Urteil
8 A 909/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1209.8A909.11.0A
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Leitsätze
1. Die in entsprechender Anwendung der BGB-Verjährungsvorschriften zu beurteilende Verjährung eines Zwischenzinsanspruchs gemäß § 49a Abs. 4 HVwVfG beginnt mit der Entstehung und nicht erst mit der Fälligkeit des Zinsanspruchs.
2. Die durch einen Leistungsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG bewirkte Verjährungshemmung endet mit dessen Aufhebung nicht rückwirkend, sondern nur mit ex-nunc-Wirkung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 - 3 K 194/09.KS - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in entsprechender Anwendung der BGB-Verjährungsvorschriften zu beurteilende Verjährung eines Zwischenzinsanspruchs gemäß § 49a Abs. 4 HVwVfG beginnt mit der Entstehung und nicht erst mit der Fälligkeit des Zinsanspruchs. 2. Die durch einen Leistungsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG bewirkte Verjährungshemmung endet mit dessen Aufhebung nicht rückwirkend, sondern nur mit ex-nunc-Wirkung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 - 3 K 194/09.KS - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Berichterstatter entscheidet aufgrund der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO rechtzeitig begründet worden. Sie ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht Kassel mit dem angefochtenen Urteil vom 11. März 2010 die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Zinsfestsetzungsbescheid des ASV Kassel vom 3. Februar 2009 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Dem festgesetzten Zinsanspruch hätte zwar für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 die Einrede der Verjährung entgegenstehen können, der Ablauf der Verjährung war aber gehemmt, so dass der Festsetzungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass dem Zinsbescheid die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 nicht entgegensteht. Es entsprach vielmehr diesem Urteil, eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Geltendmachung der Zinsforderung gemäß § 49 a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG zu treffen, ohne dass dieses Urteil im Ergebnis eine Zinserhebung für rechtswidrig erklärt hätte. Diese Rüge hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr erhoben. Auch soweit sie sich noch auf eine fehlerhafte Ermessensausübung beruft, hat dies das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint. Wie das Verwaltungsgericht Kassel auch schon in dem früheren Urteil vom 8. Februar 2006 ausgeführt hat, spricht der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2005 dargestellte Zweck des § 49 a Abs. 4 (H)VwVfG eher für als gegen eine Geltendmachung des Zinsanspruchs. Danach soll dem Zuwendungsgeber die Möglichkeit eröffnet werden, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat oder zumindest hätte ziehen können, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat; gleichzeitig werde der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd habe einsetzen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5/04–BVerwGE 123 S. 303 ff. = NVwZ 2005 S. 964 ff. = juris Rdnr. 16). Da der Sinn der Zinserhebung damit in einer objektiven Vorteilsabschöpfung und nicht in einer Sanktion für ein schuldhaftes Verhalten liegt, kommt dem von der Klägerin geltend gemachten fehlenden Verschulden allenfalls nachrangige Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass das ASV Kassel mit der Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Zeitraum vom 13. November 2002 bis 23. Februar 2006 gerade nicht auf die Verursachung der Überzahlung, sondern auf das Zurückhalten des Rückforderungsbetrages abgestellt hat. Auch insoweit kommt es weniger auf eine Vorwerfbarkeit als auf die objektive Rechtswidrigkeit an. Auch die schon im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11. April 2011 problematisierte Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs - nämlich zwischen der unberechtigten Inanspruchnahme der überzahlten Zuwendung bis zu ihrer Rückzahlung - steht dessen Geltendmachung durch den hier streitigen Zinsbescheid nicht entgegen. Zwar ist der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf zivilgerichtliche Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die tatbestandliche Entstehung des Zinsanspruchs, sondern auf die durch Erlass des Zinsbescheides bewirkte Fälligkeit abzustellen ist. Es entspricht der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass für die Frage der Verjährung des Zwischenzinsanspruchs aus § 49 a Abs. 4 (H)VwVfG die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind. Da spezialgesetzliche Regelungen fehlen und § 53 (H)VwVfG nur punktuelle Regelungen zur Verjährung enthält, besteht eine dadurch zu schließende planwidrige Regelungslücke. Auch wenn der Landesgesetzgeber keine ausdrückliche Aussage zu einer sog. Festsetzungsverjährung getroffen hat, setzt er mit der Regelung des § 53 (H)VwVfG zur Hemmung der Verjährung die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung in der Sache voraus, denn die „Hemmung der Verjährung“, die bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiter läuft (vgl. § 209 BGB), ist begrifflich nur möglich, wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 – juris Rdnrn. 