Urteil
3 K 515.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0522.3K515.13.0A
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. (Rn.15)
2. Angesichts des Umstandes, dass in der schulpädagogischen Theorie über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung kontrovers diskutiert wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, den Sportunterricht monoedukativ auszurichten. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. (Rn.15) 2. Angesichts des Umstandes, dass in der schulpädagogischen Theorie über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung kontrovers diskutiert wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, den Sportunterricht monoedukativ auszurichten. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2013 im parallel gelagerten Eilverfahren VG 3 L 494.13 verwiesen, mit dem der Antrag der Kläger, den Beklagten im Sinne des mit der Klage verfolgten Begehrens vorläufig zu verpflichten, unter anderem mangels eines entsprechenden Anordnungsanspruches zurückgewiesen wurde. Die Kammer hat in dem Beschluss insoweit Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 4 Abs. 9 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199), werden Schülerinnen und Schüler zwar grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. Gemäß § 4 Abs. 9 S. 2 SchulG können Schülerinnen und Schüler jedoch zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt dem Antragsgegner angesichts ihrer spezifisch pädagogischen Ausrichtung ein sog. Beurteilungsspielraum zu, in den das Gericht nicht eindringen darf, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob die rechtlichen Grenzen des Spielraums überschritten wurden, beispielsweise weil der Antragsgegner bei der Beantwortung der Frage von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Beurteilung willkürlich ist. Im Falle des Vorliegens eines solchen Beurteilungsfehlers ergäbe sich auch nur ein Anspruch des Betroffenen auf erneute, beurteilungsfehlerfreie Ausübung des dem Antragsgegner eröffneten Spielraumes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Antragsgegner hat die Antragsteller hinsichtlich der Ausübung dieses Spielraumes auf den Fachkonferenzbeschluss der J...Schule vom 28. Juni 2012 und den diesen bestätigenden Beschluss des Erziehungsdirektoriums der Schule vom 13. November 2012 verwiesen. Danach wechseln sich im Sportunterricht sowohl koedukative als auch nicht-koedukative Unterrichtsphasen – differenziert nach inhaltlichen Gesichtspunkten und nicht ausschließlich nach Geschlecht – ab, um eine allseitige Entwicklungsförderung von Jungen und Mädchen bestmöglich zu gewährleisten. Dass die Schule hierbei die Grenzen des ihr eröffneten Spielraumes überschritten haben könnte, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller, noch ist es sonst erkennbar. Vielmehr hat sich die Schule insoweit angesichts des Umstandes, dass in der schulpädagogischen Theorie über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung bis heute kontrovers diskutiert wird und sich keine einheitliche, unangefochtene Lehrauffassung über ihre pädagogische Wertigkeit herausgebildet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, 6 C 6/12, zitiert nach juris; zur Genehmigungsfähigkeit einer rein mono-edukativen privaten Ersatzschule) und ein koedukatives Unterrichtssystem daher nicht zwingend erscheint, sondern vielmehr beachtenswerte Gründe erkennbar bleiben, die schulische Erziehung nicht nur in Form eines gemeinsamen Unterrichts anzubieten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2011, OVG 3 B 24.09, zit. n. juris; zum gleichen Sachverhalt), an sachlichen, nachvollziehbaren Differenzierungskriterien orientiert. Dass sie sich im Rahmen des ihr eröffneten Spielraumes dafür entschieden hat, (nur) den Sportunterricht – und auch diesen nur teilweise – monoedukativ auszurichten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können dem lediglich entgegenhalten, dass sie eine andere pädagogische Auffassung vertreten. Dies verschafft ihnen aber keinen Anspruch darauf, dass die Schule sich dieser Auffassung anzuschließen hätte.“ Desweiteren wird Bezug genommen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 18. September 2013 im Verfahren OVG 3 S 52.13, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2013 zurückgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere zur Frage des Anordnungsanspruches Folgendes ausgeführt: „Nach § 4 Abs. 9 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler in den Schulen des Landes Berlin gemeinsam unterrichtet und erzogen. Satz 2 der Regelung lässt einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht zu, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Schule ist bei der Beantwortung der Frage, was pädagogisch sinnvoll ist und was einer zielgerichteten Förderung dient, im Hinblick auf die insoweit erforderliche pädagogisch-wissenschaftliche bzw. fachliche Bewertung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. dazu schon BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - VII B 107.71 -, juris Rn. 10). Gemessen daran ist der Beschluss der Fachkonferenz der J.-Schule vom 28. Juni 2012, bestätigt durch Beschluss des Erziehungsdirektoriums vom 13. November 2012, wonach sich im Sportunterricht der 5. und 6. Klassen sowohl koedukative als auch nicht-koedukative Unterrichtsphasen abwechseln, sowie die Entscheidung, Sport in der Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10) entsprechend dem Rahmenlehrplan nach Geschlechtern getrennt zu unterrichten, nicht zu beanstanden. Der der Schule in § 4 Abs. 9 SchulG eingeräumte Beurteilungsspielraum wird durch dieses Vorgehen angesichts der in der Fachwissenschaft kontrovers geführten Debatte über Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts nicht überschritten (vgl. dazu z.B. Stürzer, Monika, Zur Debatte um Koedukation, Monoedukation und reflexive Koedukation, in: Stürzer, Monika/Roisch, Henrike et al., Geschlechterverhältnisse in der Schule, 2003, S. 171, insbes. S. 176 ff.; Waburg, Wiebke, Zwischen Legitimationszwang und Normalitätserleben, Weiblichkeitskonstruktionen von Schülerinnen monoedukativer Schulen, in: Herwartz-Emden, Leonie et al., Mädchen in der Schule, 2010, S. 85 ff., insbes. S. 114 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage, ob bzw. ggf. ab welcher Klasse der Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt oder gemeinsam erteilt werden sollte, um eine gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlechtergrenzen zu überwinden. Hierzu finden sich ebenfalls unterschiedliche Auffassungen mit beachtlichen Argumenten sowohl für als auch gegen eine koedukative Ausrichtung des Sportunterrichts, ohne dass verlässlich festgestellt werden könnte, welche dieser Meinungen in wissenschaftlicher Hinsicht eindeutig vorzuziehen ist (vgl. dazu z.B. Grupe, Ommo/ Krüger, Michael, Einführung in die Sportpädagogik, 2. Aufl. 2007, S. 39 ff.; Prohl, Robert, Grundriss der Sportpädagogik, 2. Aufl., 2006, S. 289 ff.; Küpper, Doris/ Stibbe, Günter, Grundsätze und Realisierungsmöglichkeiten reflektierter Koedukation im Sportunterricht, in: Wuppertaler Arbeitsgruppe; Schulsport in den Klassen 5-10, 2004. S. 130 ff.; Landesinstitut für Schule und Weiterbildung, Mädchen und Jungen im Sportunterricht, 1. Aufl. 2001, S. 5 ff.). Der Gesetzgeber nimmt in § 4 Abs. 9 SchulG in Kauf, dass die Entscheidung der Schule für ein bestimmtes (monoedukatives oder koedukatives) Unterrichtskonzept, das - wie hier - aus didaktisch-fachwissenschaftlicher Sicht vertretbar ist, nicht von allen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern gleichermaßen akzeptiert wird. Die von den Antragstellern beanstandete Durchführung monoedukativen Unterrichts verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG normierten besonderen Gleichheitsgrundsatz, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Selbst wenn man hier - trotz des auch bei monoedukativem Unterricht garantierten Zugangs zu einer gleichwertigen Schulbildung - eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung unterstellt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG zur Folge hat. Das pädagogische Konzept der J.