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Urteil

3 K 829.16 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0307.VG3K829.16A.00
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Leitsätze
1. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist nach den zu §§ 3 Abs 1 Nr 1, § 3a, 3b Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entwickelten Grundsätzen auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen.(Rn.23) 2. Aufgrund der aktuellen Lage, die sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für Mitglieder der Bahá’í und insbesondere für Konvertiten die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1) und der Ziffern 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist nach den zu §§ 3 Abs 1 Nr 1, § 3a, 3b Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entwickelten Grundsätzen auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen.(Rn.23) 2. Aufgrund der aktuellen Lage, die sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für Mitglieder der Bahá’í und insbesondere für Konvertiten die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.(Rn.26) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1) und der Ziffern 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ). Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. 1. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Dem Kläger droht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Religion i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch den iranischen Staat. a) Gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn ein Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung u.a. wegen seiner Religion außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei umfasst der Begriff der Religion gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen oder Verhaltensweisen, die sich auf diese religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Sie kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, § 28 Abs. 1a AsylG. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist nach den zu §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entwickelten Grundsätzen auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 –, juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 – ). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11 –, juris Rn. 24). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an deren grundlegenden Geboten ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012, a.a.O., Rn. 39). b) Gemessen hieran hat der Kläger wegen seines Religionswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen. aa) Aufgrund der aktuellen Lage, die sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für Mitglieder der Bahá’í und insbesondere für Konvertiten die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen (so auch vgl. nur VG Würzburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 – W 6 K 15.30149 –, juris Rn. 28, m. w. Nachweisen). Die Bahá’í stellen mit ungefähr 300.000 Personen, d.h. mit ca. 0,37 % der Bevölkerung, die größte religiöse Minderheitsgruppe im Iran dar (vgl. Information des UK Home Office, „Country Policy and Information Note Iran: Bahá’í“, November 2016, Punkt 2.2.1.). Im Gegensatz zu Christen, Juden und Zoroastriern gehören die Bahá’í indes nicht zu den nach Artikel 13 der iranischen Verfassung ausdrücklich neben dem Islam anerkannten Religionsgemeinschaften. Die Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes der letzten Jahre enthalten durchweg die Aussage, dass der iranische Staat die Mitglieder der Bahá’í diskriminiert und sie staatlichen Repressionen unterliegen (vgl. nur den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, Seite 17, wonach die Situation der Bahá’í dort von allen religiösen Minderheiten „am problematischsten“ ist.). So sind sie etwa von dem Pensions- und Sozialversicherungssystem Irans ausgeschlossen, der Hochschulzugang ist ihnen nur gewährt, wenn sie ihre Religion verleugnen und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Bahá’í-Zugehörigkeit verweigert. Auch erhalten Bahá’í keine offiziellen Heiratsurkunden. Sie sind explizit von den Regelungen über das Blutgeld („diyeh“) ausgenommen, so dass ihre Tötung eine theoretische Straflosigkeit nach sich zieht. Sowohl in staatlichen wie auch in