Beschluss
8 B 106/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO liegt vor.
• Nach §3 Abs.1 Satz5 VermG ist Berechtigter bei Bruchteilsrestitution grundsätzlich der geschädigte Gesellschafter; dies schließt nicht aus, dass auch eine juristische oder wiederaufgelebte Gesellschaft als geschädigter Gesellschafter berechtigt sein kann.
• Die Entziehungsvermutung nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 REAO kann durch die in Art.3 Abs.2 und 3 REAO geregelten Widerlegungsgründe und, für Veräußerungen ab 15.9.1935, nach Art.3 Abs.3 Buchst. a widerlegt werden; das Verwaltungsgericht hat sich an dieses System gehalten.
• Fehler in Tatsachenerwägungen begründen nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO, etwa bei aktenwidriger oder willkürlicher Beweiswürdigung.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen: Berechtigung bei Bruchteilsrestitution und Widerlegung der Entziehungsvermutung • Die Beschwerde ist unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO liegt vor. • Nach §3 Abs.1 Satz5 VermG ist Berechtigter bei Bruchteilsrestitution grundsätzlich der geschädigte Gesellschafter; dies schließt nicht aus, dass auch eine juristische oder wiederaufgelebte Gesellschaft als geschädigter Gesellschafter berechtigt sein kann. • Die Entziehungsvermutung nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 REAO kann durch die in Art.3 Abs.2 und 3 REAO geregelten Widerlegungsgründe und, für Veräußerungen ab 15.9.1935, nach Art.3 Abs.3 Buchst. a widerlegt werden; das Verwaltungsgericht hat sich an dieses System gehalten. • Fehler in Tatsachenerwägungen begründen nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO, etwa bei aktenwidriger oder willkürlicher Beweiswürdigung. Die Klägerin begehrt im Rahmen des Vermögensgesetzes Bruchteilsrestitution bzw. anteilige Erlösauskehr wegen NS-bedingter Schädigung von Anteilsrechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Verfolgungsvermutung sei widerlegt und die A. AG sei nicht als jüdisches Unternehmen einzuordnen; daher komme ein Anspruch der Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision und stellt mehrere rechtliche Fragen zur Berechtigung bei Bruchteilsrestitution, zur Anwendung der Entziehungsvermutung auf juristische Personen, zur Angemessenheit des Kaufpreises bei Aktienveräußerungen und zur Gleichbehandlung wiederaufgelebter Gesellschaften. Sie rügt zudem Verfahrensmängel, mangelhafte Aufklärung und fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob Zulassungsgründe für die Revision vorliegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmäßige Mängel) liegt vor. • Zur Berechtigung: §3 Abs.1 Satz5 VermG bestimmt, dass bei Bruchteilsrestitution der geschädigte Gesellschafter Berechtigter ist; daraus folgt nicht, dass juristische Personen oder wiederaufgelebene Gesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen sind; Entscheidend ist die Stellung als geschädigter Gesellschafter. • Zur Entziehungsvermutung (§1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 REAO): Die Rechtsprechung verlangt die Prüfung der in Art.3 Abs.2 und 3 REAO geregelten Widerlegungsgründe; für Veräußerungen ab 15.9.1935 ist nach Art.3 Abs.3 Buchst. a zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft auch ohne NS-Herrschaft in seinem wesentlichen Inhalt so geschlossen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen in dieses Schema eingeordnet. • Die als divergent gerügten Rechtssatzabweichungen bestehen nicht; das Verwaltungsgericht hat andere Tatsachenfeststellungen getroffen oder die bestehende Rechtsprechung angewandt, etwa zur Frage, ob ein Anteil von mehr als 25% nach außen erkennbar war. • Zur Angemessenheit des Kaufpreises: Der Börsenkurs zum Veräußerungszeitpunkt ist grundsätzlich maßgeblich; abweichende Taxierungen bedürfen konkreter Feststellungen besonderer Umstände wie eines Mehrheits- oder Beherrschungserwerbs, die hier nicht festgestellt sind. • Zu Verfahrensrügen: Hinweise und Aufklärungspflichten sowie die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wurden nicht verletzt. Fehler in Tatsachenerwägungen begründen nur bei aktenwidrigen, gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst willkürlichen Bewertungen einen Verfahrensmangel; das ist hier nicht ersichtlich. • Das Urteil des Verwaltungsgerichts stützt sich auf mehrere selbstständig tragende Begründungen; für die Zulassung der Revision müsste jeder dieser Gründe einen Zulassungsgrund erfüllen, was nicht der Fall ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO gesehen: Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich, bereits durch Gesetz oder Rechtsprechung beantwortbar oder würden in einem Revisionsverfahren nicht zu einem anderen Verfahrensausgang führen. Insbesondere führt die Auslegung des §3 Abs.1 Satz5 VermG nicht zu einem Ausschluss juristischer Personen oder wiederaufgelebter Gesellschaften als geschädigter Gesellschafter, und die Entziehungsvermutung wurde vom Verwaltungsgericht innerhalb des in Art.3 REAO vorgegebenen Systems geprüft und für widerlegt gehalten. Verfahrensrügen und Beanstandungen der Tatsachenwürdigung sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund zu begründen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.