OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 224/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 224/14 3 K 515/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Abschleppkosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 11. August 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. April 2014 - 3 K 515/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 191,61 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Polizeidirektion C....... vom 28. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2013, mit welchem er zur Zahlung von 191,61 € aufgefordert wird. Mit diesem Kostenbescheid stellte die Beklagte dem Kläger, gestützt auf § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG, Abschleppkosten in Höhe von 141,61 € in Rechnung und setzte gemäß §§ 1, 2 und 6 SächsVwKG i. V. m. dem 9. SächsKVZ (SächsGVBl 200, S. 189), laufende Nummer 75, Tarifstelle 5.1 eine Grundgebühr von 50,00 € fest. Die Polizeidirektion hatte seinen PKW R............. am 28. Januar 2013 von einem Abschleppunternehmen zum Zwecke der Eigentumssicherung abschleppen lassen, da auf der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs das Fenster nicht verschlossen war. Zuvor hatten die 1 2 3 Polizeibeamten erfolglos versucht, die Telefonnummer des Klägers zu ermitteln, um ihn zu benachrichtigen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage abgewiesen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf, das zur Begründung im Wesentlichen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verweist. Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz ist § 26 Abs. 1 SächsPolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung Kosten, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG zum Ersatz verpflichtet. Bei der Sicherstellung zum Schutz des Eigentums wird die Polizei für den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Ihrem Wesen nach ist 3 4 5 6 7 4 sie vergleichbar mit der Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. v. § 677 ff. BGB. Die Sicherstellung zur Eigentumssicherung ist folglich zulässig, wenn sie dem objektivierten mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Ob sie vom Betroffenen tatsächlich gebilligt wird, ist hingegen unerheblich. Ob diese Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Sicherstellung im Eigentümerinteresse schon dann erforderlich, wenn der Polizei andere Maßnahmen, die den Zweck der Sicherstellung ebenso erreichen würden, nicht ohne weiteres möglich sind. Demzufolge ist die Polizei regelmäßig nicht verpflichtet, zunächst den Halter oder für die Beseitigung des Fahrzeugs sonst Verantwortlichen zu ermitteln. Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind (BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 15. August 2011 - 3 A 230/10 -, juris Rn. 4 m. w. N; zum Abschleppen eines Kfz mit geöffneter Beifahrertür: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 3 B 398/01 -, juris Rn. 5). Eine vorherige Benachrichtigung des Halters ist nur erforderlich, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe erscheint (BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - 24 B 99.3318 -, juris Rn. 39). Ob die im Interesse des Eigentümers vorgenommene Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2002, SächsVBl. 2002, 268). 8 9 5 Davon ausgehend ist die hier von der Polizei erstellte Prognose, dass wegen eines zu befürchtenden Diebstahls des Kraftfahrzeugs oder dessen Beschädigung eine Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Klägers entspreche, nicht zu beanstanden. Anders als der Kläger meint, spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass geöffnete Fenster an Fahrzeugen für Dritte Anlass sein können, Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen, oder Gegenstände aus dem Innern zu entwenden. Durch das teilweise offen stehende hintere Seitenfenster wäre es für Dritte einfach möglich gewesen, das Fahrzeug oder Fahrzeugteile im Inneren zu entwenden bzw. zu beschädigen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, sein Fahrzeug sei mit einer Wegfahrsperre ausgestattet gewesen. Es mag zutreffen, dass sich Gelegenheitsdiebe durch Wegfahrsperren von einer Entwendung des Fahrzeugs abschrecken lassen. Jedoch dürfen die Anforderungen an die Polizei nicht überspannt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass Polizeibeamten die Sicherungseinrichtungen einer Vielzahl der im Verkehr befindlichen Fahrzeugtypen und ständig wechselnder und sich fortentwickelnder technischer Standards von Kraftfahrzeugen allgemein kennen oder sich im Vorfeld einer zum Schutz von Diebstahl beabsichtigten Abschleppmaßnahme bei Fachwerkstätten etwa kundig machen, wie das Fahrzeug gesichert werden könnte. Dies wäre mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht vereinbar (SächsOVG, Beschl. v. 15. August 2011 a. a. O. Rn. 5 f.; BayVGH a. a. O. Rn. 38). Im Übrigen werden Dritte im Falle einer eingebauten Wegfahrsperre auch nicht daran gehindert, Gegenstände aus dem Innern des Fahrzeugs durch das offene Fenster zu entwenden. Gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung spricht auch nicht, dass sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine vor außen sichtbaren wertvollen Gegenstände im Fahrgastraum befunden hatten. Auch insoweit sind die Polizeibeamten nicht zu aufwendigen Nachforschungen verpflichtet, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich wertvolle Gegenstände zum Beispiel auch an von außen nicht sichtbaren Stellen im Fahrgastraum befinden können, wie zum Beispiel unter den Sitzen oder im Handschuhfach. 10 11 12 6 Schließlich beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg darauf, sein Fahrzeug habe sich auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums im Sichtbereich einer Überwachungskamera befunden. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der professionelle Autodiebe vorgehen, bieten Überwachungskameras auf großen Parkplätzen wenig Schutz gegen Diebstähle, zumal sie vom Unternehmen primär nicht zum Schutz des Eigentums Dritter errichtet, sondern eher dazu bestimmt sein dürften, Schäden vom Eigentum des Unternehmens durch Abschreckung abzuwenden. Ob die Gefahr einer Beschädigung durch das Abschleppen erhöht wurde, etwa weil es vom Abschleppunternehmen mit angezogener Handbremse und auf einem geöffneten und unbewachten Abstellplatz abgestellt worden war, spielt für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung keine Rolle. 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es sich „zu leicht“ gemacht und habe die Voraussetzungen der Sicherstellung vorschnell bejaht. Streitentscheidend seien hier die „Voraussetzungen der polizeilichen Maßnahme der angeblichen Gefahrenabwehr als Grundlage der Beauftragung eines Abschleppunternehmens“. Damit zeigt der Kläger jedoch keine konkreten Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Klärung besondere Schwierigkeiten aufweist, sondern er wendet sich vielmehr gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. 3. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Grundsatzberufung. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache 13 14 15 16 17 7 nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10). Sofern sich dem Vorbringen des Klägers sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob die Sicherstellung bei einem eher geringwertigen Fahrzeug zulässig sei, welches mit einer Wegfahrsperre ausgestattet sei, in dem sich im Zeitpunkt der Sicherstellung keine von außen sichtbaren Gegenstände befinden und das auf einem öffentlichen Parkplatz im Sichtbereich von Videokameras abgestellt sei, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Wie oben ausgeführt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherstellungsverfügung im Eigentümerinteresse - wie auch die Formulierung der Frage zeigt - stets im Einzelfall zu prüfen und daher einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 18 19 20 21