oppositionellen Medien gibt es immer wieder Berichte über Verhaftungen von Bahá’í oder Zwangsschließungen von Bahá’í gehörenden Geschäften. Zur Zeit sind über 100 Bahá’í inhaftiert, darunter seit 2008 alle sieben Mitglieder der Führungsriege der Bahá’í, die zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. Auch nach den Informationen des Informationszentrums Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind die Bahá’í in ihrer Glaubensausübung stark beeinträchtigt und werden als vom Islam abgefallene Sektierer angesehen. Sie dürfen ihre Religion nur in privaten Häusern mit nicht mehr als 15 Personen ausüben (vgl. BAMF, „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern“, August 2011, Seite 38 f.). Das UK Home Office teilt die Befunde des Auswärtigen Amtes und des Informationszentrums Asyl und geht zudem davon aus, dass sich die Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Bahá’í in den letzten zehn Jahren im Iran weiter verschlechtert hat. Den Anhängern der Bahá’í -Religion droht danach allein aufgrund ihres Glaubens die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Verfolgung durch den iranischen Staat („Country Policy and Information Note Iran: Bahá’í,“ a.a.O., Punkte 2.2.5 und 3.). bb) Die Einzelrichterin ist nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er sich vom Islam abgewandt und den Glauben der Bahá’í aus tiefer innerer Überzeugung angenommen hat. Der Kläger vermochte den innerlichen Prozess seiner Konversion im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert zu schildern und zu begründen. Er hat dem Gericht verdeutlicht, dass er sich bereits im jugendlichen Alter mit islamischen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich von diesen innerlich distanziert hat. Er entstamme er sehr religiösen Familie, unter deren Mitgliedern im Iran auch Geistliche seien. Mit diesen habe er sich im Rahmen von Familienbesuchen im Iran auseinandergesetzt, während er mit seinen Eltern in Kuwait lebte. Diesen Vortrag hat der Kläger mit Beispielen untermauert, etwa als er einen Geistlichen gefragt habe, ob die Liebe Gottes zu einem Menschen oder die Liebe der Mutter zu ihrem Kind größer sei. Die Antwort des Geistlichen, wonach die Liebe Gottes größer sei, habe er nicht akzeptieren können, weil der Gott des Islam zugleich die Menschen mit dem Höllenfeuer bestrafe, wenn sie Fehler machten, was eine Mutter niemals tun würde. Davon ausgehend hat der Kläger dem Gericht seine Hinwendung zur Religion der Bahá’í plausibel dargelegt. Als er – ursprünglich zwecks Aufnahme eines Studiums – nach Deutschland gekommen sei, habe ein Freund und Mitglied der Bahá’í ihn zu den Sitzungen seines Hauskreises mitgenommen. Diesen Kreis leite nach wie vor Frau P..., eine Iranerin, die vor über 30 Jahren das Bahá’ítum nach Deutschland gebracht habe. Er sei neugierig geworden und habe im Rahmen des Hauskreises Antworten auf viele Fragen gefunden, die er sich schon in seiner Jugend gestellt habe. So gehe das Bahá’ítum anders als der Islam nicht davon aus, dass Gott die Menschen nach ihrem Tod mit dem Paradies belohne oder mit der Hölle bestrafe, vielmehr steige nach dem Tod die Seele auf. Wenn ein Mensch einen Fehler begehe, werde er dafür mit einem schlechten Gewissen bestraft; die Seele, die nach dem Tod in die nächste Welt mitgenommen werde, werde belastet. Andersherum werde er durch Freude des Gewissens belohnt, wenn er Gutes tue. Diesen Glaubensinhalt der Bahá’í, wonach sich die Seele auf einer ewigen Reise der Entdeckungen und des Wachstums befindet (vgl. Towfigh / Enayati, Die Bahá’í-Religion - ein Überblick, 5. Aufl., 2014, Seite 30 f.), hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch für sich verinnerlicht. Gefragt danach, wie er seinen Glauben auslebe, schilderte er unter anderem, dass für die Bahá’í die guten Taten im Vordergrund stünden; wenn man jemandem helfe, übe man seinen Glauben aus. Der Kläger hat auch deutlich gemacht, dass er bestrebt ist, sein Verhalten im Alltag an den Lehren der Bahá’í-Religion auszurichten. So hat in seinen Worten („Bahá’í zu sein bedeutet für mich, zu lernen und zu arbeiten. Das ist wie beten“) einen bedeutsamen Aspekt aus der Lehre des Sohns des Religionsstifters Bahá’u’lláh, Abdul Baha, wiedergegeben, wonach jeder Mensch einen Beruf erlernen und