Beschluss
9 S 175/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan sind (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Studienberechtigungen und Auswahl von Lehrveranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Zuweisung spezifischer personeller Ausstattung; die Organisation und Ausstattung der Lehre obliegt der Hochschule im Rahmen des Hochschulrechts und der Wissenschaftsfreiheit.
• Das Bestehen eines spezifischen Rechtsanspruchs auf Beibehaltung eines Studienplans oder auf bestimmte Lehrdeputate ist regelmäßig zu verneinen; Studierendenrechte ergeben sich aus hochschulrechtlichen Normen, nicht aus einem Ausbildungsvertrag.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen und keinem Anspruch auf konkrete Lehrpersonalausstattung • Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan sind (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Studienberechtigungen und Auswahl von Lehrveranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Zuweisung spezifischer personeller Ausstattung; die Organisation und Ausstattung der Lehre obliegt der Hochschule im Rahmen des Hochschulrechts und der Wissenschaftsfreiheit. • Das Bestehen eines spezifischen Rechtsanspruchs auf Beibehaltung eines Studienplans oder auf bestimmte Lehrdeputate ist regelmäßig zu verneinen; Studierendenrechte ergeben sich aus hochschulrechtlichen Normen, nicht aus einem Ausbildungsvertrag. Die Klägerinnen, Studierende des internationalen Aufbaustudiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung an der Universität Karlsruhe, beantragten vor dem Verwaltungsgericht die Zuteilung von so viel Lehrpersonal, dass ein Lehrdeputat von insgesamt 36 SWS zur Verfügung steht, sowie die Beibehaltung des Studienplans von Februar 2002 bis zum Abschluss ihres Studiums. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab; die Klägerinnen beantragten beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung. Sie rügen fehlenden Vertrauensschutz und berufen sich auf hochschulrechtliche Vorschriften (§§ 38, 39, 85, 86 UG). Die Beklagte erklärte, Studierenden, die nach der bisherigen Ordnung ausgebildet werden wollen, werde der bisherige Studienplan weiterhin zugrunde gelegt. Die Klägerinnen erhoben keine konkrete Behauptung, dass die Mindestanforderungen an die Lehre nicht erfüllt würden. Es wurde auch festgestellt, dass kein privatrechtlicher Ausbildungsvertrag zustande gekommen sei. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt: Die vorgebrachten Gründe begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Klagebefugnis/konkrete Rechtsgrundlage: Für den begehrten Anspruch auf Zuweisung bestimmter Lehrpersonalausstattung besteht offensichtlich keine Rechtsgrundlage; damit fehlt eine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung und die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Rechte der Studierenden: Studierende haben Wahlrechte nach §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 UG (wahl von Lehrveranstaltungen und Schwerpunktbildung), jedoch keinen Anspruch auf konkrete personelle Ausstattung oder Erhalt eines bestimmten Lehrangebots; die Hochschule entscheidet über Organisation und Ausstattung im Rahmen von §§ 12 Abs.3 Nr.4, 18 Abs.1, 19 Abs.1 Nr.5, 21 Abs.1 S.3, 25 Abs.1 S.2 Nr.1, 28 Abs.4, 42, 45, 46, 51 UG und §4 Abs.4 S.2 HRG sowie unter Wahrung der Wissenschaftsfreiheit. • Richterliche Überprüfung: Fachliche Werturteile der Hochschule über Studienplanqualität, Ausbildungseignung und Realisierbarkeit sind der gerichtlichen Nachprüfung teilweise entzogen; richterliche Kontrolle erstreckt sich auf die Sicherstellung der personellen und sachlichen Mindestausstattung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums (vgl. einschlägige Rechtsprechung BVerwG). • Rechtschutzbedürfnis entfällt für Beibehaltungsantrag: Da die Beklagte zur Protokoll erklärte, den früheren Studienplan für betroffene Studierende weiterhin anzuwenden, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Beibehaltung des Studienplans. • Kein Ausbildungsvertrag: Die studentischen Rechtsverhältnisse beruhen auf hoheitlicher Immatrikulation (§ 87 Abs.1 Satz1 UG); eine analoge Anwendung der §§ 54 ff. LVwVfG ist ausgeschlossen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 159 Satz1 VwGO, 100 ZPO sowie §§ 14 Abs.3, 13 Abs.1 S.2 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht dargelegt sind. Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten personellen Ausstattung des Studiengangs; die Organisation und Ausgestaltung der Lehre obliegt der Hochschule im Rahmen des Hochschulrechts und der Wissenschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Beibehaltung des Studienplans entfällt jedenfalls, da die Beklagte zugesichert hat, betroffenen Studierenden weiterhin die bisherige Ordnung zugrunde zu legen, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 16.000 EUR festgesetzt.