Beschluss
3 L 1387.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0314.VG3L1387.17A.00
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Leitsätze
Es liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art 4 der EU-Grundrechtecharta – GR-Charta – (juris: EUGrdRCh) bzw. des Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – (juris: MRK) mit sich bringen würden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art 4 der EU-Grundrechtecharta – GR-Charta – (juris: EUGrdRCh) bzw. des Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – (juris: MRK) mit sich bringen würden.(Rn.10) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 1388.17 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Dezember 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. 1. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013.16 -, NVwZ 2017, S. 470). Seine Klage VG 3 K 1388.17 A wird insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung u.a. für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhält es sich hier. Bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Italienischen Republik handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin-III-VO -) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Der Antragsteller reiste eigenen Angaben in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrages zufolge am 20. September 2017 mit einem durch die Italienische Botschaft in Teheran erteilten Schengen-Visum auf dem Luftweg in Italien ein. Bestätigt wird dies durch die Antragsauskunft aus dem Visa-Informationssystem, wonach ein solches Visum am 6. September 2017 erteilt worden war und eine Gültigkeitsdauer vom 20. September bis 13. Oktober 2017 hatte. Der Antragsteller reiste sodann – wiederum eigenen Angaben zufolge – nach ca. 2 Wochen zunächst nach Schweden und sodann nach Deutschland weiter, wo er am 4. Oktober 2017 eintraf und am 18. Oktober 2017 einen Asylantrag stellte. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich danach aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin-III-VO. Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 Dublin-III-VO. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller – so wie hier – nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangige Kriterien, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein solches Kriterium ist insbesondere nicht der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass ein Cousin in G...lebe. Dieser wäre gegenwärtig schon nicht Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. g Dublin-III-VO. Zudem würde es nach den weiteren Angaben des Antragstellers auch an der Voraussetzung fehlen, dass dieser Begünstigter internationalen Schutzes ist (Art. 9 Dublin-III-VO) oder sich in einem hierauf gerichteten offenen Verfahren befindet (Art. 10 Dublin-III-VO). Italien ist dementsprechend nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Das Bundesamt hat mit Datum vom 20. Oktober 2017 innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ein entsprechendes Aufnahmegesuch gestellt, dessen Erhalt die italienische Dublin-Unit durch automatisch generierte Antwortmail bestätigt hat. Da diese nicht innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO geantwortet hat, ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens auf Italien übergegangen. Der stillschweigenden Aufnahmeerklärung steht auch nicht entgegen, dass die zuständige Dublin-Einheit des Ministero dell‘Interno der Republik Italien mit Rundschreiben vom 9. August 2016 an die deutsche Dublin-Einheit erklärte, in Zukunft alle ab dem 6. Juni 2016 eingegangenen oder eingehenden Übernahmeersuchen, bei denen die Eurodac-Nummer fehle, nach Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO kollektiv zurückweisen zu wollen. Schon der Wortlaut der Erklärung legt nahe, dass eine solche Kollektivablehnung erst noch ausgesprochen werden soll und nicht bereits Geltung beansprucht. Zudem ist es weder vorgetragen noch dem Gericht anderweitig bekannt, dass die Italienische Republik die tatsächliche Aufnahme von Dublin-Rückkehrern nach fingierter Zustimmung verweigert hätte (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - VG 32 L 797.17 A - und vom 15. Februar 2018 - VG 31 L 194.18 A -). Gründe für einen Ausnahmefall, die die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung bzw. eigenen Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO verpflichteten, sind nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – GR-Charta – bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – mit sich bringen würden. Nur solche würden die der Dublin III-VO zugrundeliegende Vermutung widerlegen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat grundsätzlich in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 75, 78, 81 ff.). Dies ist im Hinblick auf Italien aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht der Fall (vgl. zuletzt aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2018 - VG 3 L 806.17 A - ; ebenso VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2018 - VG 23 K 1688.16 A -, Beschlüsse vom 21. Februar 2018 - VG 31 L 680.17 A -, vom 31. Januar 2018 - VG 32 L 797.17 A - und vom 12. Januar 2018 - VG 25 L 822.17 A -; vgl. ferner aus der Rechtsprechung anderer Gerichte VG München, Beschluss vom 22. Februar 2018 - M 9 S 17.53489 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 7. Februar 2018 - Au 5 S 18.50202 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 10. Januar 2018 - A 4 K 6049/17 – juris, Rn. 27 ff., VG Kassel, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 L 5736/17.KS.A. -, juris, Rn. 9 ff. sowie ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 72 ff. m. w. N.). Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Den jüngeren Erkenntnismitteln zu Italien ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren im Wesentlichen effektiv und ohne strukturelle Mängel ist und insbesondere die Neufassungen der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen wurden. Soweit gleichwohl Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und rücküberstellten Ausländern nicht auszuschließen sind, folgt hieraus noch keine konventionsrechtswidrige Behandlung. Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventions- bzw. Mitgliedsstaaten nicht, jede Person mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – Mohammed Hussein u. a. / Niederlande und Italien, § 70). Hieraus folgt auch keine allgemeine Schutzpflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakhel / Schweiz, § 95). Erst zur Abwendung einer Verelendung infolge so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, kann im Einzelfall eine staatliche Unterstützung erforderlich werden (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M. S. S. / Belgien und Griechenland, § 253). Dies ist vorliegend nicht zu befürchten. Italien steht den Asylantragstellern keinesfalls gleichgültig gegenüber. Italien hat angesichts der zunehmenden Migration die Zahl der Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen erhöht und erhält bei seinen Bemühungen finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union, insbesondere in Form einer Soforthilfe aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721.13 –, juris; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 3 ff.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Ziff. 4.2. f.). Hinsichtlich der Bewertung der tatsächlichen Zustände in Italien ist zudem maßgeblich, dass bei aller Kritik an einzelnen Missständen der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – Halaf, juris Rn. 44), keine Empfehlung ausgesprochen hat, von Überstellungen nach Italien abzusehen. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – folgt nichts anderes. Jedenfalls einem alleinstehenden jungen Mann – wie dem Antragsteller – droht bei einer Rückkehr nach Italien nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 51428/10 – A. M. E. / Niederlande, § 34; Urteil vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – A. S. / Schweiz, §§ 35 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen gehört, wie ihn der EGMR in der besonderen Konstellation einer Familie mit sechs Kleinkindern angenommen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, a.a.O., § 120). Wie der EGMR fordert auch das Bundesverfassungsgericht nur im Fall einer Überstellung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine gesicherte Unterkunft vorhanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 – 2 BvR 602.15 –, juris). Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine hiervon abweichende Betrachtungsweise erlauben würden – wie etwa dem aktuellen „Country Report: Italy“ Stand 31. Dezember 2016 der „Asylum Information Database“. Gleiches gilt in Bezug auf die Berichte des UNHCR vom 2. August 2016 (“Italy’s migrant hotspot centres raise legal questions“, abgerufen am 5. Januar 2018 unter http://www.ohchr. org/EN /NewsEvents/ Pages/LegalQuestionsOverHotspots.aspx) und von Pro Asyl vom 19. August 2016 („Italien am Limit: Flüchtlinge werden inhaftiert oder landen auf der Straße“, abgerufen am 5. Januar 2018 unter https://www.proasyl.de/news/italien-am-limit-fluechtlinge-werden-inhaftiert-oder-landen-auf-der-strasse/; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VG 34 L 795.16 A -, S. 10 E.A.). Denn diese beschreiben die Situation in den Ankunftszentren in Süditalien und kritisieren den sog. „Hotspot“-Ansatz. Dieser sieht vor, dass die über das Mittelmeer in Italien ankommenden Asylsuchenden zunächst in einem der vier „Hotspots“ untergebracht, registriert und erkennungsdienstlich behandelt werden. Bei guter Bleibeperspektive werden sie später landesweit verteilt. Es erscheint fernliegend, dass sich der Antragsteller als „Dublin-Rückkehrer“, die ausweislich des Eurodac-Treffers dort bereits registriert und erkennungsdienstlich behandelt worden sind, für die Dauer ihres Asylverfahrens nach Lampedusa oder Sizilien begeben müssen und mit den in den „Hotspots“ herrschenden Zuständen konfrontiert werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VG 34 L 795.16 A -, S. 10 E.A.). Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 („Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, nachfolgend: SFH 2016) enthält ungeachtet der darin beschriebenen Missstände keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel des italienischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen. Zwar sind danach aufgrund des stark gestiegenen Zustroms von Asylsuchenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Versorgung nicht auszuschließen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des EGMR besteht indes keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jeder Person ein Obdach und einen bestimmten Lebensstandard ermöglichende finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dass Italien den Asylsuchenden gleichgültig gegenüberstünde und eine nach der Rechtsprechung des EGMR mit der Menschenwürde unvereinbare Verelendung der Schutzsuchenden infolge von Armut und Bedürftigkeit hinnähme, ist auch dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe nicht zu entnehmen. Vielmehr hat Italien angesichts der zunehmenden Migration die Anzahl der Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen erhöht und erhält bei seinen Bemühungen finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union, insbesondere in Form einer Soforthilfe aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 29. Juli 2016, abgerufen am 5. Januar 2018 unter http://europa.eu/rapid/ press-release...MEX-16-2686...en.htm; EASO