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Urteil

8 C 25/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 enthält eine materielle Ausschlussfrist; nach Ablauf kann der Begrenzungsantrag nicht mehr wirksam gestellt oder vervollständigt werden. • Die Ausgestaltung der Ausschlussfrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt weder Art. 12, Art. 2 noch Art. 3 GG. • Eine Nachsichtgewährung wegen angeblicher höherer Gewalt (Verzögerung der Postlaufzeit um zwei Werktage) kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nicht die gebotene äußerste Sorgfalt zur Fristwahrung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Materielle Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 schließt Nachsicht bei Postverzögerung aus • § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 enthält eine materielle Ausschlussfrist; nach Ablauf kann der Begrenzungsantrag nicht mehr wirksam gestellt oder vervollständigt werden. • Die Ausgestaltung der Ausschlussfrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt weder Art. 12, Art. 2 noch Art. 3 GG. • Eine Nachsichtgewährung wegen angeblicher höherer Gewalt (Verzögerung der Postlaufzeit um zwei Werktage) kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nicht die gebotene äußerste Sorgfalt zur Fristwahrung getroffen hat. Die Klägerin, eine Eisengießerei und stromintensives Unternehmen, beantragte am 19.5.2008 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begrenzung der an sie weitergeleiteten EEG-Strommenge für 2009. Das Bundesamt wies am 2.6.2008 auf fehlende Unterlagen hin, namentlich auf die Bescheinigung des Elektrizitätsversorgers durch einen Wirtschaftsprüfer, deren Einreichung bis 30.6.2008 erforderlich sei. Die Beigeladene sandte das Testat am 27.6.2008 ab; es ging beim Bundesamt am 1.7.2008 ein. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.12.2008 wegen Fristversäumnis ab. Das Verwaltungsgericht wies Klage ab; das Berufungsgericht hob die Bescheide auf und gestand Nachsicht wegen angeblicher höherer Gewalt zu. Die Beklagte legte Revision ein. • Rechtslage maßgeblich ist das EEG 2004, insbesondere § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004; Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung zum 30.6.2008. • Die Frist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ist eine materielle Ausschlussfrist. Mit ihrem Ablauf erlischt der materiellrechtliche Anspruch auf Begrenzung; das Gesetz bezeichnet die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist und schließt Behördenbefugnisse zur Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung aus. • Zweck der Ausschlussfrist ist die einheitliche, vor Jahresende erfolgende Entscheidung aller Anträge auf gleicher Datenbasis, um Rechtssicherheit, Wettbewerbsgleichheit und den horizontalen Ausgleich der Netzbetreiber zu gewährleisten. • Die Pflicht zur fristgerechten Vorlage umfasst auch die Nachweise des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 EEG 2004); verspäteter Eingang ist dem Antragssteller zuzurechnen. • Die materielle Ausschlussfrist ist verfassungsgemäß: sie berührt Berufs- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichheitssatz nicht, weil sie innerhalb der Privilegierten Wettbewerbsneutralität sowie Verteilungs- und Rechtssicherheitsinteressen wahrt. • Ausnahmen von der Ausschlusswirkung sind nur unter engen, gesetzlich nicht vorgesehenen Voraussetzungen denkbar; ein behördliches Fehlverhalten zugunsten der Klägerin liegt nicht vor, die Behörde hatte ausdrücklich informiert. • Der Begriff "höhere Gewalt" ist eng zu verstehen; Verzögerungen der Postlaufzeit um zwei Werktage erfüllen diesen Maßstab nicht, wenn angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Frist äußerste Sorgfalt zumutbar war. • Die Klägerin und das Energieversorgungsunternehmen hätten bei größter Sorgfalt Vorkehrungen treffen müssen (Expresssendung, Bote, frühere Einlieferung). Solche zumutbaren Maßnahmen wurden nicht ergriffen, daher ist Nachsicht (Wiedereinsetzung) zu versagen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil dieses Bundesrecht verletzt hat. § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ist als materielle Ausschlussfrist auszulegen und steht einer Nachsicht wegen Postverzögerung nicht entgegen. Die Klägerin hat die erforderliche größtmögliche Sorgfalt zur Fristwahrung nicht getroffen; eine Verzögerung der Postlaufzeit um zwei Werktage stellt keine höhere Gewalt dar. Folglich bleibt der Antrag der Klägerin für den Begrenzungszeitraum 2009 mangels fristgerechter Vorlage der vollständigen Unterlagen ohne Erfolg; die Ablehnungsbescheide sind insoweit zu bestätigen.