OffeneUrteileSuche
Beschluss

M 3 E 24.4946

VG München, Entscheidung vom

15Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung auf das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe gem. § 14 Abs. 1 GrSO ist eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist dann erforderlich und das Gericht muss die Ermessensabwägung selbst vornehmen (BeckOK VwGO/Kuhla, 71. Ed. 1.7.2024, § 123 Rn. 158), wenn die Entscheidung rechtswidrig ist und irreversible Grundrechtsverletzungen drohen bzw. sonst kein effektiver Rechtsschutz gegeben wäre (BeckRS 2015, 52043). (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. In eine solche Entscheidung müssen alle vorliegenden Sachverhalte einbezogen werden, alle pädagogischen Tatsachen und Feststellungen sowie schlüssige und nachvollziehbare pädagogische Beurteilungen, die einer rationaler Abwägung nicht widersprechen (BeckRS 2022, 31127). Liegt ein Attest vor - welches von § 14 Abs. 1 GrSO nicht vorausgesetzt wird - dann muss sich daraus eine objektive medizinische Entwicklungsprognose ergeben. Widersprüchliches Verhalten der Antragsteller - Erwägung der Gymnasial-Eignung vs. behaupteter Entwicklungsverzögerung - sind einzubeziehen. Die Einzelfallentscheidung gem. § 14 Abs. 1 GrSO darf sich nicht durch präventive Gründe wie die Vermeidung eines Präzedenzfalls leiten lassen. (Rn. 19 und 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung auf das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe gem. § 14 Abs. 1 GrSO ist eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist dann erforderlich und das Gericht muss die Ermessensabwägung selbst vornehmen (BeckOK VwGO/Kuhla, 71. Ed. 1.7.2024, § 123 Rn. 158), wenn die Entscheidung rechtswidrig ist und irreversible Grundrechtsverletzungen drohen bzw. sonst kein effektiver Rechtsschutz gegeben wäre (BeckRS 2015, 52043). (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. In eine solche Entscheidung müssen alle vorliegenden Sachverhalte einbezogen werden, alle pädagogischen Tatsachen und Feststellungen sowie schlüssige und nachvollziehbare pädagogische Beurteilungen, die einer rationaler Abwägung nicht widersprechen (BeckRS 2022, 31127). Liegt ein Attest vor - welches von § 14 Abs. 1 GrSO nicht vorausgesetzt wird - dann muss sich daraus eine objektive medizinische Entwicklungsprognose ergeben. Widersprüchliches Verhalten der Antragsteller - Erwägung der Gymnasial-Eignung vs. behaupteter Entwicklungsverzögerung - sind einzubeziehen. Die Einzelfallentscheidung gem. § 14 Abs. 1 GrSO darf sich nicht durch präventive Gründe wie die Vermeidung eines Präzedenzfalls leiten lassen. (Rn. 19 und 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe in der bisher besuchten Grundschule im Schuljahr 2024/2025 zu gestatten. Der Antragsteller besuchte im abgelaufenen Schuljahr gemeinsam mit seiner Zwillingsschwester die …-Grundschule in … … … (im Folgenden: die Schule). In der Zwischeninformation über den Leistungsstand vom 19. Januar 2024 erhielt der Antragsteller in den für den Übertritt relevanten Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht die Noten 3/3/4, im Übertrittszeugnis die Noten 3/3/3, im Jahreszeugnis vom 26. Juli 2024 die Noten 3/3/3. Zur individuellen Lernentwicklung wurde in letzterem unter anderem festgehalten, dass es dem Antragsteller zunehmend gelänge, aufmerksam und genauer mitzuarbeiten. Dann zeige der Antragsteller eine aktive Mitarbeit. Der Antragsteller nahm zwischen dem 14. und 16. Mai 2024 ohne Erfolg am Probeunterricht an dem Gymnasium teil, das die Zwillingsschwester des Antragstellers ab dem Schuljahr 2024/2025 besucht. Der Antragsteller beantragte Mitte Juni 2024 unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 17. Juni 2024 von Dr. T. die freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe zu gestatten. Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Antragsteller solle ein Reifungsprozess im ihm bekannten psychosozialen Umfeld ermöglicht werden. Es liege eine nachgewiesene Entwicklungsverzögerung vor, die in der Zusammenschau mit der bevorstehenden, notwendigen Trennung des Bildungswegs des Antragstellers von seiner Zwillingsschwester einen geschützten Rahmen für die weitere Entwicklung des Antragstellers erforderlich mache. Die Schule lehnte den Antrag mit auf den 19. Juni 2024 (richtigerweise wohl 19. Juli 2024) datierten Bescheid ab. Die Entscheidung wurde nach Angaben des Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Juli 2024 bekannt gegeben. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die Lehrerkonferenz habe sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die 4. Klasse nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden solle. Die beabsichtigte Verfestigung des Lernstoffes und die Nachreifung könne ohnedies besser in einer 5. Klasse der Mittelschule ohne den Übertrittsdruck erfolgen. Der Antragsteller hat am 21. August 2024 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (M 3 K 24.4945) und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Schuljahreszeitraum 2024/2025 die freiwillige Wiederholung der 4. Klasse in der Schule vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gestatten. Zur Begründung wird ausgeführt, die am 6. November 2023 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Knochenalterbestimmung habe ein Knochenalter von 7 Jahren und 7 Monaten bei einem chronologischen Alter von 9 Jahren und 6 Monaten bei einer natürlichen Standardabweichung von 9 Monaten festgestellt. Dies lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller in dem bekannten sozialen Umfeld mit annähernd körperlich entwickelten Mitschülern sein Leistungsniveau im kommenden Schuljahr signifikant verbessern sollte. Auch der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. T. habe laut Attest vom 17. Juni 2024 eine Entwicklungsverzögerung mit intakt erhaltener Intelligenzleistung festgestellt. Dieser weise darauf hin, dass bereits vor Einschulung auch ärztlicherseits berechtigte Überlegungen bezüglich einer eventuellen Zurückstellung bestanden hätten. Die damalige Entscheidung, den Antragsteller regelhaft einzuschulen, sei nach eingehender Prüfung aller relevanten Faktoren unter Berücksichtigung der überaus starken Bindung zwischen dem Antragsteller und seiner Zwillingsschwester im Hinblick auf den ausgeprägten Wunsch nach einer gemeinsamen schulischen Laufbahn getroffen worden. Das freiwillige Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe biete nach Angabe von Dr. T. dem Antragsteller die optimale Gelegenheit, die aufgrund der veränderten Bindungssituation nach der Trennung von seiner Zwillingsschwester erschwerte schulische Umstellungsphase in einem bereits vertrauten und von ihm selbst präferierten Umfeld bewältigen zu können und stelle somit die ideale Bedingung für seine weitere ungestörte Reifung und psychosoziale Entwicklung dar. Der Bescheid führe nach Angaben des Bevollmächtigten des Antragstellers lediglich formelhaft aus, die 4. Jahrgangsstufe solle nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. Eine Befassung mit den im Attest thematisierten Fragen und dem Ergebnis der Knochenuntersuchung sei unterblieben. Der Zweck von § 14 GrSO werde nur dann nicht erreicht, wenn eine Leistungsverbesserung nicht zu erwarten sei. Da sich die Noten des Antragstellers im abgelaufenen Schuljahr tatsächlich verbessert hätten, spreche viel dafür, dass eine Wiederholung zu einer Leistungsverbesserung führe. Mit den konkreten schulischen Leistungen des Antragstellers habe die Schule sich nicht auseinandergesetzt. Auch habe die Lehrerkonferenz sich nicht mit den Vorgaben des KMS vom 29. April 2021 (III. 1-BS 7302.0/298/3) befasst, wonach eine freiwillige Wiederholung einzelfallbezogen, namentlich unter medizinischen Aspekten, indiziert sein könne. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, Antragsablehnung. Zur Begründung wird in der Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. September 2024 im Wesentlichen ausgeführt, diese habe den Eltern des Antragstellers vor der Lehrerkonferenz erklärt, dass gerade das Wiederholen der 4. Klasse im Rahmen des Übertrittsverfahrens schwierig sei, wenn kein ärztliches Attest vorläge. Dies würde die Option einer Wiederholung ermöglichen, jedoch nicht zwingend zu einer positiven Entscheidung führen, da die Entscheidung nach eingehender Betrachtung der Rahmenbedingungen die Lehrerkonferenz treffen würde. Während der Konferenz habe die Schulleiterin die Argumente, die aus dem Attest hervorgingen, vorgetragen. Die beiden Klassenlehrerinnen der 2. und 3. Klasse hätten angegeben, mit den Eltern bereits damals über eine freiwillige Wiederholung gesprochen zu haben, da es dem Antragsteller schwergefallen sei, sich über längere Zeit einer Aufgabe zu widmen. Dies hätten die Eltern abgelehnt, weil der Antragsteller nicht von seiner Zwillingsschwester getrennt werden sollte. Einhellige Meinung der Konferenz sei es gewesen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Nichtbestehen des Probeunterrichts eher für eine Notenverbesserung spreche, um dann noch den Übertritt auf eine weiterführende Schule zu schaffen. Eine ernst gemeinte freiwillige