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Urteil

3 K 145.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0816.3K145.12.0A
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Leitsätze
1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.27) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.37)
Tenor
Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 2. März 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.27) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.37) Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 2. März 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Die (fünf) angefochtenen Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 2. März 2012, betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003, werden aufgehoben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Rückforderung des nach Ansicht des Beklagten überzahlten Teils der Personalkostenzuschüsse für die genannten Haushaltsjahre steht entgegen, dass die Zuschüsse der Klägerin seinerzeit nicht nur vorläufig oder unter Vorbehalt bewilligt worden sind (siehe 1.), dass die seinerzeit erlassenen Bewilligungsbescheide weder zurückgenommen noch widerrufen worden sind (siehe 2.) und dass die vom Beklagten auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemachten Rückzahlungsansprüche verjährt sind (siehe 3.). 1. Durch die Bescheide vom 16. Dezember 1997, 11. Dezember 1998, 3. Dezember 1999, 14. Dezember 2001, 18. Dezember 2003 und vom 26. März 2003 sind der Klägerin Zuschüsse zu ihren Personalkosten für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 ohne weitere Einschränkungen verbindlich bewilligt worden. Die Bescheide enthalten schon ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung derart, dass es sich bei ihnen nur um vorläufige Regelungen handeln sollte, die unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuschüsse ergehen sollten (vgl. hierzu bereits: Urteile der Kammer vom 11. Januar 1979, VG 3 A 992/77 und VG 3 A 993/77). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der den Bescheiden zugrunde liegenden Vorschriften (siehe a), nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften (siehe b) und ebenfalls nicht aus dem weiteren Verhalten des Beklagten (siehe c). a) Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten. Der Verordnungsgeber hatte sich in § 1 der 3. DVO-PrivSchulG vielmehr dafür entschieden, dass dem Schulträger auf seinen Antrag hin ein Bewilligungsbescheid ohne weitere Einschränkungen für die Dauer eines Rechnungsjahres zu erteilen war. Er hatte den Schulträger verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Ein- und Ausgaben in einem Jahresabschluss nachzuweisen und geregelt, dass falls der aufgrund des Abschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss war, der Differenzbetrag zurückgezahlt werden musste (§ 2 der 3. DVO-PrivSchulG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Differenzbetrages knüpfte ausdrücklich an den „bewilligten“ Zuschusses an. Eine Änderung des Bewilligungsbescheides war nicht vorgesehen. b) Auch die Entstehungsgeschichte belegt, dass es sich bei den auf der Grundlage der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden nicht um vorläufige Regelungen unter dem Vorbehalt einer späteren Berechnung handelt. Mit der 3. Durchführungsverordnung hat der Verordnungsgeber das rechtliche Konstrukt für die Gewährung und Rückforderungen von Zuschüssen verändert. In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz vom 9. Dezember 1959 - 2. DVO-PrivSchulG - (GVBl. S. 1223) i. d. F. der 1. Änderungsverordnung vom 22. Oktober 1965 (GVBl. S. 1663) war die Bewilligung noch so geregelt, dass auf den Zuschuss ein Vorschuss auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheides gezahlt wurde (vgl. § 7 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Erst nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das der Zuschuss beantragt worden war, wurde der endgültige Bewilligungsbescheid erteilt (vgl. § 8 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Diese Regelungen wurden durch die Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 326) jedoch aufgehoben und durch die oben dargestellten Regelungen der 3. Durchführungsverordnung ersetzt, nach welchen der Zuschuss sogleich ohne eine solche Einschränkung, also nicht mehr nur vorläufig, zu bewilligen war. c) Auch dem weiteren Verhalten des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass die Bewilligungsbescheide nur vorläufig ergangen oder mit einem Vorbehalt versehen worden wären. Hieran ändert insbesondere der (nicht streitgegenständliche) Rückforderungsbescheid vom 9. Juni 1999 nichts, mit dem der Beklagte seinerzeit bereits einen Teil des für das Haushaltsjahr 1998 bewilligten Personalkostenzuschusses erfolgreich zurückgefordert hatte. Zwar wurde die Klägerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich vorbehalte, nach Prüfung der Verwendungsnachweise noch weitere Beträge zurückzufordern. Hieraus ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass der Bewilligungsbescheid für das Haushaltsjahr nachträglich für vorläufig erklärt oder um einen Vorbehalt ergänzt worden wäre. Nicht der Bewilligungsbescheid, sondern allein der Rückforderungsbescheid aus dem Juni 1999 enthält den Vorbehalt, dass er nicht abschließend ist und ggf. noch ein weiterer Betrag später zurückgefordert wird. 2. Der Beklagte hat die oben genannten Bewilligungsbescheide weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen oder widerrufen. Den angefochtenen (fünf) Rückforderungsbescheiden ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beklagte mit ihnen die Bewilligungsbescheide teilweise gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - i. V. m. §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - aufheben wollte. Hierfür gibt es auch keine anderweitigen Anhaltspunkte. Der Beklagte hat klargestellt, dass er dies nicht beabsichtigt habe. Aus seiner Sicht habe es einer teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide nicht bedurft, weil sich die Rückzahlungspflicht des Zuschussempfängers unmittelbar aus § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erneut bestätigt, dass sich an den Bewilligungsbescheiden nichts ändere. 