Urteil
3 K 315.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0627.3K315.17A.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist eine Klage gegen den Bescheid binnen Wochenfrist ab Zustellung zu erheben. Dabei muss der Asylsuchende Zustellungen auch dann gegen sich gelten lassen, wenn diese an die letzte dem Bundesamt bekannte Adresse erfolgte, der Asylsuchende tatsächlich aber nicht unter der Adresse aufenthältlich war, es aber unterlassen hat, die aktuelle Adresse mitzueilen. Das gilt auch dann, wenn der Asylsuchende dem Bundeamt die aktuelle Adresse zwar mitgeteilt hat, dieses aber erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgte.(Rn.21)
2. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so beginnt die Klagefrist regelmäßig nicht zu laufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist regelmäßig unrichtig, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.(Rn.23)
Für die Beurteilung, ob die Formulierung irreführend ist, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an.(Rn.25)
3. Die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass das Rechtsmittel in deutscher Sprache abgefasst sein muss, ist nicht irreführend. Das ergibt sich aus der Auslegung der Formulierung.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist eine Klage gegen den Bescheid binnen Wochenfrist ab Zustellung zu erheben. Dabei muss der Asylsuchende Zustellungen auch dann gegen sich gelten lassen, wenn diese an die letzte dem Bundesamt bekannte Adresse erfolgte, der Asylsuchende tatsächlich aber nicht unter der Adresse aufenthältlich war, es aber unterlassen hat, die aktuelle Adresse mitzueilen. Das gilt auch dann, wenn der Asylsuchende dem Bundeamt die aktuelle Adresse zwar mitgeteilt hat, dieses aber erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgte.(Rn.21) 2. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so beginnt die Klagefrist regelmäßig nicht zu laufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist regelmäßig unrichtig, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.(Rn.23) Für die Beurteilung, ob die Formulierung irreführend ist, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an.(Rn.25) 3. Die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass das Rechtsmittel in deutscher Sprache abgefasst sein muss, ist nicht irreführend. Das ergibt sich aus der Auslegung der Formulierung.(Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage kann mit Blick auf das erklärte Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig. Wird ein Asylbegehren – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ist deshalb gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen, so beträgt nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG auch die Klagefrist eine Woche. Der Lauf der Klagefrist begann mit der Aufgabe des Bescheides zur Post am 22. Dezember und endete dementsprechend mit Ablauf des 29. Dezember 2016. Dies folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat es entgegen § 10 Abs. 1 AsylG versäumt, der Beklagten rechtzeitig ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Auf diese Vorschriften war die Klägerin bei ihrer Asylantragstellung nach den Vorgaben des § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden. Die tatsächliche aktuelle Anschrift war dem Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs weder positiv bekannt noch ermittelbar. Eine gerichtliche Abfrage in der Datenbank des Melderegisters Olmera hat bestätigt, dass die Klägerin dort nicht identifizierbar ist bzw. eine Auskunftssperre vorliegt (vgl. Bl. 38 der Streitakte). Soweit die Klägerin mit ihrer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2017 darauf verweist, zu keinem Zeitpunkt unter der Anschrift G... gewohnt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Auch mit ihrem Vorbringen, dem Bundesamt ihre Anschrift in der S... mitgeteilt zu haben, kann die Klägerin nicht durchdringen. Denn nach gerichtlicher Aufforderung hat die Klägerin präzisiert, dass sie (erst) im Januar 2017 persönlich bei der Beklagten in der Außenstelle A... vorgesprochen und die Anmeldebescheinigung mit ihrer neuen Adresse abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist des §§ 74 Abs. 1 Hs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedoch bereits abgelaufen. Eine abweichende Klagefrist folgt hier auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit § 58 VwGO. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – BVerwG 3 PKH 5.15 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 31. August 2015 – BVerwG 2 B 61.14 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG 1 WB 3.12 – juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.). Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erwecke im Ergebnis zu Unrecht den Eindruck, dass die Klage nur in einer bestimmten Form, nämlich schriftlich erhoben werden könne, ist nicht zu folgen (hierzu ausführlich zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – VG 6 L 383.17 A – juris, Rn. 11 ff.; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 – VG 21 K 346.16 A – juris, Rn. 22; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 B 90/17 – juris, Rn. 6 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 – juris, Rn. 10 ff.; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 – 3 K 2501/16 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A – juris, Rn. 13 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A – juris, Rn. 20 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090/16 – juris, Rn. 8 ff.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 – juris, Rn. 25 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15a L 3029/16.A – juris, Rn. 9 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 5 E 21517/16 Me – juris). Für die Beurteilung, ob die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – juris, Rn. 3). Für den objektiven Empfängerhorizont ist entscheidend, wie ein unbefangener verständiger Dritter die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – BVerwG 2 WD 1.08 – juris, Rn. 34). Dies zugrunde gelegt, ist der Zusatz „in deutscher Sprache abgefasst“ weder unrichtig noch irreführend. Aus der Sicht eines verständigen Adressaten enthält die Rechtsmittelbelehrung überhaupt keine - und damit auch keine irreführenden - Angaben zur Form der Klageerhebung. Vielmehr befasst sich der hier maßgebliche Teil der Rechtsmittelbelehrung durch wörtliche Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen….“) einerseits und das Erfordernis der Verwendung der deutschen Sprache („... und in deutscher Sprache abgefasst sein“.) andererseits bei verständiger Würdigung allein mit dem notwendigen Inhalt der Klage einerseits bzw. der zwingend im gerichtlichen Verfahren zu verwendenden Sprache nach §§ 55 VwGO, 184 Satz 1 GVG andererseits. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass ausdrückliche und übliche Formvorgaben wie „schriftlich“, „zur Niederschrift“ oder „elektronisch“ fehlen. Bereits deshalb liegt die Annahme, mit der Verwendung der Verben „bezeichnen“ und „abfassen“ könnte gleichwohl ein verklausulierter Hinweis auf die zu beachtende Form beabsichtigt gewesen sein, bei verständiger Betrachtung fern. Hinzu kommt, dass zwar einige der im deutschen Duden als Synonyme des Wortes „abfassen“ angegebenen Begriffe (anfertigen, aufschreiben, niederschreiben, schreiben) eine Schriftlichkeit nahelegen könnten. Anderen der aufgeführten Synonyme wohnt jedoch nicht notwendigerweise ein schriftliches Element inne; so kann eine Klage auch mündlich „formuliert“ oder „verfasst“ sein. Entscheidend ist darüber hinaus der im Duden angegebene Bedeutungsgehalt des Wortes „abfassen“, der lautet „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen). Bei dieser Definition des Begriffs „abfassen“ bleibt gerade offen, ob die „sprachliche“ Form schriftlicher oder mündlicher Natur ist. Auch im Rechtsverkehr wird das Verb „abfassen“ nicht gleichbedeutend mit einer Schriftlichkeit verwendet. Der Gesetzgeber wendet sich mehrfach an den Normadressaten mit Formen des Verbes „abfassen“ und der Ergänzung „schriftlich“, der es nicht bedürfte, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zudem kennt das Gesetz auch die Möglichkeit des elektronischen Abfassens (vgl. §§ 118 Abs. 2 Satz 3, 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Dem Wort „abfassen“ kann danach ebenso wenig eine zwingende Formvorgabe entnommen werden, wie dem Wort „erheben“ (vgl. nur § 81 Abs. 1 VwGO: „schriftlich zu erheben“; demgemäß enthält auch die Belehrung „kann […] Klage […] erhoben werden“ keine Formvorgabe: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – juris, Rn. 2 und 16). Doch selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) in Schriftform gebracht, da die schriftliche Form eine Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Klage ist (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 81 VwGO Rn. 5; Beck’scher Kompakt-Kommentar, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2016, § 81 VwGO Rn. 1). Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, es sei fernliegend, dass ein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokolliert werden kann (so aber VGH Mannheim, a.a.O, Rn. 30). Eine solche Annahme liefe der gesetzgeberischen Konzeption zu den Möglichkeiten einer Klageerhebung und dem notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zuwider. Die Möglichkeit zur Niederschrift sieht § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich vor; sie ist nach § 58 Abs. 1 VwGO jedoch nicht notwendig Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Bestimmungen ständen in einem unauflösbaren Widerspruch, wenn man davon ausginge, dass die Klageerhebung durch Niederschrift aus der Sicht eines unbefangenen, verständigen Dritten fernliegend wäre. Die §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 VwGO zeigen vielmehr, dass die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache vor dem Verwaltungsgericht sowie die Aufnahme des Rechtsschutzbegehrens durch einen Urkundsbeamten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf der Hand liegen. Für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist kein Raum, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat die einwöchige Klagefrist verschuldet versäumt. Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1996 – BVerwG 8 B 28.96 – juris, Rn. 1 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gab sie die Adresse G... 1-5 in Berlin an und bestätigte die Richtigkeit dieser Angabe mit ihrer Unterschrift. Seit dem 23. Dezember 2015 wohnt sie unter einer hiervon abweichenden Anschrift. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lud die Klägerin im Juli 2016 mit einem an die vorgenannte Anschrift adressierten Schreiben zur Anhörung. Das Schreiben gelangte mit dem Postvermerk „unbekannt verzogen“ in Rücklauf. Eine über die Datenbank Olmera veranlasste Adressermittlung blieb erfolglos. Im Oktober 2016 forderte das Bundesamt die Klägerin hierauf unter derselben Anschrift erfolglos zur schriftlichen Stellungnahme auf und lehnte mit Bescheid vom 15. Dezember 2016, zur Post gegeben am 22. Dezember 2016, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz unter Androhung der Abschiebung in den Iran wegen gröblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet ab. Dem Bescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. (…)“ Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 2017 Klage erhoben. Ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren blieb erfolglos. Sie trägt vor, zu keinem Zeitpunkt unter der Zustellanschrift gewohnt zu haben. Ihre gegenwärtige Anschrift habe sie der Beklagten im Januar 2017 mitgeteilt. Erst durch die Ausländerbehörde habe sie am 9. März 2016 (gemeint: 2017) von dem Bescheid erfahren. Im Übrigen habe die Klage binnen Jahresfrist erhoben werden können, da die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheides auf Grund des Passus „in deutscher Sprache abgefasst“, der eine schriftliche Klageerhebung nahelege, irreführend und damit unrichtig sei. Hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Dezember 2015 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die Beteiligten, die Beklagte durch ihre Generalprozesserklärung in der Fassung vom 24. März 2016 / 27. Juli 2017 - 234 – 7604/2.16 / 1.17 -, haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes mit dem Aktenzeichen 6402764-439, den das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, verwiesen.