-Schule will in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Sport - (dort Ziffer 2.1) Rücksicht auf die unterschiedliche Entwicklung von Schülerinnen und Schülern in der Adoleszenz nehmen und strebt insoweit eine zielgerichtete Förderung im Sinne von § 4 Abs. 9 SchulG mit der Durchführung monoedukativen Sportunterrichts an. Die ohnehin durch nichts glaubhaft gemachte pauschale Behauptung der Antragsteller, dass hierdurch tradierte Rollenbilder verstärkt und Schülerinnen diskriminiert würden, lässt sich angesichts der dargelegten kontroversen Diskussion wissenschaftlich nicht belegen. Unabhängig davon verlangen - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - die Befürworter eines reflexiven koedukativen Sportunterrichts ein ganz bestimmtes Konzept, nämlich eine sorgfältig geplante, geschlechtersensible Unterrichtsgestaltung, bei der einige wichtige pädagogische Grundsätze zu beachten seien. Unreflektierte Koedukation oder formale Gleichheit ohne reflexive Haltung reichen danach nicht aus (vgl. z.B. Küpper/Stibbe, a.a.O. S. 131 f., 133; Sobiech, Gabriele, Gender als Schlüsselqualifikation von (Sport-)Lehrkräften, in: Fessler, Norbert et al., Handbuch Schulsport, 2010, S. 560). Unter diesen Umständen dürfte es zudem an einer Glaubhaftmachung fehlen, dass das von den Antragstellern für ihre Töchter begehrte bloße Wahlrecht ein sachgerechtes pädagogisches Konzept zur Verwirklichung des von ihnen angestrebten Ziels darstellt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Sportunterricht zeitweise bereits in der von den Antragstellern favorisierten Art durchgeführt worden ist.“ Der erkennende Einzelrichter macht sich diese Erwägungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren abweichenden Darlegungs- und Beweismaßstabes ausdrücklich zu eigen. Ergänzend ist – auch angesichts des nach den in Bezug genommenen Entscheidungen zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftwechsels – lediglich zum einen anzumerken, dass die Kläger der Einschätzung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten sind, dass dem Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob es i.S.d. § 4 Abs. 9 S. 2 SchulG pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient, Schülerinnen und Schüler an der J...Schule zeitweise nach Geschlechtern getrennt zu unterrichtet und zu erziehen, ein pädagogisch begründeter Beurteilungsspielraum zukommt, in den weder sie noch die Gerichte eindringen dürfen. Die Kläger übersehen insoweit, dass die Gewährleistung eines von der Schule verfolgten pädagogischen Konzeptes mit dem Ziel, allen Schülern die gleichen Bildungschancen einzuräumen, durch die Möglichkeit eines gerichtlich durchsetzbaren Eingriffs in die Unterrichtsgestaltung und die Schulorganisation unmöglich würde. Die Schule darf daher grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen einzelner Schüler und ihrer Eltern Erziehungsziele auf dem Weg verfolgen, den sie unter pädagogischen Gesichtspunkten für richtig hält. Zum anderen haben die Kläger nach wie vor keinen rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der sich aus § 4 Abs. 9 S. 2 SchulG ergebenden Frage aufgezeigt. Die Kläger verkennen insoweit, dass nicht jede Differenzierung nach dem Kriterium des Geschlechtes eine verbotene Diskriminierung beinhaltet, sondern dass nach dem in Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG normierten besonderen Gleichheitsgrundsatz lediglich niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Eine derartige Benachteiligung haben die Kläger aber trotz des Umstandes, dass ihr Begehren bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine solche nicht glaubhaft gemacht sei, nach wie vor nicht im ausreichendem Maße substantiiert dargelegt. Soweit die Kläger diesbezüglich darauf abstellen, dass Schülerinnen und Schüler durch eine Aufteilung nach dem Geschlecht erst überkommene Rollenbilder erlernen und diese in ihr alltägliches Verhalten übernehmen würden, beispielsweise indem Mädchen vom Fußballspiel der Jungen in der Unterrichtspause mit der Begründung ausgeschlossen würden, dass sie Mädchen seien, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren kausalen Verknüpfung zwischen der monoedukativen Unterrichtung, die an der John-F.-Kennedy Schule regelmäßig nur im Sportunterricht stattfindet, und einem derartigen Verhalten außerhalb des Unterrichtes, das auch durch vielfältige andere soziale Faktoren bedingt sein kann. Die Kläger übersehen insoweit im Übrigen, dass gerade die – nicht in jedem Einzelfall, aber bei allgemeiner Betrachtung bestehende – unterschiedliche körperliche Entwicklung von Mädchen und Jungen es erforderlich macht, diese im Hinblick auf die von der Schule vorzunehmende Leistungsbeurteilung im Sportunterricht getrennt zu betrachten, um einen von derartigen Faktoren unbeeinflussten, übergeordneten Beurteilungsmaßstab und eine gleichmäßige, nachvollziehbare Bewertung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Kläger wenden sich dagegen, dass ihre Töchter an der von ihnen besuchten Schule teilweise in nach dem Geschlecht getrennten Gruppen unterrichtet werden. Die 2001 und 2005 geborenen Töchter der Kläger besuchen derzeit die Jahrgangsstufe 7 und 3 der J...