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Beschluss

3 L 237.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0611.3L237.10.0A
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Leitsätze
1. Schon der Wortlaut der Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen.(Rn.5) 2. Bei einer Fehlzeit von 30,2 %  ist die Einschätzung des Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der Betreffende die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt hat.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon der Wortlaut der Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen.(Rn.5) 2. Bei einer Fehlzeit von 30,2 % ist die Einschätzung des Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der Betreffende die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt hat.(Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker am 16. Juni 2010 vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu seiner Zulassung zur Gesellenprüfung (Abschlussprüfung) zu verpflichten, Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 ZPO), dass er einen Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker hat. Der die Zulassung versagende Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 erweist sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung, dass der Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Hierfür genügt – wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin zutreffend erkannt haben – nicht der rein kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3. Dezember 1991 – Bf VI 113/90, Rz. 54 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 9. Dezember 2002 – Au 9 E 02.1575; VG Berlin, Beschl. v. 17. Januar 2008 – 12 A 8.08, alle zitiert nach juris). Schon der Wortlaut der Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen. Die zuständige Stelle – hier der Gesellenprüfungsausschuss der Antragsgegnerin – hat bei ihrer Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung die Ziele der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Nach dem gemäß § 3 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbaren § 1 Abs. 3 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden, die über Zeiten kurzfristiger Erkrankung oder sonstiger kurzfristiger Verhinderungen hinausgehen, hat der Prüfungsausschuss zu beurteilen, ob der Auszubildende vor dem Hintergrund der dargelegten Ziele der Berufsausbildung die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (VG Berlin, a. a. O.). Insoweit steht dem Gesellenprüfungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rz. 66). Dieser Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn die Behörde Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl., BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991 – BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Rn. 56, zitiert nach juris, BVerfGE 84, 34 ff). Eine solche Überschreitung des Beurteilungsspielraums hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht, diese ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Gesellenprüfungsausschuss hat zunächst rechtlich beanstandungsfrei auf die Fehlzeit des Antragstellers, der aufgrund versäumter Ausbildungszeit bereits im Mai 2009 nicht zur Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker zugelassen worden war und daraufhin das zweite Ausbildungsjahr wiederholte, abgestellt. Diese beträgt seit Beginn der Wiederholung dieser Berufsausbildungsphase am 5. Mai 2009 bis zu seiner erneuten Anmeldung zur Gesellenprüfung am 13. April 2010 nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 30,2 %. Im davor liegenden Ausbildungsabschnitt vom 3. September 2007 bis zum 4. Mai 2009 betrug sie 22,69 %. Vor dem Hintergrund dieser Fehlzeiten ist die Einschätzung des Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt hat (vgl. VG Berlin, a. a. O. m. Vw.). Entgegen der in dem Widerspruch vom 18. Mai 2010 geäußerten Ansicht des Antragsstellers kann allein aus der Tatsache, dass er aufgrund der Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres „insgesamt deutlich mehr als die im Gesetz geforderte Ausbildungszeit tatsächlich absolviert“ hat, nicht zwingend geschlossen werden, er habe „die Ausbildungszeit zurückgelegt“. Auch im Falle der Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte mit erneuten Fehlzeiten im hier vorliegenden Umfang kann sich die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Zulassung zur Prüfung nur (erneut) an den Zielen der Berufsausbildung orientieren. Dabei durfte der Gesellenprüfungsausschuss nicht außer Betracht lassen, dass der Antragsteller im zurückliegenden Ausbildungszeitraum (wiederholtes zweites Ausbildungsjahr), der dem Erwerb zuvor versäumter Ausbildungsinhalte dienen sollte, erneut einen erheblichen Anteil in Höhe von 30,2 % der Ausbildungszeit verpasst hat. Zwar ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass sich der Auszubildende die erforderliche Berufspraxis trotz erheblicher Fehlzeiten in kürzerer Zeit angeeignet hat. Hierfür liegen allerdings – wie der Gesellenprüfungsausschusses der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Gesamteinschätzung zutreffend erkannt hat – keine Anhaltspunkte vor. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Entscheidung, den Antragsteller nicht zur Gesellenprüfung zuzulassen, eine eingehende Einzelfallprüfung vorgenommen hat, die zu dem Ergebnis führte, dass dem Antragsteller nicht das Wissen vermittelt werden konnte, dass für das erfolgreiche Bestehen der Ausbildung notwendig ist. Hierzu hat der Prüfungsausschuss die für und gegen die Zulassung sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und die vom Antragsteller bislang erbrachten Leistungen gewürdigt. Dabei durfte der Gesellenprüfungsausschuss der Einschätzung des Ausbilders des Antragstellers vom 7. Juni 2010, er sei „ein guter Schrauber“, sowie der Beurteilung der praktischen Leistung des Antragstellers durch den Ausbildungsbetrieb mit „gut“ im Zulassungsantrag vom 13. April 2010 die in den prüfungsrelevanten Fächern erzielten Leistungen des Antragstellers an der Berufsschule (OSZ Kfz-Technik) gegenüberstellen, die bei Fehlzeiten an der Berufsschule von über 45 % in den Lernfeldern mit den Noten „5“ oder „6“, in Arbeiten mit der Note „6“ und in der mündlichen Mitarbeit mit der Note „4“ oder schlechter bewertet wurden. Hierbei hat der Antragsgegner auch die Auskunft der OSZ Kfz-Technik berücksichtigt, dass eine Leistungssteigerung des Antragstellers seit Ausgabe des letzten Zeugnisses am 16. Januar 2010 nicht erkennbar sei, und ist der Einschätzung des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Mai 2010, er habe den versäumten Stoff nachgeholt bzw. könne diesen bis zur Prüfung nachholen, mit nachvollziehbarer Argumentation nicht gefolgt. Des Weiteren konnte der Gesellenprüfungsausschuss die in den überbetrieblichen, ebenfalls auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten gerichteten Unterweisungen erbrachten Leistungenin seine Beurteilung einbeziehen, die mit den Noten befriedigend bis mangelhaft bewertet wurden. Allein die Teilnahme an diesen Unterweisungen genügt jedenfalls nicht, um die erforderliche Berufserfahrung zu erwerben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sch aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Da das Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).