Urteil
15 K 3097/09
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0224.15K3097.09.0A
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Leitsätze
Anerkennung eines englischen Schulabschlusses aus Spanien als gleichwertig mit der fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer; Fehlen eines Abschlusses in Mathematik.(Rn.23)
(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkennung eines englischen Schulabschlusses aus Spanien als gleichwertig mit der fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer; Fehlen eines Abschlusses in Mathematik.(Rn.23) (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Berichterstatter entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung ihres ausländischen Schulabschlusses als gleichwertig mit der fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer. Die entsprechende Ablehnung durch den Bescheid vom 02.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 war rechtmäßig und verletzte sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 48 des Hamburgischen Schulgesetzes – HmbSG – vom 16.04.1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97) i. d. F. vom 20.10.2009 (HmbGVBl. S. 373). Danach bedürfen Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb Hamburgs erworben worden sind, außer bei der Hochschulzulassung und der Immatrikulation an einer Hochschule der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie werden anerkannt, wenn die damit als erfüllt bestätigten Anforderungen mit den Anforderungen eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben davon unberührt. a) Die Vorschrift des § 48 HmbSG ist hier anwendbar, da die Klägerin die Anerkennung ihrer Schulabschlüsse nicht begehrt, um zu einem Studium an einer Hochschule zugelassen zu werden, so dass nicht die jeweilige Hochschule nach § 37 Abs. 1 S. 1 und 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 171)– HmbHG – zuständig ist, die Gleichwertigkeit in Bezug auf das konkret gewählte Studienfach zu prüfen. b) Im vorliegenden Fall sind die mit den Abschlüssen der Klägerin als erfüllt bestätigten Anforderungen jedoch nicht mit den Anforderungen eines nach dem Schulgesetz vorgesehenen und den von der Klägerin begehrten Hochschulzugang eröffnenden Bildungsgangs – weder der Allgemeinen Hochschulreife noch der Fachhochschulreife noch der am Studienkolleg Hamburg zu erwerbenden fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge – gleichwertig. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die ausländische Schulbildung sowohl nach den Gegenständen als auch nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung, d. h. der Dauer, Didaktik und Art der Leistungskontrolle der hiesigen Schulbildung, welche die entsprechende Hochschulreife nach dem Schulgesetz vermittelt, materiell gleichwertig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2000, juris, Rn. 4 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 09.08.1996, 3 C 19/95, juris, Rn. 19). Eine weitere gesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Gleichwertigkeit ist in Hamburg nicht vorgenommen worden . Die Beklagte orientiert sich bei der Feststellung der Gleichwertigkeit an den Vorgaben der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz), hier am Beschluss v. 15.04.1994 i. d. F. v. 21.09.2006 (vgl. Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Loseblatt, Bd. 3, Ziff. 284). Die Kultusministerkonferenz gibt als Instrument des „kooperativen Föderalismus“ Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1999, 6 B 19/98, juris, Rn. 3; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2008, 18 K 4758/07, juris, Rn. 23) . Nach Ziff. 1.1 Satz 1 Zweiter Spiegelstrich des Beschlusses vom 15.04.1994 in der Fassung vom 21.09.2006 erfüllen Studienbewerber, die ein Studium an einer deutschen Hochschule anstreben, die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium u. a. dann, wenn sie über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den „Bewertungsvorschlägen“, veröffentlicht in der Datenbank www.anabin.de unter „Hochschulzugang“, verfügen. Gemäß Ziff. 1.1 Satz 3 des Beschlusses wird die Anerkennung auf den angestrebten Studiengang begrenzt. Nach den Bewertungsvorschlägen der beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) eröffnet das Zeugnis GCE-Advanced Level in Verbindung mit dem GCE-Advanced Subsidiary Level den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang, sofern neben bestimmten Grundvoraussetzungen weitere fachspezifische Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestehen diese fachspezifischen Voraussetzungen in einem zusätzlichen GCE-Advanced Level im Fach Mathematik (vgl. zu den im Einzelnen verlangten Voraussetzungen bei britischen Abschlüssen im Internet unter www.anabin.de/scripts/frmKapitel.asp?ID=3198 ), über den die Klägerin nicht verfügt. Zwar sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der ZaB die Bedeutung eines sog. antizipierten Sachverständigengutachtens (vgl. m. w. N. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2008, 18 K 4758/07, juris, Rn. 43 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 25.01.2008, 7 UE 533/06, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 16.06.2005, 3 A 447.02, juris, Rn. 37; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2000, 9 S 2236/00, juris, Rn. 16) . Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine detaillierte Kenntnis sowohl des deutschen als auch des betroffenen ausländischen Bildungswesens. Die damit in aller Regel im gerichtlichen Verfahren erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wird durch die "Bewertungsvorschläge" in allgemeiner Form vorweggenommen.Ein Gericht hat nur dann Anlass, sich über sie hinwegzusetzen, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft, unzutreffend oder sachlich überholt widerlegt werden oder wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die dort ersichtlich nicht bedacht worden sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2000, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2008, a. a. O.). Das Gericht darf somit die Gleichwertigkeit unter Umständen abweichend beurteilen. Es wendet die Vorgaben der Kultusministerkonferenz außerdem nicht an, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vorliegend sieht das Gericht jedoch keinen Grund, sich über die in den Bewertungsvorschlägen der ZaB aufgestellten Gleichwertigkeitskriterien hinwegzusetzen: Es bestehen weder Zweifel an der besonderen Sachkunde der Kultusministerkonferenz und der ZaB noch Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Anforderungen auf methodisch zweifelhafter, unzutreffender oder sachlich überholter Grundlage aufgestellt wurden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und widerspruchsfrei, zur Wahrung der Gleichwertigkeit mit der hiesigen Allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder der für das Studium wirtschaftswissenschaftlicher Fächer qualifizierenden fachgebundenen Hochschulreife zu verlangen, dass Mathematik im GCE-Advanced Level geprüft wurde. So ist beim Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nach hamburgischem Recht Mathematik eines der Kernfächer, wenn auch nicht zwingend Abiturprüfungsfach (vgl. § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – APO-AH – v. 25.03.2008). Die in Mathematik erzielten Ergebnisse aus den vier Semestern der der Abiturprüfung vorangehenden Studienstufe fließen zwingend in die Abiturnote ein (vgl. § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 APO-AH). Auch die nach zwei Semestern der Studienstufe zu ermittelnden schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 4 Satz 3 HmbSG sind nur erfüllt, wenn u. a. im Fach Mathematik zwei Semesterergebnisse mit bestimmter Punktzahl erreicht wurden (§ 33 Abs. 2 Satz 2 APO-AH). Für den Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachoberschule gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HmbSG im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung ist Mathematik schriftliches Pflichtfach der Abschlussprüfung (vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Buchstabe B der Anlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule – APO-FOS – v. 20.04.2006). Beim Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen am Studienkolleg Hamburg ist Mathematik ebenfalls ein Pflichtfach, in dem eine schriftliche Prüfung abgelegt werden muss (vgl. § 27 HmbSG i. V. m. §§ 36 Abs. 2, Abs. 4, 38 Abs. 1 i. V. m. Anlage Ziff. 