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Beschluss

4 K 1674/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0319.4K1674.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus E. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder S. (geb. 06.07.19 ), B. (geb. 15.08.19 ) und B1. (geb. 05.01.19 ) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule durchgesetzt werden soll. S. wurde zwar zum Schuljahr 2002/2003 kurzfristig zum Schulbesuch an der M. T. angemeldet, jedoch bald darauf wieder abgemeldet und - wie auch ihre Geschwister in den Folgeschuljahren 2003/2004 (B. ) und 2005/2006 (B1. ) - nicht zur Schule geschickt, weil die Kläger aus Glaubensgründen die Lehrinhalte der öffentlichen Grundschule ablehnen. Diese widersprächen ihres Erachtens den Maßstäben und Vorgaben der Bibel, denen wortgetreu zu folgen sie sich aufgrund ihres christlichen Glaubens verpflichtet fühlten. Daher unterrichteten die Kläger ihre Kinder von Beginn der Schulpflicht an selbst, und zwar anhand von Fernschulmaterial der - als Ersatzschule nicht genehmigten - "Q. -Schule, freies christliches Heimschulwerk e.V." mit Sitz in T1. . 4 Seit dem Jahre 2003 bemühten sich die Beklagte und das Schulamt für den Kreis V. durch Gespräche, Beratungen und schriftliche Aufforderungen, die Kläger dazu zu bewegen, die Schulpflicht zu beachten. Diese Einwirkungen zeigten jedoch keinen Erfolg. Auch in den Jahren 2003 und 2004 eingeleitete Bußgeldverfahren bewirkten keine Verhaltensänderung. 5 Daher gab die Beklagte als Leiterin der für den Schulbesuch der Töchter der Kläger zuständigen Grundschule den Klägern mit Bescheid vom 30. September 2005 auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre drei Töchter ab dem 17. Oktober 2005 fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der P1. schule in T. teilnehmen (Ziff. 1 - 3 des Bescheides), und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser auf § 41 Abs. 3 SchulG NRW vom 15.02.2005 (GVBl. NRW S. 102) gestützten Regelungen an (Ziff. 4 des Bescheides). Ferner drohte die Beklagte den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 Euro je Kind (insgesamt 1.500,00 Euro) an. Zur Begründung führte die Beklagte unter Verweis auf den in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - aus, dass die Schulpflicht weder Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Rechte der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Nachdem andere Maßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, sehe sie sich dazu gezwungen, bei den Klägern eine Verhaltensänderung durch die Zwangsgeldandrohung herbeizuführen. Die Durchsetzung der Schulpflicht durch unmittelbaren Zwang gegenüber den schulpflichtigen Kindern selbst komme demgegenüber vorliegend wegen der mitunter erheblichen psychischen Belastungen für die Kinder nicht in Betracht, zumal die Kinder bislang noch nie eine Schule besucht hätten. Die Verhängung des Zwangsgeldes gegenüber den Klägern stelle sich insofern unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als erheblich weniger stark einschneidende Maßnahme dar. 6 Nachdem die Kläger ihre Töchter weiter nicht zur Schule schickten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.500,00 Euro fest. 7 Gegen die vorgenannten Bescheide erhoben die Kläger am 31. Oktober 2005 (Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und Zwangsmittelandrohung) und 21. November 2005 (Zwangsgeldfestsetzung) Widerspruch. Zur Begründung dieser Widersprüche führten sie im Wesentlichen aus, sie - die Kläger - verletzten die staatliche Schulpflicht nicht, sondern erfüllten sie durch Hausschulunterricht. Die Erzwingung der Unterrichtung ihrer Kinder an öffentlichen Schulen verletze sie - die Kläger - demgegenüber in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG; überdies liege auch ein Verstoß gegen Art. 2 Zusatzprotokoll 1 EMRK vor. Denn verschiedene fächerübergreifende Inhalte stünden in unüberbrückbarem Gegensatz zu ihren eigenen, aus bibeltreuem Christentum folgenden Glaubensüberzeugungen. Allein die Bibel, das Wort Gottes, sei für sie absolut verbindlicher Maßstab ihres Handelns und Lebens. Damit aber seien insbesondere Evolutionstheorie und staatliche normenlose Sexualerziehung, aber auch ein allgemeiner "Relativismus", wie ihn die staatliche Schule vermittle, schlechthin unvereinbar. Solche Inhalte dürften den Kindern gegen die Glaubensüberzeugung ihrer Eltern nicht einseitig aufgedrängt werden. Der seitens der Beklagten bemühte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts stehe dem nicht entgegen, weil von einem solchen bloßen Nichtannahmebeschluss keine Bindungswirkungen ausgingen. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht mit für Behörden und Gerichte bindender Wirkung in seinem Kruzifix-Beschluss (BVerfGE 93, 1, 17) festgestellt, dass Eltern von Verfassungs wegen ein Recht darauf hätten, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006, den Klägern zugestellt am 04.05.2006, wies das Schulamt für den Kreis V. die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Schulamt aus, § 41 Abs. 3 SchulG NRW ermächtige die Schulleiterinnen und Schulleiter bei verfassungskonformer Auslegung im Interesse wirkungsvoller Durchsetzung der Schulpflicht über seinen Wortlaut hinaus nicht nur zu pädagogischen Maßnahmen ohne Regelungsgehalt, sondern auch zum Erlass von Verwaltungsakten, die auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen der §§ 55 ff. VwVG NRW notfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Denn bei anderem Gesetzesverständnis käme zur Durchsetzung der Schulpflicht nur die zwangsweise Zuführung der Schüler über § 41 Abs. 4 SchulG NRW in Betracht. Dies aber wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der möglicherweise traumatisierenden Wirkung auf die Kinder nicht vereinbar. Im Übrigen sei die verfassungsrechtliche Dimension der Thematik für die Praxis geklärt, nachdem das Bundesverfassungsgericht vergleichbare Verfassungsbeschwerden - wie schon im Ausgangsbescheid angeführt - nicht zur Entscheidung angenommen habe. 9 Die Kläger haben am 6. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen zur Begründung ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren und führen überdies ergänzend aus, die Schulpflicht könne nach der gesetzlichen Konzeption des § 41 SchulG NRW nicht durch Zwangsgeld, sondern nur durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden. Unmittelbaren Zwang anzuwenden verbiete sich aber im vorliegenden Fall wegen der möglicherweise traumatisierenden Wirkung auf die Kinder. Eine "verfassungskonforme Auslegung" sei nicht möglich, da § 41 Abs. 3 und 4 SchulG NRW seinem Wortlaut nach eindeutig seien. Daher fehle den Maßnahmen die nötige Rechtsgrundlage. Im Übrigen widersprächen nicht nur die fächerübergreifend vermittelte Evolutionstheorie und der normenlose Sexualkundeunterricht ihren Glaubensüberzeugungen, sondern auch sog. ebenfalls fächerübergreifend wirkende "NewAge-Inhalte". Die in den Schulen gelehrte Evolutionslehre zerstöre den Beweis der Kraft Gottes in der Schöpfung und seine Wahrhaftigkeit und mache Gott damit zum Lügner. Der staatliche normenlose Sexualkundeunterricht fuße auf der gottlosen Evolutionstheorie, wonach der Mensch ohne sittliche Normen aus dem Tierreich emporgestiegen und daher an keine Sexualethik gebunden sei. Geschlechtsverkehr sei danach nichts anderes wie miteinander essen, spielen oder spazieren gehen. Die Geschlechtsorgane könnten daher auch ungeniert zur Schau gestellt werden und wie Essen oder Trinken sei der Geschlechtsverkehr von jedermann und jedem Kind ausübbar. Der praktizierten Sexualität würden evolutionäre Kräfte zugeschrieben, nämlich die persönlichen Grenzen zu überschreiten und sich weiterzuentwickeln. Wer sich nicht sexuell betätige, bleibe demgegenüber begrenzt und verhindere seine Weiterentwicklung, seine evolutionäre Entwicklung. Die NewAge-Weltanschauung habe die Schaffung eines neuen Menschen für eine neue Weltordnung zum Ziel. Der Weg dorthin führe über Bewusstseinserweiterung (Trandszendenz), welche mittels bestimmter Techniken aus dem Buddhismus, Yoga, autogenen Training und dem Bereich der Magie erreicht werden solle. Lektüren wie die "Kleine Hexe" oder "Harry Potter" sowie Hexen, Zauberer, Trolle, Kobolde und andere Geistwesen verstärkten und förderten diesen Einfluss und führten die Kinder in eine irrationale Welt des Übersinnlich-Okkulten. NewAge-Pädagogik ebenso wie die emanzipatorische Sexualerziehung und die Evolutionsideologie dienten letztlich der Überwindung der christlich-abendländischen Kultur. 10 Die Kläger beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. für den angekündigten Klageantrag, 11 den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 aufzuheben. 