Urteil
3 K 468.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0901.3K468.13.0A
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Leitsätze
1. Ist ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. (Rn.15)
2. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff ohne Verschulden. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. (Rn.15) 2. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff ohne Verschulden. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 10. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Nach § 74 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden (Satz 1). Ist nach § 68 VwGO - wie in der vorliegenden Hochschulangelegenheit gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das gilt auch im Falle eines laufenden hochschulrechtlichen Gegenvorstellungsverfahrens - hier auf der Grundlage von § 5 der Neufassung der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Beklagten vom 4. Juli 2001 und 17. April 2002 (ABl. 15/2002) -, zuletzt geändert am 13. März 2006 (ABl. 27/2006). Denn bei dem Verfahren der Gegenvorstellung handelt es sich nicht um ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren im Sinne von § 68 ff. VwGO, sondern um ein daneben stehendes verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems. Es ist daher nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung zu hemmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 -, NVwZ 2013, S. 83 [84]). Die Frist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzelne Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß Satz 2 gilt die Bestimmung des § 60 Abs. 2 VwGO für den Fall der höheren Gewalt entsprechend. Danach ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1 Hs. 1). Bei dem Prüfungszeugnis und den darin ausgewiesenen Einzelnoten handelt es sich um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, den Kläger in seiner persönlichen Rechtsstellung aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Einzelfallregelung und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, S. 376 [377]; VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1973 - VI OE 108/73 -, DVBl. 1974, S. 469). Da die Regelung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, galt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB an dem der Aushändigung der Prüfungsurkunde nachfolgenden Tag, also am 30. März 2012, und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO, da der 29. März 2013 auf Karfreitag fiel, mit Ablauf des 2. April 2013. Da der Kläger erst am 24. Juni 2013 Klage erhoben hat, ist die Klagefrist versäumt. Die Einhaltung dieser Frist war nicht infolge höherer Gewalt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO unmöglich. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 8 C 25.12 -, juris, Rn. 30 = NVwZ 2014, S. 1237). Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter „höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - NJW 2008, 429; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist dem Kläger mit Blick auf die an ihn gerichtete Email der Mitarbeiterin des Rechtsamtes der Beklagten Frau D... vom 4. Juli 2013 (Bl. 1 a des Verwaltungsvorgangs Teil 1) zuzugeben, dass das Rechtsamt offenbar selbst fälschlich davon ausging, dass seine Gegenvorstellung den Eintritt der Bestandskraft zu hemmen geeignet sei. Es ist jedoch schon nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger auf eine konkrete Anfrage überhaupt eine entsprechende unzutreffende Rechtsauskunft erteilt worden und dass dies zudem vor Ablauf der Klagefrist geschehen wäre. Nach seinem eigenen Vortrag hat er lediglich falsche Schlussfolgerungen aus Äußerungen der betroffenen Mitarbeiterin in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Ausführlichkeit seiner Gegenvorstellung, gezogen. Wie sich im Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 VwGO ergibt, wonach der Ausschluss der Jahresfrist im alternativen Falle der unrichtigen Auskunft über einen nicht gegebenen Rechtsbehelf voraussetzt, dass diese in einer bestimmten Form, nämlich schriftlich oder in elektronischer Form, erteilt worden ist, hätte sich der Kläger im Übrigen auch auf eine entsprechende mündliche Auskunft zur Hemmung der Klagefrist bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht ohne Weiteres verlassen dürfen (vgl. dazu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2006 - OVG 1 L 9.06 - Rn. 59). Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Kläger selbst bei Annahme eines Falles höherer Gewalt jedenfalls die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hätte, wonach der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass das Hindernis zur Einhaltung der Klagefrist das offene Gegenvorstellungsverfahren und seine Fehlvorstellung über dessen Relevanz für den Lauf der Klagefrist war, so hätte er jedenfalls binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses dieses Verfahrens am 2. Mai 2013, also mit Ablauf des 16. Mai 2013, Klage erheben müssen. Das tat der Kläger indessen nicht. Seine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich dieses Teilaspektes seiner Auseinandersetzung mit der Beklagten wird vielmehr durch den Umstand bestätigt, dass er, ohne hierzu Veranlassung zu haben, davon ausging, die Klagefrist durch eine am 3. Juni 2013 erhobene erneute Gegenvorstellung weiterhin offen halten zu können, bevor er am 24. Juni 2013, also annähernd zwei Monate nach Abschluss des ersten Gegenvorstellungsverfahrens, Klage erhob. Die neben dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klagebegehren zu 2. – 4. sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie unselbstständige Teile des Anspruchs des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Prüfungsentscheidung sind. Soweit die Anträge dahingehend auszulegen sein sollten, dass der Kläger neben dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten unzulässigen Verpflichtungsbegehren beantragt, die Beklagte zur Durchführung eines weiteren Gegenvorstellungsverfahrens zu verpflichten, so wäre auch dieses Begehren unzulässig. Denn im Falle eines bestandskräftigen Prüfungsbescheides besteht kein selbstständiger Anspruch des Prüflings auf eine erneute Fehlerkontrolle durch die Prüfer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 -, a.a.O., S. 84). Auf die von dem Kläger erhobenen inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit, welche die Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren als nicht durchgreifend erachtet hat, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger war Student an der Beklagten, zuletzt im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie – Neurobiologie. Im Februar 2012 legte er seine Diplomarbeit zum Thema „Digitale Neuroanatomie des Bienengehirns: Segmentierung und Registrierung einzelner Neurone“ vor. Am 29. März 2012 nahm er die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Biologe“ und das Zeugnis über die Diplomprüfung in Biologie entgegen. Danach habe die Diplomarbeit das Urteil „befriedigend (3,0)“ erhalten. Die Einzelergebnisse der mündliche Prüfungen in den Fächern Zoologie, Tierphysiol. & Neuro & Verhaltensbiol., Botanik und Ethnologie lauteten jeweils „sehr gut“. Die Prüfung sei mit dem Gesamturteil „gut“ bestanden. Mit Datum vom 28. Juni 2012 erhob der Kläger Gegenvorstellung gegen die Benotung seiner Diplomarbeit und ergänzte diese durch verschiedene Nachträge. Die Beklagte teilte ihm durch Schreiben vom 26. April 2013 unter Bezugnahme auf die mitübersandten Stellungnahmen der Gutachter mit, dass es bei der bisherigen Benotung bleibe. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit der beiden Gutachter seien ebenso wenig ersichtlich wie Verfahrensfehler. Dem Kläger ging dieses Schreiben eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 zu. Mit Datum vom 3. Juni 2013 erhob er hiergegen erneut Gegenvorstellung. Der Kläger hat am 24. Juni 2013 Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Klagefrist beantragt. Die Stellungnahmen der Gutachter zu seiner Gegenvorstellung habe nach der Satzung für Prüfungsangelegenheiten der Beklagten innerhalb eines Monats erfolgen müssen. Stattdessen sei die Antwort neun Monate lang verschleppt worden. Die Mitarbeiterin des Rechtsamtes der Beklagten Frau D... habe vor Einreichung seiner Gegenvorstellung geäußert, diese solle ausführlich sein und „dann können Sie klagen“. Dementsprechend habe er angenommen, dass er bis zum Abschluss des Gegenvorstellungsverfahrens zuwarten könne und die „Verjährung solange gehemmt“ sei. Mit Beschluss der Kammer vom 2. April 2014, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2015 - OVG 10 M 9.14 - ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt worden, da der Kläger keine der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Bewertungsfehler aufgezeigt habe, die den geltend gemachten Notenverbesserungsanspruch tragen könnten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zur Neubeurteilung seiner am 6. Februar 2012 vorgelegten Diplomarbeit und zur Bewertung mit der Note 2,0 oder besser zu verpflichten und ihm ein entsprechendes Zeugnis und eine entsprechende Diplomurkunde auszustellen, 2. den neuen Gutachtern die Prämisse aufzugeben, dass er nur drei bis vier Nervenzellen des Bienengehirns zu bearbeiten gehabt habe und dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, im Institut Präparate herzustellen, sondern die Arbeiten ausschließlich zu Hause habe durchführen dürfen, 3. die bisherigen Gutachter als befangen zu erkennen, 4. eine nachträglich geringfügig korrigierte Version verwenden zu dürfen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Prüfungsentscheidung. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) zum Verfahren beizogen. Diese sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.