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Beschluss

3 K 361.15

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0128.3K361.15.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.22) 2. Die Erforderlichkeit einer Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. (Rn.25) 3. Dem Wohl des Klägers entspricht die Änderung des Familiennamens nicht, wenn er sich die Änderung wünscht, weil er seiner Mutter und seinem Großvater einen Wunsch erfüllen möchte. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers wird abgelehnt. Dem Beigeladenen wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät V... aus B... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.22) 2. Die Erforderlichkeit einer Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. (Rn.25) 3. Dem Wohl des Klägers entspricht die Änderung des Familiennamens nicht, wenn er sich die Änderung wünscht, weil er seiner Mutter und seinem Großvater einen Wunsch erfüllen möchte. (Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers wird abgelehnt. Dem Beigeladenen wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät V... aus B... beigeordnet. I. Der minderjährige Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter und möchte seinen Familiennamen von „S...“ in „K...“ ändern. Am 1... wurde der Kläger als nichtehelicher Sohn seiner - mittlerweile allein sorgeberechtigten - Mutter V... und seines (beigeladenen) Vaters R... geboren. Die elterliche Sorge für ihn übten seine beiden Eltern zunächst aufgrund der Sorgeerklärungen vom 31. Mai 2005 gemeinsam aus. Am 12. Juli 2005 wurde der Geburtsname des Klägers auf gemeinsame Erklärungen der Eltern hin von „K...“ in „S...“ geändert. Mit Beschluss vom 29. März 2010 übertrug das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Abteilung für Familiensachen (Familiengericht), die elterliche Sorge für den Kläger der Mutter allein. Zur Begründung führte es aus, die Eltern lebten nicht nur vorübergehend getrennt. Die Mutter habe beantragt, ihr die elterliche Sorge für den Kläger allein zu übertragen. Der Beigeladene habe diesem Antrag zugestimmt. Mit am 7. Januar 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 2013 beantragte der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Änderung seines Familiennamens „S...“ in „K...“. Zur Begründung führte die Mutter des Klägers unter anderem aus, der Kläger habe keine große Verbindung zu dem Namen „S...“, sondern eher traumatische Erlebnisse. Deswegen seien sie beide, der Kläger und sie, in Therapie. Sie hätten beide nie mit dem Vater des Klägers zusammen gewohnt oder gelebt. Sie selbst sei damals unter dem Eindruck falscher Versprechungen auf den Namenswechsel eingegangen. Um nun mit all den schlechten Erinnerungen abzuschließen und nach vorne zu schauen, wollten sie den Namen jetzt ändern lassen. Der Kläger habe diesen tiefen Wunsch sogar auf einem (dem Antrag beigefügten) Wunschzettel „an den Weihnachtsmann“ mitgeteilt. Die Mutter des Klägers legte Bescheinigungen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus dem Dezember 2013 und der „S...“ aus dem September 2014 vor, in welchen die Namensänderung des Klägers befürwortet wird. Zudem fügte sie an, der Beigeladene habe wieder ein Kind bekommen, mit seiner wohl zukünftigen Ehefrau. Er habe bislang keinen Kontakt zum Kläger, da er den gerichtlichen Umgangsbeschluss nicht einhalte. Im Verwaltungsverfahren beteiligte der Beklagte den Beigeladenen und das Jugendamt. Der Beigeladene widersprach der Namensänderung und trug vor, die Mutter des Klägers sei die treibende Kraft für eine solche Änderung. Sie lege ihm seit der Trennung im Juli 2011 laufend Steine in den Weg und boykottiere seinen Umgang mit dem Kläger, obwohl er gerichtlich das Recht zum Umgang erstritten habe und Umgang mit seinem Sohn haben wolle. Das Jugendamt teilte dem Beklagten mit, es rate von einer Namensänderung ab, und begründete dies näher. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger - vertreten durch seine Mutter - am 18. Dezember 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte seine Mutter für den Kläger unter anderem aus, der Vater des Klägers habe sie psychisch und physisch aufs Übelste misshandelt. Dem Vater des Klägers sei das Sorgerecht aufgrund von Drogen- und Alkoholmissbrauch sowie Straftaten gerichtlich entzogen worden, da er mehrfach seine Aufsichtspflicht massiv verletzt und sogar Straftaten mit dem Kläger begangen habe. Auch die Therapeutin befürworte eine Namensänderung. Hierzu werde sie keine näheren Auskünfte erteilen, da solche unter die ärztliche Schweigepflicht fielen und sie einer Entbindung der Therapeutin von der Schweigepflicht nicht zustimmen werde. Es sei langfristig unerlässlich, dass der Kläger in gesunden familiären Verhältnissen aufwachse. Der Kläger habe keinen Kontakt zum Beigeladenen und werde auch in Zukunft keinen Kontakt zu ihm haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015, der Mutter des Klägers am 30. Juli 2015 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 21. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft seine Mutter für den Kläger das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner trägt sie unter anderem vor, das Kindeswohl des Klägers werde durch den Zwang zur Führung des Namens „S...“ stark gefährdet. Der Name belaste den Kläger sehr. Der Kläger assoziiere mit dem Namen ausschließlich negative Ereignisse und habe negative Erinnerungen. Es sei zu massiven Erziehungsfehlern des Beigeladenen gekommen, wodurch beim Kläger des Gefühl entstanden sei, allein gelassen zu werden und verloren zu sein. Das Verhältnis seiner Eltern sei zudem von häuslicher Gewalt geprägt gewesen. Der Kläger sei öfter Zeuge von körperlichen Auseinandersetzungen gewesen, die vom Beigeladenen ausgegangen seien. Er habe er miterleben müssen, wie der Beigeladene die Mutter des Klägers schwer misshandelt habe. Besonders prägend sei gewesen, dass der Beigeladene die Mutter im Juni 2012 in einem Geschäft angegriffen und gewürgt habe. Im Anschluss daran hätten der Beigeladene und dessen neue Lebensgefährtin die Mutter auf der Straße körperlich misshandelt. Hierzu werde auf den (vom Kläger vorgelegten) Beschluss des Familiengerichts vom 13. Juni 2012 hingewiesen. Der Kläger habe sich vom Beigeladenen distanziert und verachte diesen. Er verfüge über die Einsicht und Reife, die Bedeutung der in Rede stehenden Namensänderung zu verstehen. Der Hinweis darauf, durch die Namensänderung werde die Verbindung zum Beigeladenen vollständig abgetrennt, sei nicht überzeugend. Allein der Beigeladene habe den Kontakt zum Kläger abgebrochen. Die Mutter habe stets versucht, Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen herbeizuführen. Die Beibehaltung des Familiennamens des Klägers sei keine Voraussetzung dafür, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, falls er dies wünsche, noch Kontakt zum Beigeladenen aufnehmen könne. Der Name „S...“ trenne den Kläger von seiner Mutter, mit welcher er ausschließlich lebe und zu welcher er ein sehr enges Verhältnis habe. Zudem belaste es den Kläger, in der Schule nicht den Namen seiner Mutter benutzen zu können, um seine Familienzugehörigkeit zu dokumentieren. Der Beklagte tritt der Klage entgegen, nimmt zur Begründung auf seine Bescheide Bezug und führt näher aus, aus welchen Gründen er die Klage für unbegründet hält. Der Beigeladene wendet sich gegen die vom Kläger beabsichtigte Namensänderung. Hierzu trägt er unter anderem vor, die Beibehaltung des Familiennamens diene dem Kindeswohl des Klägers. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn der Kläger diese noch bestehende Bindung zum Beigeladenen beibehalte. Die Mutter des Klägers versuche den Umgang zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gänzlich zu verhindern und manipuliere den Kläger. Hierzu habe sie sich in der Vergangenheit falscher Behauptungen bedient. Der Beigeladene habe die Kindesmutter niemals schwer misshandelt. Auch die Behauptungen zu dem Vorfall im Juni 2012 träfen nicht zu. Die Mutter des Klägers habe seinerzeit falsche Angaben gemacht. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Kläger von dem angeblichen Geschehen im Juni 2012 erfahren haben solle. Ein Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen würde dem Kindeswohl des Klägers entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und den Inhalt des Verwaltungsvorganges des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 15. Oktober 2015 übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. 1. Der Antrag des Klägers vom 21. August 2015, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang eines Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 166 Rn. 1 ff. und 26 m. w. N.). Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur fernliegend ist. Eine lediglich entfernte Erfolgschance reicht nicht aus, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erreichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2004 - OVG 2 M 2.04 -). So liegt der Fall hier. Es erscheint nur als fernliegend und unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben wird. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens angelehnt wurde, erscheint als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für die vom Kläger beantragte Namensänderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind die §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG -). Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es muss ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Namensänderung bestehen, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht (vgl. Urteil vom 26. August 2009 – VG 3 A 251.08 – Rn. 19 m. w. N.; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Familiennamen des Klägers von „S...“ in „K...“ zu ändern. Es liegt kein wichtiger Grund i. S. des § 3 Abs. 1 NÄG vor. Das Gericht sieht insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Beklagten vom 5. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 Bezug, der es folgt. Ergänzend wird angefügt, dass vorliegend bei der Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG auch die gesetzliche Wertung zu beachten ist, die in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck kommt und voraussetzt, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist. Der Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB. Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der sogenannten Scheidungshalbweisen, noch von denen nicht ehelicher Lebensgemeinschaften, in denen ein Kind bei nachträglicher gemeinsamer Sorge den Namen des einen Elternteils erhält und nach einer späteren Trennung den Namen des anderen, sodann allein sorgeberechtigten Elternteils annehmen möchte. Sowohl bei Stiefkindern und Scheidungshalbwaisen, als auch dem hier gegebenen Fall der Namensbestimmung nach § 1617b BGB stehen sich einerseits das Interesse des allein sorgeberechtigten (geschiedenen oder getrennten) Elternteils sowie des Kindes an einer Namensänderung und andererseits das Interesse des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Kind gegenüber. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber durch § 1618 Satz 4 BGB eine Leitentscheidung für den Fall getroffen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil einer Namensänderung nicht zustimmt, in dem er die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils davon abhängig gemacht hat, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 3 E 1357/06 –, abrufbar bei juris, Rn. 17 ff. m. w. N.). Die Erforderlichkeit einer solchen Namensänderung liegt somit nur dann vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist allerdings nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung bzw. Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang, gerade wegen einer Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Dessen Bindungen an das Kind sollten unterstrichen werden, indem mit der Einführung des Erforderlichkeitsmaßstabes in § 1618 Satz 4 BGB der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden sollte, das Kind namensrechtlich von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu trennen. Zweck des Einwilligungserfordernisses in § 1618 Satz 4 BGB ist der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind. Der Familienname dokumentiert nach außen hin die Abstammung des Kindes und hat damit identitätsstiftenden Charakter (vgl. VG Frankfurt, a. a. O., Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2009 – 14 A 167/07 –, juris, Rn. 22; sowie VG Göttingen, Urteil vom 14. November 2014 – 4 A 123/13 –, juris, Rn. 21; jeweils m. w. N.). Daran gemessen liegt - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers und seiner Mutter im gerichtlichen Verfahren - kein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens des Klägers vor, weil die beantragte Namensänderung nicht für das Kindeswohl des Klägers erforderlich ist. Es ist erkennbar, dass das Kindeswohl des Klägers von der Mutter und dem Beigeladenen deutlich unterschiedlich eingeschätzt und beurteilt wird. Die Eltern des Klägers schildern die hiermit zusammenhängenden Umstände zum Teil entgegengesetzt, was zeigt, dass das Verhältnis der Eltern zueinander derzeit schwierig ist. Auch deshalb erscheint es sachgerecht, sich bei der Prüfung des Kindeswohles in erster Linie auf die neutrale und sachkundige Einschätzung des Jugendamtes zu stützen. Das Jugendamt hat - anders als die Eltern des Klägers - die Gesamtsituation in den Blick genommen und nach einer Anhörung des Klägers mit überzeugenden Gründen von einer Namensänderung abgeraten. Es hat festgestellt, dass der Kläger sich eigentlich einen Umgang mit dem Beigeladenen wünscht, aber meint, er habe in seinem Leben hierfür derzeit keine Zeit. Insgesamt geht das Jugendamt nachvollziehbar davon aus, dass der Kläger und der Beigeladene eine Bindung zueinander haben, die allerdings derzeit dadurch gestört wird, dass keine Umgangskontakte stattfinden. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Eltern des Klägers unterschiedliche Angaben dazu machen, warum es bislang zu keinem Umgang gekommen ist, und unterstützt die Absicht des Beigeladenen, noch einmal eine gerichtliche Klärung des Umgangs herbeizuführen. Zu Recht sieht das Jugendamt dabei einen Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen als wichtig für das Kindeswohl des Klägers an. Denn zum Wohl eines Kindes gehört in der Regel - wie auch vorliegend - der Umgang mit beiden Elternteilen (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Wohl des Klägers entspricht die Änderung des Familiennamens auch deswegen nicht, weil sich der Kläger die Namensänderung nicht in erster Linie für sich selbst, sondern - wie er dem Jugendamt mitgeteilt hat - maßgeblich deshalb wünscht, weil er seiner Mutter und seinem Großvater einen Wunsch erfüllen möchte. Er berichtete hierzu, die beiden hätten sich die Namensänderung zum Geburtstag gewünscht. Seine Mutter wäre dann nicht mehr so traurig und der Großvater nicht mehr so grimmig. Danach ist der Wunsch des Klägers, den Familiennamen zu ändern, maßgeblich auch davon bestimmt, es anderen Familienangehörigen recht machen zu wollen. Berechtigt erscheint schließlich insbesondere auch die vom Jugendamt beschriebene Sorge, dass die derzeit bestehende Bindungsstörung bzw. Entfremdung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen durch eine Namensänderung manifestiert werden würde. Gerade wenn der Beigeladene derzeit keine angemessene Vaterrolle einnehmen könne, sei es aus Sicht des Jugendamtes das falsche Signal, den Kläger und den Beigeladenen durch eine Namensänderung noch weiter voneinander zu entfremden. Der Kläger werde älter und benötigte gerade in der Pubertät Unterstützung in Bezug auf die Findung seiner männlichen Identität. Der Name „S...“ sei derzeit die einzige Verbindung des Klägers zum Beigeladenen. Es bleibe dem Kläger unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal eine Namensänderung anzustreben. Bis dahin solle er aber die Chance behalten, den Namen seines Vaters zu tragen und so ein Stück weit die Verbindung zu erhalten bzw. wieder aufzubauen. Diese Möglichkeit würde durch eine Namensänderung gefährdet werden. Der insgesamt nachvollziehbaren Einschätzung des Jugendamtes schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des vorliegenden Falles ist derzeit nicht zu erkennen, dass das Kindeswohl des Klägers eine Namensänderung erfordern würde oder etwa das Aufrechterhalten des Namensbandes zum Beigeladenen nicht zumutbar wäre. Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen insbesondere geltend, die Beibehaltung seines Familiennamens sei keine Voraussetzung dafür, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt zum Beigeladenen aufnehmen könne, falls er dies wünsche. Denn durch eine namensrechtliche Trennung vom Beigeladenen würde die ohnehin schwierige Aufnahme von Umgangskontakten zwar nicht unmöglich gemacht, aber deutlich erschwert. 2. Dem Beigeladenen ist auf seinen Antrag vom 14. Oktober 2015 hin gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät beizuordnen. Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beigeladene nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung, mit welcher der Beigeladene sich gegen die Änderung des Familiennamens des Klägers wendet, erscheint nach dem oben Ausgeführten (s. II.1) nicht als mutwillig und bietet nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die anwaltliche Vertretung des Beigeladenen erscheint aufgrund der persönlichen Bedeutung der Sache für den Beigeladenen und der rechtlichen Fragestellungen als erforderlich, so dass dem Beigeladenen - wie beantragt - die von ihm bevollmächtigte Anwaltssozietät beigeordnet werden kann (s. zu der Möglichkeit, eine Anwaltssozietät beizuordnen: Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 2 m. w. N.).