Beschluss
3 L 436.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1129.3L436.11.0A
1mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist unzulässig, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.(Rn.32)
2. Werden Umfang und Zuverlässigkeit des ansonsten zur Verfügung stehenden Lehrangebots aus der Tatsache hergeleitet, dass entsprechende haushalts- und stellenplanmäßige Ressourcen zur Verfügung stehen, folgt dies für die Titellehre aus der für Honorarprofessoren und Privatdozenten bestehenden Lehrverpflichtung (vgl. §§117 Abs 1 und 118 Abs 2 BerlHG, juris: HSchulG BE).(Rn.37)
3. Es ist sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist unzulässig, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.(Rn.32) 2. Werden Umfang und Zuverlässigkeit des ansonsten zur Verfügung stehenden Lehrangebots aus der Tatsache hergeleitet, dass entsprechende haushalts- und stellenplanmäßige Ressourcen zur Verfügung stehen, folgt dies für die Titellehre aus der für Honorarprofessoren und Privatdozenten bestehenden Lehrverpflichtung (vgl. §§117 Abs 1 und 118 Abs 2 BerlHG, juris: HSchulG BE).(Rn.37) 3. Es ist sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.59) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt wird hat keinen Erfolg. I. Dahinstehen kann, ob der Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist; denn es ist zweifelhaft, ob eine Klage in der Hauptsache zulässig wäre. Die Antragsgegnerin hat den - mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag weiterverfolgten - Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in dem genannten Studiengang, den der Antragsteller ausweislich der Bewerberakte bereits am 3. Juni 2011 im regulären Bewerbungsverfahren stellte, durch den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 31. August 2011, der am selben Tag zur Post gegeben wurde (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. November 2011), abgelehnt. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt der Bescheid mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post - vorliegend also dem 3. September 2011 - als bekanntgegeben. Bislang ist nicht geltend gemacht worden, dass der Antragsteller diesen Bescheid nicht erhalten habe. Dieser Bescheid, gegen den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung der Widerspruch nicht gegeben ist, wäre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO) mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten gewesen. Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann die Klage nicht ersetzen, da er nur eine vorläufige Regelung des streitigen Zulassungsbegehrens bis zur Entscheidung im Klageverfahren zum Ziel haben kann. Der Bescheid wäre, da eine Klage nicht erhoben worden ist, damit bestandskräftig geworden. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. August 2011 einen weiteren Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität stellte, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Antragsgegnerin über diesen Antrag nicht (gesondert) entschieden hat. II. Der Rechtsschutzantrag ist jedenfalls nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt wird (auch soweit im Einzelfall die Formulierung des Antragsbegehrens auf eine Beteiligung an einem - hier nicht in Betracht kommenden - Losverfahren gerichtet sein sollte), hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juni 2011 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2011) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 21. Oktober 2011 (mit 110 Zulassungen) ausgeschöpfte - Zulassungszahl (109) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2011 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 13 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 5 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 1 Stelle für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa/Ib), - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa), Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Eine der Professorenstellen (050170 – Prof. H…), die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich eingerichtet worden und die zunächst nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 gemäß § 7 Abs. 2 LVVO mit der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet war (Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009, vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/2010), hatte die Kammer zuletzt in ihren das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Beschlüssen vom 7. Januar 2011 (VG 3 L 405.10 u.a.) noch mit einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 6,75 LVS in die Berechnung eingestellt. Da der Stelleninhaber nach dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 22. November 2010 erst nach dem 31. Oktober 2012 der Regellehrverpflichtung von 9 LVS und bis dahin weiterhin nur der geminderten Lehrverpflichtung von 4,5 LVS unterliegt, war für den gesamten Berechnungszeitraum von einer Lehrverpflichtung von 4,5 LVS auszugehen. Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 (s.o.) unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster „Languages of Emotion“, Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei. Daran hält sie fest. Wie schon im Wintersemester 2010/2011 gilt Vergleichbares auch für eine der beiden zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstellen (Stelle 050140 – L…): Die zunächst nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 angeordnete hälftige Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung (von 4 auf 2 LVS), die die Kammer mit durchschnittlich 3 LVS in die Berechnung eingestellt hatte, ist durch Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 23. November 2010 bis zum Ablauf der noch im Wintersemester 2011/2012 andauernden ersten Phase des Dienstverhältnisses verlängert worden. Soweit der Fachbereichsrat darüber hinaus beschlossen hat, diese Reduzierung auch für das Sommersemester 2012 und damit für die dann beginnende zweite Phase des Dienstverhältnisses zu verlängern, konnte die Antragsgegnerin die dazu noch ausstehende Bestätigung der Personalstelle nicht vorlegen und auch sonst nicht sicherstellen, dass der Beschluss umgesetzt wird. Daher war diese Stelle nicht mit einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 2,5 LVS, sondern von 4 LVS ( 2 + 6 = 8 : 2 = 4) zu berücksichtigen. Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ ab dem Wintersemester 2010/2011 neu hinzu gekommene nach W 2 ausgewiesene, auf fünf Jahre befristete Professorenstelle 050135 (Prof. K…) ist nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 mit der Hälfte der für Professoren geltenden Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet, so dass sie mit durchschnittlich 6,75 LVS zu berücksichtigen war. Auch für diese Stelle hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 (vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2010/2011), unter Bezugnahme auf die seinerzeit (dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster „Languages of Emotion“) nicht zu beanstanden sei. Daran hält sie fest. Es bedurfte keiner weiteren Aufklärung, warum diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung nicht auch noch für das Sommersemester 2012 vorgesehen ist: Dass für diese Zeit die Regellehrverpflichtung anzusetzen ist (s.o.), dürfte im Interesse der Studienbewerber liegen. Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich zwei in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses, eine (O…) in der zweiten Phase. Auf der im Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstelle 120475, die durch Umwandlung einer C 1-Stelle (früherer Stelleninhaber: E…) entstanden und mit dem bislang auf der (entfallenen) Stelle 120703 geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter G… besetzt war, dessen Lehrverpflichtung von 8 LVS die Antragsgegnerin auch für die Stelle 120475 angesetzt hatte, tritt ein – nicht zu beanstandender – Kapazitätsverlust von 4 LVS dadurch ein, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter G… nicht mehr dem Lehrpersonal der Lehreinheit angehört (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November 2010 in den das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Verfahren). Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 – VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der – derzeit vakanten – Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden (vgl. bereits Beschlüsse vom 7. Januar 2011 a.a.O.). Für den derzeitigen Stelleninhaber der W 1-Stelle 120487 (den früheren Juniorprofessor S…), der zum 1. April 2010 eine Professur und damit eine Lehrverpflichtung von 9 LVS erhielt, sind von der Antragsgegnerin – beanstandungsfrei – 9 LVS in Ansatz gebracht worden. Aus dem Bestand von - nach wie vor - insgesamt 39 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 233,25 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2010/2011, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 2011 a.a.O.), ist das Lehrangebot im Ergebnis um 5,5 LVS gestiegen. Maßgeblich dafür sind folgende Veränderungen: - Deputatzuwachs von 9 LVS aus der neu geschaffenen W 2-Stelle 890168 (Frauenförderstelle), - Deputatverlust von 4 LVS durch Wegfall der nach W 1 ausgewiesenen Frauenförderstelle 895010, deren Stelleninhaberin (O…) nunmehr auf der bislang vakanten W 1-Stelle 120520 geführt wird, - Deputatzuwachs von 1 LVS dadurch, dass die Juniorprofessorin O… sich nunmehr während des gesamten Berechnungszeitraums in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befindet, - Deputatverlust von 0,5 LVS dadurch, dass die Lehrverpflichtung der Juniorprofessorin L… nunmehr auch für das Sommersemester 2012 (zweite Phase des Dienstverhältnisses) auf 50 % herabgesetzt wurde. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 2 LVS sind gerechtfertigt. Die Prof. J… für seine Vorstandstätigkeit im Exzellenzcluster „Languages of Emotion“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährte Ermäßigung um 2 LVS (Bescheid vom 7. April 2009) begegnet keinen Bedenken, zumal diese Forschungsinitiative zu Fördermitteln führt, aus denen zusätzliche Stellen finanziert werden konnten (vgl. bereits Beschlüsse vom 7. Januar 2011 a.a.O.). Soweit antragstellerseits in Zweifel gezogen wird, ob die Vorstandstätigkeit fortbesteht, gibt es dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr ist aus der Internetseite „Languages of Emotion“ der Antragsgegnerin zu ersehen, dass dieses Exzellenzcluster weiterhin Lehrveranstaltungen anbietet (u.a. Ringvorlesungen: Wozu philosophiehistorische Emotionsforschung? Methodologische Überlegungen und Origins of Human Social Emotions) und dass Prof. J… weiterhin als Vorstand eingesetzt ist. 3. Lehraufträge waren im Umfang von 23,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2010 im Umfang von 24,5 LVS und im Wintersemester 2010/2011 im Umfang von 28 LVS besoldete, nach § 10 KapVO zu in die Berechnung einzubeziehende Lehraufträge für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilt und durchgeführt. Dass die Antragsgegnerin dabei auch Lehraufträge berücksichtigt hat, die für den auslaufenden Diplomstudiengang vergeben wurden, entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008), der sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 angeschlossen hat. Allerdings kann der Antragsgegnerin nicht dahin gefolgt werden, dass dabei die „Lehraufträge für den Bereich Pädagogische Psychologie“ (in jedem der Bezugssemester 12 LVS) unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil es „diesen Bereich weder im Bachelorstudiengang noch im Masterstudiengang gibt“. Damit macht sich die Antragsgegnerin die Begründung der Kammer für die Rechtsprechung zu eigen, nach der nur Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen seien, die noch einen Anhalt für den Ausbildungsaufwand des Studiengangs bildeten, dessen Aufnahmekapazität zu ermitteln sei (vgl. Beschlüsse vom 28.Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 u.a. -). Diese Rechtsprechung aber hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 7. Januar 2011 (a.a.O.) aufgegeben und ist dem OVG Berlin-Brandenburg gefolgt, das es als unzulässig angesehen hat, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2009 a.a.O.). Danach fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, die den Bereich der Pädagogischen Psychologie betreffenden Lehraufträge zu vernachlässigen oder sie nur noch in dem Umfang in die Berechnung einzustellen, in dem sie für den (aktuellen) Berechnungszeitraum zur Verfügung stehen. Soweit sich die Antragsgegnerin dazu auf § 21 Abs. 4 KapVO beruft, stützt sie sich auf eine Regelung, die in Widerspruch zu § 10 Satz 1 KapVO steht, ohne dass besondere Voraussetzungen für diese Abweichung genannt werden (so auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 432). Allein der Standort der Norm im vierten Abschnitt unter der Überschrift „Ausnahmetatbestände“ rechtfertigt es nicht, von dem Prinzip abzuweichen, dass die (künftige) Aufnahmekapazität auch anhand des durchschnittlichen Lehrauftragsvolumens der dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester zu ermitteln ist. Somit war davon auszugehen, dass im Sommersemester 2010 Lehrauftragsvolumen im Umfang von 36,5 LVS und im Wintersemester 2010/2011 im Umfang von 40 LVS zu Verfügung stand. Für das Sommersemester 2010 hat die Antragsgegnerin den für eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO mit im selben Zeitraum vakanten Stellen erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen im Umfang von 15,5 LVS im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt, so dass für dieses Semester auf die Kapazität anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (36,5 – 15,5 =) 21 LVS verbleiben. Im Wintersemester 2009/2010 waren Stellen(teile) im Umfang von 14 LVS vakant. Dabei war auch der seit Mai 2009 und noch zum Berechnungsstichtag unbesetzte Stellenteil (50 %) der Stelle 120948 zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin offenbar nur versehentlich als Vakanz im Sommersemester 2010 bezeichnet (aber gleichwohl in die Verrechnung einbezogen) hat. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 14 LVS nachvollziehbar aufgezeigt, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (40 – 14 =) 26 LVS verbleiben. Die Zusammenstellungen der Stellenvakanzen sind Bestandteil der Kapazitätsunterlagen. Soweit antragstellerseits beanstandet wird, dass sie nicht (gesondert) unterzeichnet wurden, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die dargestellten Stellen bzw. Stellenanteile während der im Einzelnen genannten Zeiträume unbesetzt waren, zumal sich dies auch schon aus den Stellenplänen der diese Zeiträume betreffenden (früheren) Kapazitätsunterlagen ergibt. Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (21 + 26 = 47 : 2 =) 23,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 35 (Sommersemester 18, Wintersemester 16) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 17 LVS ergibt. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - und vom 16. Juni 2011 - 13 C 47/11 -, juris) meint, einer Einbeziehung in das Lehrangebot stehe entgegen, dass Titellehre freiwillig und unentgeltlich erbracht werde und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbar sei, folgt die Kammer ihr nicht. Werden Umfang und Zuverlässigkeit des ansonsten zur Verfügung stehenden Lehrangebots aus der Tatsache hergeleitet, dass entsprechende haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen zur Verfügung stehen, folgt dies bei der Titellehre aus der für Honorarprofessoren und Privatdozenten bestehenden Lehrverpflichtung (vgl. §§ 117 Abs. 1 und 118 Abs. 2 BerlHG). Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 271,75 LVS (233,25 LVS aus Stellen – 2 LVS Verminderungen + 23,5 LVS Lehraufträge + 17 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge: a) Für den an die Stelle der früheren erziehungswissenschaftlichen Diplom- und Magisterstudiengänge getretenen Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft, für den die Antragsgegnerin erstmals zum Wintersemester 2004/05 Studienanfänger zugelassen hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/ 2004 vom 20. Dezember 2004), geändert durch Satzung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 7/2006 vom 31. Januar 2006) zu den das Studium im Kernfach ergänzenden affinen Bereichen auch obligatorische Lehrveranstaltungen in Psychologie im Umfang von 20 Leistungspunkten (LP) gehören, bei denen die Studierenden allenfalls den Schwerpunkt unterschiedlich setzen können (§ 8 Nr. 1 StudienO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 PrüfO). Die Antragsgegnerin hat dargestellt, dass den Studierenden der Erziehungswissenschaft hierfür zwei der – jeweils mit 10 LP bewerteten und aus 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar bestehenden – Module gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der „Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 23. August 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 56/ 2007 vom 26. September 2007, S. 1378), geändert durch Satzung vom 30. Juli 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/ 2009 vom 15. September 2009, S. 902) zur Verfügung stehen. Auf jedes dieser beiden Module entfällt ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889 (s.u.), so dass für den Dienstleistungsbedarf ein Curricularanteil im Umfang von insgesamt 0,1778 zu berücksichtigen ist. Als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) hat die Antragsgegnerin zutreffend die von ihr für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für das Wintersemester 2011/12 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (106) angesetzt; denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43). b) Lehramtsmaster Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ zur Verfügung stellt, wobei sie die Vorlesung (2 SWS) vollständig durch eigenes Lehrpersonal und das Hauptseminar (2 SWS) nur anteilig anbietet, während es etwa zu 50 % durch Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft betreut wird. Zutreffend ist diese Lehrleistung daher auch nur anteilig in die Berechnung einbezogen worden. Der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar errechnete Curricularanteil (0,0445) war nur geringfügig zu korrigieren: 0,0444. Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend die Summe der in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2011/12 festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen sämtlicher Lehramtsmasterstudiengänge (60 und 120 LP) angesetzt (423). c) 30-Leistungspunkte-Modul Psychologie Nachdem der Fachbereichsrat Erziehungswissenschaften und Psychologie beschlossen hat, dass vom Wintersemester 2011/2012 an keine Studienanfänger mehr für in der „Studienordnung für das (mit anderen - als Kernfach absolvierten - Studiengängen zu kombinierende) 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ geregelte Modul zugelassen werden, besteht insoweit kein Dienstleistungsbedarf mehr. d) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung: Fach Zulassungs- zahl (jährl.) WS 2011/12 Aq/2 Nachfrage- quote Caq Dienstl.