Urteil
3 K 1011.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.3K1011.11.0A
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Leitsätze
1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.18)
2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. September 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.18) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.27) Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. September 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 27. September 2011, betreffend den Zuschuss für die berufsbildenden Schulen für das Haushaltsjahr 2001, wird aufgehoben. Er ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Rückforderung des nach Ansicht des Beklagten überzahlten Teils des Personalkostenzuschusses steht entgegen, dass der Zuschuss der Klägerin seinerzeit nicht nur vorläufig oder unter Vorbehalt bewilligt worden ist (siehe 1.), dass die seinerzeit erlassenen Bewilligungsbescheide weder zurückgenommen noch widerrufen worden sind (siehe 2.) und dass der vom Beklagten auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemachte Rückzahlungsanspruch verjährt ist (siehe 3.). 1. Durch die Bescheide vom 18. Dezember 2000 und 8. Juli 2001 (Erhöhung) ist der Klägerin der Zuschuss zu ihren Personalkosten für das Haushaltsjahr 2001 ohne weitere Einschränkungen verbindlich bewilligt worden. Die Bescheide enthalten schon ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung derart, dass es sich bei ihnen nur um vorläufige Regelungen handeln sollte, die unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuschüsse ergehen sollten (vgl. hierzu bereits: Urteile der Kammer vom 11. Januar 1979, VG 3 A 992/77 und VG 3 A 993/77). Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Sinn und Zweck der den Bescheiden zugrunde liegenden Vorschriften (siehe a) noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften (siehe b). a) Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten. Der Verordnungsgeber hatte sich in § 1 der 3. DVO-PrivSchulG vielmehr dafür entschieden, dass dem Schulträger auf seinen Antrag hin ein Bewilligungsbescheid ohne weitere Einschränkungen für die Dauer eines Rechnungsjahres zu erteilen war. Er hatte den Schulträger verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Ein- und Ausgaben in einem Jahresabschluss nachzuweisen und geregelt, dass, falls der aufgrund des Abschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss war, der Differenzbetrag zurückgezahlt werden musste (§ 2 der 3. DVO-PrivSchulG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Differenzbetrages knüpfte ausdrücklich an den „bewilligten“ Zuschusses an. Eine Änderung des Bewilligungsbescheides war nicht vorgesehen. b) Auch die Entstehungsgeschichte belegt, dass es sich bei den auf der Grundlage der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden nicht um vorläufige Regelungen unter dem Vorbehalt einer späteren Berechnung handelt. Mit der 3. Durchführungsverordnung hat der Verordnungsgeber das rechtliche Konstrukt für die Gewährung und Rückforderungen von Zuschüssen verändert. In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz vom 9. Dezember 1959 - 2. DVO-PrivSchulG - (GVBl. S. 1223) i. d. F. der 1. Änderungsverordnung vom 22. Oktober 1965 (GVBl. S. 1663) war die Bewilligung noch so geregelt, dass auf den Zuschuss ein Vorschuss auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheides gezahlt wurde (vgl. § 7 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Erst nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das der Zuschuss beantragt worden war, wurde der endgültige Bewilligungsbescheid erteilt (vgl. § 8 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Diese Regelungen wurden durch die Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 326) jedoch aufgehoben und durch die oben dargestellten Regelungen der 3. Durchführungsverordnung ersetzt, nach welchen der Zuschuss sogleich ohne eine solche Einschränkung, also nicht mehr nur vorläufig, zu bewilligen war. 2. Der Beklagte hat die oben genannten Bewilligungsbescheide weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen oder widerrufen. Dem angefochtenen Rückforderungsbescheid ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beklagte mit ihm die Bewilligungsbescheide teilweise gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - i. V. m. §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - aufheben wollte. Hierfür gibt es auch keine anderweitigen Anhaltspunkte. Der Beklagte hat klargestellt, dass er dies nicht beabsichtigt habe. Aus seiner Sicht habe es einer teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide nicht bedurft, weil sich die Rückzahlungspflicht des Zuschussempfängers unmittelbar aus § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erneut bestätigt, dass sich an den Bewilligungsbescheiden nichts ändere. 3. Der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch war bereits verjährt, als der Beklagte ihn erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2011 geltend gemacht hat. Einer näheren Prüfung, ob der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht, sowie einer Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemacht werden kann (s. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, S. 3 f.), bedarf es deshalb nicht. a) Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht (vgl. zur Erforderlichkeit der Geltendmachung: Kopp/Raumsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 53 Rn. 4 f. m. w. N.). Sie hat sich ausdrücklich auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs berufen. b) Als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderungsanspruch einer dreijährigen Verjährung. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage für seinen Bescheide herangezogene § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590), in der Fassung des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), stellt einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dar. Nach der Vorschrift ist eine Rückforderung durch die öffentliche Hand zwingend vorgeschrieben, wenn der auf Grund des Jahresabschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - OVG 8 N 55.02 -). Der geltend gemachte Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Das Rechtsinstitut der Verjährung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Es dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Soweit - wie vorliegend - spezielle Verjährungsregelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur regelmäßigen Verjährungsfrist entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - Rn. 26 f. und 16. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10/05 - Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 - juris, Rn. 18 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 - Rn. 47; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - Rn. 35 ff., alle bei juris und jeweils m. w. N.; Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 53 VwVfG, Rn. 25a; a. A.: BVerwGE 132, 324). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 53 VwVfG keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen hat, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsaktes der Verjährung unterliegen soll (Festsetzungsverjährung). In § 53 VwVfG ist nur ein Teil des Rechts der Verjährung geregelt. Der Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich (Abs. 1) auf Vorschriften zur Hemmung der Verjährung und (Abs. 2) auf die Bestimmung der für unanfechtbare Verwaltungsakte geltenden Verjährungsfrist (Zahlungsverjährung). Der Gesetzgeber ist hier jedoch erkennbar davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht nur der Zahlungsverjährung, sondern auch der Festsetzungsverjährung unterliegen. Hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Verjährung dieses Anspruchs, so setzt dies die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung der Sache nach voraus. Eine Hemmung der Verjährung, die bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft, ist begrifflich nur möglich, wenn der Lauf der Verjährung bereits begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Auch der als Übergangsvorschrift zu § 53 anwendbare § 102 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. In § 102 VwVfG ist bestimmt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - bei der Anwendung des § 53 VwVfG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entsprechend geltend soll. Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB wiederum regeln, nach welchen Maßgaben die vor und nach dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - also auch die Vorschriften zur regelmäßigen Festsetzungsverjährung - Anwendung finden sollen (vgl. zur Anwendung der neuen Verjährungsregeln auch: Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 102 VwVfG, Rn. 4). c) Die entsprechend § 195 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 abgelaufen, also deutlich bevor der Beklagte den Anspruch erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2011 gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Schluss des Jahres 2004. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit - wie vorliegend - nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als die Klägerin dem Beklagten Anfang März 2002 den Nachweis für die Verwendung des Personalkostenzuschusses vom 27. Februar 2002 vorgelegt hat. Ein Anspruch entsteht i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald er geltend gemacht werden kann (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB 71. Auflage, § 199 BGB, Rn. 3 m. w. N.). Der Beklagte hätte den nach seiner Ansicht überzahlten Betrag nach Erhalt des Verwendungsnachweises gegenüber der Klägerin geltend machen können. Er konnte aufgrund des Nachweises erkennen, ob der Klägerin ein zu hoher Personalkostenzuschuss bewilligt und gezahlt worden war. Dem Nachweis war zu entnehmen, in welcher Höhe der Klägerin Personalkosten entstanden waren. Der Beklagte konnte diese Kosten mit dem zuvor bewilligten und gezahlten Zuschuss sowie den ihm bekannten Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule abgleichen (vgl. hierzu auch die weiteren Urteile vom 16. August 2012, VG 3 K 145.12 und VG 3 K 151.12, beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis nicht bereits erlangte, als die Klägerin ihm Anfang März des Jahres 2002 den Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2001 vorlegte. Denn jedenfalls als der Beklagte diesen Verwendungsnachweis in den Räumen der Schule am 23. November 2004 prüfte und das Ergebnis der Prüfungen in dem Prüfbericht gemäß § 6 der 3. DVO-PrivSchulG vom 23. Dezember 2004 festhielt, kannte er die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er den Verwendungsnachweis auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen der Klägerin rechnerisch geprüft und für richtig befunden. Aus dem Nachweis und den vom Beklagten erstellten Bericht ergaben sich sämtliche Angaben, die er benötigte, um seinen Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Der Beklagte selbst hielt hierzu in einem Vermerk aus dem März 2012 in einem vergleichbaren Verfahren fest, die Prüfberichte enthielten die „berücksichtigungsfähigen Angaben, die zur Feststellung von Überzahlungen gezahlter Ersatzschulschüsse herangezogen werden und in einem abschließenden Bescheid den Zuschussempfänger entlasten bzw. eine Überzahlung ausweisen, die ggf. mit laufenden Zuschussraten verrechnet bzw. zurückgefordert wird“ (vgl. Urteil vom 16. August 2012 - VG 3 K 145.12 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Somit begann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2004, weil der Beklagte in diesem Jahr den Verwendungsnachweis geprüft und den Prüfbericht erstellt hatte. Sie lief deshalb spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 ab. Der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch war deshalb bereits verjährt, als der Beklagte ihn erstmals durch den angefochtenen Bescheid vom 27. September 2011 gegenüber der Klägerin geltend machte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen grundsätzliche Bedeutung und Auswirkungen hat, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Allein der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch die Bearbeitung eines „großen Stapels“ vor sich, der nach seiner groben Schätzung jedenfalls aus mehr als hundert vergleichbaren Vorgängen besteht. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt in Berlin eine vom Beklagten als Ersatzschule genehmigte Fachschule für Altenpflege (.... Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte den ihr auf der Grundlage der Vorschriften für Privatschulen für das Haushaltsjahr 2001 bewilligten Personalkostenzuschuss nunmehr durch Bescheid vom 27. September 2011 teilweise zurückfordert. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Haushaltsjahr 2001 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 6... DM; dieser Betrag entspreche 3... €. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2001 erhöhte der Beklagte den bewilligten Zuschuss um 8... DM ...auf insgesamt 7... DM, was einem Betrag von 3... € entspreche. Zur Begründung nahm er auf den entsprechenden Antrag der Klägerin aus dem Juli 2001 sowie deren höhere Personalkosten Bezug und fügte an, der Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2000 werde hierdurch geändert. Am 27. Februar 2002 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis für das Jahr 2001, den sie dem Beklagten Anfang März 2002 übersandte. Darin stellte sie sämtliche Personalausgaben zusammen und fügte eine Übersicht über die Schülerzahlen, aufgeteilt auf die einzelnen Lehrgänge und die einzelnen Monate des Jahres 2001, bei. Nach der Berechnung der Klägerin addierten sich ihre Personalausgaben auf 7... DM. Am 23. November 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis in den Räumen der Schule. Hierzu erstellte er am 23. Dezember 2004 einen Prüfungsbericht gemäß § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zu Privatschulgesetz - 3. DVO-PrivSchulG -. In diesem bezifferte er die tatsächlichen Personalkosten für 2001 auf 7... DM und verwies auf die im Verwendungsnachweis zusammengestellten monatlichen Schülerzahlen, die anhand der Klassenbücher überprüft worden seien. Am Ende des Prüfungsberichts heißt es, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und für richtig befunden worden. Mit Bescheid vom 27. September 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für das Jahr 2001 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Erläuterungen zu den Abweichungen gegenüber dem Verwendungsnachweis seien dem beigefügten Auszug aus dem Bericht der Prüferin zu entnehmen. Der neu berechnete Zuschuss in Höhe von 97 % der vergleichbaren Personalkosten betrage 6... DM. Diese seien die Zuschussgrundlage. Gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 (richtig: 8. Oktober 2001) bewilligten Zuschuss von 7... DM ergebe sich eine Überzahlung/Rückforderung von 3... DM. Der überzahlte Betrag entspreche 1... € und werde mit dem Zuschuss für das Haushaltsjahr 2011 verrechnet. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV -) würden für den einzubehaltenden Rückforderungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung dieses Bescheides erhoben, wenn der Betrag nicht wie oben angegeben verrechnet werden könne. Gegen den ihr am 12. Oktober 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 9. November 2011 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, der Rückforderungsbescheid sei nicht nachvollziehbar. Er enthalte eine fehlerhafte Berechnung. Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides stehe ferner entgegen, dass der die Zuwendung bewilligende Bescheid weder ausdrücklich noch konkludent teilweise aufgehoben worden sei. Die Zuwendung sei bestandskräftig bewilligt und stehe der Klägerin weiterhin zu. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - lägen nicht vor. Der Beklagte hätte zudem die Widerrufsfrist von einem Jahr nicht eingehalten. Dem Beklagten hätten bereits im Jahre 2004, als er den Verwendungsnachweis der Klägerin überprüft habe, alle für eine Rückforderung notwendigen Tatsachen vorgelegen. Einer Rückforderung werde jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegengehalten. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelte eine dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Die Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Landes, Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. September 2011 – II C 2.4 – betreffend den Zuschuss für die berufsbildenden Schulen nach § 8 PrivatSchulG, Haushaltsjahr 2001, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Rückforderungsbescheid stütze sich auf § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG. Danach sei der Zuschussempfänger verpflichtet, den ihm bewilligten und gezahlten Zuschuss zurückzuzahlen, soweit der aufgrund des Jahresabschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer sei als der bewilligte Betrag. Da sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergebe, habe es keiner teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides bedurft. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Hier sei der Rückforderungsanspruch jedoch erst mit der konkreten Bezifferung und Geltendmachung durch den Beklagten entstanden. § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG könne auch weiterhin Anwendung finden. Zwar habe § 11 Abs. 1 Satz 2 der ESZV vom 29. November 2004 geregelt, dass die 3. Verordnung über die Zuschüsse von Privatschulen mit Wirkung vom 1. November 2004 außer Kraft trete. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 ESZV zu lesen. Danach seien auf noch nicht abgeschlossene Bewilligungsverfahren, die die Jahre vor 2005 beträfen, weiterhin die vor Inkrafttreten der Ersatzschulzuschussverordnung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 ESZV angeordnete Außerkrafttreten der 3. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz beziehe sich nur auf die Bewilligungszeiträume ab 2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) hat vorgelegen. Sein Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.