014 – BVerwG 8 B 47.13 –, juris). Diese Differenzierung findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach dem Urteil vom 15. November 2000 (BVerwG 8 C 28.99, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 = juris Rn. 17) konnten Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Abs. 4 VermG auf ein Grundstück der Nordsee AG in Folge der Veräußerung einer Beteiligung an dieser durch die (weiter bestehende) Margarine-Verkaufs-Union nur deren Rechtsnachfolgerin, nicht aber der Nordsee AG selbst zustehen. In Abgrenzung zu dieser Entscheidung heißt es im Beschluss vom 25. Juli 2007 (BVerwG 8 B 9.07, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 = juris Rn. 5, 10), im dortigen Fall sei der schädigende Zugriff auf die Beteiligungsrechte der jüdischen Gesellschafter gerichtet und der Verlust der Anteile der Mendelssohn & Co. OHG an der Aktiengesellschaft Hypothekenbank (lediglich) Folge der Arisierung der offenen Handelsgesellschaft gewesen. Schädigende Maßnahme sei der Entzug der Beteiligungsrechte der jüdischen Gesellschafter der Mendelssohn & Co. OHG, weshalb diese und nicht die OHG Berechtigte seien. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nur dann als Gesellschafterin Berechtigte i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein kann, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert hat, nicht jedoch dann, wenn ihr als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen sind. So aber liegt der Fall hier. IV. Da nach Auffassung der Kammer der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht (oben zu II.), nur nicht der Klägerin zusteht (oben zu III.), wird die Beklagte zu prüfen haben, ob noch Anträge der seitens der Klägerin am Vertrag vom 18. Februar 1938 beteiligten Gesellschafter Dr. P... F..., Dr. R...,K...und der F... ’schen Vermögensverwaltung GmbH oder von deren Rechtsnachfolgern zu bescheiden sind. Die Anmeldung durch M... F...dürfte vorbehaltlich seiner Bevollmächtigung auch für diese gegolten haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass rechtsgeschäftliche Erwerber von Gesellschaftsanteilen nicht ohne Weiteres berechtigt sein dürften (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – BVerwG 7 B 47.05 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 58 juris Rn. 6). Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, lässt sich aber auch mit den hier nur vorliegenden Unterlagen nicht klären. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, so dass ihm kein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die erstattungsberechtigte Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, richtet sich ungeachtet des Streitwertes der Vollstreckungsausspruch nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 36 Abs. 2 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin macht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes – VermG – auf anteilige Restitution des ehemaligen Grundstücks K...straße /R... straße in Berlin-Mitte wegen des verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank AG – im Folgenden: Allianz – geltend. Das Bankhaus F..., dessen Unternehmensträger die F...Kommanditgesellschaft (später umgewandelt in eine OHG, die Klägerin) gewesen ist, war eine jüdische Privatbank mit Stammsitz in Dresden. Im Jahr 1922 wurde eine selbstständige Niederlassung in Berlin gegründet. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das Dresdener Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die Dresdner Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der F...OHG an die Dresdner Bank bzw. deren Tochterunternehmen Hardy & Co. verkauft. Gegenstand des Kaufvertrages waren u.a. in einer Anlage 17 aufgeführte 326 Stück Aktien der Allianz von nominal je 200 RM bei einem Grundkapital von 20.000.000 RM. Nach dem Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften hatte die Allianz 1935 ihren Sitz in Stuttgart, 1938 in Berlin und 1948 zusätzlich in München. In Ost-Berlin wurde sie bzw. ihr dort belegenes Grundvermögen nach Liste B Nr. 23 der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. S. 112) in Volkseigentum überführt, darunter die Grundstücke R... straße 6...(Parzelle 65, 555 m²), K...straße 6...(Parzelle 77, 214 m²), K...straße 6...(Parzelle 78, 207 m²), K...straße 6...(Parzelle 79, 331 m²) und K...straße 6...(Parzelle 80, 319 m²). 1949 wurden die Grundstücke in Volkseigentum überführt. Später wurden sie zu dem 1.626 m² großen Flurstück 106 zusammengefasst. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 veräußerte der Beigeladene dieses Flurstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides vom 24. September 1992 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 22.934.730 DM an einen privaten Investor. Am 27. August 1949/15. Mai 1950 schlossen u.a. die Inhaber des früheren Bankhauses F..., die Dresdner Bank und Hardy & Co. vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin bezüglich des Vertrages vom 18. Februar 1938 einen Vergleich, mit dem „alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche für die Gegenwart und Zukunft aus den früheren Transaktionen […] F...