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Urteil

3 K 397.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0325.3K397.11.0A
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Leitsätze
1. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. (Rn.30) 2. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen kann dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält. (Rn.36) 3. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. (Rn.30) 2. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen kann dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält. (Rn.36) 3. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von 15.000,00 Euro an gezahlten Studiengebühren für den gebührenpflichtigen berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudiengang Leadership in digitaler Kommunikation – im Folgenden LDK – und von insgesamt 1.143,30 Euro im Laufe des Studiums gezahlten Rückmeldegebühren, Semesterticketgebühren und Sozialbeiträgen. Die Voraussetzungen für den hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegen nicht vor. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die allgemein und grundsätzlich subsidiär zulässige Leistungsklage, wenn sich eine Vermögensverschiebung, hier die Zahlung der Studiengebühren und die im Zusammenhang mit der Immatrikulation und Rückmeldung angefallenen Gebühren, Beiträge und andere Entgelte, nicht unmittelbar auf einen Verwaltungsakt zurückführen lässt; also die Rückgewährung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen begehrt wird. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 – juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 – II C 48.68 – juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 – V ZR 305/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dieser Anspruch setzt eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses voraus, für die ein Rechtsgrund nicht besteht. So verhält es sich hier aber nicht. Die Klägerin entrichtete die von zurückerstattet verlangten Gebühren, Beiträge und andere Entgelte jeweils aufgrund einer wirksamen Rechtsgrundlage. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, der Leistung der Studiengebühren und der Immatrikulation sowie bis zum Abschluss des Studiums geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung und die Zahlung der Studiengebühren für den Studiengang LDK in Höhe von 15.000,00 € ist der, aufgrund der §§ 1, 2 der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch geltenden Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme am berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudium Leadership in digitaler Kommunikation (Masterstudiengang) - Gebührensatzung – (vom 11. Mai 2005, Anzeiger der Universität der Künste Berlin – Az. UdK – Nr. 6/2005 vom 25. August 2005 [ersetzt mit Wirkung zum 18. Oktober 2008 durch Gebührensatzung vom 14. November 2007 – Gebührensatzung neue Fassung -, Az. UdK, 8/2008 vom 17. Oktober 2008]) erlassene, von der Klägerin nicht angefochtene Gebührenbescheid vom 11. September 2007 in seiner, durch die Ratenzahlungsregelung und Gebührenermäßigung modifizierten Form, in Verbindung mit der Immatrikulation der Klägerin zum Sommersemester 2008 im Studiengang LDK. Nach § 2 Abs. 1 Gebührensatzung betrug die Gebühr ab dem Studienjahr 2005/2006 pro Teilnehmer 1.500,00 € pro Modul (6 Wochen Dauer), bzw. 3.000,00 € pro Doppelmodul (12 Wochen Dauer). Bei einem Studienumfang von 10 Modulen plus einem Doppelmodul und einer Studiendauer von drei Semestern waren 18.000,00 € für das gesamte Studium zu entrichten (Satz 2). Die Module 1 bis 10 konnten einzeln gebucht und das Studium maximal auf sechs Semester verteilt werden (Satz 3). Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührensatzung entstand die Pflicht zur Zahlung der Gebühr mit der Immatrikulation auf der Grundlage eines Bescheides. Danach war die Gebühr jeweils zehn Werktage vor Beginn des jeweiligen Moduls zu entrichten, erstmalig zum ersten Monat des ersten Studiensemesters (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gebührensatzung konnte die Zulassung zum Studium nur erfolgen, wenn der Studierende den Bedingungen für die Gebührenzahlung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebührenpflicht waren danach erfüllt. Die Klägerin focht den Gebührenbescheid vom 11. September 2007 nicht an und erklärte sich auch mit der modifizierten Form der Gebührenfestsetzung (die der später zum 17. Oktober 2008 in Kraft getretenen Regelung in § 2 Abs. 2 Gebührensatzung neue Fassung entspricht) einverstanden und immatrikulierte sich zum Sommersemester 2008. Damit entstand die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühren. Diese wurden mit der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 in Form der Ratenzahlungsregelung fällig. a. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2007 ist der Klägerin auch wirksam im Sinne der §§ 1, 2 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. §§ 41, 43 VwVfG bekanntgegeben worden. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird in dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt wirksam, indem er ihm bekanntgegeben wird. Die Klägerin hat vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an sie, zum Zeitpunkt der Immatrikulation zum Sommersemester 2008, noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Studiums im Hinblick auf die Wahl des Studienganges und die Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und anderen Entgelte geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Zwar sind die Annahme eines Bescheides, wie auch die Immatrikulation an einer Universität Verfahrenshandlungen im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 2 Berlin VwVfG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die natürliche Personen nur wirksam vornehmen können, wenn sie nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 – 2 B 173/93 – juris, Rn. 4). Die materielle Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit liegt allerdings bei demjenigen, der sich hierauf beruft (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 – a.a.O. – juris, Rn. 3) – vorliegend bei der Klägerin die geltend macht, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides, wie auch des Zulassungsbescheides und bei der Immatrikulation aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei. Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen bildet die Regel, die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG hingegen die Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 – a.a.O. – juris, Rn. 3 ff). Dieser Nachweis ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und nicht nur von vorübergehender Natur; eine solche Störung ist auch bei heilbaren Störungen gegeben, sofern die Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt; nicht aber bei Störungen, die in Abständen periodisch auftreten (Palandt/Ellenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 104 Rn. 4). Danach liegt ein Ausschluss der freien Willensbildung dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Für den Ausschluss der freien Willensbildung besteht allerdings keine Vermutung, auch wenn der Betroffene seit Längerem an einer geistigen Störung leidet; bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit reichen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (Palandt/Ellenberg, a.a.O., § 104 Rn. 5 m.w.N.). Allein aus der Anordnung der Betreuung folgt ebenfalls nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Bei der Anordnung der Betreuung kommt es nicht auf Geschäftsunfähigkeit an, sondern „nur“ darauf, dass eine mangelnde Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen (Palandt/Götz, a.a.O, Einführung vor § 1896 Rn. 13) vorliegt. Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. P... in seinem Gutachten vom 2. Januar 2014 und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin nach diesem Maßstab im streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die Entscheidung zur Aufnahme des Studiums und die daraus folgenden Konsequenzen und insbesondere bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides, der Immatrikulation und der Rückmeldungen durchgehend bis zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Jahr 2012 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Aus den sachverständigen Darlegungen des Dr.... folgt dies nicht mit der notwendigen Sicherheit. Der Sachverständige machte in seinem schriftlichen Gutachten und anlässlich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung an den entscheidenden Stellen solche (im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehobene) Vorbehalte und Einschränkungen, dass das Gericht seiner Schlussfolgerung, bei der Klägerin sei eine freie „Willensbestimmung“ sowohl bezüglich der Bewerbung um den Master-Studiengang als auch betreffend die Akzeptanz der Finanzierung des Studiums durch eigene finanzielle Mittel ausgeschlossen, nicht zu folgen vermag: In der im Betreuungsverfahren abgefassten psychiatrischen gutachterliche Stellungnahme des Dr. B... vom 5. Februar 2012 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in dem Gespräch auffällig und ausgeprägt formale Denkstörungen – autistisch, lebhaft assoziierend und zum Teil nahe einer Verwirrtheit, jedoch nicht zerfahren, auch streckenweise besonnen dereierend (abweichend von der Vernunft und unangepasst an die Wirklichkeit) auch im Sinne eines Wunschdenkens oder mystifizierend – zeige. Er diagnostizierte, dass bei der Klägerin wahrscheinlich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die sich im Verlauf seit mehreren Jahren entwickelt habe. Jedoch seien die Denkstörungen nicht typisch