- bedarf Erziehungswissenschaft (Bachelor) 106 53 1 0,1778 9,4234 Lehramtsmaster 423 211,5 1 0,0444 9,3906 Summe 18,814 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (271,75 - 18,814 LVS =) 252,936 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 22/2007 vom 7. Mai 2007, S. 212 und S. 236) zum Wintersemester 2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang Psychologie ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den (jetzt auslaufenden) Diplomstudiengang Psychologie festgesetzte CNW von 4,0 (Abschnitt I, Buchstabe h) Nr. 3 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage dieses neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung einen nachvollziehbar ermittelten Curricularwert von 3,1824 für den Bachelorstudiengang Psychologie zugrunde gelegt, der deutlich unter dem für den Diplomstudiengang Psychologie festgesetzten CNW von 4,0 liegt, und der nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Wie die mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/2008 überreichte detaillierte Berechnung zeigt, hat sie hierbei anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplan“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 8. Februar 2007) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 5 bis 8 der Studienordnung und nach der Studienordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV) i.d.F. vom 21. März 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 23/2007 vom 7. Mai 2007, S. 256) zu absolvierenden und in den detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung vom 8. Februar 2007 und StO-ABV a.a.O.) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind, und ist bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Dabei ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 9 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs entfällt, nicht zu berücksichtigen (bzw. bei Einrechnung wäre er als Dienstleistungsimport wieder abzuziehen). 7. Da der Lehreinheit Psychologie neben dem Bachelorstudiengang Psychologie seit dem Wintersemester 2010/2011 die Masterstudiengänge „Psychologie“ (mit zwei unterschiedlichen Schwerpunkten) und „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ (SCAN) zugeordnet sind, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil dieser Studiengänge gebildet werden. a) Der durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom 17. August 2010, S. 704 und S. 725) eingerichtete, auf 4 Semester konzipierte Masterstudiengang „Psychologie“ kann mit einem der beiden Studienschwerpunkte studiert werden: „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ oder „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Studienordnung). Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für diesen Masterstudiengang je nach gewähltem Studienschwerpunkt gesonderte Curricularanteile errechnet und - entgegen § 2 Abs. 1 BerlHZG, wonach (nur) „für einzelne Studiengänge“ Zulassungszahlen festgesetzt werden können - in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2010/2011 gesonderte Zulassungszahlen festgesetzt hat. (1) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) im wesentlichen nachvollziehbar anhand der Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“], III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) ermittelt. Dabei durfte sie für das Praxisseminar von der in der Studienordnung festgelegten Gruppengröße von 15 ausgehen. Da dieses Seminar Bestandteil nur eines der vier Module ist, von denen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 6 bis 10 der Studienordnung zwei zu wählen sind, während die anderen jeweils aus zwei Seminaren mit je 2 SWS bestehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier ausgehend von einer gleichmäßigen Verteilung einen Mittelwert (0,3000) in die Berechnung des Curricularwertes eingestellt hat. An der davon abweichenden Berechnung in den Beschlüssen vom 7. Januar 2011 (a.a.O.) hält die Kammer nicht fest. Der so zu ermittelnde Curricularanteil beträgt 1,7111. (2) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin ebenfalls in einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan nach den Maßgaben der Studienordnung zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, dem Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2, der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) und anhand der Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) beanstandungsfrei mit 1,6778 ermittelt. Dass dabei für die Praxisseminare eine Gruppengröße von 15 anzusetzen war, ergibt sich schlüssig aus der eingehenden Stellungnahme des zuständigen Studiendekans vom 8. März 2010. b) Soweit die Antragsgegnerin den von ihr (mit 1,5667 abzüglich 0,1333 Dienstleistungsimport) errechneten Curricularanteil für den durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 33/2010 vom 6. August 2010, S. 646 und S. 657) eingerichteten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience" (SCAN) entgegen der in den Beschlüssen vom 7. Januar 2011 von der Kammer vorgenommenen Korrektur (auf 1,2002) unter Hinweis auf die Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz und die Tatsache, dass es sich bei einigen der Übungen um Computerübungen handele, weiterhin für zutreffend hält, war ihr nur zum Teil zu folgen. Lediglich die zu den Modulen „Statistical Methods" und „Applied Programming" gehörenden Übungen sind in den Modulbeschreibungen der Studienordnung als Computerübungen ausgewiesen, so dass nur insoweit wegen der nach glaubhafter Darstellung der Antragsgegnerin auf 30 Computerarbeitsplätze beschränkten Übungsräume von einer Gruppengröße von 30 (statt 60) auszugehen ist. Bedenken gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, diese Übungen in - offensichtlich aus technischen Gründen nur mit einer begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen ausgestatteten Räumen durchzuführen - ergeben sich nicht bereits daraus, dass antragstellerseits mehr oder weniger pauschal darauf verwiesen wird, dass „jeder Student…über einen eigenen Computer verfügt“. Zu folgen war der Antragsgegnerin auch dahin, dass für das im Rahmen des Moduls „Advanced Neurocognitive Methods" stattfindende Projektseminar entsprechend den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz eine Gruppengröße von 15 gerechtfertigt ist. Nicht zu überzeugen vermag hingegen der Ansatz der Antragsgegnerin, für das zum selben Modul gehörende „Seminar/Colloquium" müsse ebenfalls eine Gruppengröße von 15 gelten. Insoweit bleibt die Kammer bei ihrem Standpunkt, dass sich weder aus der Studienordnung noch aus deren Modulbeschreibungen hinreichende Anhaltspunkte für eine entsprechend höhere Betreuungsintensität ergeben. Insbesondere belegt die Modulbeschreibung nicht, dass es sich um ein Hauptseminar handelt, für das, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, die KapVO II vom 3. Dezember 1975 (GVBI. S. 3014) eine Betreuungsrelation von 15 vorsah. Gerade der Hinweis, dass es sich bei dieser Veranstaltung (auch) um ein Colloquium handele, spricht jedoch gegen diese Gruppengröße; denn eine solche Veranstaltung war nach der KapVO II (Anlage 2, Teil 1, Lehrveranstaltungsart A [k = 1]) ebenso wie eine Vorlesung hinsichtlich der Betreuungsrelation als „grundsätzlich unbeschränkt" anzusehen. Der so zu ermittelnde Curricularanteil beträgt 1,3336. c) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,52, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,27, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,13, Masterstudiengang SCAN: 0,08) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen (109, 56, 27, 16). Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Psychologie/Bachelor 3,1824 0,52 1,6548 Klinische Psychologie/Master 1,7111 0,27 0,4620 Arbeitspsychologie/Master 1,6778 0,13 0,2181 SCAN/Master 1,3336 0,08 0,1067 gewichteter CA 2,4416 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie (vgl. Formel 5 in der Anlage 1 zur KapVO, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote errechnet sich eine Basiszahl von (252,936 LVS x 2 = 505,872 LVS : 2,4416 x 0,52 =) 107,7381für den Bachelorstudiengang. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,9962 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 108,1491, gerundet 108 Studienplätzen. Warum es - was antragstellerseits eingewandt worden ist - willkürlich sei, dass die Antragsgegnerin die Zahl der zu vergebenden Studienplätze oberhalb der von ihr errechneten Basiszahl festgesetzt hat, erschließt sich der Kammer nicht, zumal es im Interesse eines jeden Studienbewerbers liegen dürfte, wenn die Hochschule die Aufnahmekapazität eher „großzügig“ festsetzt. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 21. Oktober 2011 wurden für das 1. Fachsemester 110 Studierende zugelassen. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bleibt es auch unter Berücksichtigung des in der Zulassungsordnung festgelegten Umrechnungsfaktors von 1:0,5 für Studienplätze des Bachelor- und Mastersterstudiengangs; denn ausweislich der o. g. Studierendenstatistik sind auch die in den Masterstudiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer studiengangübergreifenden Verrechnung von Studienplätzen Beschluss des OVG Berlin vom 13. Februar 2003 – OVG 5 NC 54.02 –). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.