1.3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg – APO-SH – v. 20.07.2005). Es sind schließlich auch keine Besonderheiten erkennbar, die bei der Aufstellung der fachspezifischen Gleichwertigkeitsanforderungen für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer offensichtlich nicht bedacht worden wären. Die Klägerin hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass das von ihr 2004 u. a. mit dem Fach Mathematik erworbene International General Certificate of Secondary Education oder das 2006 erworbene General Certificate of Education – Advanced Level im Fach Business Studies ein gleichwertiges mathematisches Niveau vermitteln wie der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder der für das Studium wirtschaftswissenschaftlicher Fächer qualifizierenden fachgebundenen Hochschulreife. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich zudem weder aus völkervertraglichem noch aus supranationalem Recht. a) Er folgt insbesondere nicht aus dem Übereinkommen vom 11.04.1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ( Lissabon-Konvention ). aa) Die Lissabon-Konvention wurde sowohl durch das Vereinigte Königreich als auch die Bundesrepublik Deutschland (umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 16.05.2007, BGBl. I S. 712) ratifiziert (vgl. zum Ratifikationsstand im Internet unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=165&CM=1&DF=&CL=GER ) und ist somit im vorliegenden Fall anwendbar. bb) Nach Art. IV.1 der Lissabon-Konvention erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Ein hierauf begründeter Anspruch der Klägerin auf die Anerkennung ihrer Abschlüsse scheitert jedoch bereits daran, dass es im Vereinigten Königreich keine allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung im Sinne dieser Vorschrift gibt. Nach den Begriffsbestimmungen des Art. I der Lissabon-Konvention bedeutet „Zugang“ zur Hochschulbildung das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Der Begriff der „Zulassung“ bezeichnet dagegen den Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm zu gestatten. Der erläuternde Bericht des Europarats zur Lissabon-Konvention (im Internet abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/ger/reports/html/165.htm ) konkretisiert beide Begriffe wie folgt: „Der Begriff 'Zugang' bedeutet die Bewertung der Qualifikationen des Antragstellers im Hinblick darauf, ob sie den Mindestvoraussetzungen zur Aufnahme des Studiums in einem bestimmten Hochschulprogramm genügen. Der Zugang unterscheidet sich von der Zulassung, welche die tatsächliche Teilnahme des einzelnen an dem jeweiligen Hochschulprogramm betrifft.“ Im Zusammenhang mit Art. IV.1 der Lissabon-Konvention führt der erläuternde Bericht weiter aus: „Der wesentliche Grundsatz des Übereinkommens besteht darin, dass Qualifikationen, die dem Inhaber den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei ermöglichen, ihm dasselbe Recht in anderen Vertragsparteien einräumen sollen. Es wird daran erinnert, dass Zugang die Bewertung der Qualifikationen des Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung bedeutet, ob er die allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hochschulbildung erfüllt, dass seine tatsächliche Teilnahme jedoch von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängig gemacht werden kann ( Zulassung ) […].“ Nach diesem Verständnis der Begriffe „Zugang“ und „Zulassung“ existieren im Vereinigten Königreich keine allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen. Denn im Vereinigten Königreich sind die Universitäten autonome Körperschaften, die durch "Royal Charter" (königliche Satzung) oder Parlamentsbeschluss ermächtigt wurden, ihre eigenen Studiengänge zu entwickeln und zu selbst bestimmten Bedingungen eigene akademische Grade zu verleihen. Sie dürfen außerdem – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – entscheiden, welche Studenten mit welchen Qualifikationen zur Immatrikulation zugelassen werden (vgl. hierzu die Informationen auf den Webseiten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes – DAAD – unter www.daad.de/ausland/studienmoeglich-keiten/laenderinformationen-und-studienbedingungen/00639.de.html?id=42&typ=lands , des britischen Universities & Colleges Admissions Service – UCAS – unter www.ucas.ac.uk/students/choosing-courses/entryrequirements sowie der ZaB unter www.anabin.de/scripts/SelectDokument.asp?ID=362&Text=Informationen+zum+Bildungswesen&titel=Information&subtitel=Bildungswesen ). Diese von den Universitäten autonom aufgestellten Voraussetzungen betreffen nicht etwa nur die Bedingungen der Zulassung im oben dargelegten Sinne der Verteilung beschränkter Studienplätze auf eine größere Anzahl Bewerber. Vielmehr legen die Universitäten selbst fest, welche Qualifikationen Bewerber erfüllen müssen, damit ihnen überhaupt der Zugang zu der Bewerbergruppe eröffnet ist, die bei der Verteilung der verfügbaren Studienplätze in Betracht gezogen wird. Dementsprechend unterscheiden sich die Hochschulzugangsvoraussetzungen an den einzelnen britischen Hochschulen erheblich – sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen (z. B. der Anzahl der nachzuweisenden GCE-Advanced oder Advanced Subsidiary Levels) als auch hinsichtlich der fachspezifischen Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Studienfächern. Da die Abschlüsse der Klägerin dieser im Vereinigten Königreich demnach – wie sie selbst einräumt – nicht allgemein den Zugang zur Hochschulbildung eröffnen (wie z. B. die Allgemeine Hochschulreife in Deutschland), kann ihr dieses Recht auch nicht über Art. IV.1 der Lissabon-Konvention in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt werden. Gegen diese Auslegung des Art. IV.1 der Lissabon-Konvention spricht auch nicht der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, das Vereinigte Königreich hätte dem Übereinkommen in diesem Falle gar nicht beitreten dürfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Konvention nicht in der Regelung der Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. IV.1 der Lissabon-Konvention erschöpft, sondern zu zahlreichen anderen Regelungsmaterien Vorgaben enthält, die im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Vertragsparteien Anwendung finden. cc) Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus Art. IV.3 der Lissabon-Konvention. Danach gewährt, soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Abschlüsse der Klägerin ihr im Vereinigten Königreich den Zugang zu spezifischen Arten der Hochschulausbildung eröffnen. Der Verweis der Klägerin auf die Zugangsbedingungen der Universitäten Dundee, Warwick, London Metropolitan, Queen’s Belfast und London South Bank in verschiedenen wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern belegt nur, dass es im Vereinigten Königreich bestimmte Hochschulen gibt, die ihre Zugangsvoraussetzungen im Rahmen ihrer Autonomie jeweils individuell so gestaltet haben, dass die Klägerin mit ihren Abschlüssen dort für eine Zulassung in Betracht gezogen würde. Für die Anerkennung einer Qualifikation nach Art. IV.3 der Lissabon-Konvention genügt dies jedoch nicht: Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht von spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen. Dem entsprechen auch die Beispiele, die der erläuternde Bericht des Europarats zu Art. IV.3 der Lissabon-Konvention anführt: „Dieser Artikel betrifft Qualifikationen, die den Zugang nur zu bestimmten Arten von Hochschulprogrammen gewähren, wie für eine Fachschule oder für die Krankenpflege, oder nur zu bestimmten Arten von Einrichtungen, oder allgemein zu nichtuniversitärer Weiterbildung, nicht aber zu Universitäten. Ein Beispiel für letzteres wäre das niederländische HAVO ( Hoger Algemeen Vormend Onderwijs )-Diplom, das den Zugang zu Hochschulprogrammen in den niederländischen hogescholen erlaubt.