[…] – Dresdner Bank […] ihre Erledigung finden“ sollten. Danach sollten von den seinerzeit übertragenen Effekten diejenigen, die sich noch im Besitz der Dresdner Bank befanden, an die Rückerstattungsberechtigten zurückfallen. Aktien der Allianz sind nicht enthalten. Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldete M... F...als Vertreter der Firma X...i.Abw., „die ihrerseits aufgrund entsprechender Vollmachten die Erben der letzten Eigentümer des in Berlin und Dresden ansässigen Bankhauses F...und dies selbst“ vertrete, beim Bundesministerium der Justiz vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Übertragung der Niederlassung Dresden des Bankhauses F...auf die Dresdner Bank mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 und der Veräußerung der der Berliner Niederlassung des Bankhauses F...zustehenden Vermögenswerte ebenfalls an die Dresdner Bank im Jahre 1938 an. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1992 reichte er die o.a. Anlage 17 ein. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin – LARoV – stellte durch Bescheid vom 24. April 2003 – unter Ablehnung der Restitution – unter Berufung auf § 6 Abs. 1a VermG die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung ihres Berliner Unternehmens im Wesentlichen mit der Begründung fest, die F...OHG sei ein jüdisches Unternehmen gewesen und der Verkauf durch Vertrag vom 18. Februar 1938 verfolgungsbedingt erfolgt. Mit Bescheid vom 1. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – (1.) den Antrag auf Wiedereinräumung der Beteiligung an dem Unternehmen Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank AG mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Schädigung habe das Unternehmen seinen Sitz in Stuttgart gehabt. Unter 2. stellte es fest, die Klägerin sei dem Grunde nach Berechtigte für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum i.H.v. 326/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes gelegenen Grundstücken dieses Unternehmens. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hob das BADV (1.) den Bescheid vom 1. November 2011 hinsichtlich des Tenorpunktes zu 2. auf und lehnte (2.) den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einer Reihe konkret benannter Grundstücke – nicht die hier in Rede stehenden – mit der Begründung ab, hinsichtlich der Beteiligung an der Allianz mit Sitz in Westdeutschland sei keine Wiedergutmachung erfolgt. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2022 eingegangene, noch anhängige Klage VG 29 K 83/22. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023, zugestellt am 12. Januar 2023, lehnte das BADV ergänzend den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum sowie anteilige Erlösauskehr für das hier in Rede stehende Grundstück mit der nämlichen Begründung ab. Mit der dagegen am 10. Februar 2023 erhobenen vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, einer Wiedergutmachung hinsichtlich der Allianz-Aktien habe es nicht bedurft, weil sie zusammen mit dem Bankhaus, einem Ost-Unternehmen, entzogen worden seien, und für dieses ein Rückgabe nach § 6 VermG erfolgt sei. Darüber hinaus liege sogar eine Wiedergutmachung vor, da der Vergleich vom 27. August 1949/15. Mai 1950 alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche erfasst habe. Darüber hinaus sei eine Wiedergutmachung im Westen auch deshalb nicht erforderlich, weil sich mit der Sequestration der Allianz im sowjetischen Machtbereich ein durchgängig im Osten belegenes Spaltunternehmen gebildet habe, das mit der Enteignung untergegangen sei. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, denn sie sei die Gesellschafterin der Allianz gewesen, die wiederum das Unternehmen i.S.v. § 6 Abs. 1a VermG sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch auf anteilige Erlösauskehr i.H.v. 0,326% des für das ehemalige Flurstück 106 der Flur 721 in der Gemarkung Berlin-Mitte auf Grund des Kaufvertrags vom 18. Dezember 1992 (Urkundenrolle Nr. K 867/1992 des Notars G...mit Sitz in Berlin) erzielten Kaufpreises zuzusprechen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der anteiligen Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 0,326% am genannten Flurstück ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Auffassung, es komme auf eine Wiedergutmachung für die Beteiligung an der Allianz an, die aber nicht erfolgt sei und jetzt auch nicht nachgeholt werden könne, da es sich um ein West-Unternehmen gehandelt habe. Auch sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, denn im Mutter-Tochter-Verhältnis seien berechtigt die Anteilseigner der Muttergesellschaft, hier also u.a. die damals wie heute an der Klägerin beteiligte F... ’sche Vermögensverwaltung GmbH. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten (1 Band) und dem Beigeladenen (12 Bände) vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten der Verfahren VG 29 K 44.18, VG 29 K 45.16 und VG 29 K 83/22 (dieser mit 7 Bänden Verwaltungsvorgang) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.