18 f.). In Frage kommt danach eine entsprechende Anwendung von § 197, § 198 und § 201 BGB a. F. in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung oder § 195 und § 199 BGB n. F. in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung. Sowohl §§ 198, 201 BGB a. F. wie auch § 199 Abs. 1 BGB n. F. bestimmen aber, dass die Verjährungsfrist (grundsätzlich) mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von beiden Seiten herangezogenen Urteil vom 27. April 2005 eindeutig klargestellt, dass der Zwischenzinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 (H)VwVfG entsteht, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also hier mit der am 30. April 2001 erfolgten Zahlung der unberechtigten Zuwendung von 95.867,00 €, während mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides der Zinsanspruch fällig wird, weil das in § 49 Abs. 4 (H)VwVfG eingeräumte Ermessen ins Leere ginge, wenn die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig würde (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rdnr. 17); dies ist auch in Literatur und Rechtsprechung unbestritten. Diese öffentlich-rechtliche Besonderheit rechtfertigt es nicht, im Rahmen der entsprechenden Anwendung der BGB-Verjährungsvorschriften entgegen deren Wortlaut für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs abzustellen. Das zeitliche Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit stellt keine der öffentlich-rechtlichen Natur des Zinsanspruchs geschuldete Besonderheit dar, die einer entsprechenden Anwendung des maßgeblich auf den Entstehungszeitpunkt abstellenden § 198 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 199 Abs. 1 BGB n. F. entgegenstünde, denn nach den Regeln des bürgerlichen Rechts setzt die Entstehung eines Anspruchs zwar regelmäßig, keinesfalls jedoch zwingend dessen Fälligkeit voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O. juris Rdnr. 28). Soweit – wie hier vom VG Kassel - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verjährung beginne erst mit Fälligkeit des Anspruchs, ist dem nicht zu folgen. Bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 49 a Abs. 4 (H)VwVfG kann nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abgestellt werden, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Zudem würde sie mit dem Erlass des Verwaltungsaktes nicht nur den Verjährungsbeginn, sondern gleichzeitig nach § 53 (H)VwVfG auch die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden Klage zukommt. Wie im Zivilrecht muss auch hier entscheidend sein, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - juris Rdnr. 42). Da danach die den Verjährungsbeginn auslösende Entstehung des Anspruchs am 30. April 2001 und damit vor dem 31. Dezember 2001 lag, hätten nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht nur die neuen, sondern auch noch die bis dahin geltenden BGB-Verjährungsvorschriften anwendbar sein können; das kann aber hier schon deshalb offenbleiben, weil nach beiden Regelungen die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 entstandenen Zinsansprüche verjährt gewesen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zinsanspruch mit der Auszahlung der überzahlten Zuwendung am 30. April 2001 zwar dem Grunde nach entstanden ist, der Betrag sich aber in dem Zeitraum bis zur Rückzahlung der Überzahlung am 23. Februar 2006 fortlaufend erhöht hat und auch insoweit mit seinen Teilbeträgen der Verjährung unterlag. Es ist teilweise umstritten, ob auf die Zwischenzinsforderung gem. § 49a Abs. 4 (H)VwVfG die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. oder die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. anzuwenden war (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.). Der Anwendung der dreißigjährigen Frist wird in der überwiegenden Rechtsprechung aber mit überzeugender Begründung widersprochen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 7. April 2011 a.a.O. juris Rdnrn. 