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Beschluss

20 L 675/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0518.20L675.20.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1760/20, soweit diese sich gegen die unter dem 25.03.2020 durch den Antragsgegner erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € richtet, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW hat eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die – sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugs- das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Demgegenüber sind keine schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar, die dessen ungeachtet für eine Aussetzung der Vollziehung sprächen. Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Unterlassung (hier das Rückkehrverbot) gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsmittel – wie hier eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW - keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den zulässigen Zwangsmitteln gehört gem. §§ 51, 53 PolG NRW auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem Antragsteller gegenüber wurde am 25.03.2020 um 15.45 Uhr eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot bis zum 04.04.2020 ausgesprochen. Diese Maßnahme war als unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des Rückkehrverbots selbst angreift, kommt es daher darauf vorliegend nicht an. Weiter wurde dem Antragsteller bei Verstoß gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (§ 56 PolG NRW). Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und dem Antragsteller ausgehändigt, §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG NRW. Dieser steckte die Verfügung nach Aushändigung ein, wie sich aus dem polizeilichen Vermerk vom 25.03.2020 ergibt. Unschädlich für eine wirksame Bekanntgabe ist, dass der Antragsteller die Aushändigung nicht durch seine Unterschrift bestätigt hat. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bekanntgabe ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller unter gesetzlicher Betreuung steht und der Aufgabenkreis des Betreuers gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2020 u.a. die Regelung des Postverkehrs umfasst. Denn die Begründung eines Betreuungsverhältnisses lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten und damit dessen Handlungsfähigkeit unberührt, soweit dieser nicht (vollständig) geschäftsunfähig ist. Bei der Anordnung der Betreuung kommt es nicht auf Geschäftsunfähigkeit an, sondern nur darauf, dass eine mangelnde Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Betreute seine Angelegenheit selber (wirksam) wahrnehmen kann und ihm ebenso Verwaltungsakte wirksam bekannt gegeben werden können. Vgl. VG Berlin vom 25.03.2014 – 3 K 397/11 -. Denn zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes reicht es aus, dass die Behörde seinen Inhalt dem Adressaten willentlich zur Kenntnis bringt. Zur Kenntniserlangung bedarf es lediglich der Handlungsfähigkeit des Empfängers gemäß § 12 VwVfG NRW, die mit seiner Geschäftsfähigkeit einhergeht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.2. 1994 – 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633. Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dagegen führt nicht einmal der vorübergehende völlige Ausschluss der freien Willensbestimmung, der nach § 105 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit von Willenserklärungen entgegensteht, zur Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit. Selbst ein solcher vorübergehender Zustand hindert nicht die wirksame Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach den hierauf entsprechend anwendbaren allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen nach bürgerlichem Recht, vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2009 -5 E 967/09- mit weiteren Nachweisen. Für eine vollständige Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers sind auch unter Berücksichtigung der von diesem eingereichten Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Das vorgelegte Psychiatrische Gutachten vom 27.05.2017 stellt zwar eine weitgehende Betreuungsbedürftigkeit infolge eines im Januar 2016 erlittenen Schädelhirntraums fest, aber keine vollständige oder partielle Geschäftsunfähigkeit. Es war zudem nach dem Inhalt des Gutachtens seinerzeit noch nicht abzusehen, in welchem Ausmaß die hirnorganischen Schädigungen durch Training verbessert werden könnten. Eine aktuellere Begutachtung liegt nicht vor. Soweit durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln in einem Strafverfahren aus dem Jahr 2019 eine Begutachtung gemäß § 202 StPO über eine etwaige Schuldunfähigkeit des Antragstellers in dem dort maßgeblichen Tatzeitpunkt angeordnet wurde, sind hierzu weder weitere Hintergründe noch ein Ergebnis dieser Begutachtung bekannt. Auf eine Geschäftsunfähigkeit kann daher daraus gegenwärtig nicht geschlossen werden. Die Kammer hat zudem auf der Grundlage der aktenkundigen polizeilichen Vermerke vom 25. und 26.03.2020 auch keine Zweifel, dass dem Antragsteller die Bedeutung des Rückkehrverbots durchaus bewusst war. So hat er mehrfach persönlich und telefonisch auf die Aufhebung des Rückkehrverbots gedrängt. Am 26.03.2020 hat er etwa telefonisch gegenüber der POK’in O. geäußert, er dürfe nicht allein draußen sein und müsse zurück in die Wohnung. Wenn ihm etwas passieren würde, sei die Polizei verantwortlich. Frau Y. würde die Wohnung und auch Köln verlassen. Nachdem diese Bemühungen um eine Aufhebung erfolglos blieben, hat er sich dann nach Aktenlage im Folgenden – nach Festsetzung des Zwangsgeldes - offenbar an das Rückkehrverbot gehalten. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen das Rückkehrverbot erfolgte noch am 25.03.2020 um ca. 16.50 Uhr, woraufhin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt wurde. Der Verstoß gegen das Rückkehrverbot als solcher ist zwischen den Beteiligten unstreitig, die zum Einsatzort gerufenen Polizeibeamten trafen den Antragsteller zudem noch unmittelbar vor dem Haus an. Die Höhe des Zwangsgeldes ist ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Gemäß § 53 Abs. 1 PolG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt. Dementsprechend hat der Beklagte das Zwangsgeld auf fünfhundert Euro festgesetzt. Hiergegen ist angesichts der überragenden Bedeutung der in Rede stehenden Schutzgüter nichts zu erinnern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2012 – 5 A 2152/10 - juris. Auch im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Hierbei ist die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten (hier: Zwangsgeldfestsetzung), keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass in der Verwaltungsvollstreckung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, einen Verwaltungsakt nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Private Interessen des Antragstellers, welche dennoch das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, liegen nicht vor. Sollte er zur Zahlung des festgesetzten Betrages nicht in der Lage zu sein, wozu er allerdings keine Angaben gemacht hat, könnte dem ggf. durch eine Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt das Gericht nur die Hälfte des streitigen Zwangsgeldes zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.