12 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf ihre Verpflichtung zur Durchsetzung der Schulpflicht sowie darauf, dass seit November 2002 wiederholt erfolglos auf die Eltern eingewirkt worden sei. Diese unterrichteten jedoch weiterhin anhand von Lehrbriefen der nicht zugelassenen Q. -Schule in T1. . 13 II. 14 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO), weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 15 Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht angesichts des klar formulierten Klageantrags, der als aufzuhebenden Ausgangsbescheid allein die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht für die drei Töchter der Kläger verbunden mit der entsprechenden Zwangsgeldandrohung vom 30. September 2005 in Bezug nimmt, davon ausgeht, dass nur dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis V. vom 2. Mai 2006 Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist, nicht aber auch die mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds. Hierfür spricht auch, dass die Zwangsmittelfestsetzung anders als der Bescheid vom 30. September 2005 der Klageschrift nicht beigefügt war. 16 Die so verstandene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis V. vom 2. Mai 2006 ist insgesamt rechtmäßig und kann die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. 19 Die Ermächtigung für die seitens der Beklagten in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 30. September 2005 statuierte Verpflichtung der Kläger zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer drei Töchter, die insoweit die in § 41 Abs. 1 SchulG allgemein normierte Schulpflicht individualisiert und konkretisiert und damit die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung mit den Mittel des Verwaltungszwangs durch den hierfür erforderlichen Grundverwaltungsakt schafft, ist aus § 41 Abs. 3 SchulG herzuleiten. Denn nach § 41 Abs. 3 SchulG sind Lehrer und Schulleiter nicht nur verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, sondern auch zur entsprechenden Einwirkung u.a. auf die Eltern. Es dürfte einiges dafür sprechen, die verwaltungsaktmäßige Aufforderung der Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht bereits als vom Begriff der "Einwirkung" in § 41 Abs. 3 SchulG gedeckt anzusehen, 20 vgl. Jülich/Rombey, Die Schulpflicht in NRW, § 18 SchPflG, Rdnr. 7 - 9, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 18 SchPflG; Oyenhausen/Birnbaum, Schulrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2005, Rdnr. 270. 21 Soweit dem teilweise entgegen gehalten wird, dass der Begriff "Einwirkung" lediglich pädagogische/erzieherische Maßnahmen unterhalb der Eingriffsebene eines Verwaltungsaktes umfasse, 22 vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, Juris- Dokument, 23 mag hierfür zwar auf den ersten Blick der systematische Zusammenhang mit § 41 Abs. 4 SchulG NRW sprechen, der nach seinem Wortlaut eine erfolglose "pädagogische" Einwirkung zur Voraussetzung der zwangsweisen Zuführung des Schülers erklärt. Indes muss auch der durch § 41 Abs. 4 SchulG NRW ausdrücklich ermöglichten zwangsweisen Zuführung des schulpflichtigen Schülers nach allgemeinen Regeln (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW) ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorausgehen. Würde man daher die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Verhältnis zu dem Schulpflichtigen nicht als in § 41 Abs. 3 SchulG NRW enthalten erachten, so liefe (auch) § 41 Abs. 4 SchulG NRW an sich leer. Dementsprechend war auch unter Geltung des früheren Schulpflichtgesetzes anerkannt, dass das "Einwirkungsschreiben" auf Grundlage des damaligen § 18 SchulPflG NRW (vgl. auch Nr. 3.4 des RdErl. d. Kultusministeriums vom 27. November 1979), welcher im heutigen § 41 Abs. 3 SchulG NRW aufgegangen ist, als (Grund-) Verwaltungsakt anzusehen war. 24 Vgl. Jülich/Rombey, a.a.O., § 18 Rdnr. 9 und § 19 Rdnr. 7. 25 Die historische Auslegung relativiert dabei auch, dass nach der heutigen Fassung des § 41 Abs. 4 SchulG NRW eine erfolglose "pädagogische Einwirkung" Voraussetzung für den Verwaltungszwang sein soll. Denn § 19 SchulPflG - die Vorläuferregelung zu § 41 Abs. 4 SchulG NRW, die nach dem Willen des Gesetzgebers hierin unverändert übernommen werden sollte 26 - vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf für das Schulgesetz 2005, LT- Drucks. 13/5394, S. 99, in der es mit Blick auf § 41 SchulG lapidar heißt: "Die Bestimmung fasst §§ 16, 18 und 19 SchulPflG zusammen." - 27 setzte lediglich eine erfolglose "Einwirkung" voraus. Der Beifügung des Attributs "pädagogisch" ist daher im Vergleich zur früheren Rechtslage kein eigenständiger inhaltlicher Wert beizumessen; sie ist gesetzestechnisch missglückt und vermag keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Eingriffstauglichkeit des § 41 Abs. 3 SchulG NRW zu begründen. 28 Wenn damit auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 SchulG NRW bereits der letztlich zwangsweise Eingriff in die Freiheit der Person des jeweiligen Schulpflichtigen vorbereitet werden kann, so muss § 41 Abs. 3 SchulG NRW "erst recht" gegenüber den vom Wortlaut der Bestimmung her ja ebenfalls erfassten Eltern taugliche Grundlage zum vergleichsweise milden Eingriff in deren Erziehungsrecht sein. Denn ansonsten - insofern ist dem VG Arnsberg beizupflichten - würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Fallgestaltungen wie den vorliegenden in der Tat nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass die Schulpflichtverletzungen nicht - wie typischerweise - durch den Willen der Schulpflichtigen selbst gesteuert werden, sondern von deren Eltern ausgehen. Während es in den typischen Fallgestaltungen von Schulpflichtverstößen angezeigt sein mag, gegen den "Schulschwänzer" selbst im Wege unmittelbaren Zwangs vorzugehen, liegen Fälle wie der vorliegende völlig anders: Hier sind die Schulpflichtverstöße auf die elterliche Verweigerungshaltung zurückzuführen. In Anbetracht dessen würde sich, wie die Beklagte zu Recht betont, die zwangsweise Zuführung nicht als dauerhaft durchführbar und damit zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht in gleicher Weise geeignet erweisen - von der psychischen Belastung für die Kinder, die vorliegend noch nie eine Grundschule besucht haben, ganz zu schweigen. Schonender und zugleich effektiv in solchen Fällen von Schulpflichtverstößen ist vielmehr der auch vorliegend beschrittene Weg der Einwirkung auf den elterlichen Willen. 29 Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass § 41 SchulG in dem für das Anfechtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 in Abs. 4 als Zwangsmittel nach erfolglosen Einwirkungen allein die zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen in den Blick nahm und im Übrigen auf die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 126 SchulG hinwies. Die ausdrücklich in Bezug genommene zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen hat insoweit erkennbar nicht den Zweck, andere - mildere - Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern (und damit den Erlass eines dahingehenden Grundverwaltungsaktes) auszuschließen. Vielmehr enthält § 41 Abs. 4 SchulG, indem etwa zwingend die Unterrichtung des Jugendamtes vorgeschrieben wird (vgl. S. 2), spezielle, objektiv-rechtliche Verfahrensanforderungen für die Durchsetzung der Schulpflicht mittels des Verwaltungszwangs. Zudem hat die Regelung darüber hinausgehend den Sinn, den am Schulleben Beteiligten, wenn auch nur deklaratorisch, so doch zugleich sehr plastisch die typische Konsequenz fortwährender Schulpflichtverletzungen vor Augen zu führen. So wird der besonders intensiv wirkende Eingriff der zwangsweisen Zuführung in diesem grundrechtssensiblen Bereich zugleich gesondert abgesichert. Für dieses Verständnis spricht auch der nachträglich durch das 2. SchulRÄnderG eingeführte, im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht geltende und hier daher nicht anwendbare § 41 Abs. 5 SchulG n.F. (i.V.m. dem Runderlass vom 4. Februar 2007), der nun ausdrücklich Zwangsmittel gegen die Eltern in den Blick nimmt, die Zuständigkeit hierfür allerdings den Schulämtern zuweist. Der Einfügung der speziellen Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 5 SchulG NRW n.F. liegt nämlich ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes die Absicht zugrunde, 30 vgl. LT-Drucks. 14/1572, S. 91, 31 die bislang geltende Rechtslage, nach der nur den Schulleitern die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber den Eltern gestattet gewesen sei, zu modifizieren. In Anbetracht der im Bereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts benötigten Kenntnisse seien die Schulämter hierfür am besten geeignet. Von der schon zuvor gegebenen Möglichkeit eines Vorgehens im Wege des Verwaltungszwangs gegen die Eltern, was notwendigerweise einen Grundverwaltungsakt einschließt, ist der Gesetzgeber mithin selbst ausgegangen. 32 Selbst wenn man all das anders sähe, so wäre die Vorschrift des § 41 Abs. 3 SchulG unter Berücksichtigung des Regelungskonzeptes in § 41 Abs. 4 SchulG jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass darin dann über den Wortlaut hinaus auch die Ermächtigung zur Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines (Grund-)Verwaltungsaktes im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVfG NRW für die Androhung eines Zwangsgeldes enthalten ist, 33 so VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, Juris- Dokument. 34 Ermächtigt mithin § 41 Abs. 3 SchulG zur verwaltungsaktmäßigen Aufforderung der Erfüllung der Schulpflicht gegenüber den Klägern als Eltern, so sind auch die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben. 35 Die Zuständigkeit für die Einwirkung auf die Eltern lag gem. § 41 Abs. 3 SchulG NRW bei der Beklagten. Aus § 41 Abs. 5 SchulG NRW n.F., der die Zuständigkeit für den Erlass von Zwangsmitteln selbst gegen die Eltern nunmehr der Schulaufsichtsbehörde zuweist, ergibt sich schon deshalb nicht anderes, weil die Regelung - wie bereits dargelegt - auf die zu beurteilende Verfügung keine Anwendung findet. 36 In tatbestandlicher Hinsicht ist die für die "Einwirkung" auf die Eltern nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW erforderliche Verletzung der Schulpflicht gegeben. 37 Der Schulpflicht unterlagen und unterliegen alle drei Töchter der Kläger. Dies folgt aus Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW und aus §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 SchulG NRW. Diese Schulpflicht gilt innerhalb des durch §§ 35 ff. SchulG NRW gezogenen zeitlichen Rahmens ausnahmslos und ist damit - wie Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW ausdrücklich hervorhebt - "allgemein". Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; Heimunterricht genügt entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht. Das ergibt sich schon aus dem Begriff der "Schul"-Pflicht. Schulen im Sinne des Schulgesetzes sind nach der Definition in § 6 Abs. 1 SchulG Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis, wie sie hier erfolgt, kann daher niemals Schule sein, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst ausgebildete Lehrer sind oder wenn - wie hier - die Kinder anhand von Lehrmaterial eines privaten Heimschulwerkes unterrichtet werden; es fehlt an der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Schülerbestandes. Dementsprechend statuiert § 34 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW auch ausdrücklich, dass die Schulpflicht (ausschließlich) durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Kläger jedoch gerade nicht erfüllt: Abgesehen davon, dass die klägerischen Kinder bei der sog. "Q. -Schule" nur zum Heimschulunterricht angemeldet sind, was bedeutet, dass diese "Schule" selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern nur die fachliche und pädagogische Betreuung des Heimunterrichts übernimmt, welcher - wie dargelegt - per se nicht mit der allgemeinen Schulpflicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihr nämlich auch nicht um eine Ersatzschule i.S.v. §§ 100 f. SchulG NRW. 38 So OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, DVBl. 2007, 1513 (nur Leitsatz); vgl. auch für das hamburgische Landesrecht VG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 VG 4333/2002. 39 Die für ein Einschreiten erforderliche Schulpflichtverletzung liegt daher vor, nachdem die drei Töchter der Kläger bislang seit Beginn ihrer jeweiligen Schulpflicht zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Schule oder Ersatzschule besucht haben. 40 Gleichwohl könnte ein Vorgehen im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sein, wenn nämlich die Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht hätten. Denn dann würde die Missachtung der Schulpflicht nicht im Widerspruch zu den inhaltlichen Vorgaben der §§ 34 ff. SchulG NRW stehen. Ein solcher Anspruch ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Eine Ausnahme von der Schulpflicht ist im Schulgesetz NRW nämlich nicht vorgesehen. Für den Heimunterricht für die Töchter der Kläger könnte aber grundsätzlich eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule in Betracht kommen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Der danach erforderliche wichtige Grund ist aber nicht gegeben. 41 Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O., m.w.N. 43 Die Kläger haben keine individuellen, ihre drei Töchter betreffenden Umstände dargelegt, die es gerade in ihrem konkreten Fall nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sie auf die Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule zu verweisen. Solche überwiegenden Individualinteressen sind hier auch nicht sonst ersichtlich. 44 Gerade die von den Klägern angeführten Grundrechte werden nicht verletzt. 45 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall insgesamt OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O. 46 Namentlich ist die Erfüllung der allgemeine Schulpflicht an einer deutschen Schule mit dem Elternrecht der Kläger vereinbar. Zwar gewährleistet Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Klägern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder insbesondere in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Grundsätzlich dürfen sie hiernach ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fernhalten, die ihnen falsch oder schädlich erscheinen. 47 Vg. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 17. 48 Jedoch lässt sich dem Grundgesetz kein ausschließlicher Erziehungsanspruch der Eltern entnehmen. In der Schule übt der Staat einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern. 49 Ständige Rspr. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44; vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 147/75 und 1 BvR 1/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236; vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21; vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/04 -; vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - . 50 Das staatliche Schulgestaltungsrecht steht damit nicht unter dem Vorbehalt, dass das ausgestaltete Schulwesen den elterlichen Erziehungsvorstellungen im Einzelfall nicht widerspricht. Eltern können deshalb von Verfassungs wegen keine Befreiung von der Schulpflicht ihrer Kinder verlangen, weil sie mit den schulischen Bildungs- und Erziehungszielen, den einzelnen Unterrichtsinhalten oder -methoden nicht einverstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind und damit unter dem besonderen Schutz von Art. 4 Abs. 1, 2 GG stehen. 51 Weiterführend VGH BW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561 ff.; ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 16. März 1992- 7 CS 92.512 -, NVwZ 1992, 1224 f.; vom 13. März 1998 - 7 ZS 98446 -; vom 18. September 2002 - 7 ZB 02.1701 -; vom 15. Juli 2003 7 ZB 03.1368 -; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Dezember 2003 6 A 568/02 -; VG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2003 2 VG 4333/2002 -. 52 Die Allgemeinheit hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von weltanschaulich oder religiös motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. 53 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007. a.a.O. 54 Allerdings überschreitet der Staat seine Befugnisse, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt. 55 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -. 56 Dieses Neutralitätsgebot wird jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht erst jüngst ausdrücklich festgestellt hat, 57 vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - 58 durch den Sexualkundeunterricht an öffentlichen Schulen nicht verletzt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schule gerade angesichts der ausdrücklichen Vorgaben des § 33 SchulG den Versuch unternehmen würde, Schüler mit dem Ziel zu indoktrinieren, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. 59 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O. 60 Auch ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Evolutionstheorie Teil schulischer Lehrpläne ist. Dass sie Schülern nicht als alleingültiges Erklärungsmuster irdischen Lebens aufgezwängt wird bzw. überbetont wird, zeigt sich schon daran, dass die Behandlung der Schöpfungsgeschichte typischerweise hinreichenden Raum im Rahmen des Religionsunterrichts findet. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O., mit Würdigung der Richtlinien und Lehrpläne in NRW. 62 Auch erweist es sich als verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Schulunterricht meinungs- und wertepluralistisch ausgerichtet ist. Die bereits skizzierte Pflicht zu weltanschaulicher Neutralität untersagt nämlich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. 63 Vg. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - m.H. a. BverfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 -, BVerGE 108, 282, 299. 64 Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich- demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Insoweit wird auch Art. 7 Abs. 1 LVerf NRW bundesverfassungsrechtlich überlagert (vgl. Art. 142 GG), soweit er die "Ehrfurcht vor Gott" zum vornehmsten Erziehungsziel erklärt. 65 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 22f. 66 Die hiernach angenommene Vereinbarkeit der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule mit den klägerischen Grundrechten steht - anders als dies die Kläger meinen - nicht in Konflikt zum sog. Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Das erkennende Gericht geht nämlich wie das Bundesverfassungsgericht im Kruzifix-Beschluss, 67 vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 17. 68 davon aus, dass Eltern grundsätzlich das Recht zukommt, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten. Soweit aber dieses Recht - wie vorliegend - mit dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG konfligiert, ist dieser Konflikt im Wege praktischer Konkordanz aufzulösen. Hieraus folgt - wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in seinem Kruzifix-Beschluss (a.a.O. S. 21 ff.) ausgeführt hat - das bereits angesprochene Postulat staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann nämlich die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Das bedeutet nach dem Kruzifix-Beschluss insbesondere, dass die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen darf. Bei Wahrung dieses Neutralitätsgebotes aber ist im Einklang mit dem Kruzifix-Beschluss davon auszugehen, dass die staatliche Schulpflicht gerechtfertigt ist. 69 Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht keinen Widerspruch zu seinem Kruzifix-Beschluss erkennen können, als es in zum hier vorliegenden Sachverhalt parallel gelagerten Fällen erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. 70 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - und Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -. 71 Zwar haben diese auf Grundlage von § 93b BVerfGG ergangene Nichtannahmebeschlüsse - wie die Kläger zu Recht betonen - nicht an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil. Jedoch ist das erkennende Gericht nicht daran gehindert, sich die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gleichwohl zu eigen zu machen, was hiermit geschieht. 72 Auch soweit sich die Kläger auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen, folgt hieraus kein Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. In die hier in Rede stehenden Rechte aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) darf eingegriffen bzw. sie dürfen beschränkt werden, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden und hat der Staat bei der Erziehung und beim Unterricht das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Aus diesen Regelungen im Range eines einfachen Gesetzes folgen für die Kläger keine über ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i .V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinausgehende Ansprüche auf eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. Vielmehr steht eine Schulpflicht, insbesondere im Hinblick auf die staatlichen Pflichten zur Rücksichtnahme, Neutralität und Toleranz, im Einklang mit diesen Konventionsrechten. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O. 74 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). 75 EGMR, Entscheidung vom 11. September 2006 - Konrad u.a. . /. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35504/03, www. coe.int/T/D/menschenrechtsgerichtshof/. 76 Weitere Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule sind nicht ersichtlich. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O. 78 Nach alledem ist die auf § 41 Abs. 3 SchulG NRW gestützte Aufforderung gegenüber den Klägern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer drei Töchter an der zuständigen Pflichtschule materiell nicht zu beanstanden. Alle vorangegangenen Gespräche mit den Klägern, die weder die Möglichkeit eines Probebesuchs ihrer Töchter in der Overberggrundschule noch die angebotene Einsicht in die benutzten Lehrwerke der Schule nutzten, haben keine Änderung der Verweigerungshaltung der Kläger bewirken können. 79 2. 80 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. September 2005 ferner enthaltene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5) in Höhe von jeweils 500,00 EUR (gesamt: 1.500,00 EUR) ist ausgehend von den vorstehenden Darlegungen ebenfalls rechtmäßig. Da § 41 Abs. 5 SchulG n.F., wie bereits oben dargelegt, erst nachträglich in das SchulG eingefügt worden und damit auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, findet die Zwangsgeldandrohung ihre Rechtsgrundlage allein in §§ 63, 60, 58, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 1 VwVG NRW. 81 Die Zuständigkeit zu ihrem Erlass ergibt sich hier aus § 56 Abs. 1 VwVG NRW, wonach die Beklagte als Ausgangsbehörde auch Vollstreckungsbehörde ist. 82 Die nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nötigen Grundverwaltungsakte liegen in Form der verwaltungsaktmäßigen Verpflichtungen zur Befolgung der Schulpflicht (Ziff. 1 bis 3 des Bescheides vom 30. September 2005) vor. Sie sind - wie seitens § 55 Abs. 1 VwVG NRW vorausgesetzt - auch materiell vollstreckbar, da sie auf die Vornahme einer Handlung, nämlich die Weisung, die Kinder zur Schule zu schicken, gerichtet sind. Die formelle Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes ist zwar nicht erforderlich (arg. § 63 Abs. 2 VwVG NRW), hier aber infolge der Vollziehungsanordnung (Ziff. 4 des Bescheides vom 30. September 2005) unproblematisch gegeben. In der Androhung ist den Klägern zugleich - wie durch § 63 Abs.1 Satz 2 VwVG NRW vorgeschrieben - eine angemessene Frist (auf den 17. Oktober 2005) gesetzt worden. Wegen der Vollziehungsanordnung durfte diese Frist zur Befolgung der in den Grundverwaltungsakten gesetzten Verhaltensanordnungen auch die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO unterschreiten, § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Auch wurde das Zwangsgeld mit 500,00 Euro je Kind in bestimmter, innerhalb des in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW festgesetzten Rahmens liegender Höhe angedroht (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). 83 Ferner ist die Androhung des Zwangsgeldes verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Sie steht zu dem zu erreichenden hochrangigen Zweck in einem angemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Auch hat die Beklagte das mildeste Mittel bestimmt, das zur Erreichung des Ziels für die Kläger am wenigstens beeinträchtigend ist. Diesbezüglich wird von den Klägern selbst zugestanden, dass eine zwangsweise Zuführung ihrer schulpflichtigen Töchter zur Schule nach § 41 Abs. 4 SchulG mit den damit verbundenen erheblichen psychischen Belastungen der Kinder schon sehr viel schwerwiegender wäre. 84 Zweifel an der Verhältnismäßigkeit könnten allenfalls insofern bestehen, als die Kläger - wie sich aus dem gestellten PKH-Antrag ergibt - offenbar nicht über sonderliche finanzielle Mittel verfügen, so dass zweifelhaft erscheint, ob einer zwangsweisen Beitreibung Erfolg beschieden sein wird. Indes sollen Zwangsgelder dem Staat nicht zur Einnahmeerzielung dienen, sondern allein dazu, den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen. Daher stehen Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsschuldners der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht per se entgegen. Erst dann, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtung eindeutig ist, dass eine Beitreibung erfolglos verlaufen wird, ist die Verhängung und damit auch die Androhung eines Zwangsgeldes unverhältnismäßig. Denn in diesem Fall wird sie ihr Ziel, den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen, nicht erreichen. So liegt der Fall aber hier nicht. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 bestanden, zumal nach den vorangegangenen Bußgeldverfahren, schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine etwaige Aussichtslosigkeit eines Zwangsgeldes. Im Übrigen verfügen die Kläger nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen und damit auch nach dem derzeitigen Sachstand jedenfalls über eigene finanzielle Mittel (Renten und Erwerbseinkommen) und Vermögensgegenstände (Auto), die eine etwaige Beitreibung eines Zwangsgeldes jedenfalls nicht als von vornherein erfolglos erscheinen lässt. 85 Schließlich ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Anbetracht der Bedeutung der Durchsetzung der Schulpflicht für ein funktionierendes öffentliches Schulwesen und der Intensität der anhaltenden Schulpflichtverletzungen nicht zu beanstanden.