psychotisch und es sei unklar, ob sich die Persönlichkeit im Verlauf verändere. Differenzialdiagnostisch komme eine multiple Persönlichkeitsstörung in Betracht mit abhängigen, sensitiven, zwanghaften und paranoiden Zügen sowie wahnhaften Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und Bedeutung primärrealer Beziehungen und andererseits auch eigener Befindlichkeiten und des Verhaltens, zum Teil verbunden mit akustischen und optischen Halluzinationen. Er führte weiter aus, dass die Klägerin praktisch unfähig sei, Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Sie sei offenbar seit Längerem völlig hilf- und ratlos und nicht in der Lage, vernünftige perspektivische Vorstellungen zu entwickeln, sei in ihren sozialen Fähigkeiten hochgradig eingeschränkt und unfähig, den Alltagsanforderungen gerecht zu werden. Er kam aufgrund dieser Ergebnisse zu dem Schluss, dass die Klägerin in den Angelegenheiten, finanzielle Regelung, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge nicht in der Lage sei sich selbst zu helfen und eine Betreuung erforderlich sei. Er stellte weiterhin fest, dass die Klägerin in diesen Angelegenheiten geschäftsunfähig sei. Zur Frage, ob die dort diagnostizierte Geschäftsunfähigkeit in diesem Sinne auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides und der nachfolgenden Immatrikulation im Sommersemester 2008 sowie über den gesamten Zeitraum des Studiums vorgelegen habe, führte Dr. B... in seinem für das Gericht erstellten Gutachten vom 2. Januar 2014 u.a. aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich die im Betreuungsgutachten vom 5. Februar 2012 beschriebene paranoid-psychotische Störung zumindest im Verlauf des Jahres 2011 manifestiert habe und Rückschlüsse auf die Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2007 und 2008 nicht möglich seien. Der Sachverständige hielt es daher dafür für sinnvoll und zweckmäßig einen Überblick über die biografische Entwicklung der Klägerin zu geben und stellte im Folgenden akribisch den Ausbildungsweg der Klägerin seit dem Abschluss ihrer Schulausbildung dar. Im Anschluss daran führt er aus, dass wahrscheinlich sei, dass die Klägerin im Sommer 2007 angesichts der bevorstehenden Beendigung ihrer Tätigkeit als Kunstlehrerin am Gymnasium in Erlenbach und ohne berufliche Perspektive unter einen seelischen Druck geraten sei. Er schlussfolgerte, dass sie eher zufällig auf den Studiengang bei der Beklagten aufmerksam geworden sei und führt weiter aus, dass sich aus den Bewerbungsunterlagen und dem Schriftverkehr, den die Klägerin bis zur Immatrikulation zum Sommersemester 2008 mit der Beklagten führte, keine Besonderheiten für die Fragestellung zu erkennen seien. Zu den Kontakten zu Dr. P... führte er aus, dass sich keinerlei Hinweise auf den Inhalt von Mails oder Gesprächen mit dieser in den Vorgängen befinden. Es könne nur vermutet werden, dass Dr. P... während des persönlichen Zusammentreffens anlässlich einer Veranstaltung der Hochschule für Gestaltung Offenbach am 28. Januar 2008 die Klägerin in ihrem Entschluss den Masterstudiengang mit Beginn des Sommersemesters zu beginnen, eher ermutigt und bestärkt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin in der damaligen Lebenssituation in einer Beziehung bei Dr. P... Halt gesucht habe und es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass sich, wie wiederholt in der Vergangenheit, zeitweilig Ich-Grenzen aufgelöst hätten, verbunden mit einer als wahnhaft zu bezeichnenden und möglicherweise auch libidinös geprägten Verbindung mit Dr. P.... Es handele sich hierbei jedoch um nur deutende Vermutungen durch ihn, die durch Fakten nicht belegt seien. Zusammenfassend führt er aus, die Klägerin verfüge über primär biografisch entwickelte hauptsächlich vielfältige musische Interessen und Wertvorstellungen. Mit den vorhandenen Informationen lasse sich nicht beurteilen, ob und ggf. in welcher Weise sich nach einem gegen sie verübten sexuellen Verbrechen 1999 reaktive seelische Störungen oder eine Veränderung der Persönlichkeit entwickelt hätten; es werde von der Klägerin jedoch berichtet, dass sie sich über die Dauer von ca. zwei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, um sich zu stabilisieren und zu strukturieren. Ihr Denken erscheine im Verlauf einerseits rational geprägt und intellektuell differenziert sowie teilweise abstrahierend, theoretisierend und abgehoben von der eigenen Realität und andererseits introvertiert und zumindest episodenhaft in der Wahrnehmung und im Denken dereierend und mystifizierend bei wahrscheinlich gleichzeitigen Ich-Störungen mit Beeinflussungen des Denkens und Wollens sowie Halluzinationen. Häufigkeit und Dauer dieser Denkstörungen als auch eine damit unmittelbare Beeinflussung des Verhaltens lasse sich nicht sicher beurteilen. Die vorangehend dargestellten und im