Urteil
3 K 571.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0116.VG3K571.16.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist für eine Anfechtungsklage gegen die beabsichtigte Namensänderung (ausnahmsweise) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. (Rn.39)
2. Der Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.42)
3. Wenn der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden soll, ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist. (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist für eine Anfechtungsklage gegen die beabsichtigte Namensänderung (ausnahmsweise) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. (Rn.39) 2. Der Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.42) 3. Wenn der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden soll, ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist. (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte unter Berücksichtigung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und der Besonderheiten des Einzelfalles verhandeln und entscheiden, ohne das persönliche Erscheinen des Klägers gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen. Somit bestand auch kein Anlass für die vom Kläger schriftsätzlich beantragte Vorführung aus der Haft (s. Bl. 54 ff. der Gerichtsakte). Die Rechte des Klägers konnten vorliegend in dem erforderlichen Umfang durch seine prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin wahrgenommen werden. Es bestand auch keine rechtliche Verpflichtung der Kammer, dem Kläger seine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Ein anwaltlich vertretener inhaftierter Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1982 - 7 B 173/81 - Rn. 5 m. w. N., wie alle weiteren nicht anders gekennzeichneten Entscheidungen abrufbar wie juris). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO am 28. September 2016, nämlich binnen einen Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016 wurde erst am 1. September 2016 abgesandt und dem Kläger am 5. September 2016 zugestellt (s. Bl. 126 ff. im Widerspruchsvorgang). Zudem ist der Kläger als Vater seiner beigeladenen Kinder klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Änderung des Familiennamens der Kinder möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Annahme der Klagebefugnis eines Vaters, der sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Familienname seiner minderjährigen Kinder geändert wird, findet unabhängig von der Frage, ob dem Vater das Sorgerecht zusteht, ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung seines Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (s. § 1618 Satz 3 BGB; vgl. VG Aachen, Urteile vom 29. August 2006 - 6 K 1114/06 - Rn. 29 und 11. Januar 2008 - 6 K 901/07 - Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 - Rn. 2; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 227/02 - Rn. 33 und 35; jeweils m. w. N.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2016 ist - soweit er Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist für die vorliegende Anfechtungsklage gegen die beabsichtigte Namensänderung (ausnahmsweise) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Grund hierfür ist, dass die Namensänderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs der Entscheidung für den Fall erfolgte, dass der Kläger als Kindesvater gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen und die Entscheidung für beide Kinder ihm gegenüber nicht bestandskräftig werde. Bis dahin sei die Namensänderung mit Bekanntgabe des Bescheides (schwebend) wirksam. Dieser Vorbehalt wurde von den Beigeladenen nicht angefochten, ist somit bestandskräftig und unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung. Er hat zur Folge, dass bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Sach-und Rechtslage abzustellen ist, von der das Gericht bei der letzten mündlichen Verhandlung auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1993 - 7 C 58/82 - Rn. 17 zum maßgeblichen Zeitpunkt, sowie Rn. 18 zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines vergleichbaren Vorbehaltes; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 227/02 - Rn. 39 f.; OVG Münster, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 16 E 334/12 -). Grundlage für die vom Kläger angefochtene Namensänderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG -). Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wobei der Antrag eines Vormundes für beschränkt geschäftsfähige Personen gemäß § 2 Abs. 1 NÄG der - vorliegend erteilten - Genehmigung des Familiengerichtes bedarf. Der Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung eines Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Für eine Namensänderung bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i. S. des § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Januar 2015 - 12 K 2021/13 - Rn. 19 f. m .w. N.). In sog. Stiefkinderfällen und Scheidungshalbwaisenfällen gilt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nur dann vorliegt, wenn diese zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit der Kinder erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen seien oder die Namensänderung für die Kinder solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/80 - Rn. 12 ff. und Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14/89 - Rn. 3 m. w. N.; VG Oldenburg, Urteil vom 14. November 2006 – 12 A 3845/05 – Rn. 20; VG Arnsberg, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 12 K 980/08 - Rn. 20 ff. ; VG Schleswig, Urteil vom 19. März 2009 - 14 A 167/07 - Rn. 20 ff.; VG Berlin, Urteil vom 26. August 2009 - VG 3 A 251.08 - Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch Nrn. 27, 30 und 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV -; ebenfalls abrufbar bei juris). Ein anderer Maßstab gilt jedoch, wenn der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden soll. In diesen Fällen ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7/ C 120/86 - Rn. 12 ff. ; VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 1114/06 - Rn. 56 ff. ; VG Arnsberg, Urteile vom 31. Oktober 2008 - 12 K 980/08 - Rn. 19 ff. und 31, und 21. Januar 2015 - 12 K 2021/13 - Rn. 21 ff.). In solchen Fällen ist das namensrechtliche Band zwischen dem unter Vormundschaft stehenden Pflegekind zu dem leiblichen Elternteil von geringer Festigkeit. Zwar sind die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zu seinem in Dauerpflege fortgegebenen und unter Vormundschaft gestellten Kind im Gegensatz zu einer Adoption noch nicht völlig und endgültig gelöst. Den entscheidenden Unterschied zum Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisen-Eltern-Verhältnis weist die Beziehung zwischen dem unter Vormundschaft stehenden Pflegekind und seinem leiblichen Vater jedoch darin auf, dass sich der Vater, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig erwiesen hat, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen. Der Vater, der seiner Elternverantwortung nicht gerecht wird, kann sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in seiner Elternverantwortung begründet ist. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genießt, der seine namensrechtlichen Belange gegen die Umbenennung des Stiefkindes bzw. des Scheidungshalbwaisen verteidigt, kann von dem leiblichen Vater, der die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nimmt, auch nicht in Anspruch genommen werden. Der von der Rechtsordnung anerkannte Daueraufenthalt bei den Pflegeeltern gibt dem Pflegekind die zu seiner gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für den leiblichen Vater des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr ist. Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung schutzwürdiger väterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisenfällen. Ein Widerspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie soll unerheblich sein (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 31 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG; vgl. auch Nr. 42 NamÄndVwV zu dem Verhältnis einer Namensänderung zur Möglichkeit einer Adoption). Der soeben beschriebene Maßstab der „Förderlichkeit“ der Namensänderung für das Kindeswohl gilt auch im vorliegenden Verfahren. Die minderjährigen Kinder befinden sich seit dem Tag nach der Tat in der Familienpflege im Haushalt ihrer Großeltern mütterlicherseits. Sie waren drei Jahre und ein Jahr alt, als ihre Großeltern ihre Pflege übernommen haben. Diese Pflege dauert mittlerweile seit über sechs Jahren an und ist auf Dauer angelegt. Dem Kläger wurde sein Sorgerecht für die beiden Kinder endgültig und unbefristet entzogen. Hiervon ausgehend kann die Klage keinen Erfolg haben, weil die Kammer nach der Durchführung die Beweisaufnahme und Prüfung aller Aspekte des Einzelfalles davon überzeugt ist, dass die Änderung des Familienamens für das Wohl der Kinder förderlich ist. Selbst wenn aber man entgegen dem Vorangestellten einen strengeren Maßstab anlegen könnte oder müsste, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass die in Streit stehende Namensänderung derzeit nicht nur förderlich, sondern auch erforderlich für das Kindeswohl der beiden Beigeladenen ist. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G... in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2016 und in der mündlichen Verhandlung. Als Kinder- und Jugendpsychiaterin mit langjähriger Berufserfahrung vermochte die Leitende Ärztin beim KJPD des Bezirksamtes schlüssig zu erläutern, warum nach ihrer fachkundigen Einschätzung die Namensänderung für die seelische Gesundheit beider Kinder zwingend ist. Plausibel berichtete sie hierzu, dass die beiden Kinder zuletzt noch einmal am 9. Januar 2018, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, von ihr untersucht worden seien und ausdrücklich den Wunsch geäußert hätten, so heißen zu wollen, wie Oma und Opa, bei denen wohnten (wie die Großeltern mütterlicherseits). Auch ihre Einschätzung, dass diese Äußerung dem wirklichen Willen und Interesse der Kinder entspreche und nicht etwa fremdgesteuert sei, vermochte die Gutachterin anschaulich zu begründen, indem sie unter anderem darauf hinwies, dass Kinder in familiären Konfliktsituationen in der Regel gar nichts sagen und sich verschließen würden, weil sie keine der beiden Seiten verletzen wollten. Verständlich berichtete die Sachverständige ferner, warum dem eigenen Willen der Kinder als Ausdruck von Emotionalität ein enormer Stellenwert zukomme und wie sie vorgegangen sei, um diesen Willen behutsam zu ermitteln, indem sie sich dem Thema Namensänderung vorsichtig im Rahmen eines dem Alter der Kinder angemessen Gesprächs auf bestimmten Wegen, beispielsweise über Alltagsprobleme, angenähert habe. Es liegt auf der Hand, dass es hierzu für die Sachverständige - wie von ihr betont - notwendig war, allein mit jedem der beiden Kinder zu sprechen, damit keine Loyalitätskonflikte auftreten. Dass dies eines der grundlegenden Prinzipien für die Anamnese von Kindern ist, die wiederum einen wesentlichen Bestandteil der täglichen Arbeit der Sachverständigen als Kinder- und Jugendpsychiaterin darstellt, leuchtet unmittelbar ein. Um den wirklichen Willen der Kinder zu ermitteln, konnte die Sachverständige deshalb nicht - wie vom Kläger gefordert - im Beisein der Großeltern väterlicherseits befragen. Unmissverständlich legte die Sachverständige zudem dar, dass die Bekundung des eigenen Willens der Kinder deshalb so fundamental sei, weil darin die Geborgenheit und das Gefühl der Kinder zum Ausdruck gebracht würden, angekommen zu sein. Hierfür spricht anschaulich die von der Sachverständigen übermittelte Bekundung des einen Kindes, es wolle heißen wie Omi und Opa mütterlicherseits, weil man eine Familie sei. Die Sachverständige berichtete ferner überzeugend, dass beide Kinder noch immer deutliche seelische Folgen auf Grund der Tat des Klägers zeigten und an verschiedenen - von der Sachverständigen näher benannten und beschriebenen - Entwicklungsstörungen litten. Als Folge des Traumas suchten die Kinder eine emotionale Sicherheit und hierfür müssten die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Verständlich erläuterte die Sachverständige hierzu, dass eine reaktive Bindungsstörung - wie sie bei den Kindern diagnostiziert worden sei - entstehe, wenn beispielsweise Eltern nicht als verlässliche Bezugsperson wahrgenommen würden, wenn sie erschreckend, beängstigend und bedrohlich wirkten und ein Kind Schwierigkeiten habe, solchen Menschen seine Bedürfnisse anzuvertrauen. Dies sei ein Ausdruck nicht ausreichenden Vertrauens. Die Folge seien Unsicherheit und Rückzugstendenzen. Anschaulich und schlüssig schilderte die Sachverständige darüber hinaus, dass die beiden Kinder sich sehr an die Großeltern mütterlicherseits gebunden hätten und jetzt genauso heißen wollten, wie das „Nest“, in dem sie sich befänden. Auch die Erklärung der Sachverständigen, für die Entwicklung der Identität der Kinder und den Aufbau der Bindung der Kinder zu ihren Großeltern mütterlicherseits