Beschluss
5 K 1521/18.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2019:0315.5K1521.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin S..., L..., wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S... (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –) liegen nicht vor. 2 Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418 sowie Beschluss vom 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 –, NJW 2015, 2173). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt. 4 Nach diesen Maßstäben bietet die Klage der Klägerin gegen den Namensänderungsbescheid vom 25. Mai 2018 keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 5 Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Zudem ist die Klägerin als Mutter ihres beigeladenen Sohnes klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die Änderung des Familiennamens des Sohnes möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Annahme der Klagebefugnis einer Mutter, die sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Familienname ihres minderjährigen Kindes geändert wird, findet unabhängig von der Frage, ob der Mutter das Sorgerecht zusteht, ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung ihres Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 – 3 K 571.16 –, juris m.w.N.). 6 Die Klage hat jedoch in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 7 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtene Namensänderung sind die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG –). Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wobei der Antrag eines Vormundes für beschränkt geschäftsfähige Personen gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG der – vorliegend vom Amtsgericht Frankenthal mit Beschluss vom 10. August 2017 erteilten – Genehmigung des Familiengerichtes bedarf. 8 Der Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes ist hier eröffnet, denn der Beigeladene ist deutscher Staatsangehöriger (s. den Vermerk des Beklagten vom 04. April 2018, Blatt 31 der Verwaltungsakte, wonach der Beigeladene die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – erworben hat). 9 Der Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung eines Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Für eine Namensänderung bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt (BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 2017 – 6 B 50/16 –, NJW 2017, 2361). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG verlangt daher ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – 6 C 16.14 –, NJW 2015, 1321). Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2010 – 16 A 3226/08 –, FamRZ 2011, 487; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 – 4 K 464/14.MZ –, juris). 10 In sog. Stiefkinderfällen und Scheidungshalbwaisenfällen gilt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nur dann vorliegt, wenn diese zum Wohle des Kindes erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 –, NJW 2002, 2406). Die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit der Kinder erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen seien oder die Namensänderung für die Kinder solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 – 3 K 571.16 –, juris m.w.N.). 11 Ein anderer Maßstab gilt entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch, wenn der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden soll. In diesen Fällen ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 – 3 K 571.16 –, juris; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 – 4 K 464/14.MZ –, juris). In solchen Fällen ist das namensrechtliche Band zwischen dem unter Vormundschaft stehenden Pflegekind zu dem leiblichen Elternteil von geringer Festigkeit. Zwar sind die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zu seinem in Dauerpflege fortgegebenen und unter Vormundschaft gestellten Kind im Gegensatz zu einer Adoption noch nicht völlig und endgültig gelöst. Den entscheidenden Unterschied zum Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisen-Eltern-Verhältnis weist die Beziehung zwischen dem unter Vormundschaft stehenden Pflegekind und seinen leiblichen Eltern jedoch darin auf, dass sich die Eltern, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig erwiesen haben, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen. Die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird, kann sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genießt, der seine namensrechtlichen Belange gegen die Umbenennung des Stiefkindes bzw. des Scheidungshalbwaisen verteidigt, kann von der leiblichen Mutter, die die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nimmt, auch nicht in Anspruch genommen werden. Der von der Rechtsordnung anerkannte Daueraufenthalt bei den Pflegeeltern gibt dem Pflegekind die zu seiner gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr ist. Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisenfällen. 12 Gemessen am Maßstab der Förderlichkeit ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen gegeben. Die Kammer ist nach Prüfung aller Aspekte des Einzelfalles davon überzeugt, dass die Änderung des Familienamens für das Wohl des Beigeladenen förderlich ist. 13 Der heute 13 Jahre alte Sohn der Klägerin befindet sich seit dem 18. August 2008 in der Familienpflege im Haushalt der Familie C. Er war weniger als drei Jahre alt, als seine Pflegeeltern seine Pflege übernommen haben. Diese Pflege dauert mittlerweile seit über zehn Jahren an und ist auf Dauer angelegt. Den Verwaltungsakten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beigeladene in die Pflegefamilie integriert ist und sich darin wohlfühlt. Der Klägerin, die an einer seelischen Erkrankung leidet, wurde ihr Sorgerecht für ihren Sohn unbefristet entzogen. 14 Das Ludwigshafener Zentrum für individuelle Erziehungshilfen hat in seiner Stellungnahme vom 02. Juni 2017 u.a. überzeugend ausgeführt, die Namensänderung entspreche schon lange dem ausdrücklichen Wunsch des Beigeladenen. Dieser leide nach wie vor sehr unter seiner Herkunft und verweigere trotz der Bemühungen der Pflegeeltern und des Pflegekinderdienstes jeglichen Kontakt zu seiner Mutter. Der Beigeladene wirke verzweifelt und belastet durch den Nachnamen B. Er habe erzählt, dass er in der Schule von Klassenkameraden geärgert werde, weil er ein Pflegekind sei und anders heiße als seine Eltern. Der Beigeladene könne damit nicht umgehen, reagiere sehr sensibel und gekränkt darauf. Er bestehe bei „nicht offiziellen“ Angelegenheiten schon länger darauf, dass er als ... „...“ C geführt werde und habe sich schon einmal geweigert, bei einem Reitturnier anzutreten, weil sein Name B ausgerufen worden sei und nicht C. Aufgrund der geschilderten Situation und des klar formulierten Wunschs des Beigeladenen, C heißen zu wollen, sei es zu dessen Wohle wichtig, den Namen zu ändern und ihm damit eine große Last zu nehmen. Der Beigeladene sei in seiner Pflegefamilie gut integriert und sehe Herrn und Frau C als seine Eltern an. 15 In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 2018 hat das Ludwigshafener Zentrum für individuelle Erziehungshilfen seine Angaben vom 02. Juni 2017 bestätigt und ergänzend ausgeführt, der Beigeladene werde in der neuen Schule auf den schulinternen Listen als „... B C“ geführt. Damit fühle sich der Beigeladene wohl. 16 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass der Beigeladene in den kommenden Jahren zu dem Entschluss komme, auch seine türkische Familie kennenzulernen, ferner bestehe kein Grund, dass ihm eine andere Identität durch einen anderen Namen gegeben werde, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Interesse der Klägerin an dem Fortbestand des türkischen Namens „B“ ist schon deshalb von geringem Gewicht, weil, worauf der Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, der Geburtsname des Beigeladenen nicht die Abstammung von der Klägerin als leibliche Mutter dokumentiert. Vielmehr wird dem heranwachsenden Beigeladenen aufgrund der Eintragung im Geburtenregister aufgezwungen, den Familiennamen des früheren Ehegatten der Klägerin zu tragen, der nicht sein leiblicher Vater ist. Da zwischen dem Beigeladenen und seinen Pflegeeltern eine intensive Beziehung besteht und die Namensänderung in „C“ dem ausdrücklichen Wunsch des Beigeladenen entspricht, müssen vorliegend die Interessen der Klägerin zurückzustehen.