Gerichtsbescheid
3 K 260.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0806.3K260.12.0A
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Leitsätze
Verbindet ein Verfahrensbeteiligter mit vergleichsweise getroffenen Regelungen einseitige Erwartungen, die später nicht eintreten, so ist er an den Vergleich gebunden. Sich hiervon mit dem Einwand des anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage nachträglich zu lösen, scheidet aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Prüfling eine vereinbarte Frist über die Ablegung einer Prüfung krankheitsbedingt nicht einhalten kann, wenn die Krankheit zurzeit des Vergleichsschlusses bereits bekannt war.(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbindet ein Verfahrensbeteiligter mit vergleichsweise getroffenen Regelungen einseitige Erwartungen, die später nicht eintreten, so ist er an den Vergleich gebunden. Sich hiervon mit dem Einwand des anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage nachträglich zu lösen, scheidet aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Prüfling eine vereinbarte Frist über die Ablegung einer Prüfung krankheitsbedingt nicht einhalten kann, wenn die Krankheit zurzeit des Vergleichsschlusses bereits bekannt war.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständigen Einzelrichter sowie gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er erneut zum Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zugelassen wird. Die durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an Freien Universität Berlin getroffene Feststellung, er habe den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, da er die Prüfung nicht innerhalb der ihm in dem im Februar 2010 geschlossenen Vergleich eingeräumten Frist erfolgreich abgeschlossen habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2010 - VG 3 K 1219.09 - und Urteil vom 16. Mai 2012 - VG 3 K 327.11 -), dass ein Vergleich dieser Art durch Umstände, wie sie hier vorliegen, nicht unwirksam wird. Ein solcher Vergleich stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff., 55 VwVfG dar, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit der Beteiligten im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt und der dann unwirksam wird, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Beteiligten für eine vergleichsweise Regelung einen Rahmen nichtstreitiger Umstände schaffen, die sie zur wesentlichen Grundlage der Streitbeilegung erheben (vgl. Bayer. VGH München, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 20 N 96.2625 und 20 B 96.2509 -, zitiert nach juris). Der mit dem Kläger geschlossene Vergleich zielte erkennbar darauf, eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich des weiteren Prüfungsverlaufs, den der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 dahin beschrieb, dass sich der Kläger seit 2005 in der Prüfung des Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung befinde und zu diversen Prüfungsterminen erkrankt sei, durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Der Beklagte war bereit, aus dem Fernbleiben des Klägers von der Prüfung am 25. September 2008 keine Konsequenzen zu ziehen und der Kläger war damit einverstanden, die noch ausstehenden Einzelprüfungen innerhalb des durch den Vergleich gezogenen zeitlichen Rahmens und unter Beachtung der ihm dort eingeräumten Wiederholungsmöglichkeiten zu absolvieren. Danach kann dem Kläger nicht dahin gefolgt werden, dass er und der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs von der unzutreffenden Annahme ausgegangen seien, der Kläger sei grundsätzlich prüfungsfähig und dass sich diese Annahme nach dem im September 2010 zutage getretenen Krankheitsverlauf als falsch herausgestellt habe, so dass eine Störung der Geschäftsgrundlage und damit ein Anspruch des Klägers auf Anpassung des Vergleichs an die nunmehr veränderten Umstände gegeben sei. Vielmehr gingen die Beteiligten ersichtlich davon aus, dass der Kläger im Laufe des bereits seit fünf Jahren dauernden Prüfungsverfahrens im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung eine Reihe von Prüfungsterminen aus unterschiedlichen Krankheitsgründen versäumt hatte und dass der Kläger dem Beklagten mit ärztlicher Bescheinigung vom 23. Juli 2009 auch angezeigt hatte, dass er erwäge, sich künftig einer Therapie bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen. Von