Verlauf zunehmend wechselnden Aktivitäten beträfen die berufliche Ausbildung und Möglichkeiten zeigten zunehmend eine Labilität der Auswahl, fehlende Planung und wechselnde Entscheidungen. Erkennbar sei auf der Ebene der Motivation und des Verhaltens eine abnehmende Fähigkeit, längerfristig stabile, in die Zukunft gerichtete Intention zu entwickeln, deren Initiierung und Realisierungsmotivation, Reflektion der Realität, Beurteilung der eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten und hierauf basierend zu planen und Entscheidungen zu treffen. Die im Falle der Klägerin gravierende Störung der Intentionalität und deren Folgen seien neben Haltlosigkeiten zumindest episodische Störungen der Wahrnehmung und des Denkens mit Störungen der Ich-Grenzen und Halluzinationen Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung oder einer sich entwickelnden und damit zumindest im Laufe des Jahres 2011 manifestierenden paranoid-psychotischen Störung oder einer schizophrenen Psychose. Sie habe sich im Sommer 2007 unter emotionalen Druck stehend anscheinend beiläufig angeregt um den Masterstudiengang an der Beklagten beworben und sei in der Lage gewesen die Motivation für die Bewerbung rational zu begründen und zu vertreten. Andererseits sei die Klägerin sich ihrer intentionalen Störung nicht bewusst und nicht in der Lage gewesen, die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns im Studiengang und damit auch den Verlust der von ihr bezahlten Studiengebühren zu antizipieren. Ob und in welcher Weise eine wahrscheinlich haltsuchende Wunschvorstellung oder eine einer wahnhaften Bindung entsprechende persönliche Nähe zu der Dozentin Dr. P. Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin im Rahmen der Bewerbung um den Masterstudiengang gehabt habe, lasse sich mit den vorhandenen Informationen nicht beurteilen. Die den Lebenslauf der Klägerin entscheiden mitprägende Störung der Intentionalität als Symptome einer Persönlichkeitsstörung oder im Verlauf einer Psychose, die dann als psychotische Ambivalenz zu bezeichnen wäre, schließe eine freie Willensbildung sowohl bezüglich der Bewerbung um den Masterstudiengang als auch betreffend die Akzeptanz der Finanzierung und des Studiums durch eigene finanzielle Mittel aus. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten noch einmal und legte ergänzend dar, dass nach seiner Auffassung die Klägerin bis 2007 unter psychotischen Störungen gelitten habe, von denen er nicht sagen könne, wie lange diese Phasen angedauert und wie sie sich konkret ausgewirkt hätten und ob sie für Außenstehende erkennbar gewesen seien. Er sei der Auffassung, dass bei der Klägerin allerdings durchgehend, was sich insbesondere anhand ihrer unsteten und teilweise im Widerspruch zueinander stehen Ausbildungsversuchen und der Unfähigkeit, vernünftige Schlussfolgerungen aus ihrem Scheitern zu ziehen, zeige, eine anhaltende massive Störung der Intentionalität vorliege. Allerdings sei mit den vorliegenden Daten nicht zu beweisen, dass sie sich zu Beginn des Studiums in einer Phase der psychotischen Störung befunden habe, die eine freie Willensbildung ausschließe. Er halte es aber für ziemlich sicher, dass sie aufgrund ihrer Störung schon damals nicht in der Lage gewesen sei, aus ihren vorangegangenen Erfahrungen vernünftige Schlussfolgerungen zu ziehen, zu erkennen, wo ihr eigener Vorteil gewesen wäre und sich in einem im Ergebnis hilflosen Zustand, was ihre Lebensführung betreffe, befunden habe. Deshalb halte er es für ziemlich sicher, dass sie schon zu Beginn des Studiums, auch als sie sich dafür entschieden habe dieses Studium aufzunehmen und dafür Studiengebühren zu bezahlen, nicht mehr ihrem freien Willen gefolgt sei, sondern sich in einem Zwang befunden habe, dieses Studium zu beginnen. Dies dokumentiere sich vielleicht auch in der nachfolgen Bedrängung Dr. P..., der sie einen entscheidenden Einfluss auf ihre Studienwahl eingeräumt habe. Im Nachhinein habe das für sie eine zentrale Rolle gespielt. Aus der sich später wahnhaft, zumindest von Seiten der Klägerin aus, entwickelnden Beziehung zu Dr. P... könnte keine beweisfeste Schlussfolgerung für die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geschäftsunfähig gewesen sei, gezogen werden. Der Umstand, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren an rezidivierenden psychotischen Störungen leide, entnehme er ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im Betreuungsverfahren, insbesondere ihrer Angabe, dass sie sich in einer psychiatrischen Behandlung befunden habe und dort eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Weiter entnehme er dies ihren Angaben wiederum anlässlich der Erstellung des Betreuungsgutachtens, in denen sie darlegte, dass sie sich ständig und immer von anderen beeinflusst fühle und zwar in einer Weise, die sie ungeheuer bedränge und ihr keinen anderen Ausweg gelassen habe, als die angenommene Entscheidung, die von ihr erwartet worden sei, zu treffen. Herausragendes Symptom der psychotischen Störung sei die massive Störung der Intentionalität. Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Klägerin bereits ab September 2007, während ihres Studiums und durchgehend bis zum zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Rahmen des Betreuungsverfahrens geschäftsunfähig war. Dies beruht vor allem darauf, dass der Sachverständige Dr. B... nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Klägerin in dem entscheidenden Zeitraum sich aufgrund ihrer Grunderkrankung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befand. Das Gericht hält zwar das Vorgehen des Sachverständigen, von den Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Untersuchung bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. Februar 2012 und dem Lebenslauf, so wie er sich aus den Darstellungen der Klägerin und den vorliegenden Akten ergibt, rückschauend zu beurteilen, ob sich die Erkrankung der Klägerin schon vor dem Jahr 2011 manifestierte, für plausibel. Die Feststellungen des Sachverständigen tragen aber seine Schlussfolgerung nicht. Er blieb in der mündlichen Verhandlung dabei, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychotischen Störung bereits vor 2007 an einer schweren Störung der Intentionalität, d.h. der Fähigkeit, einen Willen zu entwickeln und nach diesem zu handeln, gelitten habe, betonte aber zugleich, dass diese Störung in Phasen verläuft und er nicht sagen könne, wie lange solche Phasen oder Episoden angedauert und wie sie sich konkret ausgewirkt hätten. Er trug mehrfach vor, dass er mit den vorliegenden Daten nicht beweisen könne, dass die Klägerin sich zu Beginn des Studiums in einer Phase der psychotischen Störung befunden habe, die eine freie Willensbildung ausschließe und den Umstand, dass die Klägerin bereits im Jahr 2007 an einer psychotischen Erkrankung gelitten habe, entnahm den eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie sich in einer psychiatrischen Behandlung befunden habe. Daraus folgt aber, dass eben nicht bewiesen werden kann, ob, wann und in welchem Ausmaß die Störung der Intentionalität – der Fähigkeit einen (feien) Willen zu bilden und danach zu handeln – die, so ist aus den Ausführungen des Sachverständigen zu schließen, in unterschiedlichen Ausprägungen auftritt, in dem entscheidenden Zeitraum – hier Zeitpunkt der Entscheidung für den Studiengang mit allen Konsequenzen, insbesondere des Zugangs des Gebührenbescheides im September 2007 und der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der nachfolgenden Studienzeit zu einem die freie Willensbildung ausschließenden Geisteszustand führte. Der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im streitbefangenen Zeitraum steht nach Auffassung des Gerichts auch die erfolgreiche Teilnahme an den Modulprüfungen entgegen. Das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ergibt ebenfalls nicht aus dem Ausbildungsweg der Klägerin, der sich aus Sicht des Gerichts nicht als außergewöhnlich oder besonders widersprüchlich darstellt. Die Klägerin bewarb sich zwar nach dem erfolglosen Studium an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg in den unterschiedlichen Studiengängen. Dies erscheint aber für sich betrachtet nicht sinnlos oder unvernünftig, denn die Klägerin befand sich offenbar auf der Suche nach einem Weg, einen deutschen Hochschulabschluss zu erreichen. Zudem führte sie mit dem Studiengang an der Beklagten ihre bereits begonnene Ausbildung im künstlerisch-musischen-kommunikativen Bereich fort, in dem offensichtlich ihre Begabungen liegen, was sie wohl auch erkannte. Auch der Studiengang Diplom-Designer – visuell Kommunikation – liegt inhaltlich nicht völlig jenseits des bereits eingeschlagenen Ausbildungsweges. Dass sie sich an der Humboldt Universität im Studiengang Informatik immatrikulierte, erscheint zumindest objektiv betrachtet ebenfalls nicht sinnlos, weil die Kenntnisse in diesem Bereich wohl für den Masterstudiengang an der Beklagten jedenfalls nützlich sein können. Nach Auffassung des Gerichts ist ein solcher Studienverlauf an sich nicht „auffällig“ und impliziert nicht zugleich, dass derjenige, der diesen Weg beschreitet, derart an einer psychischen Erkrankung wie an einer psychotischen Störung verbunden mit einer massiven Störung der Intentionalität leidet, dass zwangsläufig seine Geschäftsfähigkeit in Frage steht. Auch der Sachverständige konnte nicht mehr folgern, als dass die Klägerin nur phasenweise unter derart massiven psychotischen Störungen gelitten habe, dass ein Ausschluss der freien Willensbildung wahrscheinlich sei. Dies reicht aber nicht hin, um die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum hinreichend