OffeneUrteileSuche
Urteil

DL 16 S 71/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Besitz und das Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften durch einen Lehrer begründet regelmäßig ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme zu gelten hat. • Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Ausrutscher-Verhalten liegt nicht vor, wenn sich der Besitz kinderpornografischen Materials über viele Jahre und in großer Umfang erstreckt. • Die Überwindung einer negativen Lebensphase oder bloße psychologische Stabilisierung ohne fachärztliche/psychotherapeutische Aufarbeitung reicht nicht aus, um von der Regelmaßnahme abzusehen. • Strafrechtliche Verurteilung und disziplinarische Maßnahme verfolgen unterschiedliche Zwecke; die Disziplinarische Höchstmaßnahme kann neben strafrechtlicher Sanktion verhängt werden. • Bei Lehrern wiegt der Pflichtverstoß besonders schwer, weil er das Vertrauensverhältnis zu Eltern, Dienstherrn und Öffentlichkeit nachhaltig zerstört.
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Lehrers wegen Besitzes umfangreicher kinderpornografischer Dateien • Der Besitz und das Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften durch einen Lehrer begründet regelmäßig ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme zu gelten hat. • Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Ausrutscher-Verhalten liegt nicht vor, wenn sich der Besitz kinderpornografischen Materials über viele Jahre und in großer Umfang erstreckt. • Die Überwindung einer negativen Lebensphase oder bloße psychologische Stabilisierung ohne fachärztliche/psychotherapeutische Aufarbeitung reicht nicht aus, um von der Regelmaßnahme abzusehen. • Strafrechtliche Verurteilung und disziplinarische Maßnahme verfolgen unterschiedliche Zwecke; die Disziplinarische Höchstmaßnahme kann neben strafrechtlicher Sanktion verhängt werden. • Bei Lehrern wiegt der Pflichtverstoß besonders schwer, weil er das Vertrauensverhältnis zu Eltern, Dienstherrn und Öffentlichkeit nachhaltig zerstört. Der Beamte, Lehrer an einer Schule, wurde aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt. Die Strafakte stellte fest, dass er über 100 Bilder besaß; die Disziplinarakten ergaben ferner Besitz von mindestens 4.057 Bild‑ und Videodateien aus dem Zeitraum 1995 bis 2006. Der Beamte räumte später ein, die Dateien selbst heruntergeladen und über Jahre gesammelt zu haben, gab anfänglich aber andere Einlassungen (etwa Beschuldigung des verstorbenen Vaters) ab. Im Disziplinarverfahren wurde ihm vorgeworfen, dadurch in grober Weise gegen seine Pflichten aus §§ 71, 73 LBG verstoßen zu haben; die Disziplinarkammer entfernte ihn aus dem Dienst. Der Beamte beantragte Berufung mit dem Vorbringen, sein Verhalten sei im privaten Bereich erfolgt, er habe bereut und psychologische Unterstützung erhalten und eine Versetzung in den Innendienst sei ausreichend. Der Dienstherr verteidigte die Entfernung mit Verweis auf Umfang, Dauer und Schwere des Materials sowie fehlende hinreichende Aufarbeitung. • Anwendbares Recht und Bindungswirkung: Das Verfahren blieb nach der bis dahin geltenden Landesdisziplinarordnung zu beurteilen; die in der Berufung nicht bestrittenen Feststellungen über Umfang und Zeitraum des Besitzes sind maßgeblich. • Dienstvergehen und Pflichtenverletzung: Der Senat stellte fest, dass der Beamte schuldhaft seine Pflichten aus § 71 Abs.1 LBG und § 73 Satz 3 LBG verletzt hat und ein einheitliches schweres Dienstvergehen nach § 95 Abs.1 LBG vorliegt, weil außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße beeinträchtigt. • Gewicht der Tat bei Lehrern: Aufgrund der besonderen Schutzpflichten von Lehrern wiegt der Besitz kinderpornografischer Darstellungen besonders schwer; die Rechtsprechung sieht bei Lehrern die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme an. • Milderungsgründe und Prognose: Eine Überwindung einer negativen Lebensphase oder sporadische therapeutische Stabilisierung genügen nicht; hier sprechen Umfang (über 4.000 Dateien), Dauer (mehrere Jahre), extreme Inhalte und fehlende fachliche Aufarbeitung gegen eine positive Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr. • Vertrauensverlust und Verhältnismäßigkeit: Das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn, Eltern und Lehrer ist endgültig zerstört; ökonomische oder familiäre Härten rechtfertigen kein Absehen von der Höchstmaßnahme. • Doppelbestrafung: Die strafrechtliche Verurteilung steht einer disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht entgegen, weil Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Berufung des Beamten wurde zurückgewiesen; das Urteil der Disziplinarkammer vom 10.11.2008, mit dem der Beamte aus dem Dienst entfernt wurde, bleibt bestehen. Der Senat hat bestätigt, dass der Umfang und die Dauer des Besitzes kinderpornografischer Dateien sowie das Fehlen einer fachlichen therapeutischen Aufarbeitung und die gegenüber dem Dienstherrn entstandene Vertrauenszerrüttung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Eine mildere Maßnahme wie Versetzung in den Innendienst komme nicht in Betracht, weil das Ansehen des Lehramts und das Vertrauen der Eltern nicht wiederherstellbar seien. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.