stelle die Namensänderung einen zusätzlichen, wichtigen Baustein dar, überzeugt das Gericht. Die Sachverständige vermochte dies ebenfalls stringent zu erläutern und ihr Fazit, ohne einen solchen zusätzlichen Baustein könne sich eine solche Bindung zwar auch, aber nur deutlich schlechter entwickeln, weil die Großeltern mütterlicherseits die Bezugspersonen und der familiäre Schutzraum der Kinder seien, anschaulich zu vermitteln. Nichts anderes ergibt sich aus den - von seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten - Einwänden des Klägers, dass eine Namensänderung nichts daran ändern werde, dass er der leibliche Vater sei, dass auf dem Grabstein der Mutter „S...“ stehe und dass man Kontakt zu den Großeltern väterlicherseits generell als wünschenswert empfinde. Dies steht, worauf auch die Sachverständige hinwies, nicht infrage. Entscheidend ist aber nach der überzeugenden fachkundigen Einschätzung der Sachverständigen vorrangig das subjektive Gefühl der Kinder, da diese gerade für sich einen eigenen Schutzraum ausbilden und es darum geht, sie dabei durch die Namensänderung zu unterstützen und vor Fremdbeeinflussung zu schützen. Ohne Erfolg warf die Bevollmächtigte des Klägers zudem die Frage auf, inwieweit es eine Rolle spiele, dass die Kinder die Mutter weiter vermissen würden und die Namensänderung an die Identität der Mutter anknüpfe. Es ist lebensnah und einleuchtend, dass die Kinder ihre Mutter auch weiterhin vermissen (werden). Die Sachverständige führte hierzu verständlich aus, dass die Kinder ihre Mutter nicht deshalb vermissen, weil diese einen bestimmten Namen führe. Der Wunsch der Kinder, so zu heißen, wie ihre Großeltern mütterlicherseits, sei unabhängig von dem Vermissen ihrer Mutter und deren Namen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die sich in der Obhut von Pflegeeltern befänden, so heißen wollten wie diese. Entgegen der Ansicht des Klägers sind schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sachverständige befangen sein könnte (s. §§ 98 und 54 VwGO i. V. m. §§ 406, 41 ff. ZPO; vgl. auch Lang in: Sodann/Ziekow, 4. Auflage 2014, VwGO, § 98 Rn. 137 ff. und 180 ff. m. w. N.; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 98 VwGO, Rn. 137; beide abrufbar bei beck-online). Sie ist zwar zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Kläger gewünscht, hat sich hierbei allerdings allein am Wohl der Kinder orientiert und dieses aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und Erfahrung als Ärztin bewertet. Auch ihr Appell an alle Beteiligte, eigene Belange zurückzustellen und zum Wohle der Kinder zusammenzuarbeiten, ist sachlich nachvollziehbar und begründbar. Es mag sein, dass der Kläger diesem Appell nicht folgen und (wie von ihm angekündigt) niemals mit der Änderung des Namens der Kinder einverstanden sein sowie alles dafür tun wird, diese niemals bestandskräftig werden zu lassen. Gleichwohl begründen weder der am Kindeswohl orientierte Appell noch andere Umstände eine Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen. Darüber hinaus ist die Kammer auch aus weiteren Gründen davon überzeugt, dass die im Streit stehende Namensänderung zwingend für das Kindeswohl der beiden Beigeladenen erforderlich ist. Hierfür spricht insbesondere auch die Einschätzung des Mitarbeiters Y...des Jugendamtes des Beklagten, der Sozialarbeiter ist, einen Abschluss als Diplompsychologe hat, die Familie seit 2010 kennt und die oben genannten, vorangegangenen, seinerzeit noch kritischen Stellungnahmen des Jugendamtes zur Namensänderung verfasst hat. Auch er bestätigte in der mündlichen Verhandlung jetzt nachvollziehbar, dass die konkreten Bekundungen der Kinder und deren eigener Wille nunmehr relevant seien und für die Namensänderung sprächen. Letztlich sprechen auch die Angaben des Vormunds der Kinder deutlich dafür, dass die Änderung des Familiennamens für deren Kindeswohl zwingend erforderlich ist. Frau S... vom Jugendamt des Bezirksamtes betreut die Kinder seit Jahren und hat etwa alle zwei Monate persönlichen Kontakt zu ihnen. Auch sie berichtete lebensnah und verständlich von den Schwierigkeiten in der seelischen Entwicklung der Kinder aufgrund des Traumas. Sie konnte zudem ebenfalls bestätigen, dass die Änderung des Namens von den Kindern gewünscht werde. So habe eines der Kinder sie beispielsweise gefragt, wann es endlich soweit sei, dass es den Namen (S...) loswerde. Sie schilderte in diesem Zusammenhang zudem nachvollziehbar, dass die Kinder auch Angst vor dem Kläger und vor einem Wiedertreffen hätten. So habe eines der Kinder gegenüber seinem Therapeuten geäußert, es habe Angst davor, dass der Kläger plötzlich bei den Großeltern väterlicherseits am Tisch sitze, da es nicht wisse, wie es sich dann verhalten solle, und dass die Großeltern väterlicherseits in diesem Zusammenhang gesagt hätten, der Kläger sei ganz lieb. Auch dies wirkt wirklichkeitsnah, zumal es nach den Angaben der Bevollmächtigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung realistisch sein soll, dass dem Kläger Ausführungen aus der Haft genehmigt werden könnten, die auch einen Besuch seiner Eltern zum Ziel haben könnten. Ebenso wenig wie bei der Sachverständigen sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Frau S... befangen sein könnte (vgl. § 1 Abs. 1 Bln VwVfG i. V. m. 21 Abs. 1 VwVfG). Auch Frau S... hat sich lediglich sachlich geäußert, so dass nichts für die Behauptungen des Klägers spricht, sie sei den Großeltern mütterlicherseits zugetan und habe von der Leitenden Ärztin des KJPD eine Gefälligkeit gefordert. Frau S... schätzt die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl der ihr anvertrauten beigeladenen Mündel lediglich aus nachvollziehbaren Gründen ebenfalls anders ein, als der Kläger dies tut. Nach alldem spricht schließlich auch nichts für die substanzlosen Behauptungen des Klägers, die Kinder wollten gar nicht so heißen, wie ihre Großeltern mütterlicherseits bzw. es sei den Kindern egal, wie sie heißen. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens seiner beiden beigeladenen minderjährigen Kinder (im Folgenden nur: Kinder) von „S...“ in „S...“. Die Mutter der Kinder, die im Jahr 1988 geborene S..., geborene S..., und der Kläger waren verheiratet. Im Oktober 2011 tötete der Kläger seine zu dieser Zeit vom ihm getrennt lebende Ehefrau. Durch Urteil des Landgerichtes Berlin vom 28. Juni 2012 - (540) 234 Js 5278/11 Ks (6/12) - wurde er deshalb wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Urteil heißt es unter anderem, der Kläger habe mit verbaler und spätestens ab Ende 2009 mit körperlicher Gewalt reagiert, wenn seine Ehefrau seinen Wünschen nicht nachgekommen sei. So habe er ihr einmal in die Rippen getreten, sie bei anderer Gelegenheit am Hals gepackt, sie gegen eine Wand gestoßen, sie an den Haaren durch die Wohnung gezogen und wahrscheinlich auch sexuelle Forderungen mit Gewalt durchgesetzt. Nachdem der Kläger sie im November 2010 geschlagen habe, habe seine Ehefrau für kurze Zeit mit den Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht, sei dann aber zum Kläger zurückgekehrt. Im August 2011 habe der Kläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser gedroht, sie umzubringen. Diesen Vorfall habe seine Ehefrau zum Anlass genommen, sich vom Kläger zu trennen. Auf ihr Betreiben habe das zuständige Familiengericht dann eine Gewaltschutzanordnung gegen den Kläger erlassen. Der Kläger habe danach Umgang mit den Kindern gehabt. Seine Ehefrau habe sich auf eine weitgehende Umgangsregelung eingelassen, weil sie den Kindern ihren Vater nicht habe vorenthalten wollen. Sie sei darauf bedacht gewesen, alles zu vermeiden, was den Kläger (zusätzlich) verärgern hätte können, zumal sie alsbald nach der Trennung vom Kläger eine neue Beziehung eingegangen sei. Der Kläger habe es nicht verwinden können, dass durch die Trennung seine Herrschaftsansprüche in Bezug auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (teilweise) vereitelt worden seien. Er habe deshalb seine Ehefrau durch einen Anruf veranlasst, ihm die Haustür zu öffnen, und sodann im Hausflur mit einem massiven Fleischermesser auf sie eingestochen. Die Kinder, die den Angriff auf ihre Mutter aus unmittelbarer Nähe miterlebt hätten, hätten vor Schreck geschrien. Nach der Attacke habe der Kläger den Tatort zügigen Schrittes, jedoch nicht rennend, verlassen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger die Tat von langer Hand geplant habe. Dass das Wohl seiner Kinder das Handeln des Klägers nicht bestimmt habe, werde schließlich auch daraus deutlich, dass der Kläger die Tat vor den Augen der Kinder ausgeführt habe. Der Kläger habe wiederholt und mit großer Wucht ausschließlich auf besonders empfindliche Bereiche des Körpers, nämlich Kopf und Hals, seiner Ehefrau eingestochen. Er habe mit einem absoluten Vernichtungswillen gehandelt und aus sonst niedrigen Beweggründen seine Ehefrau getötet. Motiv seines Handelns sei die Verärgerung über die Vereitelung seines Herrschaftsanspruchs gewesen, was nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sei und auf tiefster Stufe stehe. Der Kläger befindet sich seit dem Tattag, dem 14. Oktober 2011, in Haft. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen seit dem 15. Oktober 2011 im Haushalt von M... und H..., ihren Großeltern mütterlicherseits, und sind dort in Familienpflege. Mit ihren Großeltern väterlicherseits, K... und H..., hatten die Kinder im Folgenden Umgangskontakte. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 entzog das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 149 F 21192/11 - dem Kläger zunächst durch einstweilige Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder und übertrug sie auf den Vormund. Zur Begründung führte es aus, vom Kläger gehe eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls aus. Der Kläger sei zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht geeignet, sondern stelle vielmehr eine Gefahr für die Kinder dar. Mit weiterem Beschluss vom 12. März 2012 entzog das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 149 F 23405/11 - dem Kläger dann im Hauptsachverfahren die elterliche Sorge für die Kinder und übertrug sie auf dem Vormund. In dem Beschluss heißt es, der Kläger meine, seine elterliche Sorge solle während der Inhaftierung ruhen. Solange sollten seine Eltern oder seine Schwester die elterliche Sorge ausüben. Er würde seine Kinder lieber in einer Pflegefamilie unterbringen, als bei den Großeltern mütterlicherseits. Das Gericht führte aus, der Kläger sei zur Erziehung nicht geeignet. Das Kindeswohl sei gefährdet. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger in Konfliktsituationen auch gegenüber den Kindern zu Gewalt als Mittel der Konfliktlösung greifen werde. Auch eine Einsetzung der Großeltern der Kinder väterlicherseits, welche von diesen und vom Kläger gewünscht werde, widerspräche dem Kindeswohl. Da sich die Kinder inzwischen bei den Großeltern mütterlicherseits gut eingelebt hätten, komme es nicht in Betracht, sie aus deren Haushalt herauszunehmen. Im April 2014 beantragte der Vormund der Kinder beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die familiengerichtliche Genehmigung für die Änderung des Familiennamens der Kinder in „S...“. Zur Begründung führte er aus, die Großeltern S... hätten die Kinder bei sich aufgenommen und seien an die Stelle der leiblichen Eltern getreten. Die Kinder hätten inzwischen realisiert, dass ihr Vater ihre Mutter umgebracht habe. Es stelle für sie eine große Belastung dar, dass sie noch immer den Familiennamen des Mörders ihrer Mutter tragen müssten. Der Kläger widersprach im familiengerichtlichen Verfahren der beabsichtigten Namensänderung. Das Jugendamt des Beklagten wurde angehört und teilte dem Familiengericht unter dem 13. Juni 2014 mit, die Kinder seien noch zu jung. Sie könnten sich alters- und entwicklungsbedingt noch nicht positionieren und die Folgen und Bedeutung einer Namensänderung nicht realistisch einschätzen. Aus sozialpädagogischer Sicht sei es für einen Eingriff in die Identitätsentwicklung der Kinder durch eine Namensänderung noch zu früh. Es solle damit noch zugewartet werden, bis die Kinder sich selbst positionieren und eine rechtsrelevante eigene Meinung dazu äußern könnten. Mit Beschluss vom 1. August 2014 erteilte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 149 F 22366/1 - die familiengerichtliche Genehmigung zur Beantragung der Änderung des Familiennamens der Kinder in „S...“. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht durch Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 17 WF 198/14 - zurück. Im Februar 2015 beantragte der Vormund der Kinder beim Beklagten die Änderung des Familiennamens der Kinder in „S...“. Er fügte die rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung bei und führte aus, die Kinder lebten seit dem Tod der Mutter im Haushalt der Großeltern S... und sollten dort auch dauerhaft bleiben. Die Großeltern seien beide sehr engagiert in der Betreuung der Kinder. Die Kinder seien in ihrem Haushalt gut integriert. Sie wüssten, dass es sich um die Großeltern handele und dass sie auch leibliche Eltern hätten. Es sei für die Kinder wichtig, auch nach außen ihre Zugehörigkeit zur Familie S... darzustellen und deren Familiennamen zu tragen. Die Namensabweichung führe immer wieder zu Irritationen und Erklärungsnotwendigkeiten. Damit werde die Ursache dafür, dass die Kinder bei den Großeltern lebten, immer wieder zum Thema. Dies sei für die Kinder sehr belastend. Für die Kinder und ihr späteres Leben sei es wichtig, nicht immer auf das traumatische Kindheitserlebnis durch das Tragen des Namens des Mörders ihrer Mutter hingewiesen zu werden. Die Großeltern mütterlicherseits stimmten der beabsichtigten Namensänderung zu. Der Kläger widersprach der beabsichtigten Namensänderung. Er führte aus, seine Eltern (die Großeltern der Kinder väterlicherseits) und er selbst lehnten die Namensänderung ab. Sie sei ein weiterer Versuch des anderen Großelternpaares (mütterlicherseits), einen Keil zwischen die Kinder und die Familie S... zu treiben, um die Familie zu zerstören. Die Änderung des Familiennamens diene nicht dem Wohl der Kinder. Das Jugendamt des Beklagten wurde um eine erneute Stellungnahme gebeten und teilte mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit, die Kinder lebten im Haushalt der Großeltern S... und besuchten regelmäßig und gern die Großeltern S.... Bislang lägen weder von der Schule noch von der Kita Informationen vor, die darauf hinwiesen, dass die Kinder unter dem Namen des Kindesvaters litten. Aus sozialpädagogischer Sicht sei es für einen Eingriff in die Identitätsentwicklung der Kinder durch eine Namensänderung zu früh. Insoweit werde auf die frühere Stellungnahme Bezug genommen. Der Beklagte wandte sich zudem an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Gesundheitsamtes S.... Die Leitende Ärztin im KJPD, Dr. med. L..., teilte unter dem 1. Juli 2015 mit, die Kinder hätten im festgelegten Rahmen Umgang mit den Großeltern väterlicherseits. Letztere hätten aufgrund der eigenen Schuldgefühle große Schwierigkeiten, die Gewalttat des Klägers anzuerkennen und suchten Gründe dafür in einem schuldhaften Herbeiführen der Tat durch die Mutter der Kinder. Da beide Kinder den Namen des Klägers trügen, würden sie in diese Verdrängung innerhalb der väterlichen Familie mit eingebunden. Bei dem Jungen (A...) liege bereits eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Identitätsstörung vor. Er müsse neben den inneren Repräsentanzen seiner Mutter auch die des Vaters, der die Mutter getötet habe, bewältigen. Der wesentliche Behandlungsauftrag der Psychotherapie sei es bei ihm, die widerstrebenden inneren Anteile so zusammenzuführen, dass eine integrierte Identität entstehen könne. Ein wesentlicher Bestandteil der Identität sei der Name. Den Namen des Vaters zu tragen, der die Mutter ermordet habe, bedeute auch emotional Teil dieser Tat zu sein. Für eine gedeihliche seelische Entwicklung sei es für Aaron sehr wichtig und für die Identitätsentwicklung dringend erforderlich, dass er den Namen der Großeltern mütterlicherseits, bei denen er seinen Lebensmittelpunkt habe und an die er eng gebunden sei, annehmen dürfe. Aus dem Erleben einer gemeinsamen Familienidentität im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits ergebe sich damit auch für die Tochter (S...) die Notwendigkeit der Namensänderung. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei es jetzt notwendig, den Kindern mit der Namensänderung ein Stück seelischen Friedens zu ermöglichen. Beide Kinder seien von den tragischen Ereignissen zwischen den Eltern geprägt und zeigten seelische Folgestörungen. Ihre seelische Entwicklung werde weiter täglich durch den Namen des Vaters verunsichert, der die Kindesmutter getötet habe. Mit Bescheiden vom 9. Juni 2016 entsprach der Beklagte dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der Kinder in „S...“. Die Namensänderung erfolgte unter dem Vorbehalt eines Widerrufs der Entscheidung für den Fall, dass der Kläger als Kindesvater gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen und die Entscheidung für beide Kinder ihm gegenüber nicht bestandskräftig werde. Bis dahin sei die Namensänderung mit Bekanntgabe des Bescheides (schwebend) wirksam. Am 27. Juni 2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, er werde niemals mit der Änderung des Namens der Kinder einverstanden sein und alles dafür tun, den Bescheid vom 9. Juni 2016 niemals bestandskräftig werden zu lassen. Im Widerspruchsverfahren nahm die Leitende Ärztin im KJPD erneut Stellung führte im Gutachten vom 15. Juli 2016 nochmals aus, aus welchen Gründen es bereits jetzt notwendig erscheine, den beiden Kindern mit der Namensänderung ein Stück seelischen Friedens zu ermöglichen. Der Kinder seien von den tragischen Ereignissen zwischen den Eltern geprägt und zeigten seelische Folgestörungen. Die vom Kläger geforderte Vernehmung der Kinder zum Wunsch der Namensänderung im Beisein der Großeltern väterlicherseits widerspreche jeder Form einer unabhängigen Informationsermittlung, da die Kinder dabei einem außerordentlich hohen Loyalitätsdruck ausgesetzt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 28. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem trägt er vor, den Kindern sei egal, wie sie mit Familiennamen hießen. Sie würden durch das Tragen des Familiennamens „S...“ nicht belastet. Sie wollten diesen Namen gar nicht ablegen, sondern nur den Großeltern mütterlicherseits einen Gefallen tun. Die Großeltern mütterlicherseits hätten die Kinder negativ beeinflusst und manipuliert. Es handele sich um ein Machtspiel zwischen den sich gegenseitig mit Vorwürfen bedenkenden Großelternpaaren. Es solle ein Gutachten über die Gefährlichkeit der Großeltern mütterlicherseits eingeholt werden. Außerdem ergebe sich aus dem Strafurteil, das es (gemeint ist wohl die Tat) nicht vor den Augen der Kinder geschehen sei. Zudem liefen demnächst ein Wiederaufnahmeverfahren, ein Gnadengesuch und ein „Haftuntauglichkeitsantrag“ zur sofortigen Haftentlassung. Ein Antrag auf Umwandlung der lebenslangen Strafe in eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe sowie ein Antrag auf Haftentlassung seien jetzt in Arbeit bzw. liefen bzw. seien beantragt worden. Der Vormund der Kinder, F..., sei befangen und den Großeltern mütterlicherseits zugetan. Er habe von der Leitenden Ärztin des KJPD eine Gefälligkeit gefordert und bekommen. Es müsse eine psychologische Stellungnahme von anderen, neutralen (dem Kläger bekannten) Gutachtern eingeholt werden. Andernfalls rüge er die Verletzung seiner Grundrechte. Es sei zu beachten, dass die Großeltern väterlicherseits ebenfalls den Familiennamen „S...“ trügen. Mit diesen hätten die Kinder Umgang, sodass auch eine positive Bindung zu diesem Namen bestehe. Auch die Großeltern väterlicherseits müssten zu der Namensänderung angehört werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes S..., vom 9. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes S..., vom 29. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Namensänderung, nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug und legt das Verfahren und die Gründe für die Namensänderung näher dar. Er hält das vorliegende ärztliche Gutachten des KJPD für aussagekräftig. Die dieses Gutachten erstellende Ärztin sei unabhängig und kompetent. Der Vormund der beigeladenen Kinder stellt keinen eigenen Antrag. Er trägt vor, die Großeltern mütterlicherseits hätten entgegen den Behauptungen des Klägers in keiner Weise versucht, die Kinder negativ gegen den Kläger zu beeinflussen. Entgegen der Ansicht des Klägers berge es ein erhebliches Konfliktpotenzial für die Identitätsfindung der Kinder, den Namen des Klägers tragen zu müssen. Durch die noch bestehende Namensgleichheit werde deutlich, dass die Kinder zu dem Kläger gehörten, also letztlich zu demjenigen, der die Mutter getötet habe. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte beigeordnet. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer einen zuvor schriftsätzlich angekündigten, im Termin mündlich gestellten Antrag der Eltern des Klägers, nicht notwendig zum Verfahren beigeladen zu werden, abgelehnt. Im Verlauf der Verhandlung sind der Vormund der beigeladenen Kinder sowie der Sachbearbeiter des Jugendamtes des Beklagten informatorisch befragt worden. Zudem ist durch Anhörung der Leitenden Ärztin beim KJPD als Sachverständige zu der Frage Beweis erhoben worden, ob und in welcher Weise sich eine Namensänderung auf das Wohl der Beigeladenen auswirken würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Akte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 149 F 22366/11 - und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen.