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Beschluss

3 L 1342.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0104.VG3L1342.17.00
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Leitsätze
1. Außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. (Rn.4) 2. Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sind rechtlich nicht bindend, sie haben jedoch in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen die Bedeutung eines so genannten antizipierten Sachverständigengutachtens. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. (Rn.4) 2. Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sind rechtlich nicht bindend, sie haben jedoch in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen die Bedeutung eines so genannten antizipierten Sachverständigengutachtens. (Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Klassische Archäologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin, die deutsche und britische Staatsangehörige ist und in Deutschland und in Großbritannien „General Certificates of Education“ (GCE) des „Advanced Level“ sowie des „Advanced Subsidiary Level“ erworben hat, hat nicht glaubhaft gemacht, die für das beabsichtigte Studium erforderliche Hochschulzugangsberechtigung zu besitzen. Die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 61 Abs. 1 und 2 SchulG erforderliche Gleichwertigkeit liegt nicht vor (1.). Eine Hochschulzugangsberechtigung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften (2.). 1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG richten sich die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG können u.a. außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Eine entsprechende Anerkennungsbescheinigung der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Soweit die Hochschulen eigenverantwortlich im Rahmen des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens über die Hochschulzugangsberechtigung entscheiden (vgl. Abgh-Drs. 16/2739 vom 4.11.2009, S. 17), muss auch in diesen Fällen Gleichwertigkeit im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschlüsse nach dem britischen Bildungssystem eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung darstellen. Nach Ziff. 1.1 Satz 1 Zweiter Spiegelstrich der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der Fassung vom 21. September 2006) erfüllen Studienbewerber, die ein Studium an einer deutschen Hochschule anstreben, die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium u. a. dann, wenn sie über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den „Bewertungsvorschlägen“ der beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) verfügen. Die Bewertungsvorschläge sind in der Datenbank www.anabin.de unter „Hochschulzugang“ veröffentlicht. Nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB für Abschlüsse aus Wales, England und Nordirland (gültig ab Zulassungstermin Wintersemester 2017/2018) eröffnet das Zeugnis GCE-Advanced Level in Verbindung mit dem GCE-Advanced Subsidiary Level den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang, sofern bestimmte Grundvoraussetzungen und weitere fachspezifische Anforderungen erfüllt sind. Als Grundvoraussetzungen sind ausweislich des Bewertungsvorschlags (dort unter 1.1.) vier Prüfungsfächer nachzuweisen, unter denen eine Sprache sowie Mathematik oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik vertreten sein müssen (siehe http://anabin.kmk.org/no...cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land...gewaehlt, zuletzt abgerufen am 2. Januar 2018). Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht. Nach den von ihr vorgelegten Zeugnissen zählten zu ihren Prüfungsfächern weder Mathematik noch eine Naturwissenschaft. Vielmehr hat sie GCE-Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch (Advanced Level) sowie in Psychologie und Kunst (Advanced Subsidiary Level) abgelegt. Zwar sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der ZAB die Bedeutung eines so genannten antizipierten Sachverständigengutachtens. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine detaillierte Kenntnis sowohl des deutschen als auch des betroffenen ausländischen Bildungswesens. Die damit in aller Regel im gerichtlichen Verfahren erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wird durch die „Bewertungsvorschläge“ in allgemeiner Form vorweggenommen. Ein Gericht hat nur dann Anlass, sich über sie hinwegzusetzen, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft, unzutreffend oder sachlich überholt widerlegt werden oder wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die dort ersichtlich nicht bedacht worden sind (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 – VG 3 L 709.11 –, vom 14. November 2014 – VG 3 K 1201.3 – und vom 23. Juni 2016 – VG 3 K 460.15,– juris Rn. 5; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2010 – 15 K 3097/09 –, juris Rn. 24.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Ziffer 8.3 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Juli 1972 i.d.F. vom 8. Dezember 2016) muss unter den Abiturprüfungsfächern u.a. mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld des Pflichtbereichs sein. Dabei sieht Ziffer 4.2. der Vereinbarung drei Aufgabenfelder vor, nämlich das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und ggf. weitere Fächer des künstlerischen Spektrums, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit historischen, politischen, sozialen, geographischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und – je nach Länderregelung – auch philosophischen, ethischen oder religiösen Fragestellungen sowie das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik, Informatik sowie ggf. weitere Fächer nach länderspezifischem Zuschnitt. Insofern erscheint es sachgerecht, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse eine vergleichbare Breite der schulischen Bildung zu fordern. Dass das Abitur innerhalb der deutschen Bundesländer Unterschiede aufweist, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, vermag an dem durch die Kultusministerkonferenz abgesteckten Rahmen nichts zu ändern. Auch ihr Vorbringen, wonach die OECD Pisa-Studie von 2016 gezeigt habe, dass die Schulausbildung im Vereinigten Königreich und in Deutschland gleichwertig sei, hilft nicht darüber hinweg, dass die Antragstellerin das geforderte Prüfungsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich nicht vorweisen kann. Entsprechend ist es unerheblich, ob die Mittelwerte der OECD für das Fach Mathematik in den beiden Ländern grundsätzlich vergleichbar sind. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Anerkennung ihrer GCE-Zeugnisse als Hochschulzugangsberechtigung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Die Kammer sieht keinen Anlass, von ihrer Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit von GCE-Zeugnissen mit der deutschen Hochschulzugangsberechtigung abzuweichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2011). Die Antragstellerin beruft sich danach ohne Erfolg auf das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention). Nach Art. IV.1 der Lissabon-Konvention erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Daraus kann die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Abschlusses herleiten, weil es im Vereinigten Königreich keine allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung gibt. Denn im Vereinigten Königreich sind die Universitäten autonome Körperschaften, die durch „Royal Charter“ (Königliche Satzung) oder Parlamentsbeschluss ermächtigt wurden, ihre eigenen Studiengänge zu entwickeln und zu selbst bestimmten Bedingungen eigene akademische Grade zu verleihen. Sie dürfen außerdem entscheiden, welche Studierenden mit welchen Qualifikationen zur Immatrikulation zugelassen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2011, und VG Hamburg, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Dementsprechend unterscheiden sich die Hochschulzugangsvoraussetzungen an den einzelnen britischen Hochschulen erheblich – sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen (z. B. der Anzahl der nachzuweisenden GCE-Advanced oder Advanced Subsidiary Levels) als auch hinsichtlich der fachspezifischen Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Studienfächern. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. IV.3 der Lissabon-Konvention. Danach gewährt, soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es im Herkunftsstaat der anzuerkennenden Qualifikation nicht nur einzelne Institutionen gibt, die den Inhaber der Qualifikation aufgrund ihrer individuellen Aufnahmebedingungen zu einem bestimmten Studium zulassen würden, sondern einen spezifischen, aber nach abstrakten Kriterien bestimmbaren Typus von Hochschuleinrichtungen oder Studienprogrammen, zu dem die Qualifikation den Zugang eröffnet. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, sie könne damit in England die meisten Studiengänge studieren, sie habe in England die Zugangsvoraussetzungen für die U... und für die U... erlangt und eine Studienzusage für das Fach Kunstgeschichte der Universität von L... (G...) erhalten, ergibt sich daraus nicht, dass sie – unabhängig von individuellen Aufnahmebedingungen – generell Zugang zu bestimmten Hochschuleinrichtungen oder -programmen besitzt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2011, und VG Hamburg, a.a.O., Rn. 39 ff). Darauf, dass gemäß Art. III.3 (5) der Lissabon-Konvention die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bei der die Bewertung durchführenden Stelle liegt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften, etwa dem Recht auf Freizügigkeit bzw. dem Diskriminierungsverbot. Nach Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 v. 9. Mai 2008, S. 47) – AEUV – ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dementsprechend ist den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Besuchs ihrer Bildungseinrichtungen jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten untersagt. Verboten sind auch mittelbare Diskriminierungen, bei denen die Ungleichbehandlung nicht wie bei der direkten Diskriminierung ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit, aber an andere Merkmale anknüpft, die überwiegend mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, Rs. C-147/03, juris, Rn. 41 – Kommission./.Österreich). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, die direkt oder mittelbar an die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin anknüpft: Das Erfordernis einer irgendwie gearteten Anerkennungsentscheidung an sich ist bei ausländischen Schulabschlüssen nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich wegen der unterschiedlichen Schul- und Hochschulsysteme der Mitgliedstaaten aus der Natur der Sache. Die Anknüpfung an die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem erstrebten inländischen Schulabschluss zielt auch von vornherein darauf ab, Gleiches gleich zu behandeln, und schließt deshalb eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerade aus. Dementsprechend liegt auch keine ungerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit vor (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2011, und VG Hamburg, a.a.O., Rn. 45 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – ).