Beschluss
3 K 2016.12 (PKH)
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1206.3K2016.12PKH.0A
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Leitsätze
Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Prüfung in einem Pflichtmodul dreimal nicht bestanden worden ist.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Prüfung in einem Pflichtmodul dreimal nicht bestanden worden ist.(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2012, mit dem diese den Kläger exmatrikulierte, ist nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 15 S. 3 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378 - BerlHG). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger hat die Prüfung im Modul "Physikalische Messtechnik", bei dem es sich nach Anlage 1 der Studienordnung für den vom Kläger an der Beklagten besuchten Master-Studiengang "Physikalische Technik / Medizinphysik" (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 39/2009) um ein Pflichtmodul handelt, dreimal - und damit gem. § 10 Abs. 1 S. 1 der aktuellen Rahmenprüfungsordnung der Beklagten (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 10/2011) i.V.m. § 2 der Prüfungsordnung für den genannten Master-Studiengang (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 44/2012) endgültig - nicht bestanden. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf erneute Bewertung noch auf Wiederholung eines dieser drei absolvierten Prüfungsversuche zu. Der Kläger hat bislang nur pauschal behauptet, nicht aber unter entsprechendem Beweisantritt substantiiert dargelegt, dass bei der Bewertung des dritten Prüfungsversuches gleiche Antworten unterschiedlich bewertet worden seien und daher ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege mit der Folge, dass dieser Prüfungsversuch neu zu bewerten wäre. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung des zweiten Prüfungsversuches. Es handelt sich insoweit entgegen seiner Ansicht nicht um eine einzelne Prüfungsleistung, die lediglich Grundlage für eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der (Gesamt-)Prüfung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012, 6 C 8.11, zit. n. juris, Rn. 14). Vielmehr handelt es sich bei den absolvierten Modulprüfungen angesichts des Umstandes, dass ihre Benotung gem. § 6 der einschlägigen Prüfungsordnung unmittelbar in die Berechnung der Gesamtnote einfließt und gem. § 8 der Prüfungsordnung auch in Masterzeugnis und -urkunde genannt wird, vor allem aber weil ihr Nichtbestehen die hier streitige Auswirkung auf den Fortgang des Studiums haben kann, um eigenständige Prüfungen (zu einer vergleichbaren Modulprüfung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2011, 14 B 174.11, zit. n. juris, Rn. 4). Bei der Mitteilung der Beklagten vom 24. Mai 2011, dass der Kläger den zweiten Prüfungsversuch nicht bestanden habe, handelt es sich mithin um einen Verwaltungsakt mit regelnder Außenwirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Dieser Verwaltungsakt, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist mangels Erhebung der gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 AZG bestandskräftig geworden, so dass eine gerichtliche Überprüfung der ihm zugrundeliegenden Prüfung ausscheidet. Auf weitere Einwendungen, die sich der Kläger gegen die Bewertung seines zweiten Prüfungsversuchs vorbehält, kommt es deshalb nicht an. Sonstige Beurteilungs- oder Verfahrensfehler, die zu einem Bestehen eines der der absolvierten Prüfungsversuche oder dessen Wiederholung führen würden, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.