“ Art. IV.3 der Lissabon-Konvention setzt danach voraus, dass es im Herkunftsstaat der anzuerkennenden Qualifikation nicht nur einzelne Institutionen gibt, die den Inhaber der Qualifikation aufgrund ihrer individuellen Aufnahmebedingungen zu einem bestimmten Studium zulassen würden, sondern einen spezifischen, aber nach abstrakten Kriterien bestimmbaren Typus von Hochschuleinrichtungen (z. B. die Fachhochschulen in Deutschland oder die von den Universitäten abzugrenzenden hogescholen in den Niederlanden) oder Studienprogrammen (z. B. Krankenpflege), zu dem die Qualifikation den Zugang eröffnet. Für die Notwendigkeit einer solchen Verallgemeinerbarkeit des im Herkunftsstaat eingeräumten spezifischen Hochschulzugangs spricht auch folgende sich andernfalls in Fällen wie dem vorliegenden ergebende Konsequenz: Der Anerkennungsstaat wäre nach Art. IV.3 der Lissabon-Konvention verpflichtet, den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu seinem Hochschulsystem gehören, zu eröffnen. Er müsste deshalb zunächst feststellen, welche an seinen Hochschulen bestehenden Studienprogramme den Programmen ähnlich sind, welche der Inhaber der Qualifikation im Herkunftsstaat studieren kann. Im vorliegenden Fall könnten dies wie von der Klägerin begehrt z. B. die Studiengänge des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Bereichs sein, in denen einige Hochschulen im Vereinigten Königreich sie mit ihren Abschlüssen akzeptieren würden. Der Anerkennungsstaat müsste dann dem Inhaber der Qualifikation den Zugang zu ähnlichen Studienprogrammen an allen seinen Hochschulen gewähren, denn ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung des Zugangs auf eine bestimmte Anzahl von Hochschulen wie im Herkunftsstaat ist nicht ersichtlich. So aber würde die autonome Entscheidung einiger – gegebenenfalls auch nur sehr weniger – Universitäten im Herkunftsstaat über die erforderlichen Abschlüsse für bestimmte Studiengänge den Inhabern dieser Qualifikationen im Anerkennungsstaat den Zugang zu allen Hochschulen eröffnen, die einen ähnlichen Studiengang anbieten. Die Lissabon-Konvention könnte damit dem Inhaber dieser Abschlüsse im Anerkennungsstaat eine deutlich weitere Zugangsberechtigung verschaffen als im Herkunftsstaat. Der wesentliche Grundsatz der Konvention ist es jedoch, dass Qualifikationen, die dem Inhaber den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei ermöglichen, ihm dasselbe Recht in anderen Vertragsparteien einräumen sollen. Die Einräumung weitergehender Rechte als im Herkunftsstaat war dagegen nicht beabsichtigt. b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11.12.1953 (BGBl. II 1955, S. 599) – Reifezeugniskonvention. Zwar sind auch ihr sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten; ihre Anwendung ist jedoch von vornherein gesperrt, weil nach Art. XI.4 Ziff. 1 lit. a) der Lissabon-Konvention deren Vertragsparteien, die gleichzeitig Vertragsparteien der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen nur die Lissabon-Konvention anwenden. c) Ein Anspruch der Klägerin folgt schließlich auch nicht aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot. Nach Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 v. 09.05.2008, S. 47) – AEUV – ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Die Anerkennung der Schulabschlüsse anderer EU-Mitgliedstaaten fällt in den Anwendungsbereich des AEUV. Denn nach Art. 165 Abs. 2 Zweiter Spiegelstrich AEUV hat die Tätigkeit der Union das Ziel der Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten. Hierbei handelt es sich zwar lediglich um eine Förderkompetenz und keine Handlungsermächtigung , die nach Art. 165 Abs. 1 AEUV den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (vgl. Lenz/Borchert , EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 149 EG, Rn. 16). Die mitgliedstaatliche Bildungspolitik wird indes durch das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit begrenzt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.07.2005, Rs. C-147/03, juris – Kommission./.Österreich ). Dementsprechend ist den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Besuchs ihrer Bildungseinrichtungen jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten verboten. Die Ungleichbehandlung eigener Staatsangehöriger ist europarechtlich nicht ohne weiteres verboten; ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann aber bestehen, wenn Inländer sich wegen der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV durch einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen ihrer Ausbildung in einer ähnlichen Situation befinden wie ein EU-Ausländer (vgl. zum Ganzen m. w. N. Lenz/Borchert , a. a. O., Rn. 6; Herdegen , Europarecht, 10. Aufl. 2008, § 7 Rn. 19 f.; vgl. ferner, allerdings im Zusammenhang mit der hier nicht anwendbaren Reifezeugniskonvention, die Entscheidung des VG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2003, 4 K 4733/01, juris, Rn. 27, der eine Ungleichbehandlung von Deutschen bei der Anerkennung ihrer ausländischen Schulabschlüsse gegenüber Ausländern, deren Herkunftsstaaten der Reifezeugniskonvention angehörten, zugrunde lag). Verboten sind auch mittelbare Diskriminierungen, bei denen die Ungleichbehandlung nicht wie bei der direkten Diskriminierung ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit, aber an andere Merkmale anknüpft, die überwiegend mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 07.07.2005, Rs. C-147/03, juris, Rn. 41 – Kommission./.Österreich sowie m. w. N. Lenz/Borchert , EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 12 EG, Rn. 4 f.; Herdegen , a. a. O., Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist eine Diskriminierung der Klägerin aus Gründen der Staatsangehörigkeit jedoch nicht zu erkennen. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung, die direkt oder mittelbar an ihre Staatsangehörigkeit anknüpft. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Deutsche bei der Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres britischen Schulabschlusses anders behandelt wird, als die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten. Auch eine Ungleichbehandlung von EU-Ausländern bzw. Deutschen, die im Rahmen der Schulausbildung von ihrer europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, gegenüber Erwerbern eines deutschen Schulabschlusses liegt nicht vor: Das Erfordernis einer irgendwie gearteten Anerkennungsentscheidung an sich ist bei ausländischen Schulabschlüssen nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich wegen der unterschiedlichen Schul- und Hochschulsysteme der Mitgliedstaaten aus der Natur der Sache. Auch das im vorliegenden Fall für diese Entscheidung maßgebliche Kriterium führt zu keiner Ungleichbehandlung. Denn die Anknüpfung an die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem erstrebten inländischen Schulabschluss zielt von vornherein darauf ab, Gleiches gleich zu behandeln, und schließt deshalb bei richtiger Anwendung – von der das Gericht im vorliegenden Fall, wie oben unter II.1 ausgeführt, ausgeht – eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerade aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer in Spanien erworbenen britischen Schulabschlüsse in Deutschland. Die […] geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Nachdem sie mehrere Jahre lang deutsche Schulen besucht hatte, zog sie mit ihrer Familie [ nach Spanien ]. Dort war sie Schülerin des […] College , das Mitglied der National Association of British Schools in Spain ist und Schulabschlüsse nach dem britischen System anbietet . 2004 erlangte die Klägerin das International General Certificate of Secondary Education , u. a. mit dem Fach Mathematik. Im selben Jahr erwarb sie das General Certificate of Education (GCE) – Advanced Level im Fach Deutsch mit der Note A; es folgten 2005 der Erwerb des GCE-Advanced Subsidiary Level im Fach Geschichte (Note D), 2006 des GCE-Advanced Subsidiary Level im Fach Soziologie (Note A) sowie des GCE-Advanced Level in den Fächern Business Studies (Note C) und Spanisch (Note B); zuletzt erhielt sie 2007 das GCE-Advanced Level im Fach Geschichte (Note D). Nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nahm die Klägerin 2007 ein Studium […] im Studiengang „International Business Management“ auf. Zurzeit befindet sie sich im [x-ten] Semester. Mit Schreiben vom 28.05.2009 beantragte sie bei der Beklagten, ihr die fachgebundene Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer aufgrund ihrer in Spanien erworbenen britischen Schulabschlüsse zuzuerkennen. Ein entsprechender Anspruch folge aus Art. IV.1. i. V. m. Art. IV.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ( Lissabon-Konvention ). Ihre britischen Schulabschlüsse würden sie berechtigen, in Großbritannien bestimmte Hochschulprogramme des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Bereichs zu studieren, z. B. an den Universitäten Dundee, Warwick, London Metropolitan, Queen’s Belfast oder London South Bank. Nach der Lissabon-Konvention sei ihr deshalb auch der Zugang zu ähnlichen Hochschulprogrammen zu gewähren, indem ihr die fachgebundene Hochschulreife für diesen Bereich zuerkannt werde. Diese Anerkennung benötige sie seit 2008, weil sie ihren Studiengang in Deutschland andernfalls lediglich mit dem (alten) Diplom, nicht aber mit dem Bachelor of Arts (B. A.) abschließen könne. Im Jahr 2007 sei sie von ihrer Hochschule noch aufgrund der von ihr erworbenen GCE-Advanced Level-Abschlüsse zum Studium zugelassen worden. Mit Bescheid vom 02.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Anerkennung einer Hochschulzugangsqualifikation für alle Fächer im Bereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften setze nach den Vorgaben der von der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) voraus, dass ein GCE-Advanced Level in Mathematik erworben worden sei; diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2009 Widerspruch ein: Der Rückgriff auf die Vorgaben der ZaB sei unzulässig, weil sie im Gegensatz zur Lissabon-Konvention, aus welcher der Anspruch der Klägerin folge, nicht rechtlich verbindlich seien. Am 09.11.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und verwies darauf, dass sie ihrer Hochschule die Anerkennung der Abschlüsse als fachgebundene Hochschulreife spätestens bis zum 31.12.2009 vorlegen müsse. Nach Klageerhebung wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 10.11.2009 zurück: Die begehrte Anerkennung des Schulabschlusses der Klägerin richte sich nach § 48 des Hamburgischen Schulgesetzes. Dieser setze voraus, dass die mit dem Zeugnis als erfüllt bestätigten Anforderungen mit denen eines nach dem Hamburgischen Schulgesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig seien. Bei der Konkretisierung des Begriffs der Gleichwertigkeit orientiere sich die Beklagte an den Bewertungsvorschlägen der ZaB, deren Voraussetzungen die Klägerin nicht erfülle, weil der erforderliche Nachweis im Fach Mathematik fehle. Die Bewertungsvorschläge, deren konsequente Anwendung ständige Verwaltungspraxis der Beklagten sei, böten auch keinen Raum für eine abweichende Entscheidung. Es bestehe überdies kein Anlass, im Hinblick auf die Gleichwertigkeitsanforderungen an der Sachkunde der Kultusministerkonferenz bzw. der bei ihr angesiedelten ZaB zu zweifeln. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus Art. IV.1 der Lissabon-Konvention. Denn der Abschluss der Klägerin eröffne ihr auch in Großbritannien nicht ohne Weiteres den fachgebundenen Hochschulzugang. Das britische kenne anders als das deutsche Hochschulsystem weder einheitliche Zugangsvoraussetzungen noch eine überwiegend zentrale Vergabe der Studienplätze, weil dort die Hochschulen autonom über die Aufnahme von Studenten entscheiden dürften. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, dass Art. IV.3 der Lissabon-Konvention gerade, anders als Art. IV.1, nicht voraussetze, dass im Herkunftsstaat der Zugang zu jeder spezifischen Hochschuleinrichtung oder jedem spezifischen Hochschulprogramm möglich sei. Andernfalls hätte ein Staat wie das Vereinigte Königreich, das die Kriterien für Bewerbung und Auswahl der Absolventen seinen Universitäten überlasse, der Konvention gar nicht beitreten dürfen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Lissabon-Konvention im Hinblick auf ihr Ziel, den Zugang zu den Bildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, großzügig anzuwenden sei. Die Nichtanerkennung des britischen Abschlusses der Klägerin verstoße außerdem gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Der von der Beklagten bei der Anerkennungsentscheidung zugrunde gelegte Beschluss der Kultusministerkonferenz sei deshalb überholt und verstoße gegen höherrangiges Recht. Zuletzt verweist die Klägerin auf ihren GCE-Advanced Level im Fach „Business Studies“: Zum Erwerb dieses Abschlusses seien ihr zu einem Großteil mathematische Studieninhalte vermittelt worden, woraus sich ihre mathematische Kompetenz ohne weiteres ergebe. Die Klägerin beantragt nach Erlass des Widerspruchsbescheids nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, die ausländischen Schulabschlüsse der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 als gleichwertig mit der fachgebundenen Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.