sicher zu beweisen. Denn bei Störungen des Geistes, die in periodischen Abständen auftreten liegt eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die zum Ausschluss der freien Willensbildung führt, gerade nicht vor (Palandt/Ellenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 104 Rn. 4). Jedenfalls kann damit die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgewiesen werden. Die nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wolfgang N. vom 15. September 2011 hält das Gericht nicht für hinreichend eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ab spätestens 2004 für erwiesen zu erachten, weil zwar das Vorliegen einer „paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ spätestens ab dem Jahr 2004 diagnostiziert wurde, die Frage, ob oder ab wann diese Erkrankung zu einem Ausschluss der freien Willensbildung im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB führte, nicht Gegenstand der Stellungnahme war. b. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die formalen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin legte einen Studienabschluss vor, die Bewerbungskommission hat dies für ausreichend erachtet, die Klägerin nahm den Studienplatz an, der Gebührenbescheid ist nach Vorgesagtem bestandskräftig geworden und die Klägerin immatrikulierte sich fortlaufend. 2. Soweit die Klägerin noch die Rückerstattung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der jeweiligen Rückmeldung gezahlten Gebühren, Beiträge und Entgelte begehrt, kann sie damit aufgrund des oben Gesagtem ebenfalls nicht durchdringen, da sie nicht nachweisen kann, bei der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der jeweiligen Rückmeldung bis Studienende geschäftsunfähig gewesen zu sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Für die gemäß § 709 Satz 1 ZPO als Voraussetzung für die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung zu bestimmende Sicherheit genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages angegeben wird (vgl. § 709 Satz 2 ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit ab Klageerhebung bis einschließlich 29. Dezember 2011 auf 15.000,00 €, für die Zeit ab 30. Dezember 2011 bis einschließlich 5. Januar 2012 auf 15.506,50 € und für die Zeit ab den 6. Januar 2012 auf 16.143,30 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 15.000,00 € an Studiengebühren, die sie für den gebührenpflichtigen berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudiengang Leadership in digitaler Kommunikation (Masterstudiengang) gezahlt hat, sowie die Rückzahlung weiterer Gebühren und Beiträge (Sozialbeitrag, Immatrikulations- und Rückmeldegebühr, Semesterticketkosten) in Gesamthöhe von 1.143,30 €. Die 1978 geborene Klägerin erlangte 1998 die Allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,1. Sie wurde im Jahr 1999 Opfer einer schweren Straftat und erhielt nach Verurteilung des Täters, der nach ihren Angaben in der Haft Selbstmord beging, ein Schmerzensgeld in Höhe seinerzeit 22.000,00 DM (11.248,42 €). Von 1999 bis 2006 absolvierte die Klägerin mit einer einjährigen Unterbrechung ein Studium der Kunsterziehung an der Akademie der Künste in Nürnberg, ohne einen Abschluss zu erreichen. Von 2004 bis 2005 studierte sie an der l‘Ecole superieure d'Art Grenoble Freie Kunst und erlangte den Abschluss „Diplom National d'Art Plastique“ (DNPA). Darüber hinaus hielt sie sich während ihres Studiums an der Akademie der Künste in Nürnberg zu einem Studium in Polen auf. Nach ihren Angaben bewarb sie sich in den Jahren 2003 und 2004 auch um einen Medizinstudienplatz und etwa im gleichen Zeitraum an der Universität Erlangen um einen Studienplatz in Philosophie. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Berlin weiterhin um einen Studienplatz in Philosophie und Betriebswirtschaftlehre. Ab dem Jahr 2006 übte sie befristet die Tätigkeit einer Fachlehrerin für Kunstpädagogik an einem Gymnasium aus. Diese Tätigkeit beendete sie erst zum Frühjahr 2008. Die Klägerin bewarb sich am 14. August 2007 unter Berufung auf das an der l‘Ecole superieure d'Art Grenoble in Bildender Kunst erworbene „Staatliches Diplom in Bildender Kunst“ (AP 3805/139) vom 29. Juni 2005 um einen Studienplatz im berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudiengang Leadership in digitaler Kommunikation (Masterstudiengang) – im Folgenden: LDK – an der Beklagten. Für die berufspraktischen Erfahrungen (mindestens ein Jahr) verwies sie u.a. auf ihre Tätigkeit als Kunstlehrerin am Hermann-Staudinger-Gymnasium in Erlenbach am Main. Zugleich bewarb sie sich um ein Stipendium für dieses Studium. Am 5. September 2007 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Prüfungskommission statt, an der als Gast ohne Stimmrecht auch Dr. C... (seinerzeit wissenschaftliche Koordinatorin des Masterstudiengangs