Urteil
3 K 151.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.3K151.12.0A
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Leitsätze
1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.18)
2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.28)
Tenor
Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 4. April 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten.(Rn.18) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft.(Rn.28) Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 4. April 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Die beiden angefochtenen Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 4. April 2012, betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 2002 und 2004, werden aufgehoben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Rückforderung des nach Ansicht des Beklagten überzahlten Teils der Personalkostenzuschüsse für die beiden Haushaltsjahre steht entgegen, dass die Zuschüsse der Klägerin seinerzeit nicht nur vorläufig oder unter Vorbehalt bewilligt worden sind (siehe 1.), dass die seinerzeit erlassenen Bewilligungsbescheide weder zurückgenommen noch widerrufen worden sind (siehe 2.) und dass die vom Beklagten auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemachten Rückzahlungsansprüche verjährt sind (siehe 3.). 1. Durch die Bescheide vom 14. Dezember 2001 und 5. Juli 2002 sowie vom 10. Dezember 2003 und 14. April 2004 sind der Klägerin Zuschüsse zu ihren Personalkosten für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 ohne weitere Einschränkungen verbindlich bewilligt worden. Die Bescheide enthalten schon ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung derart, dass es sich bei ihnen nur um vorläufige Regelungen handeln sollte, die unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuschüsse ergehen sollten (vgl. hierzu bereits: Urteile der Kammer vom 11. Januar 1979, VG 3 A 992/77 und VG 3 A 993/77). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der den Bescheiden zugrunde liegenden Vorschriften (siehe a), nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften (siehe b) und ebenfalls nicht aus dem weiteren Verhalten des Beklagten (siehe c). a) Die Reglungen in der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sahen nicht vor, dass Zuschüsse nur vorläufig und unter Vorbehalt ergehen. Es waren auch keine „Schlussbescheide“ vorgesehen, welche nach einer endgültigen Berechnung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ersetzen sollten. Der Verordnungsgeber hatte sich in § 1 der 3. DVO-PrivSchulG vielmehr dafür entschieden, dass dem Schulträger auf seinen Antrag hin ein Bewilligungsbescheid ohne weitere Einschränkungen für die Dauer eines Rechnungsjahres zu erteilen war. Er hatte den Schulträger verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Ein- und Ausgaben in einem Jahresabschluss nachzuweisen und geregelt, dass, falls der aufgrund des Abschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss war, der Differenzbetrag zurückgezahlt werden musste (§ 2 der 3. DVO-PrivSchulG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Differenzbetrages knüpfte ausdrücklich an den „bewilligten“ Zuschusses an. Eine Änderung des Bewilligungsbescheides war nicht vorgesehen. b) Auch die Entstehungsgeschichte belegt, dass es sich bei den auf der Grundlage der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden nicht um vorläufige Regelungen unter dem Vorbehalt einer späteren Berechnung handelt. Mit der 3. Durchführungsverordnung hat der Verordnungsgeber das rechtliche Konstrukt für die Gewährung und Rückforderungen von Zuschüssen verändert. In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz vom 9. Dezember 1959 - 2. DVO-PrivSchulG - (GVBl. S. 1223) i. d. F. der 1. Änderungsverordnung vom 22. Oktober 1965 (GVBl. S. 1663) war die Bewilligung noch so geregelt, dass auf den Zuschuss ein Vorschuss auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheides gezahlt wurde (vgl. § 7 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Erst nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das der Zuschuss beantragt worden war, wurde der endgültige Bewilligungsbescheid erteilt (vgl. § 8 Abs. 1 der 2. DVO-PrivSchulG). Diese Regelungen wurden durch die Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 326) jedoch aufgehoben und durch die oben dargestellten Regelungen der 3. Durchführungsverordnung ersetzt, nach welchen der Zuschuss sogleich ohne eine solche Einschränkung, also nicht mehr nur vorläufig, zu bewilligen war. c) Auch dem weiteren Verhalten des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass die Bewilligungsbescheide nur vorläufig ergangen oder mit einem Vorbehalt versehen worden wären. Hieran ändern insbesondere die (nicht streitgegenständlichen) Rückforderungsbescheide vom 10. Februar 2003 und 4. März 2005 nichts, mit dem der Beklagte seinerzeit bereits einen Teil der für die beiden Haushaltsjahre bewilligten Personalkostenzuschüsse erfolgreich zurückgefordert hatte. Zwar wurde die Klägerin in diesen Bescheiden darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich vorbehalte, nach Prüfung der Verwendungsnachweise noch weitere Beträge zurückzufordern. Hieraus ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass die Bewilligungsbescheide für die beiden Haushaltsjahre nachträglich für vorläufig erklärt oder um einen Vorbehalt ergänzt worden wären. Nicht die Bewilligungsbescheide, sondern allein die Rückforderungsbescheide aus dem Februar 2003 und März 2005 enthalten den Vorbehalt, dass sie nicht abschließend seien und ggf. noch weitere Beträge später zurückgefordert würden. 2. Der Beklagte hat die oben genannten Bewilligungsbescheide weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen oder widerrufen. Den beiden angefochtenen Rückforderungsbescheiden ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beklagte mit ihnen die Bewilligungsbescheide teilweise gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - i. V. m. §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - aufheben wollte. Hierfür gibt es auch keine anderweitigen Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in vergleichbar gelagerten Verfahren klargestellt, dass er dies nicht beabsichtigt habe. Aus seiner Sicht habe es einer teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide nicht bedurft, weil sich die Rückzahlungspflicht des Zuschussempfängers unmittelbar aus § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG ergebe (vgl. hierzu: Urteil vom 16. August 2012 - VG 3 K 145.12 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erneut bestätigt, dass sich an den Bewilligungsbescheiden nichts ändere. 3. Die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche waren bereits verjährt, als der Beklagte sie erstmals mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom 4. April 2012 geltend gemacht hat. Einer näheren Prüfung, ob die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen, sowie einer Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG geltend gemacht werden können (s. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, S. 3), bedarf es deshalb nicht. a) Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht (vgl. zur Erforderlichkeit der Geltendmachung: Kopp/Raumsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 53 Rn. 4 f. m. w. N.). Sie hat sich ausdrücklich auf die Verjährung der Rückzahlungsansprüche berufen. b) Als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche unterliegen die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückforderungsansprüche einer dreijährigen Verjährung. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage für seine Bescheide herangezogene § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590), in der Fassung des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), stellt einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dar. Nach der Vorschrift ist eine Rückforderung durch die öffentliche Hand zwingend vorgeschrieben, wenn der auf Grund des Jahresabschlusses für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - OVG 8 N 55.02 -). Die geltend gemachten Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Das Rechtsinstitut der Verjährung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Es dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Soweit - wie vorliegend - spezielle Verjährungsregelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur regelmäßigen Verjährungsfrist entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - Rn. 26 f. und 16. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10/05 - Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 - juris, Rn. 18 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 - Rn. 47; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - Rn. 35 ff., alle bei juris und jeweils m. w. N.; Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 53 VwVfG, Rn. 25a; a. A.: BVerwGE 132, 324). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 53 VwVfG keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen hat, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsaktes der Verjährung unterliegen soll (Festsetzungsverjährung). In § 53 VwVfG ist nur ein Teil des Rechts der Verjährung geregelt. Der Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich (Abs. 1) auf Vorschriften zur Hemmung der Verjährung und (Abs. 2) auf die Bestimmung der für unanfechtbare Verwaltungsakte geltenden Verjährungsfrist (Zahlungsverjährung). Der Gesetzgeber ist hier jedoch erkennbar davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht nur der Zahlungsverjährung, sondern auch der Festsetzungsverjährung unterliegen. Hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Verjährung dieses Anspruchs, so setzt dies die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung der Sache nach voraus. Eine Hemmung der Verjährung, die bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft, ist begrifflich nur möglich, wenn der Lauf der Verjährung bereits begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Auch der als Übergangsvorschrift zu § 53 anwendbare § 102 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. In § 102 VwVfG ist bestimmt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - bei der Anwendung des § 53 VwVfG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entsprechend geltend soll. Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB wiederum regeln, nach welchen Maßgaben die vor und nach dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - also auch die Vorschriften zur regelmäßigen Festsetzungsverjährung - Anwendung finden sollen (vgl. zur Anwendung der neuen Verjährungsregeln auch: Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 102 VwVfG, Rn. 4). c) Die entsprechend § 195 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war spätestens mit dem Schluss des Jahres 2009 abgelaufen, also deutlich bevor der Beklagte die Ansprüche erstmals mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. April 2012 gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit - wie vorliegend - nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die von dem Beklagten geltend gemachten Rückforderungsansprüche sind entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als die Klägerin dem Beklagten die Nachweise für die Verwendung der Personalkostenzuschüsse im Februar der Jahre 2003 und 2005 für die jeweils vorangegangenen Haushaltsjahre (2002 und 2004) vorgelegt hatte. Ansprüche entstehen i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald sie geltend gemacht werden können (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB 71. Auflage, § 199 BGB, Rn. 3 m. w. N.). Der Beklagte hätte die nach seiner Ansicht überzahlten Beträge nach Erhalt der Verwendungsnachweise gegenüber der Klägerin geltend machen können. Er konnte aufgrund der Nachweise erkennen, ob der Klägerin zu hohe Personalkostenzuschüsse bewilligt und gezahlt worden waren. Den Nachweisen war zu entnehmen, in welcher Höhe der Klägerin Personalkosten entstanden waren. Der Beklagte konnte diese Kosten mit den zuvor bewilligten und gezahlten Zuschüssen sowie den ihm bekannten Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule abgleichen. Dass dies dem Beklagten durch den Erhalt der Verwendungsnachweise möglich war, wird unter anderem durch die - nicht streitgegenständlichen - Bescheide vom 10. Februar 2003 und 4. März 2005 belegt. Mit diesen Bescheiden stellte der Beklagte aufgrund der Verwendungsnachweise fest, dass der Klägerin für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 zu hohe Zuschüsse gewährt worden waren, und forderte einen Teil der bewilligten Zuschüsse im Wege der Verrechnung zurück. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte sich in diesen Bescheiden vorbehielt, nach einer eingehenden Prüfung der Verwendungsnachweise weitere Beträge zurückzufordern, falls dies nach den Feststellungen seines Prüfers erforderlich sei. Dies zeigt ebenfalls, dass der Beklagte nach dem Erhalt der Verwendungsnachweise in der Lage war, zu prüfen, ob Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin bestehen, und diese geltend zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis nicht bereits erlangte, als die Klägerin ihm im Februar der Jahre 2003 und 2005 die Verwendungsnachweise für vorausgegangenen Haushaltsjahre vorlegte. Denn jedenfalls als der Beklagte die Verwendungsnachweise für die einzelnen Haushaltsjahre in den Räumen der Schulträgerin prüfte und das Ergebnis der Prüfungen in den Prüfberichten gemäß § 6 der 3. DVO-PrivSchulG festhielt, kannte er die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners. Der Beklagte prüfte beide Verwendungsnachweise Ende November 2005 und erstellte die Prüfberichte am 6. April 2006 für das Haushaltsjahr 2002 und 7. April 2006 für 2004. Dabei prüfte er die Verwendungsnachweise auf ihre Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen der Klägerin rechnerisch und befand sie mit einigen Änderungen für richtig. Aus den Nachweisen und den vom Beklagten erstellten Berichten ergaben sich sämtliche Angaben, die er benötigte, um seine Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Der Beklagte selbst hielt hierzu in einem Vermerk aus dem März 2012 in einem vergleichbaren Verfahren fest, die Prüfberichte enthielten die „berücksichtigungsfähigen Angaben, die zur Feststellung von Überzahlungen gezahlter Ersatzschulschüsse herangezogen werden und in einem abschließenden Bescheid den Zuschussempfänger entlasten bzw. eine Überzahlung ausweisen, die ggf. mit laufenden Zuschussraten verrechnet bzw. zurückgefordert wird“ (vgl. Urteil vom 16. August 2012 - VG 3 K 145.12 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Somit begann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006, weil der Beklagte in diesem Jahr alle Verwendungsnachweise geprüft und die Prüfberichte erstellt hatte. Sie lief deshalb spätestens mit dem Schluss des Jahres 2009 ab. Die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche waren deshalb bereits verjährt, als der Beklagte sie erstmals durch die beiden angefochtenen Bescheide vom 4. April 2012 gegenüber der Klägerin geltend machte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen grundsätzliche Bedeutung und Auswirkungen hat, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Allein der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch die Bearbeitung eines „großen Stapels“ vor sich, der nach seiner groben Schätzung jedenfalls aus mehr als hundert vergleichbaren Vorgängen besteht. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt in Berlin eine vom Beklagten als Ersatzschule genehmigte Fachschule f... für die sie jährlich Personalkostenzuschüsse erhält. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte die ihr auf der Grundlage der Vorschriften für Privatschulen für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 bewilligten Zuschüsse nunmehr teilweise zurückfordert und mit Zuschüssen für das Haushaltsjahr 2012 verrechnet. a) Für das Haushaltsjahr 2002 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 zunächst einen Personalkostenzuschuss i. H. v. 1...€. Mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2002 erhöhte der Beklagte den bewilligten Zuschuss um 2... € auf insgesamt 2... €. Zur Begründung nahm er auf den entsprechenden Antrag der Klägerin aus dem Mai 2002 sowie die höheren Personalkosten der Klägerin Bezug und fügte an, der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2001 werde hierdurch geändert. Am 6. Februar 2003 erstellte die Klägerin für den Beklagten einen Verwendungsnachweis. Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei ohne eingehende Prüfung erkennbar, dass der Klägerin für 2002 ein zu hoher Zuschuss gewährt worden sei. Der Zuschuss für die tatsächlichen Personalkosten betrage (nur) 2... €. Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 seien der Klägerin Kosten in Höhe von 2... € bewilligt worden. Die Überzahlung betrage 5... €. Diese Überzahlung werde mit dem Zuschuss für 2003 (dem Teilbetrag für den Monat April) verrechnet. Eine Zurückforderung eines weiteren Betrages nach Prüfung der Verwendungsnachweise bleibe für den Fall vorbehalten, dass sie nach den Feststellungen der Prüferin erforderlich sei. Am 29. November 2005 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Rechnungsjahr 2002 in den Räumlichkeiten der Schule. Hierzu erstellte er am 6. April 2006 einen Prüfungsbericht gemäß § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zu Privatschulgesetz - 3. DVO-PrivSchulG -, an dessen Ende es heißt, der vorliegende Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen rechnerisch geprüft und mit einigen Änderungen für richtig befunden worden. Mit dem - vorliegend angefochtenen - Bescheid vom 4. April 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 2002 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Erläuterungen zu den Abweichungen gegenüber dem Verwendungsnachweis seien dem beigefügten Auszug aus dem Bericht der Prüferin zu entnehmen. Danach könne der Zuschuss 100 % der tatsächlichen Personalkosten, nämlich 2... € betragen. Bewilligt worden sei mit Bescheid vom 5. Juli 2002 ein Zuschuss in Höhe von 2... €. Die Überzahlung/Rückforderung betrage 7... €. Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 seien 5... € vorab verrechnet/einbehalten worden. Die restliche Überzahlung für 2002 betrage 1... €. Dieser Überzahlungsbetrag werde mit dem Zuschuss für das Haushaltsjahr 2012 verrechnet. Der Abschlagsbetrag für den Monat Mai 2012 werde um den Betrag der Überzahlung gekürzt. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV -) würden für den einzubehaltenden Rückforderungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung dieses Bescheides erhoben, wenn der Betrag nicht wie oben angegeben verrechnet werden könne. b) Für das Haushaltsjahr 2004 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 einen Personalkostenzuschuss von 2... €. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2004 erhöhte der Beklagte den bewilligen Zuschuss um 3... € auf insgesamt 3... € und fügte an, sein Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2003 werde hierdurch geändert. Am 18. Februar 2005 erstellte die Klägerin einen Verwendungsnachweis. Mit Bescheid vom 4. März 2005 teilte der Beklagte der Klägerin sodann mit, es sei ohne eingehende Prüfung erkennbar, dass der Klägerin für 2004 ein zu hoher Zuschuss gewährt worden sei. Der Zuschuss für die tatsächlichen Personalkosten betrage (nur) 3... €. Der Klägerin seien auf ihren Nachtrag 3... € bewilligt worden. Die Überzahlung betrage 1... € und werde mit dem Zuschuss für 2005 (dem Teilbetrag für den Monat April) verrechnet. Eine Zurückforderung eines weiteren Betrages bleibe für den Fall vorbehalten, dass sie nach den Feststellungen der Prüferin erforderlich sei. Am 30. November 2005 prüfte der Beklagte den Verwendungsnachweis für das Jahr 2004 in den Räumlichkeiten der Schule. Hierzu