daher stellt die dem Kläger im September 2010 ärztlicherseits bescheinigte schwere depressive Episode keine von den Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs derart grundlegend abweichende Tatsache dar, dass angenommen werden könnte, der Vergleich sei aufgrund einer Fehlvorstellung der Beteiligten über die Geschäftsgrundlage zustande gekommen. Gegen Letzteres spricht auch, dass dem Entlassungsbericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der K... vom 17. September 2010, den der Kläger dem Beklagten zukommen ließ, dem Kläger - augenscheinlich auf seinen Angaben beruhend - bestätigte, dass er sich seit etwa zwei Jahren wegen verschiedener Belastungssituationen, zu denen auch sein tiermedizinischen Staatsexamen gehöre, in einer depressiven Phase befinde. Aus der Regelung des § 779 BGB, die gegenüber der vom Kläger herangezogenen Regelung in § 313 Abs. 1 und 2 BGB die speziellere Regelung sein dürfte, folgt, dass die den Vergleich schließenden Beteiligten das Risiko dafür übernehmen, dass Prognosen über solche Umstände, deren Eintritt oder Nichteintritt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ungewiss war, sich möglicherweise nicht bewahrheiten. Die Regelung soll den Beteiligten gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, sich eines - ihrer Sphäre entstammenden - Risikos zu entledigen, das sich aus einer möglicherweise fehlerhaften Annahme über den weiteren Fortgang des Geschehens ergibt und das die Beteiligten angesichts bestehender Ungewissheiten gerade in Kauf genommen haben, um im Wege gegenseitigen Nachgebens das Verfahren beenden zu können. Verbindet also ein Verfahrensbeteiligter mit vergleichsweise getroffenen Regelungen (einseitige) Erwartungen, die später nicht eintreten, so ist er an den Vergleich gebunden; sich hiervon mit dem Einwand des anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage nachträglich zu lösen, scheidet aus (vgl. Bayer. VGH München a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 A 10973.09 -, zitiert nach juris, Rnr. 68, m.w.N.). Der Kläger setzte sich nach der ausdrücklichen Regelung in dem Vergleich, dass die ausstehenden Einzelprüfungen nach dem 31. Mai 2011 nicht wiederholt werden dürfen, bewusst und freiwillig dem Risiko aus, dass er - gleich aus welchem Grund - die ihm durch den Vergleich eingeräumten letzten Prüfungsversuche möglicherweise nicht würde antreten können, etwa weil sich seine Annahme, dass er zu den im Vergleich vereinbarten Terminen prüfungsfähig sein werde, im Nachhinein als nicht zutreffend herausstellen könnte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte seinerseits die dem Vergleich zugrunde liegende Geschäftsgrundlage als nicht mehr gegeben angesehen habe, da er ihm auch über den 31. Mai 2011 hinaus weitere Prüfungstermine angeboten habe. Der Beklagte hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass er dem Kläger damit nur vorläufig die Möglichkeit habe einräumen wollen, eine der ausstehenden Einzelprüfungen zu absolvieren, um eine eventuelle Anpassung des Vergleichs vom Verlauf dieses Prüfungsversuchs abhängig zu machen. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 6. Mai 2011 unmissverständlich mit. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in dem Bescheid vom 10. Februar 2012 zu Recht von einer dauerhaften Prüfungsunfähigkeit des Klägers ausging; denn durch den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 hat der Beklagte klargestellt, dass er den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung des Klägers allein deshalb als nicht bestanden ansehe, weil der Kläger nicht entsprechend der in dem Vergleich vom Februar 2010 vereinbarten Frist die noch fehlenden Einzelprüfungen absolvierte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an Freien Universität Berlin getroffene Feststellung, er habe den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden. Der jetzt 53-jährige aus dem Iran stammende Kläger begann sein tiermedizinisches Studium im Wintersemester 1991/1992, legte im Oktober 1997 die Vorprüfung ab und bemühte sich mehrfach, den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zu absolvieren. Nach zahlreichen Prüfungsversuchen, die deshalb scheiterten, weil der Kläger die Termine krankheitsbedingt versäumte, ihnen unentschuldigt fernblieb oder die Prüfungen nicht bestand, konnte letztlich der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung im November 2003 für bestanden erklärt werden. Seither bemüht sich der Kläger, den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zu absolvieren. Nachdem der Kläger auch hier zunächst Prüfungsunfähigkeit geltend machte, legte er im Februar und März 2007 mehrere Einzelprüfungen erfolgreich ab, nahm jedoch weitere Prüfungstermine aus Krankheitsgründen nicht wahr. Nach unentschuldigtem Fernbleiben von einem Prüfungstermin im Fach „Arznei- und Verordnungslehre“ wurde der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung durch Bescheid vom 1. Oktober 2008 für endgültig nicht bestanden erklärt; auf ein im Widerspruchsverfahren nachgereichtes ärztliches Attest hin erhielt der Kläger die Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung, erschien jedoch zu dem für den 27. Juli 2009 anberaumten Prüfungstermin nicht, sondern entschuldigte sich mit einer ärztlichen Bescheinigung eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, demzufolge mit dem Kläger die Einleitung einer Therapie besprochen worden sei. Zur Beilegung eines inzwischen gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2008 vom Kläger anhängig gemachten Klageverfahrens schlossen der durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger und der Vorsitzende des Ausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der Freien Universität Berlin im Februar 2010 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass dem Kläger in dem Fach „Arzneiverordnungs- und Arzneifertigungslehre“ zwei weitere Prüfungsversuche mit der Möglichkeit, sie im Krankheitsfall zu wiederholen, zur Verfügung gestellt werden, dass er die Prüfung jedoch bis spätestens 31. Mai 2011 abgelegt haben müsse und sie danach nicht erneut wiederholen dürfe. Für zwei weitere noch ausstehende Prüfungsfächer („Virologie“ und „Bakteriologie und Mykologie“) wurden in diesem Vergleich jeweils noch drei Prüfungsversuche vereinbart, die ebenfalls bei Säumnis aus wichtigem Grund wiederholt werden konnten, aber gleichfalls bis spätestens 31. Mai 2011 abzulegen waren, ohne sie danach erneut wiederholen zu dürfen. Die Prüfungstermine, zu denen der Kläger in der Zeit von April bis Juli 2010 geladen wurde, nahm er unter Hinweis auf ihm ärztlicherseits bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht wahr; in einem Fall bestand er die Prüfung nicht. Nachdem der Kläger nach einem Suizidversuch Mitte September 2010 wegen einer schweren depressiven Episode stationär und danach ambulant behandelt wurde, bewilligte das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ihm durch Bescheid vom 6. Mai 2011 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des im Februar 2010 geschlossenen Vergleichs die Teilnahme an weiteren Prüfungen im Juli, August und September 2011, die der Kläger jedoch jeweils unter Hinweis auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht wahrnahm. Gleiches gilt für Prüfungstermine im Dezember 2011 und Februar 2012, zu denen er anschließend geladen wurde. Daraufhin erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der Freien Universität Berlin durch den oben erwähnten Bescheid vom 10. Februar 2012 die Prüfung aufgrund des mit dem Kläger im Februar 2010 geschlossenen Vergleichs für endgültig nicht bestanden. Eine Anpassung des Vergleichs, die dem Kläger für den Fall in Aussicht gestellt worden sei, dass er sich gesundheitlich in der Lage sehe, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, komme nicht in Betracht, da der Kläger weitere, ihm vorläufig bewilligte Prüfungstermine aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass er die Prüfung nicht innerhalb der ihm in dem im Februar 2010 geschlossenen Vergleich eingeräumten Frist erfolgreich abgeschlossen habe. Mit seiner am 27. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger sinngemäß vor, dass sich der Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr auf den im Februar 2010 geschlossenen Vergleich berufen könne. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der Freien Universität Berlin vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis des Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht von der Wirksamkeit des mit dem Kläger geschlossenen Vergleichs aus. Hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf seinen Schriftsatz vom 22. Januar 2013 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.