49 ff. m. w. N.); dem schließt sich der Senat an. Da danach die Verjährung nach altem Recht am 1. Januar 2002 begonnen hätte, wären die Zinsansprüche am 31. Dezember 2005 verjährt. Nach neuem Recht gilt nach ebenfalls übereinstimmender Auffassung für die Zwischenzinsforderung die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F., so dass nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die BGB-Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden wären, allerdings nach Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift mit der Maßgabe, dass die kürzere, also dreijährige Verjährungsfrist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird; dann wäre der Zinsanspruch für 2001 bereits zum 31. Dezember 2004 verjährt. Es entspricht aber der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung, dass in diesen Überleitungsfällen für den Fristbeginn nicht nur auf diesen Stichtag, sondern entsprechend der Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. auf die subjektive Voraussetzung abzustellen ist, wonach die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06–BGHZ 171 S. 1 ff. = NJW 2007 S. 1584 ff. = juris Rdnrn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10– juris Rdnr. 49). Teilweise wird demgegenüber aber auch vertreten, dass diese subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein soll (so etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07–BVerwGE 132 S. 324 ff. = juris Rdnr. 16). Auch dagegen führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (a.a.O. juris Rdnrn. 45 f.) überzeugend aus, dass auch im öffentlichen Recht der Lauf der Fristen in anderen Fällen von der Kenntnis der Behörde abhängig sei, ohne dass die Bestimmung des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen würde, wie etwa in § 48 Abs. 4 (H)VwVfG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung dieser Frage im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen sollte als im Zivilrecht. Dementsprechend ziehe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend bei einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche für die Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist ohne Weiteres die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran; auch dieser überzeugenden Ansicht folgt der Senat. Davon ausgehend hat hier die Verjährung nach neuem Recht mit der Prüfung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Kassel vom 4. bis 14. November 2002 begonnen, so dass sie am 1. Januar 2003 anlief; dann wären auch nach neuem Recht die Zinsansprüche für 2001 (und 2002) mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Für die ab 2003 angefallenen Zinsen hätte sich der Verjährungsablauf jeweils um ein Jahr verschoben, so dass mit dem Zinsbescheid vom 3. Februar 2009 nur der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 23. Februar 2006 hätte geltend gemacht werden können. Die Klage ist aber im Ergebnis trotzdem unbegründet, weil die Verjährung durch den Zinsbescheid vom 13. November 2002 gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 (H)VwVfG gehemmt worden ist. Zwar ist dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 durch das am 1. März 2008 rechtskräftig gewordene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 aufgehoben worden, so dass damit die Hemmung der Verjährung gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 (H)VwVfG geendet hat. Dazu wird in der Literatur teilweise vertreten, dass bei einer rückwirkenden Aufhebung eines Leistungsbescheides im Rechtsbehelfsverfahren gem. § 113 VwGO auch die Verjährungshemmung „rückwirkend“ entfalle (vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, Rdnr. 29 zu § 53). Demgegenüber vertritt der Senat die Ansicht, dass entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Verjährungshemmung mit Aufhebung des Leistungsbescheides nicht rückwirkend, sondern nur mit ex nunc-Wirkung endet. In diesem Sinne wird schon in der verwaltungsrechtlichen Kommentarliteratur ausgeführt, unter einer „anderweitigen Erledigung“ im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 (H)VwVfG sei jede Form der Beendigung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu verstehen, ohne dass zwischen unterschiedlichen Arten der Erledigung zu differenzieren sei. Die Neuregelung (im Jahre 2002 zur Anpassung an die neu geregelten BGB-Verjährungsvorschriften) ändere die Rechtslage für den Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht. Die Behörde könne binnen sechs Monaten nach der Aufhebung des Verwaltungsaktes durch Widerruf, Rücknahme oder in Rechtsbehelfsverfahren einen neuen Verwaltungsakt erlassen, mit dem die Hemmungswirkung erneut ausgelöst werde (vgl. Henneke, in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdnr. 13 zu § 53); diese sechsmonatige Nachfrist würde aber keinen Sinn machen, wenn die Hemmungswirkung des Verwaltungsaktes mit seiner rückwirkenden Aufhebung rückwirkend entfiele. Die Auffassung des Senats, dass die verjährungshemmende Wirkung eines Leistungsbescheides mit seiner Aufhebung nicht rückwirkend, sondern nur ex-nunc entfällt, ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich zu der entsprechenden Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F., wonach die Hemmung nach Absatz 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet; ein solches Verfahren ist u. a. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift etwa die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, der – wie oben bereits dargestellt – in § 53 Abs. 1 Satz 1 (H)VwVfG der Erlass eines Leistungs- oder Feststellungsbescheides gleichgestellt ist. In der BGB-Kommentarliteratur wird dazu u. a. ausgeführt, nach früherem Recht habe die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klageerhebung nicht als erfolgt gegolten, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen worden sei. Die genannten Bestimmungen seien aber allesamt ersatzlos weggefallen, weil der Gesetzgeber dafür angesichts der Umstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung kein Bedürfnis mehr gesehen habe. Dagegen habe sich zwar der Bundesrat erfolglos mit dem Bedenken gewandt, dass ihm im Falle der Klagerücknahme eine Fortdauer der Hemmung als unvereinbar mit § 269 Abs. 3 ZPO erscheine, wonach die Klagerücknahme zur Folge habe, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen sei. Damit entfielen nicht nur alle prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend, sondern grundsätzlich auch alle materiell-rechtlichen Wirkungen. Dem habe die Bundesregierung entgegengehalten, dass § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. eine materiell-rechtliche Sonderregelung normiere. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im öffentlichen Recht sei etwa für den Fall gerechtfertigt, dass ein die Verjährung hemmender Bescheid aufgehoben werde. In diesem Fall laufe die Verjährung sechs Monate weiter, nachdem die aufhebende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Grothe, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, Rdnrn. 67 ff. zu § 204). Bei Rücknahme des Rechtsverfolgungsgesuchs entfalle die Hemmung nicht rückwirkend, sondern setze lediglich die Nachfrist in Gang (vgl. BGB-Praxiskommentar I, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 24 zu § 204). Schließlich hat der BGH grundsätzlich zu diesen Fragen in seinem Urteil vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03– NJW 2004 S. 3772 ff.) ausgeführt, § 204 BGB fasse die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung zusammen. Allen Fallgruppen der Vorschrift sei gemeinsam, dass der Gläubiger ernsthaft zu erkennen gebe, seinen behaupteten Anspruch durchsetzen zu wollen. Die verschiedenen Hemmungstatbestände seien gleichrangig. Es bestehe kein Anlass, die verjährungshemmende Wirkung davon abhängig zu machen, ob das Gericht den Antrag für zulässig und begründet halte. Wäre die Verjährungshemmung vom Erfolg eines Antrags abhängig, so würden die Interessen des Gläubigers in einem solchen Fall niedriger als in den übrigen Hemmungstatbeständen der gerichtlichen Anspruchsverfolgung bewertet, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür bestünde. Das Gesetz verlange für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass die Antragsteller eine für sie günstige Sachentscheidung erstreiten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemme auch eine unzulässige Klage die Verjährung. Die Hemmung sei nicht einmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern trete grundsätzlich auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknehme. Dem ist nach Überzeugung des Senats auch für das Verwaltungsverfahren zu folgen. Die Hemmungsvorschrift des § 53 HVwVfG in ihrer 2002 erfolgten Neufassung sollte gerade der Anpassung an die neuen BGB-Verjährungsvorschriften dienen, wie etwa auch dadurch deutlich wird, dass gemäß § 95 HVwVfG als Übergangsvorschrift auch hier Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB entsprechend für die Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt. Daraus ergibt sich, dass diese für eine Klageerhebung entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zum Ende der Hemmungswirkung auch für den Erlass eines Verwaltungsaktes und dessen Aufhebung heranzuziehen sind. Da danach hier die Verjährungsfrist durch den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 für den Zinsanspruch dem Grunde nach und nicht nur für den geltend gemachten Zeitraum gehemmt worden ist, also auch für die während des Verfahrens angefallenen Zinsen, und diese Hemmungswirkung erst mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 am 1. März 2008 endete, war die Verjährungsfrist allenfalls nach altem Recht vom 1. Januar bis 13. November 2002 gelaufen und nach neuem Recht noch gar nicht angelaufen. Da der am 6. Februar 2009 zugegangene Zinsbescheid vom 3. Februar 2009 erst etwa fünf Monate nach der am 1. September 2008 endenden Nachfrist