erstellte er am 7. April 2006 einen Prüfungsbericht, an dessen Ende es heißt, der Verwendungsnachweis sei auf seine Übereinstimmung mit den Büchern und den Belegen rechnerisch geprüft und mit Änderungen für richtig befunden worden. Mit dem - vorliegend ebenfalls - angefochtenen Bescheid vom 4. April 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis über die Verwendung des ihr für 2004 gewährten Zuschusses sei geprüft worden. Erläuterungen zu den Abweichungen gegenüber dem Verwendungsnachweis seien dem beigefügten Auszug aus dem Bericht der Prüferin zu entnehmen. Danach könne der Zuschuss 100 % der tatsächlichen Personalkosten, nämlich 3... € betragen. Bewilligt worden sei ein Zuschuss in Höhe von 3... €. Die Überzahlung/Rückforderung betrage 1... €. Mit Bescheid vom 4. März 2005 seien 1... € vorab verrechnet/einbehalten worden. Die restliche Überzahlung für 2004 betrage 1... €. Dieser Überzahlungsbetrag werde mit dem Zuschuss für das Haushaltsjahr 2012 verrechnet. Der bereits geminderte Abschlagsbetrag für den Monat Mai 2012 werde auch um diese Überzahlung gekürzt. Nach § 9 Abs. 2 ESZV würden Zinsen erhoben, wenn der Betrag nicht wie oben angegeben verrechnet werden könne. Am 2. Mai 2012 hat die Klägerin gegen die beiden Bescheide vom 4. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die angegriffenen Bescheide seien auf der Grundlage der Prüfberichte nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie die Sachbearbeiterin der Behörde seinerzeit auf die zusammengestellten Zahlen gekommen sei, die ausweislich des Akteninhalts zudem in vielen Positionen handschriftlich korrigiert worden seien. Unerklärlich sei zudem, warum die Prüfberichte jahrelang bei dem Beklagten nicht bearbeitet worden seien und erst jetzt im Rahmen der Bescheide lediglich auszugsweise und ohne weitere Erläuterungen mit den angefochtenen Bescheiden vorgelegt würden. Die in den Berichten enthaltenen Zahlen seien nach dem Ablauf von zehn bzw. acht Jahren nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar. Weder aus den Berichten noch aus den angefochtenen Bescheiden ergäben sich die von dem Beklagten geltend gemachten vermeintlichen Überzahlungen. Es werde bestritten, dass die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Zudem seien die behaupteten Forderungen ohnehin verjährt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 4. April 2012 betreffend die Zuschüsse für die berufsbildenden Schulen für die Haushaltsjahre 2002 und 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, den angefochtenen Bescheiden sei als Anlage nur das Zahlenwerk der Prüfungsberichte beigefügt worden. Die nicht beigefügte Seite 1 sei für das Verständnis der Zahlen nicht erforderlich. Die in den Prüfberichten festgestellten Zahlen seien Grundlage des abschließenden Bescheides über die Verwendung des Zuschusses im jeweiligen Haushaltsjahr. Die Unterlagen der Klägerin zu den tatsächlichen Personalkosten und den Schülerzahlen seien in den Räumen der Schule einer Prüfung unterzogen worden. Soweit die Angaben des Schulträgers im Verwendungsnachweis nicht durch begründete Unterlagen vor Ort hätten nachgewiesen oder bestätigt werden können, seien sie durch die Prüferin entsprechend korrigiert worden. Festgestellte Abweichungen würden im Prüfbericht dargestellt und im Vorfeld auch vor Ort mit dem Schulträger besprochen. Es seien keine rechnerischen Schwierigkeiten zu erkennen. Die Bescheide bezögen sich auf die bei der Prüfung festgestellten tatsächlichen Personalkosten, die im Prüfbericht in einer Summe ausgewiesen seien, und auf den für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Zuschuss. In einem einfach nachzuvollziehenden Rechenvorgang werde der nach Prüfung zustehende Zuschuss dem tatsächlich bewilligten gegenübergestellt und damit die aus Sicht des Beklagten entstandene Überzahlung errechnet. Da in den streitgegenständlichen Fällen diese Überzahlung zum Teil schon in den Jahren 2003 und 2005 verrechnet worden sei, verblieben nur noch Restbeträge, die 2012 verrechnet worden seien. Die Rechenoperationen seien aus Sicht des Beklagten leicht nachzuvollziehen, könnten aber bei Bedarf näher erläutert werden. Rechtsgrundlage für die Rückforderungsbescheide sei § 2 Abs. 3 Satz 1 der 3. DVO-PrivSchulG. Diese Ermächtigungsgrundlage könne auch weiterhin Anwendung finden. Zwar habe § 11 Abs. 1 Satz 2 der ESZV vom 29. November 2004 geregelt, dass die 3. Verordnung über die Zuschüsse von Privatschulen mit Wirkung vom 1. November 2004 außer Kraft trete. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 ESZV zu lesen. Danach seien auf noch nicht abgeschlossene Bewilligungsverfahren, die die Jahre vor 2005 beträfen, weiterhin die vor Inkrafttreten der Ersatzschulzuschussverordnung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 ESZV angeordnete Außerkrafttreten der 3. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz beziehe sich nur auf die Bewilligungszeiträume ab 2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.