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Beschluss

3 L 378.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0625.3L378.13.0A
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Leitsätze
1. Die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Erziehers ergibt sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß §184 b Abs 4 StGB i.V.m. § 11 Abs 3 StGB.(Rn.13) 2.Bild- und Videomaterial, das den sexuellen Mißbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell mißbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art 1 Abs 1 GG.(Rn.15) 3. Wenn sich die Ungeeignetheit eines Erziehers aus der Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ergibt, entspricht es in der Regel korrekter Ermessensausübung dem Verurteilten die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dabei auf die gesamte Persönlichkeit des Erziehers abgestellt wird, weil dieser bei der Ausübung des Erzieherberufes eine besonders große Bedeutung zukommt.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Erziehers ergibt sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß §184 b Abs 4 StGB i.V.m. § 11 Abs 3 StGB.(Rn.13) 2.Bild- und Videomaterial, das den sexuellen Mißbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell mißbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art 1 Abs 1 GG.(Rn.15) 3. Wenn sich die Ungeeignetheit eines Erziehers aus der Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ergibt, entspricht es in der Regel korrekter Ermessensausübung dem Verurteilten die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dabei auf die gesamte Persönlichkeit des Erziehers abgestellt wird, weil dieser bei der Ausübung des Erzieherberufes eine besonders große Bedeutung zukommt.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat mit seinem sinngemäßen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Januar 2013 (VG 3 K 13.13) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. November 2012 wiederherzustellen, keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die zunächst kraft Gesetzes (gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehende aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist entfallen, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. April 2013 die sofortige Vollziehung des Widerrufs der staatlichen Anerkennung des Antragstellers als Erzieher gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage könnte deshalb vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht begründet. a) Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen Begründung der Vollziehungsanordnung handelt es sich um ein formelles Erfordernis. Erforderlich und ausreichend ist es deshalb, dass in der Begründung schriftlich, mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, warum mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit in der Hauptsache abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 11 S 2.12 – Rn. 6 f. m. w. N., abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Diesen Anforderungen genügt die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 25. April 2013. Der Antragsgegner hat sich darin konkret auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Er hat den Antragsteller ausreichend über die maßgeblichen Gründe für das von ihm angenommene Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der staatlichen Anerkennung informiert, indem er ausgeführt hat, die Anordnung sei erforderlich um sicherzustellen, dass der - wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtskräftig verurteilte -Antragsteller nicht weiter in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein könne. Das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Ausübung seines Berufes müsse hinter dem höherwertigen Rechtsgut des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zurückstehen. Die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation lasse die Annahme zu, dass der Antragsteller im Fall einer für ihn positiven gerichtlichen Entscheidung (hier ist die Entscheidung in der Hauptsache VG 3 K 13.13 gemeint) in seinem Beruf durchaus wieder eine Anstellung finden könne. Der Begründung der Vollziehungsanordnung ist zudem - entgegen der Ansicht des Antragstellers - hinreichend zu entnehmen, aus welchem Grund der Antragsgegner nunmehr besondere Eile für geboten hält, obwohl er bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 19. November 2012 noch nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Der Antragsgegner durfte zunächst abwarten, ob es der Anordnung überhaupt bedarf oder ob der Antragsteller den Widerrufsbescheid ebenso akzeptieren würde, wie zuvor seine – dem Widerruf zugrunde liegende - Verurteilung des Amtsgerichts T...durch den Strafbefehl vom 2... F... . b) Nach der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage zu berücksichtigen sind, überwiegt das (ausreichend begründete) öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs der staatlichen Anerkennung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid vom 19. November 2012 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 und § 114 Satz 1 VwGO). Insoweit sieht das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und nimmt auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid vom 19. November 2012 Bezug, der es folgt. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Klageverfahren und im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG -) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes zur Einführung der beitragsfreien Förderung im Kindergarten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848), in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ist die staatliche Anerkennung als Erzieher unter anderem zu versagen, wenn ein Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Einen eigenen Rücknahme- oder Widerrufstatbestand enthält § 5 SozBAG nicht. Die Norm regelt in Abs. 2 mit dem Einzug der zur staatlichen Anerkennung ausgestellten Urkunde sowie der Benachrichtigung der Beschäftigungsstelle und der Ausbildungsstätte lediglich die Rechtsfolgen einer solchen Maßnahme, so dass die allgemeinen Regeln der §§ 48 und 49 VwVfG Anwendung finden (vgl. Urteil vom 12. Januar 2012 – VG 3 K 243.10 – Rn. 32, abrufbar bei juris und beck-online). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat sich schwerer Verfehlungen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG schuldig gemacht, die seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Erziehers zur Folge hat. Dies ergibt sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB i. V. mit § 11 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 9...Tagessätzen, der zugrunde lag, dass bei ihm am 10. Juni 2011 anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung ein Computer und Datenträger aufgefunden wurden, auf denen insgesamt 9...Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts gespeichert waren, die insbesondere Kinder beim Vaginal-, Oral,- Anal- und Handverkehr sowie das anreißerische Präsentieren kindlicher Geschlechtsteile zeigen. Mit seinem Einwand, er habe diese Tat in Wirklichkeit nicht begangen, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Für die Kammer besteht kein Anlass, an den der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Behauptungen des Antragstellers, er habe keine besonderen sexuellen Präferenzen und er habe die Tat nicht begangen, sondern sie nur unter Berücksichtigung von Beweisproblematiken und in Unkenntnis des drohenden Widerrufs auf sich genommen, sind nicht glaubhaft. Dass angeblich einer seiner Verwandten und Bekannten, die seine Wohnung über Jahre hinweg immer wieder genutzt hätten, das belastende Material heruntergeladen haben müsse, erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller diese – mithin rein pauschale – Behauptung nicht im Hinblick auf die ihm (durch Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten) bekannten Daten der Downloads der kinderpornografischen Dateien hinreichend substantiiert hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er es nicht bemerkt und gewusst haben will, dass sich 90 Dateien mit kinderpornografischen Bildern und Videos auf einem seiner Computer und auf mehreren ihm gehörenden Speichermedien befanden. Gegen seine Behauptungen spricht ferner, dass er sich nach dem Eindruck der ermittelnden Beamten der Kriminalpolizei bei der Hausdurchsuchung nicht erstaunt zeigte, als er mit dem Verdacht konfrontiert wurde, er besitze kinderpornografische Schriften, sondern spontan zugab, sich durchaus häufiger Pornoseiten im Internet, wenn auch „nur“ solche Pornos mit jungen Frauen, anzusehen, jedoch nichts herunterlade und auf die Nachfrage, wie er „junge Frauen“ definiere, angab, es seien so 14-15jährige. Lebensfremd erscheint insbesondere, dass der Antragsteller, als er den Strafbefehl akzeptiert habe, im Unklaren darüber gewesen sein will, welche beruflichen Konsequenzen der Besitz von kinderpornografischen Bildern und Videos für ihn haben würde. Jedenfalls aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit kann dem Antragsteller nicht unbekannt gewesen sein, dass eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften erhebliche negative Konsequenzen für seine weitere berufliche Tätigkeit zur Folge haben würde. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihm als Erzieher nach einer solchen Verurteilung weiterhin Kinder- oder Jugendliche anvertraut werden würden. Bei der vom Antragsteller begangenen Straftat handelt es sich um ein Vergehen mit besonderem Gewicht. Durch die Strafvorschriften der §§ 184b Abs. 4, 11 Abs. 3 StGB ist der Besitz kinderpornografischer Schriften, bzw. Datenspeicher mit solchem Inhalt, unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder. Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bild- und Videomaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Kinderpornografie geht deutlich über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2009 – DL 16 S 71/09 – Rn. 34 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. April 2010 – 16a D 08.2928 – Rn. 48 f. sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2010 – 20 LD 3/08 – Rn. 44 ff; alle bei juris und m. w. N.). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Verfehlung des Antragstellers, der 90 Dateien mit teils explizitem kinderpornografischen Inhalt besaß, als schwerwiegend wertet und aus der Verfehlung schließt, dass der Antragsteller sich als unzuverlässig zur Ausübung des Erzieherberufs erwiesen hat. Für diese Wertung des Antragsgegners spricht auch die gesetzliche Wertung in anderen Vorschriften, die die persönliche Eignung von Personen betreffen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. § 72 a Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VIII - , wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 184 f. StGB verurteilt worden ist, enthält die unwiderlegbare Vermutung, dass diesen Personen die persönliche Eignung für eine entsprechende Tätigkeit fehlt. Die rechtskräftige Verurteilung hat für den Antragsteller überdies das Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG - ausgelöst. Danach dürfen unter anderem Personen, die wegen einer Straftat gemäß § 184b StGB rechtskräftig