LDK) teilnahm. Die Kommission befürwortete mit 2:1 Aufnahme die Klägerin in den Studiengang. Weiterhin wurde eine Empfehlung für ein Stipendium ausgesprochen. Mit Schreiben vom 11. September 2007 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie zum 1. Oktober 2007 zum Studium zugelassen sei und sie wurde aufgefordert unverzüglich schriftlich zu erklären, ob sie den Studienplatz annehme. Die Beklagte erließ zugleich mit Datum vom 11. September 2007 einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudium Leadership in digitaler Kommunikation (Masterstudiengang). Danach war sie ab 1. Oktober 2007 verpflichtet, Gebühren in Höhe von 1.500,00 € pro Modul bzw. in Höhe von 3.000,00 € pro Doppelmodul zu zahlen. Insgesamt betrug bei einem Studienumfang von 10 Modulen plus einem Doppelstudiengang und einer Studiendauer von 3 Semestern die Studiengebühr 18.000,00 €. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Module 1 – 10 einzeln gebucht und das Studium auf maximal sechs Semester verteilt werden könne. Am 19. September 2007 teilte ihr die Studiengangkoordinatorin des Masterstudienganges LDK der Beklagten mit, dass die Gewährung eines Stipendiums abgelehnt worden sei und sie fragte an, ob die Klägerin trotzdem studieren wolle. Sie machte ihr zugleich einen Ratenzahlungsvorschlag, der im Ergebnis eine Ermäßigung der Studiengebühren auf 15.000,00 Euro beinhaltete. Nach einem ausführlichen Schriftverkehr per e-mail mit verschiedenen Mitarbeiterinnen der Beklagten stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages als Lehrerin einen Antrag auf Verschiebung des Studienbeginns zum Sommersemester 2008, der durch die Beklagte genehmigt wurde. Am 1. Oktober 2007 immatrikulierte die Klägerin sich an der Hochschule für Gestaltung in Offenbach in dem Studiengang „Diplom-Designer Visuelle Kommunikation“ und exmatrikulierte sich dort zum 31. März 2008. Sie immatrikulierte sich an der Beklagten zum Sommersemester 2008 und zum Wintersemester 2009 mit Zustimmung der Beklagten weiterhin in dem Studiengang Informatik an der Humboldtuniversität Berlin. Die Klägerin zahlte die Studiengebühren beginnend mit ihrer Immatrikulation an der Beklagten zunächst in Raten und im November 2008 die restliche Summe in Höhe von 9.000,00 € auf einmal. Ab Ende des Jahres 2008 nahm die Klägerin zu Dr. P... einen von dieser nicht erwünschten Kontakt auf, der dazu führte, dass der Klägerin im Februar 2010 untersagt wurde, mit dieser noch einmal in Kontakt zu treten. Im Verlaufe ihres Studiums bestand die Klägerin alle 11 Studien-Module und exmatrikulierte sich zum 31. März 2011 nach sechs Fachsemestern. Am selben Tag gab sie ihre Masterthesis ab, die die Erstprüferin mit der Note 5,3 bewertet. Professor Dr. D... benotete die Masterthesis der Klägerin im Gutachten vom 14. Juni 2011 mit der Note 5. Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Masterthesis nicht bestanden habe. Die hiergegen erhobene Klage – VG 3 K 390.11 – nahm die Klägerin am 10. Dezember 2011 zurück. Die Klägerin hat am 18. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, seit 2004 unter einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden, die dazu führe, dass sie seit dieser Zeit geschäftsunfähig sei. Daraus folge, dass ein Ausbildungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten nichtig sei, weil sie aufgrund der Erkrankung und der diesbezüglichen partiellen Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit im Bereich Ausbildung keine wirksame Willenserklärung habe abgeben können. Weiterhin habe ihr der Gebührenbescheid aufgrund ihrer diesbezüglichen Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bekanntgegeben werden können. Sie sei unfähig zwischen Realität und Wahn zu unterscheiden. Sie sehe zwischen bestimmten Ereignissen und dem Handeln von Personen zwingende Zusammenhänge, die für Dritte so nicht nachvollziehbar seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, über die Frage, ob sie die Ausbildung beginnen wolle, frei zu entscheiden. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass erhebliche Gefahren für sie bestünden, falls sie sich nicht für das entsprechende Studium bewerbe. Sie sei nach ihrer festen Überzeugung, nachdem sie Dr. C... im Januar 2008 anlässlich einer Veranstaltung wieder getroffen habe, durch diese aufgrund deren überlegenen Wissen über ihre Person und Situation, zum Studium gedrängt worden. Aus ihrer Sicht habe sie keine andere Möglichkeit mehr gehabt, als das Studium anzutreten. Sie habe seinerzeit die Wahnvorstellung gehabt, dass die Beklagte auf ihr Schmerzensgeld zugreifen könne, um sich die Studiengebühren einzuverleiben. Mit dem Antritt des Studiums habe sie in Anbetracht ihrer finanziellen Situation bis zur Zusage für ein Stipendium abwarten wollen und habe ihren Studienantritt zunächst verschieben lassen. Sie sei