einer Arbeit nachgehen soll („Dienst ist Gebet“, zitiert nach Towfigh / Enayati, a.a.O., Seite 68). Zudem legte der Kläger zentrale Elemente des Glaubens der Bahá’í als für ihn wichtig dar. Die Kernthese des Religionsstifters Bahá’u’lláh sei die Einheit der menschlichen Schöpfung. Die meisten Empfehlungen Bahá’u’lláhs zielten darauf ab, diese Einheit zu realisieren. Auch die Gleichheit von Mann und Frau bezeichnete der Kläger als Lehre Bahá’u’lláhs (zu den Glaubenselementen siehe Towfigh / Enayati, a.a.O., Seite 16 f., 19). Zu diesen Glaubensinhalten hat der Kläger auch eine persönliche Beziehung entwickelt. So hat er dem Gericht geschildert, dass er immer geglaubt habe, dass eine Religion mit der Zeit gehen solle. Das treffe auch die Bahá’í-Religion zu, Bahá’u’lláh habe gelehrt, dass jede Religion für ihre Zeit da sei (s. dazu Towfigh / Enayati, a.a.O., Seite 14). Er habe gesagt, „Meine Gesetze werden in dieser Zeit Fuß fassen.“ Was Bahá’u’lláh vor 160 Jahren prophezeit habe, sei nach und nach eingetreten, etwa im Hinblick auf die fortschreitende gesellschaftliche Gleichheit von Mann und Frau. Auch im Hinblick auf die Einheit der Schöpfung würden die Glaubensinhalte Bahá’u’lláhs langsam Wirklichkeit werden. Dass Grenzen fielen und die Welt „eins“ werde zeige sich etwa an der Einrichtung eines Weltgerichts oder am Beispiel der Europäischen Union. Dabei waren die Schilderungen des Klägers insgesamt frei von taktischen Überlegungen. So hat er etwa den äußeren Umstand, dass er bei Frau K... alle Ruhi-Kurse absolviert hat und dies für die formale Mitgliedschaft in der Bahá’í-Gemeinde in Deutschland erforderlich ist, von sich aus nicht erwähnt, sondern erst im Rahmen einer Nachfrage des Gerichts eher beiläufig erwähnt. Schließlich offenbarte der Kläger weitere Glaubensinhalte und -praktiken, die seine Glaubensentscheidung zusätzlich belegen. Er verwies auf die Schriften der Bahá’í (u.a. Kitab Al Aqdas, Mostata Al-Iqan, Majmohaie Monajad), nannte jeweils die Verfasser und, wenngleich stichwortartig, deren Inhalt und teilte zudem ungefragt mit, dass er am meisten aus der Lebensgeschichte Bahá’u’lláhs, aufgeschrieben von Nabil-e Sarandi, gelernt habe. Er schilderte, wie Bahá’u’lláh die Epochen jeder Religion mit den Jahreszeiten verglichen und verkündet habe, dass nunmehr der Winter des Islam angebrochen sei. Außerdem erläuterte Inhalt, geschichtlichen Hintergrund und Anlass des Eid-e Rewan und des 19-Tage Festes sowie die Fastenregel über 19 Tage im letzten Monat des Bahá’í-Kalenders (vgl. zu den Religionszyklen nach Bahá’u’lláh Towfigh / Enayati, a.a.O., Seite 15, zu den Festen der Bahá’í Seite 78 f., zum Fasten Seite 69). Darüber hinaus ist es nach dem Eindruck des Gerichts vom Kläger für diesen von elementarer Bedeutung, den neuen Glauben in einer Gemeinschaft Gleichgesinnter ausleben zu können, und zwar in einer Weise, die es ihm nicht möglich macht, hierauf zu verzichten. So hat der Kläger etwa deutlich gemacht, dass die gemeinsame Lektüre der Bahá’í-Schriften und der Austausch hierüber im Rahmen der Hauskreise für ihn unerlässlich sind. Ebenso ist sein Bedürfnis, die zentralen Feste der Bahá’í in der Gemeinschaft der Gläubigen zu feiern, deutlich zu Tage getreten. Dem Kläger ist es offenbar ein wichtiges Anliegen, in der regionalen Gemeinde das 19-Tage-Fest mitzufeiern. Voraussetzung dafür ist indes die offizielle Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft. Auch vor diesem Hintergrund hat sich der Kläger bemüht, den dafür erforderlichen Mitgliedsausweis des Nationalen Geistigen Rats der Bahá’í in Deutschland zu erhalten. Das Gericht hat sein Bedauern darüber, dass er das Fest bis zum Erhalt des Mitgliedsausweises im Februar 2018 nicht in der örtlichen Gemeinde, sondern nur zu Hause feiern konnte, als echt wahrgenommen. Schließlich ist seine Teilnahme an der jährlich stattfindenden Internationalen Bahá’í Konferenz in Tambach im Sommer 2017 ist ein weiterer Belege für das genuine Bestreben des Klägers, seine Religion in Gemeinschaft auszuüben. Zusammen betrachtet führt dies zu dem Schluss, dass der Kläger seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Iran gemeinschaftlich mit anderen praktizieren und sich hierdurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aussetzen würde. Der Umstand, dass der Kläger seinen Asylantrag einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis stellte, mag zwar auf den ersten Blick taktisch erscheinen. Er erschüttert aber seine in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Konversion nicht. Im Übrigen war im Jahre 2013, als der Kläger sein Interesse an der Bahá’í-Religion entwickelte, überhaupt noch nicht abzusehen, dass er überhaupt jemals einen Asylantrag stellen würde. Die staatliche Verfolgung wegen seiner Religion droht dem Kläger auch landesweit, es gibt für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative (s. auch UK Home Office, „Country Policy and Information Note Iran: Bahá’í,“ a.a.O., Punkt 2.4.). Ob dem Kläger Verfolgung durch den iranischen Staat auch wegen seines Auftretens als Hauptdarsteller einer im Exil tätigen regimekritischen Theatergruppe droht, kann daher dahinstehen. Die Ziffern 1) sowie 3) bis 6) des streitgegenständlichen Bescheides waren nach alledem aufzuheben. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag Erfolg hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Er ist 27 Jahre alt, iranischer Staatsangehöriger und stammt aus L...im Iran. Nach seinen Angaben lebte er seit seinem fünften Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern in Kuwait. Im Iran sei er zuletzt vor zwölf Jahren zu Besuch gewesen. Er hat derzeit keinen kuwaitischen Aufenthaltstitel inne. Der Kläger studierte von Mitte 2010 bis Mitte 2011 an einem College in Irland. Nachdem er von dort aus nach Kuwait zurückgekehrt war, reiste er im April 2013 mit einem gültigen Visum zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2013 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, deren Gültigkeit bis zum 18. April 2015 befristet war. Am 17. April 2015 stellte der Kläger einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (Bundesamt) am 10. Oktober 2016 gab er im Wesentlichen an, er könne nicht in den Iran zurückkehren, weil er im Jahre 2013 in Deutschland zur Religion der Bahá’í konvertiert sei. Außerdem sei er im Jahre 2014 in zwei regimekritischen Inszenierungen der Theatergruppe des Theatervereins „V...“ in B... aufgetreten. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Ziffer 2), ihm die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und subsidiären Schutz (Ziffer 3) zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran nicht glaubhaft gemacht habe. Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2016, beschränkt auf die Versagung internationalen Schutzes sowie der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote, Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen. Er habe nach seiner Ankunft in Deutschland feststellen müssen, dass er die notwendigen Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllte. Daher habe er die Zeit genutzt, um Deutsch zu lernen. Während dieser Zeit habe er über einen Freund Frau P... kennengelernt. Diese habe als eine der ersten Iranerinnen die Bahá’í-Religion vor 30 Jahren nach Deutschland gebracht. Er habe sich u.a. in Gesprächen mit ihr und im Selbststudium mit seiner neuen Religion vertraut gemacht. Nunmehr sei diese ein Teil seiner Identität geworden, den er nicht mehr verleugnen könne. Der Regisseur der Theaterstücke „Golbahar“ und „Qanari“, in denen er aufgetreten sei, sei selbst als politischer Flüchtling in Deutschland anerkannt. Beide Stücke hätten auch internationale Aufmerksamkeit erregt. Er selbst werde als Hauptdarsteller namentlich und mit Bild in einem Artikel auf der Webseite des Online-Kulturmagazins „Keyhan. London“ erwähnt. Auch deshalb drohe ihm im Iran Verfolgung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person nationale Abschiebungsverbote bezogen auf den Iran gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2018 nicht vertreten gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Juni 2017 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Auf Antrag des Klägers hat die Einzelrichterin ihm durch Beschluss vom selben Tage Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte Rechtsanwältin P... beigeordnet. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2018 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Asylakten Nr. 5...) und die Ausländerakten des Klägers verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.