Operating Plan to Italy, Dezember 2016, siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2017 – VG 22 L 372.16 A -, E.A. S. 7 m.w.N.). Im Übrigen heißt es in dem Bericht der SFH 2016, dass die - hier allein relevante – Gruppe der Dublin-Rückkehrenden einen Sonderfall im italienischen Aufnahmesystem darstelle. Deshalb variiere die Behandlung von Dublin-Rückkehrern und die Aussagen der jeweiligen Interviewpartner der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stimmten weder untereinander noch mit den konkreten Erfahrungen von Personen, die unter der Dublin-III-Verordnung nach Italien transferiert worden seien, immer überein (S. 10, 22 f.). Am Flughafen in Rom und in Mailand befinden sich nach dem Bericht jeweils eine NGO am Flughafen, welche Personen beraten und unterstützen, die unter der Dublin-III-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Italien überstellt werden. Nach Rom überstellte Personen werden von der Grenzpolizei am Flugzeug abgeholt und zum Büro der Questura am Flughafen begleitet. Dort werden die Personen registriert, es werden Fotos gemacht und die Fingerabdrücke abgenommen. Da die NGO am Flughafen über die rechtliche Situation der Person und den Verfahrensstand in Italien informiert wird, kann sie die ankommenden Personen entsprechend informieren und unterstützen. In Rom versucht die NGO am Flughafen zudem für Personen, die - wie der Antragsteller - vor ihrer Überstellung nach Italien noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben und folglich die Questura Rom für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, eine Unterkunft zu organisieren. Grundsätzlich haben alle Personen, die nach Rom, Mailand oder Bologna überstellt werden, Zugang zur jeweils zuständigen NGO. Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Bericht des Sondergesandten für Migration und Flüchtlinge des Europarats („Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Boček“, 16.-21. Oktober 2016). Dort heißt es, die italienischen Behörden würden große Anstrengungen unternehmen, ihre Aufnahmekapazitäten zu erhöhen, und alle über See Ankommenden würden Aufnahmeplätze erhalten. Dies führe allerdings zu einer Überbelegung vieler Einrichtungen (S. 7). Soweit es weiter heißt, hieraus könnten sich mögliche Probleme im Hinblick auf Art. 3 und 8 der EMRK ergeben, handelt es sich allerdings lediglich um einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413). Trotz einiger Mängel, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer und fehlender Integrationsangebote, kommt der Sondergesandte zu dem Schluss, die besuchten Einrichtungen seien grundsätzlich in einem guten Zustand (vgl. S. 10, 11, 13). Soweit sich der Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung pauschal auf zwei (unveröffentlichte) Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2014 - 4 B 8151/13 - bzw. vom 9. November 2015 - 10 A 4488/15 - beruft, sind diese durch die vorstehend zitierten Erkenntnisse überholt. Auch die weitere für sich in Anspruch genommene (gleichfalls unveröffentlichte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2017 - 7 B 22/17 - führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn in der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsbegründung wird nicht weiter erläutert, aufgrund welcher konkreten Punkte das Gericht dem Bericht der der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 Anhaltspunkte für einen systemischen Mangel des italienischen Asylsystems entnimmt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist schließlich nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des VGH Mannheim vom 15. März 2017 (– A 11 S 2151/16 –, Asylmagazin 2017, 236; Az. des EuGH: Rs. C-163/17 [Jawo]) geboten (so bereits VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 – VG 34 L 162.17 A –, und vom 26. Juli 2017 – VG 32 L 585.17 A –). Es drängt sich nicht auf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof thematisierte Grundrechtsverletzung – hinsichtlich anerkannter Schutzberechtigter – überhaupt im Rahmen des Dublin-Verfahrens beachtlich ist. Es ist noch offen, ob dem Antragsteller in Italien internationaler Schutz zuerkannt wird. Jedenfalls bis zu der Entscheidung über seinen Asylantrag und gegebenenfalls bis zu sechs Monate darüber hinaus (vgl. zur Möglichkeit, nach der Anerkennung vorübergehend in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom August 2016, S. 10, 30 und 49) ist nach den bisherigen Ausführungen von einer angemessenen Unterbringung und Versorgung des Antragstellers auszugehen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine ggf. erforderliche medizinische Behandlung in Italien nicht erhalten könnte. Asylbewerber erhalten in Italien grundsätzlich kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2016 - VG 3 L 819.15 A -; zum Zugang zur Gesundheitsversorgung für irregulär anwesende Personen vgl. ferner SFH 2016, S. 57). Nach den Angaben des Antragstellers bestehen bei ihm gegenwärtig ohnehin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 21. Dezember 2017 außerdem zu Recht davon aus, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht gegeben sind. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, juris Rn. 15). Es sind, wie oben bereits ausgeführt wurde, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Darüber hinaus ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen, weil für den Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Derartige Erkrankungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Schließlich liegen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vom Bundesamt zu prüfen sind, vor. Eine etwaige Reiseunfähigkeit des Antragstellers steht nicht in Rede. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.