-Schule in Berlin-Steglitz-Zehlendorf. Der Unterricht an dieser Schule ist größtenteils koedukativ organisiert. Nur im Sportunterricht der Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden die Schüler regelmäßig nach Geschlechtern getrennt unterrichtet; gelegentlich werden auch in anderen Unterrichtsfächern nach Geschlechtern getrennte Gruppen gebildet, die aber gemeinsam unterrichtet werden. Die Kläger wollen erreichen, dass ihre Töchter in diesem Falle von der Unterrichtsgruppe der Schülerinnen in die Unterrichtsgruppe der Schüler wechseln können. Nachdem die Schule und letztlich auch die von den Klägern angerufene Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft dieses Begehren, letztere mit Schreiben vom 14. Februar 2013, zurückgewiesen hatten, beantragten die Kläger am 4. Juli 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beklagte zunächst vorläufig verpflichtet werden sollte, ihren Kindern im Falle der Unterrichtung in nach dem Geschlecht getrennten Gruppen ein derartiges „Übertrittsrecht“ einzuräumen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (VG 3 L 494.13) zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. September 2013 (OVG 3 S 52.13) ebenfalls zurückgewiesen. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger nunmehr ihr Begehren in der Hauptsache weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes eine nach Geschlechtern getrennte Unterrichtung von Schülern nur erlaubt sei, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei und einer zielgerichteten Förderung diene. Diese Regelung dürfe jedoch nicht als „Freibrief“ dafür begriffen werden, gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Pädagogisch sinnvoll und einer zielgerichteten Förderung dienend in diesem Sinne könne eine Geschlechtertrennung im Einklang mit dem Grundgesetz daher nur sein, wenn dadurch im Sinne seines Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 bestehende Nachteile beseitigt würden. Bestünden aber weder bei einem einzelnen Schüler des einen Geschlechts noch bei der gesamten Gruppe des anderen Geschlechts, an dessen Unterricht der einzelne Schüler teilnehmen wolle, tatsächlich derartige konkrete Nachteile, entfalle eine Rechtfertigung für die nach Geschlechtern getrennte Unterrichtung, die mithin gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Durch einen dennoch nach Geschlechtern getrennten Unterricht würden dann die – bloß unterstellten – Unterschiede in Interessen und Leistungsfähigkeiten beider Geschlechter erst erlernt und gefestigt. Eine solche geschlechtsspezifische Sozialisierung, die sich an bloßen Wahrscheinlichkeiten und tradierten Rollenmodellen und nicht an individuellen Interessen der einzelnen Schüler orientiere und diese daher in Richtung eines stereotypen Verhaltens lenke, sei mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar. Ihre Kinder hätten daher, um einer solchen Diskriminierung entgegenwirken zu können, im Falle von nach Geschlechtern getrenntem Unterricht einen unmittelbar dem Grundgesetz entspringenden Anspruch darauf, zwischen den nach Geschlechtern getrennten Unterrichtsgruppen frei zu wählen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihren die J...Schule besuchenden Kindern K...und R... das Recht einzuräumen, im Falle der Unterrichtung in nach dem Geschlecht getrennten Gruppen in der Gruppe des jeweils anderen Geschlechtes unterrichtet zu werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ablehnende Entscheidung seiner Senatsverwaltung unter Bezugnahme auf die Erwägungen in den Beschlüssen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes und meint insbesondere, dass der Schule ein pädagogisch motivierter Spielraum hinsichtlich der Frage zukomme, ob der Unterricht ko- oder monoedukativ organisiert werde; in diesen Spielraum dürften die Kläger jedoch nicht eingreifen. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 3 L 494.13 sowie auf den Verwaltungsvorgang und die Schülerbögen des Beklagten verwiesen.