3. Die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche waren bereits verjährt, als der Beklagte sie erstmals mit den angefochtenen Bescheiden vom 2. März 2012 geltend gemacht hat. Einer näheren Prüfung, ob die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen, sowie einer Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemacht werden können (s. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, S. 3), bedarf es deshalb nicht. a) Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht (vgl. zur Erforderlichkeit der Geltendmachung: Kopp/Raumsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 53 Rn. 4 f. m. w. N.). Sie hat sich vorprozessual gegenüber dem Beklagten und im gerichtlichen Verfahren auf die Verjährung der Rückzahlungsansprüche berufen. b) Als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche unterliegen die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückforderungsansprüche einer dreijährigen Verjährung. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage für seine Bescheide herangezogene § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590), in der Fassung des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), stellt einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dar. Nach der Vorschrift ist eine Rückforderung durch die öffentliche Hand zwingend vorgeschrieben, wenn der auf Grund des Jahresabschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - OVG 8 N 55.02 -). Die geltend gemachten Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Das Rechtsinstitut der Verjährung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Es dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Soweit - wie vorliegend - spezielle Verjährungsregelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur regelmäßigen Verjährungsfrist entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - Rn. 26 f. und 16. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10/05 - Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 - juris, Rn. 18 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 - Rn. 47; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - Rn. 35 ff., alle bei juris und jeweils m. w. N.; Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 53 VwVfG, Rn. 25a; a. A.: BVerwGE 132, 324). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 53 VwVfG keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen hat, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsaktes der Verjährung unterliegen soll (Festsetzungsverjährung). In § 53 VwVfG ist nur ein Teil des Rechts der Verjährung geregelt. Der Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich (Abs. 1) auf Vorschriften zur Hemmung der Verjährung und (Abs. 2) auf die Bestimmung der für unanfechtbare Verwaltungsakte geltenden Verjährungsfrist (Zahlungsverjährung). Der Gesetzgeber ist hier jedoch erkennbar davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht nur der Zahlungsverjährung, sondern auch der Festsetzungsverjährung unterliegen. Hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Verjährung dieses Anspruchs, so setzt dies die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung der Sache nach voraus. Eine Hemmung der Verjährung, die bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft, ist begrifflich nur möglich, wenn der Lauf der Verjährung bereits begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Auch der als Übergangsvorschrift zu § 53 anwendbare § 102 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. In § 102 VwVfG ist bestimmt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - bei der Anwendung des § 53 VwVfG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entsprechend geltend soll. Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB wiederum regeln, nach welchen Maßgaben die vor und nach dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - also auch die Vorschriften zur regelmäßigen Festsetzungsverjährung - Anwendung finden sollen (vgl. zur Anwendung der neuen Verjährungsregeln auch: Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 102 VwVfG, Rn. 4). c) Die entsprechend § 195 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 abgelaufen, also lange bevor der Beklagte die Ansprüche erstmals mit den angefochtenen Bescheiden vom 2. März 2012 gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Schluss des Jahres 2004. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit - wie vorliegend - nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die von dem Beklagten geltend gemachten Rückforderungsansprüche sind entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als die Klägerin dem Beklagten die Nachweise für die Verwendung der Personalkostenzuschüsse im Mai 1999, im Februar 2000, im Februar 2001, im Februar 2003 und im Februar 2004 für die jeweils vorangegangenen Haushaltsjahre (1998, 1999, 2000, 2002 und 2003) vorgelegt hatte. Ansprüche entstehen i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald sie geltend gemacht werden können (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB 71. Auflage, § 199 BGB, Rn. 3 m. w. N.). Der Beklagte hätte die nach seiner Ansicht überzahlten Beträge nach Erhalt der Verwendungsnachweise gegenüber der Klägerin geltend machen können. Er konnte aufgrund der Nachweise erkennen, ob der Klägerin zu hohe Personalkostenzuschüsse bewilligt und gezahlt worden waren. Den Nachweisen war zu entnehmen, in welcher Höhe der Klägerin Personalkosten entstanden waren. Der Beklagte konnte diese Kosten mit den zuvor bewilligten und gezahlten Zuschüssen sowie den ihm bekannten Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule abgleichen. Dass dies dem Beklagten durch den Erhalt der Verwendungsnachweise möglich war, wird unter anderem durch den - nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 9. Juni 1999 belegt. Mit diesem Bescheid stellte der Beklagte aufgrund des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 1998 fest, dass der Klägerin für 1998 ein zu hoher Zuschuss gewährt worden war und forderte einen Teil des bewilligten Zuschusses zurück, indem er ihn mit Zahlungen für das Haushaltsjahr 1999 verrechnete. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte sich in diesem Bescheid vorbehielt, nach einer eingehenden Prüfung des Verwendungsnachweises einen weiteren Betrag zurückzufordern, falls dies nach den Feststellungen seines Prüfers erforderlich sei. Dies zeigt ebenfalls, dass der Beklagte nach dem Erhalt der Verwendungsnachweise in der Lage war, zu prüfen, ob Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin bestehen und diese geltend zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis nicht bereits erlangte, als die Klägerin ihm im Mai 1999 sowie im Februar der Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004 die Verwendungsnachweise für jeweils vorausgegangenen Haushaltsjahre vorlegte. Denn jedenfalls als der Beklagte die Verwendungsnachweise für die einzelnen Haushaltsjahre in den Räumen der Schulträgerin prüfte und das Ergebnis der Prüfungen in den Prüfberichten gemäß § 6 der 3. DVO-PrivSchulG festhielt, kannte er die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners. Der Beklagte prüfte sämtliche Verwendungsnachweise Ende September 2004 und erstellte die Prüfberichte am 13. Dezember 2004 für das Haushaltsjahr 1998, am 4. November 2004 für 1999, am 5. Oktober 2004 für 2000, am 8. November 2004 für 2002 und am 13. Dezember 2004 für 2003. Dabei prüfte er die Verwendungsnachweise auf ihre Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen der Klägerin rechnerisch und befand sie - zum Teil mit einigen Korrekturen - für richtig. Aus den Nachweisen und den vom Beklagten erstellten Berichten ergaben sich sämtliche Angaben, die er benötigte, um seine Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Der Beklagte selbst hielt hierzu in seinem Vermerk vom 23. März 2012 fest, die Prüfberichte enthielten die „berücksichtigungsfähigen Angaben, die zur Feststellung von Überzahlungen gezahlter Ersatzschulschüsse herangezogen werden und in einem abschließenden Bescheid den Zuschussempfänger entlasten bzw. eine Überzahlung ausweisen, die ggf. mit laufenden Zuschussraten verrechnet bzw. zurückgefordert wird“. Somit begann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2004, weil der Beklagte in diesem Jahr alle Verwendungsnachweise geprüft und die Prüfberichte erstellt hatte. Sie lief deshalb spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 ab. Da sich auch aus den Übergangsreglungen in § 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB keine für den Beklagten günstigere Verjährung ergibt, waren die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche längst verjährt, als der Beklagte sie erstmals durch die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2012 gegenüber der Klägerin geltend machte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen grundsätzliche Bedeutung und Auswirkungen hat, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Allein der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch die Bearbeitung eines „großen Stapels“ vor sich, der nach seiner groben Schätzung jedenfalls aus mehr als hundert vergleichbaren Vorgängen besteht. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt in Berlin eine vom Beklagten als Ersatzschule genehmigte Berufsfachschule f.... Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte die ihr auf der Grundlage der Vorschriften für Privatschulen für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 bewilligten Personalkostenzuschüsse nunmehr durch Bescheide vom 2. März 2012 teilweise zurückfordert. a) Für das Haushaltsjahr 1998 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 6... DM. Im Mai 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 1998. Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei ohne eingehende Prüfung erkennbar, dass der Klägerin für 1998 ein zu hoher Zuschuss gewährt worden sei. Der Zuschuss für die tatsächlichen Personalkosten betrage (nur) 5... DM. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 seien der Klägerin Kosten in Höhe von 6... DM bewilligt worden. Die Überzahlung betrage 5... DM. Diese Überzahlung werde mit dem Zuschuss für 1999 (den Teilbeträgen für die Monate Juli und August) verrechnet. Eine Zurückforderung eines weiteren Betrages nach Prüfung der Verwendungsnachweise bleibe für den Fall vorbehalten, dass sie nach den Feststellungen des Prüfers erforderlich sei. Am 28. September 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 1998 in den Räumlichkeiten der Schulträgerin. Hierzu erstellte er am 13. Dezember 2004 einen Prüfungsbericht gemäß § 6 der 3. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz - 3. DVO-PrivSchulG -, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und für richtig befunden worden. Mit Bescheid vom 2. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 1998 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Erläuterungen zu den Abweichungen gegenüber dem Verwendungsnachweis seien dem beigefügten Auszug aus dem Bericht der Prüferin zu entnehmen. Danach könne der Zuschuss wegen der tatsächlichen Personalkosten maximal 5... DM betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 ein Zuschuss in Höhe von 6... DM. Die Überzahlung betrage 1... DM. Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 seien 5... DM vorab verrechnet/einbehalten worden. Die restliche Überzahlung für 1998 betrage 8... DM, was 4... € entspreche. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV -) würden für den einzubehaltenden Rückforderungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung dieses Bescheides erhoben, wenn der Betrag nicht wie oben angegeben verrechnet werden könne. b) Für das Haushaltsjahr 1999 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1998 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 4... DM. Im Februar 2000 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis. Am 28. September 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 1999 in den Räumlichkeiten der Schulträgerin. Hierzu erstellte er am 4. November 2004 einen Prüfungsbericht, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und für richtig befunden worden. Mit weiterem Bescheid vom 2. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 1999 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Danach könne der Zuschuss wegen der tatsächlichen Personalkosten maximal 4... DM betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 11. Dezember 1998 ein Zuschuss in Höhe von 4... DM. Die Überzahlung betrage 5... DM, was 2... € entspreche. Für den Rückforderungsbetrag würden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten gemäß § 9 Abs. 2 ESZV geltend gemacht. c) Für das Haushaltsjahr 2000 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 einen Personalkostenzuschuss von 4... DM. Im Februar 2001 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis. Am 29. September 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 2000 in den Räumlichkeiten der Schulträgerin. Hierzu erstellte er am 5. Oktober 2004 einen Prüfungsbericht, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und für richtig befunden worden. Mit weiterem Bescheid vom 2. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 2000 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Danach könne der Zuschuss wegen der tatsächlichen Personalkosten nur 3... DM betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 ein Zuschuss in Höhe von 4... DM. Die Überzahlung betrage 3... DM, was einem Betrag von 1... € entspreche. Für den Rückforderungsbetrag würden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten gemäß § 9 Abs. 2 ESZV geltend gemacht. d) Für das Haushaltsjahr 2002 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 einen Zuschuss in Höhe von 1... €. Im Februar 2003 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis. Am 30. September 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 2002 in den Räumlichkeiten der Schulträgerin. Hierzu erstellte er am 8. November 2004 einen Prüfungsbericht, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und mit Korrekturen für richtig befunden worden. Mit weiterem Bescheid vom 2. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 2002 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Danach könne der Zuschuss wegen der vergleichbaren Personalkosten 1... € betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 ein Zuschuss in Höhe von 1... €. Die Überzahlung betrage 4... €. Für den Rückforderungsbetrag würden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten gemäß § 9 Abs. 2 ESZV geltend gemacht. e) Für das Haushaltsjahr 2003 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 zunächst einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 1... €. Mit weiterem Bescheid vom 26. März 2003 erhöhte der Beklagte den bewilligten Zuschuss in Abänderung des früheren Bescheides auf 1... €. Im Februar 2004 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis. Am 30. September 2004 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 2003 in den Räumlichkeiten der Schulträgerin. Hierzu erstellte er am 13. Dezember 2004 einen Prüfungsbericht, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und mit einigen Korrekturen für richtig befunden worden. Mit weiterem Bescheid vom 2. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 2003 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Danach könne der Zuschuss wegen der vergleichbaren Personalkosten 1... € betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 26. März 2003 ein Zuschuss in Höhe von 1... €. Die Überzahlung/Rückforderung betrage 7... €. Für den Rückforderungsbetrag würden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten gemäß § 9 Abs. 2 ESZV geltend gemacht. Mit Schreiben vom 22. März 2012 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, sie habe sich darauf einstellen können, dass Rückforderungsansprüche nach so langer Zeit nicht mehr geltend gemacht würden, zumal in den übrigen Jahren zeitnah Bescheide über die Verwendung der Fördermittel ergangen seien. Eine Überprüfung der Forderungen sei aufgrund der Anzahl der nunmehr betroffenen Haushaltsjahre mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Dies sei wegen des zwischenzeitlichen Wechsels in der Geschäftsführung und den bereits viele Jahre zurückliegenden Haushaltsjahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund dränge sich vor der Prüfung des Bestehens der geltend gemachten Rückforderungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach die Prüfung der Verjährung auf. Die von dem Beklagten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die selbst für das jüngste der hier betroffenen Haushaltsjahre spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 eingetreten sei. Etwaige Rückforderungsansprüche seien verjährt. Es werde angeregt, zur Vermeidung eines überflüssigen Prozesses, die Bescheide aufzuheben und die Klägerin klaglos zu stellen. Zu dem Schreiben der Klägerin vermerkte der Beklagte intern am 23. März 2012, die Verwendungsnachweise der Klägerin aus den Jahren 1998 bis 2003 seien im Jahr 2004 in den Räumen der Schulträgerin durch die Prüferin der Behörde einer Prüfung unterzogen worden. Die daraufhin erstellten Prüfberichte hätten die berücksichtigungsfähigen Angaben enthalten, die zur Feststellung von Überzahlungen gezahlter Ersatzschulzuschüsse herangezogen würden und in einem abschließenden Bescheid den Zuschussempfänger entlasten bzw. eine Überzahlung ausweisen würden, die gegebenenfalls mit den laufenden Zuschussraten verrechnet bzw. zurückgefordert würde. Im vorliegenden Fall hätten die Prüfbescheide der Zuschüsse in den genannten Haushaltsjahren aufgrund von personellen Engpässen von 2004 bis dato unbearbeitet im Privatschulbereich gelegen. Die Prüfbescheide hätten selbst keine Angaben einer Überzahlung ausgewiesen. Diese hätte erst in einem Berechnungsverfahren anhand der Angaben im Prüfbericht durch den Privatschulbereich festgestellt werden müssen. Die Aufarbeitung dieser Rückstände (unbearbeitete Prüfberichte) erfolge sukzessive. Am 2. April 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde die Rückforderungsbescheide nach interner Rücksprache nicht zurücknehmen. Am 5. April 2012 hat die Klägerin gegen die ihr am 21. März 2012 zugestellten (fünf) Bescheide vom 2. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte könne die Erstattung von Fördermitteln nur verlangen, wenn diese rechtsgrundlos ausgezahlt worden seien. Der Rechtsgrund für die Auszahlung der Fördermittel bestehe jedoch in dem jeweils im Rückforderungsbescheid genannten Bescheid über die Zuschussgewährung fort. Die Bewilligungsbescheide seien weder zurückgenommen oder widerrufen noch infolge eines Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Zudem wären die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche bereits verjährt. Die Rückforderungsansprüche entstünden, sobald objektiv feststehe, dass die zuzubilligenden Beträge geringer als die bewilligten und gezahlten Zuschüsse seien. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch ergebe sich aus den jeweils eingereichten Verwendungsnachweisen sowie der im Jahr 2004 durchgeführten Prüfung. Dem Beklagten seien sämtliche für die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche erforderlichen Informationen bis spätestens Ende 2004 bekannt gewesen. Er habe auch jetzt, im Jahr 2012, die jeweiligen Rückzahlungsansprüche ohne Einholung weiterer Informationen allein auf der Grundlage der im Jahr 2004 erstellten Berichte geltend gemacht. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Beklagte die aus seiner Sicht bestehenden Rückzahlungsansprüche nicht längst früher geltend gemacht habe. Ein Schuldner vermeintlicher Ansprüche müsse nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 2. März 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, Rechtsgrundlage für die Rückforderungsbescheide sei § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG. Die Rückzahlungsverpflichtung des Zuschussempfängers ergebe sich für den Fall, dass ein überhöhter Zuschuss gezahlt worden sei, somit unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Ermächtigungsgrundlage könne auch weiterhin Anwendung finden. Zwar habe § 11 Abs. 1 Satz 2 der ESZV vom 29. November 2004 geregelt, dass die 3. Verordnung über die Zuschüsse von Privatschulen mit Wirkung vom 1. November 2004 außer Kraft trete. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 ESZV zu lesen. Danach seien auf noch nicht abgeschlossene Bewilligungsverfahren, die die Jahre vor 2005 beträfen, weiterhin die vor Inkrafttreten der Ersatzschulzuschussverordnung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 ESZV angeordnete Außerkrafttreten der 3. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz beziehe sich nur auf die Bewilligungszeiträume ab 2005. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung bedürfe es einer teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide nicht. Die Höhe der jeweiligen Rückforderung fuße auf den Ergebnissen der Prüfberichte. Eine Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Rückforderungsansprüche verjährt wären. § 199 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bestimme, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Entstanden seien die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche jedoch erst mit der konkreten Bezifferung und Geltendmachung durch den Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.