Beschluss
3 E 1357/06
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1031.3E1357.06.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt. I Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren, mit dem sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihren Familiennamen von „P.“ in „M.“ zu ändern. Die Klägerin wurde am 25. April 2002 als nichteheliche Tochter ihrer sorgeberechtigten Mutter, Frau M., und des Beigeladenen, Herrn P. , geboren. Die Mutter der Klägerin erteilte dieser in Anwendung von § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB den Familiennamen des Vaters. Die Beziehung der Eltern der Klägerin ist mittlerweile beendet. In der Frage des Umgangsrechts des Beigeladenen mit der Klägerin haben der Beigeladene und die Mutter der Klägerin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst im Wege des Vergleiches eine vorläufige Regelung gefunden, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 10 ff der Akte). Nach der Trennung der Eltern der Klägerin beantragte die Mutter der Klägerin am 26.03.2004 die Änderung des Familiennamens der Klägerin in „M.“ und gab zur Begründung an, dass die Klägerin in den Familienverhältnissen des Vaters nicht lebe, sondern bei der Familie M. Der zur Namensänderung angehörte Beigeladene erklärte gegenüber der Beklagten, dass er mit der Änderung des Familiennamens nicht einverstanden sei. Im übrigen wolle er sich um seine Tochter - die Klägerin - kümmern, was ihm bislang von der Kindesmutter nicht gestattet worden sei. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde der Antrag auf Änderung des Familiennamens der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der seit dem 01.07.1998 durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes veränderten Rechtslage ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens von Kindern nur vorliege, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin konkrete Schwierigkeiten wegen ihres Familiennamens habe. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Eltern der Klägerin sich getrennt hätten und dass die Klägerin im Familienverband der Mutter lebe. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 29.10.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich der Vater der Klägerin nur sehr vereinzelt um diese kümmere. Besondere Anlässe, die der Klägerin sehr wichtig seien, wie Geburtstag, Weihnachten und Ostern, beachte er grundsätzlich nicht. Sollte die Klägerin auch in Zukunft den Familiennamen ihres Vaters tragen müssen, werde sie ständig mit dem Problem konfrontiert werden, dass eine Person ihr Namensgeber gewesen sei, zu der sie nur eingeschränkten Kontakt habe, während sie in den Familienverband ihrer Mutter integriert sei. Wäge man daher die Interessen der Klägerin an einer Namensänderung hin zu dem Familiennamen ihrer Mutter und die Interessen des Vaters auf Beibehaltung seines Familiennamens gegeneinander ab, müsse im Ergebnis darauf abgestellt werden, dass die Interessen der Klägerin hier überwiegend seien. Der Beigeladene habe kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Namensbeibehaltung der Klägerin, zumal er nur ein sehr geringes Interesse an seiner Tochter zeige. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin konkrete Schwierigkeiten wegen ihres Familiennamens habe. Die Erforderlichkeit einer Namensänderung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Eltern der Klägerin sich getrennt hätten und die Klägerin in dem Familienverband der Mutter lebe. Kinder aus gescheiterten Ehen bzw. Lebensgemeinschaften müssten in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, so auch mit denen der Namensverschiedenheit, zu leben lernen. Dagegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 10.04.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass diese Entscheidung der Sachlage nicht gerecht werde. Der Widerspruchsbescheid verkenne, dass der Beigeladene keinerlei Interesse an dem gemeinsamen Kind zeige. Dass der Beigeladene trotz des hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossenen Vergleiches keinerlei Aktivitäten gestartet habe, offenbare dies unzweifelhaft. Diese Missachtung, zusammen mit der Fortführung des Namens ihres Vaters, könne zu Persönlichkeitsschwierigkeiten bei der Klägerin führen. Aus der gegebenen Familiensituation der Klägerin, die als alleinige Bindung und familiäre Beziehung nur ihre Mutter kenne, folge die Erforderlichkeit der Namensänderung. Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. August 2007 wird vorgetragen, dass die Klägerin immer mehr unter ihrem Namen P. leide, da sie im Kindergarten aufgrund dieses Nachnamens von anderen Kindern gehänselt werde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. II Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus Frankfurt am Main ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von P. in M. Rechtsgrundlage für die Änderung des Nachnamens der Klägerin ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - vom 05. Januar 1938 (RGBl. I Seite 9) in der Fassung von Art. 