des § 53 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG erlassen worden ist, war die Verjährungsfrist zwar nochmals bis zu ihrer erneuten Hemmung kurz gelaufen, aber nicht einmal für die ältesten Zinsforderungen aus 2001 abgelaufen. Eine Verjährung der Zinsforderung ist wegen der Hemmung durch den – später aufgehobenen – Erstattungsbescheid vom 13. November 2002 deshalb nicht eingetreten, so dass die Klage vom Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage der rückwirkenden Beendigung der Hemmung der Verjährung bei Aufhebung eines Leistungsbescheides gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 (H)VwVfG zwar für die Parallelvorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, nicht aber für diese öffentlich-rechtliche Vorschrift hinreichend geklärt ist. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Jeuthe auf 18.853,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 Jeuthe unanfechtbar. Die klagende Gemeinde wehrt sich gegen eine Zinsforderung wegen überzahlter Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG). Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten hatte der Klägerin mit Bescheid vom 3. April 1995 eine Zuwendung bis zu 1.064.000,00 DM als Anteilfinanzierung nach dem GVFG für den Um- und Ausbau der G.-Straße (ehemals B 253) in A.-Stadt, Ortsteil H., bewilligt. In dem Bescheid war u. a. bestimmt, dass ein Erstattungsanspruch nach Nr. 8 Anbest-Gk mit seiner Entstehung fällig ist und von diesem Zeitpunkt an nach § 49 a HVwVfG mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen sei. Die Zinspflicht entstehe mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem der zu erstattende Betrag dem Zuwendungsempfänger ausgezahlt worden sei. Sei der Erstattungsanspruch an den Eintritt einer Bedingung geknüpft, sei der sich aus der Bedingung ergebende Zeitpunkt maßgebend. Nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises der Klägerin vom 19. Mai 2000 waren aufgrund des Abrechnungsergebnisses des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (im Folgenden: ASV Kassel) vom 24. Januar 2001 insgesamt zuwendungsfähige GVFG-Zuwendungen von 937.600,00 DM ermittelt worden. Am 30. April 2001 wurde der Klägerin ein Restbetrag von 223.600,00 DM ausgezahlt. Nachdem eine vom 4. bis 14. November 2002 durchgeführte Schwerpunktprüfung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Kassel ergeben hatte, dass fiktive KAG-Beiträge (mangels einer rechtsgültigen Straßenbeitragssatzung konnte die Beklagte diese nicht erheben) versehentlich nicht abgesetzt worden waren, hatte das ASV Kassel der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2002 mitgeteilt, dass sich die bewilligten GVFG-Zuwendungen entsprechend kürzten und hatte den überzahlten Betrag in Höhe von 187.500,00 DM (= 95.867,00 €) nebst 6 % Zinsen in Höhe von 8.819,75 € für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 12. November 2002 zurückverlangt. Dagegen hatte die Klägerin zunächst nur hinsichtlich der Zinsforderung mit der Begründung Widerspruch erhoben, dass sie an der ermittelten Überzahlung kein Verschulden treffe, und hatte diesen Widerspruch dann ohne ergänzende Begründung auf den Rückzahlungsanspruch insgesamt erweitert. Den Widerspruch hatte das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (im Folgenden: Hess. LASV) mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 zurückgewiesen, weil Finanzierungsbeiträge Dritter nicht zuwendungsfähig seien, es für den Rückzahlungsanspruch der festgestellten Überzahlung nicht auf ein Verschulden ankomme und sich der Verzinsungsanspruch unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid ergebe. Ihre am 7. August 2003 erhobene und ursprünglich auf Aufhebung des gesamten Rückforderungsbescheides gerichtete Klage hatte die Klägerin u. a. damit begründet, dass der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben worden sei. Nachdem sie gerichtlich darauf hingewiesen worden war, dass dieser eine entsprechende auflösende Bedingung oder eine inhaltliche Beschränkung enthalten habe, hatte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Rückforderung zurückgenommen und diese nur noch hinsichtlich der Zinsforderung aufrechterhalten. Mit Urteil vom 8. Februar 2006 – 3 E 1760/03 – hatte das Verwaltungsgericht Kassel die Klage auch insoweit abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Klägerin könne sich gegenüber dem Zinsanspruch nicht darauf berufen, dass sie kein Verschulden am Zustandekommen der Überzahlung treffe. Zwar könne nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten habe und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leiste. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, denn die Klägerin habe den Betrag bis zur mündlichen Verhandlung nicht zurückgezahlt. Zudem stelle die Zinszahlungspflicht keine Sanktion für ein etwaiges Fehlverhalten dar, sondern diene allein der Abschöpfung gezogener Anlagevorteile, so dass es auf ein etwaiges Verschulden nicht ankomme. Dass sie solche Anlagevorteile möglicherweise nicht erzielt habe, führe zu keiner anderen Einschätzung, weil im Bewilligungsbescheid pauschal ein Zinssatz von 6 % für den Fall eines Erstattungsanspruchs festgelegt worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin diese Kosten durch eine umgehende Rückzahlung unter Vorbehalt auf einfachste Weise vermeiden können. Den Rückforderungsbetrag von 95.867,00 € hatte die Klägerin am 23. Februar 2006 zurückgezahlt. Auf ihre zugelassene Berufung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seit 1. März 2008 rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2008 - 10 UE 2100/07 - unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als darin die Zahlung von mehr als 95.867,00 € verlangt wird, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Auf den vorliegenden Fall sei nicht § 49 a Abs. 3 HVwVfG, sondern Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift als speziellere Regelung anzuwenden. Danach könnten Zinsen verlangt werden, soweit eine Leistung in Anspruch genommen werde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig anzusetzen seien, was hier für die fiktiven KAG-Beiträge gelte. Danach hätte in Bezug auf die Geltendmachung von Zinsen Ermessen ausgeübt werden müssen, denn dies sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Klägerin den überzahlten Betrag weder zurückgezahlt noch alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet habe. Es liege auch keine „Ermessensschrumpfung auf Null“ vor, weil ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 HVwVfG möglich erscheinen lasse, in dem fehlenden Verschulden des Zuwendungsempfängers liegen könne. Hier beruhe die Überzahlung auf einem Versehen im Amt des Beklagten, so dass es an einem Verschulden der Klägerin fehlen könnte. Sie habe bei der Antragstellung auf die KAG-Beiträge hingewiesen, diese seien auch in dem in Zusammenarbeit mit dem Hess. LASV erstellten Schlussverwendungsnachweis enthalten gewesen. Dies hätte in die vorzunehmende Ermessensausübung eingestellt werden müssen. Selbst bei einem Mitverschulden der Klägerin hätten die für eine Verzinsung sprechenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abwägend angeführt werden müssen. In den angefochtenen Bescheiden fehle jedoch jede Ermessenserwägung, so dass auch ein Nachschieben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei. Daraufhin kündigte das Hess. LASV der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2008 die hier streitige Zinserhebung für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis 23. Februar 2006 in Höhe von 18.879,23 € an. Die Geltendmachung von Zinsen stehe im behördlichen Ermessen. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit habe der Gesetzgeber ein Absehen von der Zinspflicht auf außergewöhnliche und atypische Umstände beschränkt, die hier für einen vollständigen Verzicht nicht vorlägen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Überzahlung durch die Nichtberücksichtigung der bereits in ihrem Bewilligungsantrag enthaltenen KAG-Beiträge bei der Abrechnung entstanden seien und dies durch eine Rechnungsprüfung festgestellt worden sei. Mit einer zeitnahen Rückzahlung des überzahlten Betrages – ggf. unter Vorbehalt – hätten Zinsen gänzlich vermieden werden können. Die Klägerin habe sich demgegenüber durch die Klageerhebung einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Zahlungsaufschub bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verschafft; dies sei von ihr zu vertreten. Zu ihren Gunsten trete die Zinspflicht jedoch erst mit dem Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 ein und nicht bereits im Zeitpunkt der letzten Auszahlung. achdem sich die Klägerin dagegen auf die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 und darauf berufen hatte, dass ihr die Rechtsfolgen aus einem Fehler des ASV Kassel nicht zurechenbar seien, setzte das ASV Kassel mit dem hier streitigen Bescheid vom 3. Februar 2009 die Zinsforderung für den Zeitraum vom 13. November 2002 bis 23. Februar 2006 auf 18.853,00 € fest und bezog sich zur Begründung zunächst auf den Inhalt des Anhörungsschreibens. Ergänzend führte es u. a. aus, die Klägerin verkenne, dass es hier nicht darauf ankomme, weshalb die Überzahlung eingetreten sei, sondern allein darauf, aus welchen Gründen eine rechtzeitige Rückzahlung unterblieben sei. Die Rechtskraft des VGH-Urteils stehe einer erneuten Zinserhebung nicht entgegen, weil sich dieses Urteil allein auf die fehlende Ermessensausübung in dem Rückforderungsbescheid vom 13. November 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2003 bezogen habe. Streitgegenstand sei nicht die Frage gewesen, ob der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bei fehlerfreier Ermessensausübung zu einer Zinsforderung berechtige oder nicht. Dagegen hat die Klägerin am 24. Februar 2009 Klage erhoben und diese mit der Rechtskraft des VGH-Urteils, einer ermessensfehlerhaften Nichtberücksichtigung des Zwecks des § 49 a Abs. 4 HVwVfG und einer Verjährung des Zinsanspruchs begründet. Dieser verjähre entsprechend § 195 und § 199 BGB in drei Jahren, so dass Zinsen allenfalls für das Kalenderjahr 2005 und die Zeit vom 1. Januar bis 23. Februar 2006 verlangt werden könnten. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2010 - 3 K 194/09.KS - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 stehe dem Zinsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil der vorliegende Bescheid den Zeitraum vom 13. November 2002 bis 23. Februar 2006 betreffe, während dort der Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 12. November 2002 streitig gewesen sei. Zudem werde bei einer Bescheidaufhebung wegen unterlassener Ermessensausübung die Befugnis der Behörde nicht berührt, einen neuen Verwaltungsakt unter fehlerfreier Ermessensbetätigung zu erlassen. Die vorliegenden Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Zwar könne das fehlende Verschulden des Zuwendungsempfängers ein außergewöhnlicher, den Verzicht auf eine Zinsforderung rechtfertigender Umstand sein. Dies habe der Beklagte auch erkannt und es sei nicht zu beanstanden, dass er bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt habe, dass die Klägerin sich mit der Erhebung des Widerspruchs und der Klage einen Zahlungsaufschub zu Lasten des Zuwendungsgebers verschafft habe. Die Zinserhebung entspreche deshalb dem Zweck des § 49 Abs. 4 HVwVfG, einen zumindest potentiellen Vorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen und den Nachteil auf Seiten des Zuwendungsgebers auszugleichen. Der Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. In entsprechender Anwendung der §§ 194 ff. BGB sei der Zinsanspruch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zinszahlungsbescheides vom 3. Februar 2009 in keinem Fall verjährt gewesen, weil sowohl der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 198, 201 BGB a. F. als auch der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. an die Entstehung des Anspruchs anknüpften. Dies setze voraus, dass der Anspruch geltend gemacht und notfalls im Klagewege durchgesetzt werden könne. Werde der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, komme es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Fälligkeitszeitpunkt an. Hier könne zwar von einer Entstehung des Zinsanspruchs mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, also mit der zum 30. April 2001 erfolgten Restzahlung ausgegangen werden. Da das Einfordern der Zinsen in das behördliche Ermessen gestellt sei, ginge aber die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 HVwVfG ins Leere, wenn die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werde, so dass die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zinszahlungsbescheides eintrete, also hier des Zinsbescheides vom 3. Februar 2009, so dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Es gebe auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Verjährung bereits mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Gläubiger die Fälligkeit selbst hätte herbeiführen können. Das führe zwar dazu, dass der Gläubiger den Beginn der Verjährung selbst in der Hand habe und diesen hinauszögern könne, das sei aber auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil der Schuldner jedenfalls durch den Grundsatz von Treu und Glauben hinreichend vor Benachteiligungen geschützt werde. Ein Fall treuwidrigen Verhaltens liege hier offensichtlich nicht vor, zumal das vorangegangene Verwaltungsstreitverfahren erst mit dem seit dem 1. März 2008 rechtskräftigen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 abgeschlossen worden sei. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 11. April 2011 – 8 A 986/10.Z – wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, weil das Verwaltungsgericht für den Verjährungsbeginn auf die Bekanntgabe des streitigen Zinszahlungsbescheides als Fälligkeitszeitpunkt abgestellt habe, obwohl der Verzögerungszinsanspruch nach dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 mit dem Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen entstehe. Nach der am 15. April 2011 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses hat die Klägerin die Berufung am 20. April 2011 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Ermessen sei in dem Zinsbescheid im Widerspruch zu dem Zweck der Ermächtigung in § 49 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 HVwVfG ausgeübt worden, weil keine Erwägungen zum Verhältnis der Geltendmachung von Zinsen einerseits und der Festsetzung der Erstattungsforderung andererseits angestellt worden seien. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 ausgeführt habe, habe sie die Überzahlung nicht zu vertreten, diese beruhe vielmehr auf einem Versehen in dem zuständigen Amt des Beklagten. Sie habe sich auch nicht zu Lasten des Zuwendungsgebers einen Zahlungsaufschub verschafft, sondern in zulässiger Weise den Rechtsweg beschritten. Die vor dem 31. Dezember 2004 entstandenen Zinsansprüche des Landes seien verjährt. Nach dem Wortlaut des hier entsprechend anwendbaren § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginne die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der hier streitige Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 2 HVwVfG entstehe im Zeitpunkt der tatsächlichen Überzahlung, und zwar für jeden Monat. Das Land habe die anspruchsbegründenden Umstände spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 13. November 2002 gekannt, ebenso wie die Person der Schuldnerin. Es sei unzutreffend, für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit durch Erlass eines Leistungsbescheides abzustellen, weil die Zinspflicht ohne Weiteres mit Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen entstehe. Dafür spreche auch der Gesetzeswortlaut des § 49 a Abs. 4 HVwVfG, denn danach „können … Zinsen … verlangt werden“. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2010 - 3 K 194/09.KS - abzuändern und den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Kassel vom 3. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das ASV Kassel habe sein Ermessen fehlerfrei mit dem Ziel ausgeübt, den beim Zuwendungsempfänger entstandenen Vermögensvorteil abzuschöpfen. Zwar habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof den vorangegangenen Zinsbescheid wegen fehlender bzw. unzureichender Ermessenserwägungen aufgehoben. Die Überzahlung sei jedoch nicht durch ein Verschulden des Landes bei der Aufstellung bzw. Abrechnung des Verwendungsnachweises entstanden, sondern allein durch einen unberechtigten Mittelabruf der Klägerin, bei dem die fiktiven KAG-Beiträge als Kostenbeteiligung Dritter nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin verkenne erneut, dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die Überzahlung eingetreten sei, sondern allein darauf, aus welchen Gründen die Rückzahlung des Erstattungsbetrages zunächst unterblieben sei. Der Zinsanspruch sei nicht verjährt, weil er erst mit Bekanntgabe eines Zinsbescheides fällig werde und erst dann die Verjährungsfrist beginne. Ein Zinsanspruch entstehe zwar dem Grunde nach bereits dann, wenn eine Leistung unberechtigt in Anspruch genommen werde, dann sei aber noch eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang von einem Zinsanspruch abgesehen werden könne, so dass ein entsprechender Verwaltungsakt Fälligkeitsvoraussetzung sei. Erst mit dieser behördlichen Ermessensausübung sei ein Zinsanspruch im Rechtssinne „entstanden“ mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit beginne. Leistungen der öffentlichen Hand stünden auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Dieser Grundsatz würde ins Leere laufen, wenn ein Verjährungsbeginn bereits mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und unabhängig von einer Kenntnis oder rechtlichen Durchsetzbarkeit einer (Rück-)Forderung greifen würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Oktober 2011 haben die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen und sich für den Fall des Widerrufs mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 hat das ASV Kassel für den Beklagten den Vergleich widerrufen und ergänzend geltend gemacht, nach § 199 Abs. 1 und 4 BGB beginne die Verjährung erst mit Kenntnis des Zuwendungsgebers und trete grundsätzlich zehn Jahre nach ihrer Entstehung ein. Die Verjährung sei hier durch den Zinsbescheid vom 13. November 2002 trotz seiner späteren Aufhebung gehemmt gewesen, so dass insgesamt noch keine Verjährung bestehe. Dem hält die Klägerin entgegen, eine Verjährungshemmung durch den mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 UE 2100/07 aufgehobenen Bescheid könne nicht angenommen werden, weil der hier streitige Zinsbescheid den Zeitraum vom 13. November 2002 bis 23. Februar 2006 betreffe, während in dem damaligen Verfahren nur Zinsen für Zeiträume bis zum 13. November 2002 in Streit gestanden hätten. Der damalige Bescheid habe die hier streitigen Zinsansprüche nicht betroffen, so dass diese nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Bescheid vom 3. Februar 2009 nicht mehr hätten durchgesetzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.