verurteilt worden sind, Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSchG nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Auch die in diesen Vorschriften erkennbare Wertung des Gesetzgebers spricht dafür, dass der Antragsteller durch den Besitz (zahlreicher) kinderpornografischer Bild- und Videodateien erhebliche Persönlichkeitsmängel bewiesen und das ihm mit seiner staatlichen Anerkennung als Erzieher vom Antragsgegner ausgesprochene Vertrauen verloren hat (vgl. hierzu allgemein: Urteil vom 12. Januar 2012, a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Berücksichtigt man Art und Umfang des konkreten Fehlverhaltens des Antragstellers, so ist auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfüllt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einem Einsatz von zuverlässigen Erziehern und am Schutz der Gesellschaft und der Betroffenen vor Übergriffen durch sexuellen Missbrauch gefährdet würde. Der Antragsgegner hat ferner die ihm eröffnete Ermessensentscheidung ohne Rechtsfehler getroffen (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere hat er eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Recht des Antragstellers auf weitere Ausübung seines Berufes und dem Schutz der diesem anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor möglichen Übergriffen getroffen. An die Ermessensentscheidung sind vorliegend keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn wenn sich die Ungeeignetheit eines Erziehers aus der Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ergibt, entspricht es in aller Regel korrekter Ermessensausübung, dem Verurteilten die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf die gesamte Persönlichkeit des Erziehers abgestellt hat, weil dieser bei der Ausübung des Erzieherberufes eine besonders große Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 12. Januar 2012, a. a. O., m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung des Antragstellers, der Widerruf der staatlichen Anerkennung sei ermessensfehlerhaft, weil dieser ihm zugleich die Möglichkeit nehme, beruflich im Erwachsenenbereich tätig zu sein, sich in diesem Bereich zu bewerben oder sich in diesen Bereich beruflich „umzuorientieren“. Es trifft zu, dass der Antragsteller durch den Widerruf seiner staatlichen Anerkennung als Erzieher auch in seinen Möglichkeiten eingeschränkt wird, mit Erwachsenen zu arbeiten. Dies erscheint aber nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller übersieht hier, dass ihm als Erzieher die besondere Aufgabe obliegt, mit allen ihm beruflich anvertrauten Personen verantwortungsbewusst und vertrauensvoll umzugehen, und diesen Personen ein Vorbild zu sein. Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht mit diesen Pflichten nicht in Einklang, sondern bewirkt einen vollständigen Verlust des mit der staatlichen Anerkennung eines Erziehers verbundenen Ansehens und Vertrauens. Der Antragsgegner geht hier zu Recht davon aus, dass eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit dem beruflichen Selbstverständnis eines Erziehers insgesamt in keiner Weise vereinbar ist. Denn Erzieher werden – wovon auch der Antragsteller ausgeht – in einem weiten Berufsfeld tätig. Sie arbeiten nicht nur mit Kindern oder Jugendlichen, sondern auch mit jungen Erwachsenen oder anderen volljährigen Personen, die sich dann ebenfalls darauf verlassen können müssen, ihnen in besonderer Weise vertrauen zu können. Aus diesem Grund sieht auch das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz eine staatliche Anerkennung für nur einen Teil des Berufsfeldes des Erziehers bzw. nur einen teilweisen Widerruf einer solchen Anerkennung nicht vor, sondern stellt Anforderungen an die persönliche Eignung insgesamt und für das gesamte Arbeitsfeld eines Erziehers (vgl. Urteil vom 12. Januar 2012, Rn. 35 ff., 38; VGH Baden-Württemberg, Rn. 36 m. w. N.; beide a. a. O.). Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, er habe über mehrere Jahrzehnte hinweg seine Tätigkeit als Erzieher stets beanstandungsfrei und durchweg mit sehr guten Zeugnissen erfüllt. Für den Widerruf reicht es gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aus, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt - wie vorliegend die staatliche Anerkennung des Antragstellers – nicht zu erlassen. Vorliegend hätte der Antragsgegner bei einem Antrag auf (erstmalige) Erteilung der staatlichen Anerkennung den Antrag aufgrund der Verurteilung des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ablehnen müssen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der schweren Verfehlung eines Antragstellers eine gebundene Entscheidung („ist zu versagen“) vorgesehen. Zudem ist es zum wirksamen Schutz des mit der staatlichen Anerkennung verbunden Vertrauens und der dem Antragsteller beruflich anvertrauten Menschen gerechtfertigt, nicht allein auf das vom Antragsteller behauptete regelkonforme Verhalten in der Vergangenheit abzustellen, sondern auch die derzeitige (Un-) Zuverlässigkeit zu prüfen. Entscheidend ist hier der aktuelle Ausschluss eines jeglichen Risikos für die Kinder und Jugendliche und auch für alle anderen Personen, die dem Antragsteller in seiner Rolle als Erzieher anvertraut werden können. Wegen des besonderen Gewichts der Verfehlung des Antragstellers und im Hinblick auf den Schutzzweck der dem Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher zugrunde liegenden Vorschriften überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers daran, vorläufig weiter als Erzieher beruflich tätig zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.