Beschluss
3 L 884.17
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0925.VG3L884.17.00
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Leitsätze
1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.(Rn.10)
2. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit als Voraussetzung für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit sowie einer Prognose über die weitere Entwicklung und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.(Rn.10) 2. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit als Voraussetzung für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit sowie einer Prognose über die weitere Entwicklung und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist.(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt als gesetzliche Vertreterin die freiwillige Wiederholung der 9. Klassenstufe für ihre im Jahr 2002 geborene Tochter R.... Diese ist Schülerin der P...-Schule, einer Gemeinschaftsschule mit Primarstufe und Sekundarstufe I. Das Zeugnis der Tochter für das Schuljahr 2016/2017 weist für die Fächer Deutsch und Mathematik jeweils die G- und E-Note 5, für das Fach Englisch die E-Note 5 und die G-Note 4 aus. Es sind 11 versäumte Tage und 40 versäumte Einzelstunden aufgeführt. Die Antragstellerin beantragte für ihre Tochter mit Schreiben vom 5. Juli 2017 die freiwillige Wiederholung der 9. Klassenstufe und begründete dies damit, dass die Tochter mit dem neu eingeführten Lernsystem Kuba nicht klargekommen sei und sie extreme persönliche Probleme mit ihrem leiblichen Vater gehabt habe. Die Wiederholung der 9. Klasse sei für das Erreichen eines guten MSA-Abschlusses und des Abiturs notwendig. Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Klassenkonferenz am 14. Juli 2017 dem Antrag auf freiwillige Wiederholung nicht entsprochen habe. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden wurde. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Den wörtlichen Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freiwillige Wiederholung der 9. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2017/2018 für die Tochter der Antragstellerin, R..., vorläufig zu genehmigen, legt die Kammer gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Tochter der Antragstellerin vorläufig im Schuljahr 2017/2018 am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teilnehmen zu lassen, da allenfalls ein solcher Anspruch mit einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nach der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antrag auf freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 zu entsprechen und dieser Anspruch durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu sichern wäre (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 17a Abs. 6 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) finden in Gemeinschaftsschulen Jahrgangsstufenwiederholungen bis zum Abschluss der Sekundarstufe I nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Nach § 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dies wird präzisiert durch § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek-I-VO), wonach der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe insbesondere dann entsprechen kann, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Der grundsätzliche Ausschluss einer Jahrgangsstufenwiederholung und damit das Fehlen einer Versetzungsentscheidung bis zum Abschluss der Sekundarstufe I basieren bei integrierten Sekundarschulen auf dem Konzept eines Unterrichts in einem gemeinsamen Bildungsgang und in gemeinsamen Lerngruppen, vgl. § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SchulG bzw. bei Gemeinschaftsschulen auf der Vorstellung eines individuellen und gemeinsamen Lernens von der Schulanfangsphase an, vgl. § 17a Abs. 4 Satz 1 SchulG. Hierdurch unterscheiden sich integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis zum Abschluss der Sekundarstufe I von Gymnasien, die nach § 26 Abs. 1 SchulG ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermitteln und ihnen entsprechend ihrer Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung ermöglichen. Am Gymnasium ist daher auch vor Abschluss der Sekundarstufe I am Ende jeden Schuljahres eine Versetzungsentscheidung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung vorgesehen, vgl. §§ 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG, 31 Sek-I-VO. Außerhalb des Gymnasiums bleibt es bei der in § 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG vorgesehenen Wiederholung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit als Voraussetzung für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit sowie einer Prognose über die weitere Entwicklung und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juli 2002 - VG 3 A 656.02 -, 19. September 2008 - VG 3 A 382.08 - sowie 14. September 2017 - 3 L 862.17 -). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über den Antrag auf freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 9 nicht zu beanstanden. Dass dem Antragsgegner bei der Entscheidung vom 14. Juli 2017 formelle Fehler unterlaufen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war die Klassenkonferenz nach §§ § 22 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO für die Entscheidung über den Antrag auf freiwillige Wiederholung zuständig. Der Beschluss über die Nichtentsprechung des Antrags auf freiwillige Wiederholung erging ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 14. Juli 2017 einstimmig. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass das Notenbild ihrer Tochter, die im Zeugnis für das Schuljahr 2016/2017 in den Fächern Deutsch und Mathematik die E- und G-Note „mangelhaft“ und im Fach Englisch ebenfalls die E-Note „mangelhaft“ erhalten hat, die Notwendigkeit einer Wiederholung der Jahrgangsstufe denkbar erscheinen lässt. Nach der Beurteilung der Klassenkonferenz liegen die kognitiven Fähigkeiten der Tochter der Antragstellerin aber dennoch auf dem Niveau ihrer Jahrgangsstufe, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit bei besserer Arbeitseinstellung in der Klasse 10 gewährleistet sei. Nicht das Leistungsvermögen der Tochter der Antragstellerin, sondern ihre Lernhaltung sei für die Benotung ausschlaggebend gewesen. Der Antragsgegner verweist hierbei insbesondere darauf, dass die Tochter der Antragstellerin im vergangenen Schuljahr erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten gehabt habe, die zu der entsprechenden Notengebung beigetragen hätten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass das Lernumfeld der jetzigen 10. Klassen für die in ihrer bisherigen Klasse sozial gut integrierte Tochter der Antragstellerin auf Grund leistungsstarker und sozial kompetenter Schülerinnen und Schüler förderlicher sei als das in den jetzigen 9. Klassen, deren Leistungsniveau und soziale Tragfähigkeit nicht stabil seien. Die Erläuterungen des Antragsgegners sind nachvollziehbar und erscheinen insbesondere mit Blick auf die im Zeugnis des Schuljahres 2016/2017 vermerkten Fehlzeiten der Tochter der Antragstellerin plausibel. Die Antragstellerin tritt der Einschätzung des Antragsgegners mit ihrem Vortrag nicht substantiiert entgegen, sondern schildert vielmehr allgemeine Probleme des Schulalltages ihrer Tochter im vergangenen Schuljahr (u.a. die Beschulung am Zweitsitz der Schule, die sich hierdurch ergebenden räumliche Trennung zu dem Sohn der Antragstellerin, die unmittelbare Nähe der Schule zum Wohnsitz des leiblichen Vaters und die persönlichen Probleme der Tochter mit ihrem leiblichen Vater, die Mittagessensituation in der Schule, die Erkrankung der Klassenlehrerin zu Beginn des Schuljahres 2016/2017, die Handhabung der Information über Fehlzeiten der Schüler, die Einführung des Lernsystems KUBA). Diese Einwendungen sind allesamt vergangenheitsbezogen und lassen keinen Rückschluss auf den aktuellen Leistungsstand der Tochter und eine zukünftige erfolgreiche Mitarbeit in der 10. Klasse zu. Auch die behauptete bessere Kontrollmöglichkeit der Tochter im Schuljahr 2017/2018 – unabhängig davon, woraus sich diese ergeben soll – kann nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vom 14. Juli 2017 führen, da sie keinen Aussagewert über eine erfolgreiche Mitarbeit in der 10. Klassenstufe hat. Die Befürchtung der Antragstellerin, ihre Tochter könne auf Grund ihrer Noten in der 9. Klasse keinen Berufsabschluss erwerben und den Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreichen, vermag ebenfalls keinen Anspruch auf freiwillige Wiederholung zu begründen. Nach der plausiblen und gemäß den oben genannten Maßstäben insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Antragsgegners ist die Tochter der Antragstellerin bei Verbesserung ihrer Lernhaltung in der Lage, einen Berufsabschluss zu erreichen. Überdies sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO die Möglichkeit der Wiederholung der 10. Klassenstufe vor, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.