Wiederholung hätte zu jedem früheren Zeitpunkt während der 4. Klasse stattfinden können. Dem Wunsch des Antragstellers zum Nachreifen und Schließen von Lücken sei in einer 5. Klasse besser Rechnung getragen, da dort in einer kleineren Gruppe und ohne starke Leistungsträger der Stoff der 4. Klasse grundlegend wiederholt und vertieft werde. Es dürfe kein Präzedenzfall geschaffen werden, auch für kommende Schülergenerationen, dass man beim Nichtbestehen des Probeunterrichts die 4. Klasse nochmal besuchen könne, um dann leichter die nötigen Bewertungen zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 4. September 2024 führt der Bevollmächtigte des Antragstellers weiter aus, im Regelfall sei dem Wiederholungsbegehren stattzugeben. Es müssten vielmehr von der Schule besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine Versagung im Einzelfall rechtfertigen. Es sei unklar, ob und in welchem Ausmaß das Attest des Dr. T. und die Ergebnisse der Knochenuntersuchung in die Entscheidung eingeflossenen seien. Aus der Stellungnahme vom 3. September 2024 ergebe sich jedoch nicht, dass nach der Wiedergabe der Argumente des Attests eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgt sei. Dies sei aufgrund der Expertise und Unabhängigkeit von Ärzten erforderlich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im Klageverfahren M 3 K 24.4945 verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurden. Eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris; BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris; VG Würzburg, B.v. 24.10.2022 – W 2 E 22.1500 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 123 VwGO Rn. 66a; Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2024, § 123 Rn. 156, 157). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl S. 281), können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO trifft die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich dieser Wortlaut nicht auf die Noten allein. Vielmehr sind auch soziale Aspekte sowie das Lern- und Arbeitsverhalten zu berücksichtigen, was insbesondere in den Zeugnissen der Grundschule maßgeblich Berücksichtigung findet (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 8.10.2013 – Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 45; Pangerl, Die Schulordnung der Grundschule, AL 136, § 13 Abs. 1 GrSO Rn. 4). Zweck der Norm ist es nicht, ein Wiederholen zu ermöglichen, wenn eine Leistungsverbesserung nicht zu erwarten ist, etwa weil Lernbereitschaft oder Lernwille des Schülers nicht vorliegen oder eine eingeschränkte Lernfähigkeit gegeben ist (VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 45; VG Ansbach, B.v. 1.9.2021 – AN 2 E 21.01306 – juris Rn. 28). Dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 GrSO lässt sich dabei keine Regelannahme für ein freiwilliges Wiederholen entnehmen, sondern es ist ergebnisoffen am konkreten Einzelfall abzuwägen (so auch VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 29; a.A.: VG Augsburg, B.v. 11.9.2013 – Au 3 E 13.1232 – juris Rn. 50; U.v. 8.10.2013- Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 45; VG Ansbach, B.v. 7.10.2009 – AN 2 E 09.01443 – juris Rn. 11). Die Gegenansicht in der zitierten Rechtsprechung und des Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4. September 2024 vermag nicht überzeugend darzulegen, woraus konkret sich diese Annahme aus Wortlaut und Systematik ergeben soll. Vielmehr eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO („Auf Antrag … können … freiwillig wiederholen“) den Grundschulen lediglich die Befugnis zum Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts. Die Regelung lautet gerade nicht, wie es im Fall eines intendierten Ermessens bzw. eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses üblich wäre: Auf Antrag soll die Lehrerkonferenz dem Schüler unter Würdigung seiner schulischen Leistungen das freiwillige Wiederholen gestatten. So sieht auch § 13 Abs. 2 GrSO im Vergleich zu § 14 Abs. 1 GrSO etwa eine gegenteilige Formulierung vor („das Vorrücken soll nur dann versagt werden …“). Bei der Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO ist der Lehrerkonferenz ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zuzubilligen, der jedenfalls in seinem Kernbereich einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Ähnlich wie bei Ermessensentscheidungen (vgl. dazu § 114 VwGO) kann das Verwaltungsgericht nur die „Rahmenbedingungen“ der Entscheidung der Lehrerkonferenz überprüfen. Denn die Würdigung der schulischen Leistungen eines Schülers verlangt eine pädagogische Wertung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht. Die an der Entscheidung beteiligten Lehrerinnen und Lehrer müssen von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben haben. Ihre Wertung sieht daher ähnlich einer Prüfungsentscheidung und anderen pädagogischen Werturteilen einen Beurteilungsspielraum vor. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt hat, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat – solche Erwägungen wären als willkürlich zu erachten – und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (VG Würzburg, B.v. 24.10.2022 – W 2 E 22.1500 – juris Rn. 26; vgl. hierzu auch VG Ansbach, B.v. 1.9.2021 – AN 2 E 21.01306 – juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris Rn. 27; VG Augsburg, B.v. 11.9.2013 – Au 3 E 13.1232 – juris Rn. 50; U.v. 8.10.2013 – Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 39; VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 19 ff. zur Vorängervorschrift des § 27 VSO; B.v. 16.7.2024 – M 3 K 24.2545 – juris Rn. 24 f. zur Übertragung der Grundsätze über das freiwillige Wiederholen zu § 48 VSO und § 17 MSO auf § 54 VSO-F; unklar: VG Ansbach, B.v. 7.10.2009 – AN 2 E 09.01443 – juris Rn. 11: Entscheidungsspielraum, der aber gleichwohl in seiner Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; zur Rechtslage außerhalb Bayerns etwa: OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.10.2017 – OVG 3 S 66.17 – juris Rn. 3; VG Braunschweig, B.v. 10.8.2010 – 6 B 150/10 – juris Rn. 5; VG Berlin, B.v. 25.9.2017 – 3 L 884.17 – juris Rn. 13). Aufgrund dieses pädagogischen Wertungsspielraums der Lehrerkonferenz bestünde in der Hauptsache allenfalls ein Anspruch auf Neuverbescheidung. Mit der – wenn auch vorläufigen – Gestattung des Besuchs der 4. Jahrgangsstufe würde dem Antragsteller somit mehr gewährt werden als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Allerdings liegt die Auswahl der möglichen, der Sicherung des Hauptsacheanspruchs dienenden Maßnahmen im Ermessen des Gerichts (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht ausgeschlossen, dem Antragsteller zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vorläufig den Besuch der 4. Jahrgangsstufe zu gestatten, auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass eine vorläufige Regelung sich hier aus tatsächlichen Gründen verstetigen kann. Ein späterer Besuch der 5. Klasse im Laufe des Schuljahrs erscheint praktisch ausgeschlossen. Maßstab auf Ebene des Anordnungsanspruchs ist daher, dass sich die Entscheidung der Lehrerkonferenz bereits im Eilverfahren als rechtswidrig erweist und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Lehrerkonferenz bei einer erneuten Entscheidung rechtsfehlerfrei nur im Sinne des freiwilligen Wiederholens entscheiden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl. 1992, 659 zum Überspringen einer Jahrgangsstufe). In solchen Fällen eines „Überschreitens der Hauptsache“ muss das Gericht ausnahmsweise selbst die erforderliche und bisher unterlassene oder nicht fehlerfrei vorgenommene Abwägung vornehmen (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 123 VwGO Rn. 66; Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2024, § 123 Rn. 158). In Fall des „Überschreitens der Hauptsache“ liegt ein Anordnungsgrund zudem nur dann vor, wenn ansonsten eine irreversible Grundrechtsverletzung bzw. ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil droht (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris Rn. 12 bzw. HessVGH, B.v. 26.10.2009 – 7 B 2707/09 – juris Rn. 13) oder anders ausgedrückt, wenn der Antragsteller ohne die vorläufige Regelung faktisch rechtsschutzlos gestellt würde und damit eine endgültige Vereitelung seiner Grundrechtsposition zu befürchten wäre (Puttler in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 12). Gemessen an diesen hohen Anforderungen im einstweiligen Rechtsschutz und unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG kann jedenfalls im Rahmen der eigenen gerichtlichen Abwägung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass auch die Lehrerkonferenz bei einer erneuten Entscheidung rechtsfehlerfrei nur im Sinne des freiwilligen Wiederholens entscheiden könnte. Die Begründung des Bescheids als solche ist zwar äußerst knapp und lässt – worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist – nicht erkennen, ob und wie etwa das Attest oder die besondere Situation der Zwillinge von der Lehrerkonferenz erkannt, berücksichtigt und in der Entscheidung gewichtet wurden. Dass dies dennoch der Fall gewesen ist, ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. September 2024. Sofern die Schule in dem Bescheid darauf abstellt, dass die 4. Klasse nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden soll, weist das Gericht darauf hin, dass zwar allein die Hoffnung des Schülers auf Notenverbesserung noch kein freiwilliges Wiederholen zu begründen vermag (vgl. VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 28). Dass ein Wiederholen der Jahrgangsstufe auch bessere Noten als im Vorjahr nach sich ziehen kann – auch wenn wohl nicht zwingend eine Vermutung dafür spricht (so aber VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 28) –, liegt in der Natur der Sache, da Maßstab der von der Lehrerkonferenz anzustellenden Prognose ist, ob eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist. Sofern die Ausführungen der Schule dahingehend verstanden werden könnten, dass ein freiwilliges Wiederholen in der 4. Jahrgangsstufe in der Regel ausscheidet oder nur unter erhöhten Voraussetzungen möglich ist, steht dem der aktuelle Wortlaut des § 14 Abs. 1 GrSO eindeutig entgegen. Dieser sieht gerade anders als § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 GrSO sowie § 14 Abs. 3 GrSO keine Sonderregelungen oder Modifikation für die 4. Jahrgangsstufe vor. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 GrSO zeigt ferner, dass der Verordnungsgeber die Besonderheiten des Übertritts durchaus vor Augen hatte. Auch kann die Entscheidung nicht von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig gemacht werden, das bei der Entscheidung Berücksichtigung findet. Die Übertragung des Gedankens des § 14 Abs. 2 Satz 2 GrSO ist beim freiwilligen Wiederholen von der GrSO nicht vorgesehen. Ferner ist bei der Entscheidung stets allein der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Zweifelhaft ist daher die Erwägung der Schule, keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen. Sollte der jeweils konkret zu entscheidende Einzelfall ein freiwilliges Wiederholen rechtfertigen, so darf die dahingehende Entscheidung nicht aus quasi präventiven Gründen unterbleiben, weil eine Bezugnahme darauf- ggf. in Unkenntnis der konkreten Details – durch weiterer Schüler befürchtet wird. Dennoch kann vor dem Hintergrund des „Übergriffs“ des Gerichts in die exekutive Zuständigkeit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass einzig eine positive Entscheidung hinsichtlich des freiwilligen Wiederholens in Betracht kommt. So erscheint es, trotz des Übertritts der Zwillingsschwester auf das Gymnasium, nicht ganz widerspruchsfrei, dass einerseits die Geeignetheit des Antragstellers für das Gymnasium seitens der Eltern in Betracht gezogen, andererseits aber von einer Entwicklungsverzögerung ausgegangen wurde, die keinerlei Schulwechsel rechtfertigen sollte (vgl. auch VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris Rn. 27). Dies gilt insbesondere, da die Teilnahme am Probeunterricht nicht etwa der nachvollziehbaren „Selbstvergewisserung“ des eigenen Leistungsstands nach einer längeren (krankheitsbedingten) Abwesenheit vom Unterrichtsbetrieb in der Grundschule diente. Auch die ärztlichen Einschätzungen enthalten keine eindeutigen objektiven Anhaltspunkte dafür, dass prognostisch im nächsten Jahr eine schulische Leistungssteigerung zu erwarten ist. Dass die aufgrund der Knochenanalyse wohl festgestellte Wachstumsverzögerung zum statistischen Mittel Auswirkungen auf schulisch relevante Faktoren hat, ist ärztlicherseits nicht dargelegt. Auch zeigt die Angabe der Standardabweichung, dass bereits die Abweichungen im Einzelfall im Durchschnitt 9 Monate von dem statistisch ermittelten Knochenalter von 7 Jahren in 7 Monaten betragen. Worin konkret die Entwicklungsverzögerung besteht oder sich zeigt, ist auch im Attest nicht objektiv dargelegt, sondern schlicht festgestellt. Unverständlich bleibt, wie Dr. T zur Feststellung eines fast dreijährigen Rückstands gelangt. Die radiologische Feststellung eines chronologischen Alters von 9 Jahren und 6 Monaten bei einem Knochenalter von 7 Jahren und 7 Monaten führt nach Ansicht des Gerichts mathematisch zu einem Rückstand von einem Jahr und 11 Monaten. Nachdem nicht dargelegt ist, worin die Entwicklungsverzögerung besteht, kann darauf auch nicht eine objektive Prognose des Gerichts basieren, dass diese konkret im nächsten Jahr „aufgeholt“ wird und sich in einer Steigerung der schulischen Leistungen zeigt. Gleiches gilt für die geringfügige Notenverbesserung im Fach Heimat- und Sachunterricht während des abgelaufenen Schuljahrs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.