davon überzeugt, dass der gesamte Vorgang ein geplantes Verbrechen der Deutschen Forschungsgesellschaft sei, an der Dr. P...promoviert habe und dass diese ein Werkzeug bzw. eine Botschafterin einer Gesamtverschwörung sei, die sie zur Ausbildung gezwungen habe. Sie habe das Studium, welches für drei Semester konzipiert sei, in sechs Semestern absolviert. Sie sei in den Arbeitsgruppen immer mitgeschleppt worden und habe keine sozialen Kontakte aufbauen können. Die Beklagte habe Hinderungsgründe für das Studium beseitigt und ignoriert, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, bezüglich des Studiums eine rationale Entscheidung zu treffen. Sie erfülle nicht die Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach der Studienordnung, weil sie lediglich ihren französischen Abschluss vorweisen könne. Für sie sei die Ausbildung ohne jeden Zweck, weshalb sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass sie die Leistungen in Anspruch genommen habe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages bzw. für die Bekanntgabe des Gebührenbescheides erkannt habe oder hätte erkennen können. Da sie bereits seit 2004 geschäftsunfähig gewesenen sei, seien ihr sowohl die Studiengebühren in Höhe von 15.000,00 Euro als auch weitere Gebühren und Beiträge (Sozialbeitrag, Immatrikulations- und Rückmeldegebühr, Semesterticketkosten) zurück zu erstatten. Sie legte eine nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W... vom 19. September 2011 vor, wonach bei ihr diagnostisch am ehesten von einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie auszugehen sei, deren Beginn spätestens für das Jahr 2004 anzunehmen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 506,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 3. weitere 636,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt habe und seit dem Jahr 2004 an einer schweren Erkrankung leide. Die Bewerbungsunterlagen seien vollständig und dem Standard entsprechend eingereicht worden. Das Vorstellungsgespräch sei zufriedenstellend verlaufen. Im Gespräch habe die Klägerin dargelegt, dass sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit dem Gymnasium erst zum Sommersemester beginnen könne. Eine Einflussnahme durch Dr. P... werde bestritten. Zutreffend sei, dass sich diese und die Klägerin anlässlich des Vortrages im Februar 2008 getroffen und miteinander gesprochen hätten, da sie sich aus dem Zulassungsgespräch gekannt hätten. Es verhalte sich allerdings so, dass die Klägerin Dr. P... und deren Tochter über ein Jahr in einer Weise bedrängt habe, dass im Februar 2010 ein Kontaktverbot ausgesprochen worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin noch ausstehende Raten in Höhe von insgesamt 9.000,00 Euro in einem gezahlt habe, sei nichts Ungewöhnliches. Der Studienverlauf sei ebenfalls üblich, denn 95 % aller Studierenden beendeten ihr Studium erst nach sechs Semestern. Weiterhin werde bestritten, dass die Klägerin durchgeschleppt worden sei. Die Modulabschlussprüfungen würden in der Regel als Gruppenarbeiten absolviert und jedes Gruppenmitglied müsse seinen Teil leisten. Eine Geschäftsunfähigkeit sei nicht zu erkennen gewesen und werde auch bestritten. Die Klägerin hat mit am 30. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz die Rückerstattung weiterer 506,50 Euro begehrt und mit am 6. Januar 2012 eingegangen Schriftsatz die Rückerstattung von nochmals 636,88 Euro. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Mai 2012 (Geschäftsnummer 54 XVII C 441) wurde die Rechtsanwältin Helen Stüwe als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zur psychiatrischen Heilbehandlung, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden/Gerichten und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Auf die der Entscheidung zugrundliegende psychiatrische gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P... vom 5. Februar 2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin bereits ab September 2007 durchgehend bis zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit durch die psychiatrische Stellungnahme vom 5. Februar 2012 in den Angelegenheiten finanzielle Regelungen, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsvorsorge geschäftsunfähig gewesen ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P... (Beschluss vom 5. November 2013). Für die Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 2. Januar 2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 (A.: 52 C XVII 24/12) hat das Amtsgericht Lichtenberg die Betreuung der Klägerin aufgehoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 vorgetragen und erläutert. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Betreuungsakte des Amtsgerichts Lichtenberg (Az.: 52 C XVII 24/12) Bezug genommen. Diese sind mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.