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Beschluss

3 L 960.09

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0122.3L960.09.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Kombinationsstudiengang, der sich aus einem Kernfach und ergänzenden Modulen zusammensetzt, handelt es sich um einen Studiengang, der Elemente unterschiedlicher Fächer vereinigt.(Rn.9) 2. Ein auf ein bestimmtes Kernfach gerichteter Zulassungsantrag kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber sich (zunächst) für ein dieses Kernfach ergänzendes Modul entschieden hat, bei dem sich herausstellt, dass für ihn kein Platz zur Verfügung steht, obwohl er für das Kernfach zuzulassen wäre.(Rn.14)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss Bachelor of Arts) im 1. Fachsemester zuzulassen. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Kombinationsstudiengang, der sich aus einem Kernfach und ergänzenden Modulen zusammensetzt, handelt es sich um einen Studiengang, der Elemente unterschiedlicher Fächer vereinigt.(Rn.9) 2. Ein auf ein bestimmtes Kernfach gerichteter Zulassungsantrag kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber sich (zunächst) für ein dieses Kernfach ergänzendes Modul entschieden hat, bei dem sich herausstellt, dass für ihn kein Platz zur Verfügung steht, obwohl er für das Kernfach zuzulassen wäre.(Rn.14) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss Bachelor of Arts) im 1. Fachsemester zuzulassen. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der 22jährige Antragsteller, der türkischer Staatsangehöriger ist, begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium. Ihm wurde aufgrund seines in der Türkei absolvierten Schulabschlusses (Lise Diplomasi), unter der Bedingung des Bestehens der Feststellungsprüfung durch Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. Februar 2007 die Hochschulzugangsberechtigung für die Fachrichtung Deutsch und Lehramtsstudiengänge zuerkannt. Die Antragsgegnerin bestätigte ihm unter dem 29. Juni 2009, dass er die Prüfung zur Feststellung der Hochschuleignung bestanden habe. Zum Wintersemester 2009/2010 beantragte er die Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik als Kernfach, kombiniert mit dem Modul Deutsche Philologie und machte zugleich geltend, auch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zugelassen werden zu wollen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. August 2009 ab. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage VG 3 K 961.09 und dem vorliegenden Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/2010 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - VG 3 A 64.05 - und vom 28. Januar 2008 - VG 3 A 922.07 -) kann ein ausländischer Studienbewerber in Bezug auf einen zulassungsbeschränkten Studiengang nur insoweit geltend machen, die tatsächliche Ausbildungskapazität werde durch die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl nicht ausgeschöpft, als sich bei der gerichtlichen Kontrolle weitere freie Studienplätze ergeben und unter Berücksichtigung der Ausländerquote die Zahl der aufzunehmenden ausländischen Studienbewerber sich soweit erhöht, dass neben den bereits eingeschriebenen ausländischen Studienbewerbern noch ein weiterer freier Studienplatz verbleibt (vgl. dazu auch Urteil des BVerwG vom 20. April 1990 - 7 C 59/87 -, zitiert nach juris). Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden, weil dem Antragsteller auch ausgehend von der von der Antragsgegnerin festgesetzten Aufnahmekapazität ein Studienplatz zusteht. Daher bedurfte es auch keiner Entscheidung, ob die Kammer der insoweit vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung folgt, dass ausländischen Studienbewerbern im Kapazitätsstreit nur dann ein Anspruch auf Zulassung im Rahmen der richtig errechneten Ausländerquote zusteht, wenn und soweit Deutsche und ihnen Gleichgestellte ein solches Verfahren betreiben (Beschluss vom 25. August 2009 - OVG 5 NC 130.07 -). Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin in diesem Studiengang die nach § 1 der Ordnung zur Bestimmung der Quote für Ausländer und staatenlose Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2001), anzusetzende Quote von 8% der Aufnahmekapazität nicht in der Weise ausgeschöpft hat, dass sie die danach vorab zu vergebenden (4,72, gerundet) 5 Studienplätze (8% von festgesetzten 59 Studienplätzen) an in diesem Umfang bevorrechtigt zuzulassende Bewerber wieder den Antragsteller vergeben hat. Vielmehr hat sie den Zulassungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 31. August 2009 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller neben der Zulassung zum Kernfach Grundschulpädagogik (90 LP) eine Registrierung für das - den Studiengang ergänzende - Modul Deutsche Philologie (60 LP) angestrebt, dieses Modulangebot aber wegen großer Nachfrage nicht mehr zur Verfügung gestanden habe (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2010). In einem solchen Fall könne ein Bewerber für den gesamten Studiengang abgelehnt werden, obwohl er für einen Teil des Studiengangs auf einem der vorderen Plätze stehe. Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, dass sie nur zwei der innerhalb der „Ausländerquote“ zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bildungsausländer/innen und die übrigen an andere Bewerber vergeben habe. Dies ist mit den das Zulassungsverfahren für von der Antragsgegnerin zu vergebende Studienplätze bestimmenden Regelungen nicht vereinbar. Soweit der Antragsteller eine Zulassung im Kernfach Grundschulpädagogik begehrte, hätte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Daher kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass die insoweit für Bildungsausländer zur Verfügung stehenden Studienplätze nunmehr durch Vergabe an andere Bewerber erschöpft seien. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung für Studienangelegenheiten vom 23. Juli 2008 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 57/2008 vom 24. Oktober 2008, S. 1307- SfS -), die der Akademische Senat als zuständiges Hochschulorgan (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Teilgrundordnung) erlassen hat (vgl. Präambel der SfS), werden in Bachelorstudiengängen, die sich aus einem - in der Regel 90 LP umfassenden - Kernfach und Modulangeboten anderer Fächer zusammensetzen, Studienbewerber (nur) zum Kernfach zugelassen. Der Zulassung zum Kernfach folgt die Registrierung für Modulangebote, die 30 oder 60 Leistungspunkte umfassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 SfS richtet sich die Vergabe von Plätzen in den Modulangeboten nach dem Studienwunsch der Bewerber, nach den studiengangsspezifischen Zugangsvoraussetzungen und, soweit die Zahl der Bewerbungen für ein Modulangebot die Zahl der darin angebotenen Plätze überschreitet, nach den für das Kernfach geltenden Regelungen. Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los (§ 5 Abs. 1 Satz 5 SfS). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. April 2009 - VG 3 L 144.09 -) davon aus, dass es sich bei einem Kombinationsstudiengang, der sich aus einem Kernfach und ergänzenden Modulen zusammensetzt, um einen Studiengang handelt, der - je nach Wahl des ergänzenden Modulangebots - Elemente unterschiedlicher Fächer vereinigt. Schon die Regelung in § 7 Abs. 2 KapVO, wonach ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltung nachfragt, zeigt, dass es durchaus üblich ist, dass Studiengänge interdisziplinär angelegt sein können. Durch den für das Kernfach festgelegten Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Studienleistungen, durch die Tatsache, dass das nach erfolgreichem Studium auszustellende Zeugnis vornehmlich auf das Kernfach und - gewissermaßen nur ergänzend - auf das in einem anderen fachlichen Bereich absolvierte ergänzende Modulangebot hinweist, ferner dadurch, dass als Studienabschluss - unabhängig von dem gewählten ergänzenden Modulangebot - der akademische Grad des Bachelor of Arts (B.A.) verliehen wird, ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen durch das Kernfach bestimmten Studiengang handelt, der - ähnlich wie ein durch unterschiedliche Wahlpflichtfächer gekennzeichneter Studiengang - je nach Schwerpunktsetzung beim ergänzenden Modulangebot - eine unterschiedliche nähere Ausrichtung erhält. Auch wenn die für das ergänzende Modulangebot zu erbringenden Studienleistungen (anders als dies üblicherweise bei Wahlpflichtfächern der Fall ist) in einer gesonderten Studienordnung geregelt sind, zwingt dies nicht zu der Annahme, es handele sich beim Kernfachstudium einerseits und dem ergänzenden Modulangebot andererseits um verschiedene (Teil-) Studiengänge, für die jeweils gesonderte Zulassungen nach den allgemeinen Vorschriften des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG), der Vergabeverordnung oder der Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) zu erfolgen hätten (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2004 - VG 3 A 1137.04 -). Dem steht nicht entgegen, dass in dem ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2009 in Bezug auf das Modulangebot von „Studienplätzen“ und von einem „Vergabeverfahren“ die Rede ist. Nach Auffassung der Kammer ist es mit dem auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Teilhaberecht eines Studienbewerbers vereinbar, wenn ihm in dem Studiengang, für den er (als Kernfach) zugelassen ist, nicht jede denkbare, unter Umständen auch im Laufe seines Studiums wechselnde nähere Ausrichtung des Studiums durch vorsorgliche Bereithaltung entsprechender Ausbildungskapazität ermöglicht wird. Dem einzelnen Studienbewerber gegenüber, den die Hochschule zu einem bestimmten Studiengang zugelassen hat, ist sie - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung dieses Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 9 S 175.04 - NVwZ-RR 2004, 660 m.w.N.). Diese Verpflichtung nimmt sie gerade durch die zahlenmäßige Verteilung der Bewerber auf die einzelnen Modulangebote wahr. Die Tatsache, dass je mehr Variations- bzw. Wahlmöglichkeiten innerhalb eines Studiengangs bzw. Kombinationsmöglichkeiten für ein Kernfach vorgesehen sind, das Wahlverhalten der Studierenden umso weniger vorhersehbar ist und daher Engpässe bei einzelnen Modulen unvermeidbar sind, bedingt zugleich eine sachgerechte und willkürfreie Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin bei der Vergabe der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Plätze. Gegen das zu diesem Zweck in § 5 Abs. 1 SfS normierte, oben näher beschriebene Auswahlverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für denjenigen, der an der Antragsgegnerin für ein Studium im Kernfach zugelassen ist, stehen in der Regel verschiedene Modulangebote zur Verfügung, die mit diesem Kernfach kombinierbar sind. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verteilung der Modulangebote, bei der nicht jeder im Kernfach Zugelassene das von ihm begehrte Modulangebot erhält, kann das Studium des Kernfachs nicht unmöglich gemacht werden. Wie bereits dargelegt wird der Studiengang durch das Kernfach geprägt. Dieser entspricht den Neigungen des Studienbewerbers; denn er ist im Rahmen der Zulassungs- und Zugangsbeschränkungen frei wählbar. Soweit nach der Studienordnung einzelne Lehrveranstaltungen oder auch Modulangebote belegt und Leistungsnachweise erbracht werden müssen, ist eine darin vorgesehene Einschränkung durch die Studienbewerber hinzunehmen. Ein Recht auf uneingeschränkte Wahl der näheren Inhalte des Studiengangs besteht nicht. Aus alldem folgt aber auch, dass ein auf ein bestimmtes Kernfach gerichteter Zulassungsantrag nicht schon deshalb abgelehnt werden darf, weil der Bewerber sich (zunächst) für ein dieses Kernfach ergänzendes Modul entschieden hat, bei dem sich herausstellt, dass für ihn kein Platz zur Verfügung steht, obwohl er für das Kernfach zuzulassen wäre. Für diese Verfahrensweise kann sich die Antragsgegnerin nicht auf § 5 Abs. 6, 1. Halbsatz SfS berufen, wonach die Zulassung im Kernfach die Wahl von an der Freien Universität Berlin „angebotenen Modulangeboten“ voraussetzt; denn daraus ergibt sich nur, wie der 2. Halbsatz dieser Vorschrift zeigt, dass die Modulwahl grundsätzlich auf das Angebot der Antragsgegnerin begrenzt ist. Wenn § 5 Abs. 1 Satz 1 SfS zwischen Zulassung zum Kernfach und Registrierung für ein Modulangebot unterscheidet und gemäß § 5 Abs. 7 SfS die für das Modul erforderliche Registrierung (erst) „bei der Immatrikulation …zu beantragen“ ist, wird der Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers für das Kernfach unzulässig verkürzt, wenn er, bevor er „für den gesamten Studiengang abgelehnt“ wird, nicht Gelegenheit erhält, durch Wahl eines anderen Moduls die Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen. Nur in den Fällen, in denen der Studienbewerber sein Zulassungsbegehren von vornherein darauf beschränkt, dass er die Zulassung allein mit dem Modul wünscht, das sich dann als nicht mehr verfügbar herausstellt, wäre auch die Ablehnung im (ansonsten zur Verfügung stehenden) Kernfach gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass der Antragsteller sein Zulassungsbegehren derart begrenzt hat. Aus dem von ihr mit dem Bewerbervorgang übersandten Computerausdruck ergibt sich nur, dass sie ihn in einer Datei erfasst hat, in der für ihn neben Grundschulpädagogik das Modul Deutsche Philologie eingetragen wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.