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2002 - BVerwGE 116, 28 (34/35) m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.09.1985 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 53; OVG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2003 - FamRZ 2004, 1399 (1401)). In Fällen sogenannter „Scheidungshalbwaisen“, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung von dem anderen Elternteil anstelle des Ehenamens seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annimmt und nun die Angleichung des Familiennamens des Kindes, welches als Geburtsnamen den Ehenamen erhalten hat, erstrebt, setzt dies voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2002, a.a.O.). Dieser Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB. Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehepartners als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der „Scheidungshalbweisen“ noch von dem hier gegebenen Fall einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt, sich später jedoch von diesem Elternteil trennt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.04.2005 - juris ; VG Oldenburg, Urteil vom 13.12.2005 - juris). Sowohl in den Stiefkinder-Fällen, den Scheidungshalbwaisen-Fällen als auch dem hier gegebenen Fall der Namenserteilung nach § 1617 a BGB stehen sich einerseits das Interesse des allein sorgeberechtigten geschiedenen - bzw. getrennten - Elternteils und des Kindes an einer Namensänderung und andererseits das Interesse des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Kind gegenüber. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber durch § 1618 Satz 4 BGB eine Leitentscheidung für den Fall getroffen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil einer Namensänderung nicht zustimmt, in dem er die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils davon abhängig gemacht hat, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Namensänderung liegt dann vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist allerdings nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; im gewissen Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung - bzw. Trennung - ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2002 - a.a.O. Seite 41; BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - NJW 2002, 300 (301)). Die Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles lässt eine Namensänderung nicht als erforderlich erscheinen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die behördlichen Bescheide das fehlende Interesse des Beigeladenen an der Klägerin, welches sich insbesondere darin äußere, dass der Beigeladene trotz des ihm eingeräumten begleitenden Umganges insofern keinerlei Aktivitäten gestartet habe, nicht hinreichend würdigten, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zunächst erscheint es durchaus denkbar, dass der Beigeladene das ihm eingeräumte Umgangsrecht deshalb nicht wahrnimmt, weil er eine Drogenabstinenz für seine Person derzeit nicht belegen kann und er deshalb die Ergebnisse des von ihm verlangten Drogentestes nicht offenbaren will. Aber selbst dann, wenn die nicht wahrgenommenen Möglichkeiten des Umgangsrechts - wie die Klägerin vermutet - auf Interesselosigkeit des Beigeladenen beruht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Namensänderung erforderlich ist( vgl. OVG Bremen a.a.O.). Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - a.a.O.), gerade in der Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, dessen Belange durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts - KindRG - (BGBl. I Seite 2942) stärker berücksichtigt und dessen Bindungen an das Kind unterstrichen werden sollten, indem unter anderem mit der Einführung des Erforderlichkeitsmaßstabes in § 1618 Satz 4 BGB der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden sollte, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu trennen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2002 - a.a.O. Seite 38 m.w.N.). Schließlich dokumentiert der Familienname nach außen hin die Abstammung der Klägerin und hat damit - jedenfalls auch - identitätsstiftenden Charakter. Im übrigen obliegt es der Mutter der Klägerin als sorgeberechtigtem Elternteil, der Klägerin in geeigneter Weise die Gründe für die Namensverschiedenheit und die darin zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit ihrem Vater zu erklären. Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. August 2007 vorträgt, sie werde im Kindergarten aufgrund ihres Nachnamens von anderen Kindern gehänselt, ist dies zum einen bereits eine wenig substantiierte Beschreibung von Unannehmlichkeiten aus einem Umfeld, in dem gerichtsbekannt die Anrede mit dem Vornamen der Regelfall ist. Im übrigen lassen sich - wie bereits beschrieben - diese Unannehmlichkeiten der Klägerin mit der ihr bekannten elterlichen Situation erklären, und geben deshalb keinen Grund zur Besorgnis, dass die gedeihliche Entwicklung der Klägerin ernsthaft gefährdet wäre. Die Erforderlichkeit einer Namensänderung vermögen sie nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2002 - FamRZ 2002, 1330 (1331)).