Beschluss
3 L 901.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1121.3L901.12.0A
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Leitsätze
1. Eine zwangsweise Zuführung setzt eine Konkretisierung der allgemeinen Schulbesuchspflicht durch die Anwendung der §§ 41 f. SchulG auf den jeweiligen Einzelfall sowie eine vorherige Einwirkung auf den Schüler oder seine Erziehungsberechtigten in Gestalt einer vorhergehenden Grundverfügung voraus.(Rn.7)
2. Der zuständigen Schulbehörde und auch dem die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüfenden Gericht ist es versagt, bei der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht inzident die Voraussetzungen für eine Zurückstellung zu prüfen.(Rn.9)
3. Der Umstand, dass Unterrichtsstoff versäumt wurde ist ein Grund, der für ein öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Schulbesuchspflicht spricht.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zwangsweise Zuführung setzt eine Konkretisierung der allgemeinen Schulbesuchspflicht durch die Anwendung der §§ 41 f. SchulG auf den jeweiligen Einzelfall sowie eine vorherige Einwirkung auf den Schüler oder seine Erziehungsberechtigten in Gestalt einer vorhergehenden Grundverfügung voraus.(Rn.7) 2. Der zuständigen Schulbehörde und auch dem die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüfenden Gericht ist es versagt, bei der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht inzident die Voraussetzungen für eine Zurückstellung zu prüfen.(Rn.9) 3. Der Umstand, dass Unterrichtsstoff versäumt wurde ist ein Grund, der für ein öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Schulbesuchspflicht spricht.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Bei der in dem Bescheid gegenüber den Antragstellern ergangenen Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig der Schulbesuchspflicht nachkommt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, mit dem der Antragsgegner mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen die in den §§ 41 ff. SchulG allgemein geregelte Schulbesuchspflicht für den vorliegenden Einzelfall hinreichend individualisiert und konkretisiert und so die Voraussetzungen für deren zwangsweise Durchsetzung nach § 45 SchulG geschaffen hat (siehe dazu näher unten, vgl. zur ähnlichen Regelung im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2008, 4 K 1674/06; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005, 10 L 968/05; jew. zit. n. juris). Bei der in dem Bescheid außerdem enthaltenen Androhung dieser zwangsweisen Durchsetzung handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt (vgl. Engelhardt/App, VwVG, 8. Auflage, Rn. 1 zu § 13, m.w.N.). Die gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung des demnach gem. §§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaften Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid ist hinsichtlich der zuerst genannten Maßnahme aufgrund der im Bescheid durch den Antragsgegner ebenfalls angeordneten sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfallen, so dass insoweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft ist. Hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme entfaltet der Widerspruch der Antragsteller gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln keine aufschiebende Wirkung, so dass insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber den Antragstellern ergangenen Anordnung, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn E..., geb. am 1... 2006, die Schulpflicht einhält, ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, weil der regelmäßige Schulbesuch vom Gesetz nicht nur im Interesse des Einzelnen, sondern auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft vorgeschrieben sei. Diese habe ein Interesse an einer Erziehung und Bildung „der Schülerin", die sie später zu einer selbständigen Existenz befähigen solle. Dieses Ziel sei bei Schulpflichtverletzungen erheblich gefährdet, so dass schnelles Handeln zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch „die Schülerin“ geboten sei. Es handelt sich dabei um eine nicht nur den Inhalt der Entscheidung wiederholende Begründung. Anhand ihrer Formulierung ist auch erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, auch wenn dabei – offensichtlich versehentlich – auf „die Schülerin“ abgestellt wird, obwohl Gegenstand der Verfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet werden sollte, die Einhaltung der Schulpflicht durch den Sohn der Antragsteller ist. Denn aus dem Kontext der Begründung ergibt sich, wie auch der Antragsgegner nochmals betont und klargestellt hat, trotz dieser auf den ersten Blick missverständlichen Formulierung ohne Weiteres, dass die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, um einer dem Sohn der Antragsteller bei einem weiteren Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht unmittelbar drohenden Gefahr der Lernentwicklungsverzögerung zu begegnen. Bei der im Folgenden nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides und das Interesse der Antragsteller an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen, wobei auch die Erfolgsaussichten ihres Widerspruches zu berücksichtigen sind. Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die auf die Einhaltung der Schulpflicht bezogene Anordnung als rechtmäßig, so dass der gegen sie gerichtete Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (dazu unten 1.). Darüber hinaus lassen die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin weniger gewichtig als das öffentliche Vollziehungsinteresse erscheinen (dazu unten 2.). Letztlich erscheint auch die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der angegriffenen Grundverfügung nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab rechtmäßig (dazu unten 3.). 1.) Rechtsgrundlage für die gegenüber den Antragstellern ergangene Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig der Schulpflicht nachkommt, ist § 45 SchulG. Danach kann ein schulpflichtiger Schüler, der ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnimmt, diesem durch unmittelbaren Zwang zugeführt werden, wenn andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf den Schüler oder seine Erziehungsberechtigten ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind. Die zwangsweise Zuführung setzt damit zum einen eine Konkretisierung der allgemeinen Schulbesuchspflicht durch die Anwendung der §§ 41 f. SchulG auf den jeweiligen Einzelfall sowie zum anderen eine vorherige Einwirkung auf den Schüler oder seine Erziehungsberechtigten in Gestalt einer vorhergehenden Grundverfügung voraus (vgl. wiederum zur ähnlichen Regelung im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen VG Arnsberg und VG Gelsenkirchen a.a.O.). Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Grundverfügung sind vorliegend erfüllt. Der Sohn der Kläger ist gem. §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 SchulG seit dem Beginn des Schuljahres am 1. August 2012 schulpflichtig, weil er in Berlin seine Wohnung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mittlerweile, d.h. noch im Laufe des Jahres 2012, das sechste Lebensjahr vollendet hat, ohne bisher der Schulbesuchspflicht nachgekommen zu sein. Zwar können gem. § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG schulpflichtige Kinder abweichend von § 42 Abs. 1 SchulG auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Einen dementsprechenden Antrag der Antragsteller hat jedoch die insoweit gem. § 42 Abs. 3 S. 4 SchulG zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20. August 2012 abgelehnt. Gegen die Ablehnung haben die Antragsteller zuvor Klage (VG 3 K 626.12) erhoben, jedoch keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um einem aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch auf Zurückstellung ihres Sohnes zumindest vorläufig zur Geltung zu verhelfen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20. September 2012 zu prüfen ist, mit der die Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht geschaffen werden, ist daher nach wie vor von einer uneingeschränkten Schulbesuchspflicht des Sohnes der Antragsteller auszugehen. Der insoweit zuständigen Schulbehörde – und damit auch dem die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüfenden Gericht – ist es versagt, bei der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht inzident die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Sohnes der Antragsteller zu prüfen, da damit in den Zuständigkeitsbereich der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Schulaufsichtsbehörde eingegriffen würde. Nur wenn sich auch für die insoweit nicht zuständige Schulbehörde aufdrängen würde, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Sohnes der Antragsteller offensichtlich erfüllt wären, käme ein Absehen von den sich in diesem Fall als unverhältnismäßig darstellenden Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht in Betracht. Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Antragsteller noch im Rahmen der Antragstellung geäußert, dass ihr Sohn sowohl geistig als auch körperlich in der Lage sei, den Schulbesuch zu bewältigen. Im vorliegenden Verfahren haben sie demgegenüber zwar vorgetragen, dass die Konzentrationsfähigkeit ihres Sohnes, seine sozial-emotionale bzw. sozial-kognitive Entwicklung und seine Fähigkeit zur sozialen Kooperation mit gleichaltrigen oder älteren Kindern für einen regelmäßigen Schulbesuch noch nicht ausgeprägt genug seien. Aus den von den Antragstellern zur Substanziierung dieser Behauptung vorgetragenen Umständen ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG der Entwicklungsstand ihres Sohnes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt und daher offensichtlich ein Zurückstellungsanspruch besteht. Die Antragsteller haben insoweit geltend gemacht, dass ihr Sohn, wie sich aus der Stellungnahme der von ihm besuchten Kindertagesstätte ergebe, unsicher und wenig selbstbewusst sei und Schwierigkeiten habe, sich an Gleichaltrige anzupassen – letzteres aus Sicht der Antragsteller, weil die Antragstellerin selbst schwer erkrankt sei, was eine ständige Unterordnung ihres Sohnes im Rahmen des familiären Alltages erforderlich mache. Weiter bestünden angesichts der bei der Schuleingangsuntersuchung durch die Schulärztin getroffenen Feststellungen Zweifel daran, ob die motorische Entwicklung ihres Sohnes für einen Schulbesuch ausreichend sei. Der Antragsgegner hat diesem im VG 3 K 626.12 gleichlautenden Vorbringen der Antragsteller jedoch nachvollziehbar entgegengehalten, dass sowohl die Schulärztin als auch die Kindertagesstätte, deren Stellungnahmen gem. § 42 Abs. 3 S. 3 und 4 SchulG der Entscheidung mit zugrundezulegen sind, sich in der Gesamtschau gegen eine Zurückstellung ausgesprochen haben, da die weitere Entwicklung des Sohnes der Antragsteller im Rahmen der Beschulung in der Schulanfangsphase ausreichend gefördert werden könne. Damit sind die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG zumindest nicht offensichtlich erfüllt. 2.) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Grundverfügung. Insoweit wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Der Umstand, dass die Schulaufsichtsbehörde des Antragsgegners den nach den Angaben der Antragsteller bereits im Oktober 2011 gestellten Antrag auf Zurückstellung ihres Sohnes von der Schulbesuchspflicht erst im August 2012 beschieden hat, spricht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass der Beklagte im Verfahren VG 3 K 626.12 die Auffassung vertritt, der Zurückstellungsantrag sei erst Anfang August 2012 gestellt worden, verkennen die Antragsteller, auch wenn man ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, dass sie nicht stillschweigend davon ausgehen durften, dass ihr Antrag auf Zurückstellung ihres Sohnes positiv beschieden worden war bzw. positiv beschieden werden würde. Vielmehr hätte es Ihnen oblegen, rechtzeitig genug – bei Nichtbescheidung durch den Antragsgegner gegebenenfalls auch im Wege einer Untätigkeitsklage und unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes – eine Ausnahme von der Regel der Schulbesuchspflicht durchzusetzen, die ansonsten uneingeschränkt fortbesteht. Der Umstand, dass der Sohn der Antragsteller den Unterrichtsstoff des laufenden Schuljahres 2012/2013 bereits seit August 2012 versäumt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller, die diesen Umstand nach dem oben Gesagten zu vertreten haben, ebenfalls kein Grund, der gegen, sondern vielmehr ein Grund, der für ein öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Schulbesuchspflicht spricht, da die Gefahr, dass der Sohn der Antragsteller den Anschluss an den Unterricht im Klassenverband verliert, mit jedem weiteren Tag, an dem er seiner Pflicht zum Schulbesuch nicht nachkommt, zunimmt. Letztlich stellt auch die – allerdings ebenfalls mit jedem Tag des Verstoßes gegen die Schulbesuchspflicht wahrscheinlicher werdende – Möglichkeit des Verbleibens des Sohnes der Antragsteller in der Schulanfangsphase nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrundSchulVO keinen Grund dar, der gegen ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht sprechen würde, da der Verordnungsgeber die genannte Regelung gerade zu Gunsten solcher Schüler geschaffen hat, deren Lernentwicklung – ggf. auch wegen des vorverlagerten Einschulungsalters – nach dem Ende der Schulanfangsphase noch verzögert ist. Dass sich daraus, wie die Antragsteller meinen, ein Risikofaktor für die weitere schulische Entwicklung ihres Sohnes ergeben würde, ist damit nicht erkennbar, vielmehr dient die genannte Regelung gerade der Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung der betroffenen Schülerinnen und Schüler. 3.) Letztlich erscheint auch die Androhung der Durchsetzung der Schulbesuchspflicht für den Fall der Erfolglosigkeit der mit der Grundverfügung bezweckten Einwirkung auf die Antragsteller bei summarischer Prüfung rechtmäßig, insbesondere angesichts des oben zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses Gesagten verhältnismäßig i.S.d. § 45 Abs. 2 SchulG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.