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Beschluss

3 L 219.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0529.VG3L219.18A.00
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Leitsätze
1. In Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegen § 36 Abs. 1 AslG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festsetzt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.8) (Rn.9) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich in diesen Fällen auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG herleiten (im Anschluss an VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 - VG 5 L 259. 18 A - juris; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 - VG 6 L 132.18 A -; entgegen VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A - und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, alle abrufbar bei juris).(Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegen § 36 Abs. 1 AslG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festsetzt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.8) (Rn.9) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich in diesen Fällen auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG herleiten (im Anschluss an VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 - VG 5 L 259. 18 A - juris; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 - VG 6 L 132.18 A -; entgegen VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A - und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, alle abrufbar bei juris).(Rn.14) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – ). Die sinngemäßen Anträge der iranischen Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen (VG 3 K 220.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass ihre Abschiebung nach Griechenland vorläufig nicht durchgeführt wird, haben keinen Erfolg. 1. Die Hauptanträge sind unzulässig. Sie sind zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da den Klagen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG hat eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht interessierenden Fällen der §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in „sonstigen Fällen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, weil das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und entsprechend die Abschiebungsandrohung auf § 35 AsylG gestützt hat. In diesem Fall beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Darauf, dass das Bundesamt die Ausreisefrist entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens festgesetzt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nämlich mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG allein die zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächliche gesetzte Ausreisefrist (so bereits VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 23 L 896.17 A – , juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – M 21 S 17.44736 – , juris Rn. 21). Allerdings fehlt es den Antragstellern an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Sinn und Zweck des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist es, zu verhindern, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht oder nur unter nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden könnte. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung, wenn nach Maßgabe der Bundesamtsentscheidung eine derartige Vollziehung ohnehin nicht droht (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 – VG 5 L 259.18 A – , juris Rn. 5 ; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – AN 11 S 17.35257 – , juris Rn. 30; vgl. auch – in anderem Zusammenhang OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 4 B 39/98 – , juris Rn. 5). So liegt es hier. Die Antragsteller können auf Grundlage der im Eilverfahren allein streitgegenständlichen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Hauptsachverfahrens ungeachtet dessen nicht abgeschoben werden, dass ihren Klagen (formal) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn vor Abschluss des Klageverfahrens bietet die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung der insoweit zuständigen Ausländerbehörde mangels Bestimmung einer entsprechenden Ausreisefrist seitens des Bundesamtes (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) von vornherein keine geeignete Grundlage für die Vollziehung der Abschiebung (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017, a.a.O., juris Rn. 5). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde entgegen der im Bescheid getroffenen Regelung tatsächlich eine Abschiebung plant. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde eine Abschiebung vornehmen wird, obwohl es an einer vollstreckbaren Abschiebungsandrohung fehlt, sind weder von den Antragstellern vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich (davon ebenfalls ausgehend VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 23 L 847.17 A – , Seite 4 des Urteilsabdrucks). Die Antragsteller können auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Eilanträge aus der in § 37 Abs. 1 AsylG bestimmten Rechtsfolge im Falle des Erfolgs eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO herleiten (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 – VG 5 L 259.18 A – , juris Rn. 7 f.; VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 – VG 6 L 132.18 A –; a.A. VG Trier, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 7 L 14132.17 TR – , juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 – 23 L 896.17 A –, juris Rn. 5; a.a.O.; vom 9. Januar 2018 – 28 L 741.17 A – , juris Rn. 8 f. und vom 25. Januar 2018 – 28 L 872.17 A – , juris Rn. 5; ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 1 B 651.17 – juris Rn. 9). § 37 Abs. 1 AsylG knüpft an einen stattgebenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Folge, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden (Satz 1) und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat (Satz 2). Zum einen betrifft und verändert diese Rechtsfolge nicht den Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1, Abs.4 Satz 1 AsylG allein in der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung besteht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982: BVerfG, Senatsbeschluss vom 2. Februar 1988 – 2 BvR 702/84 u.a. – , juris Rn. 37; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018, a.a.O.). Zum anderen verschafft die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG den Antragstellern keinen rechtlich beachtlichen Vorteil, der über denjenigen hinausginge, den ihnen eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren brächte. Die Vorschrift bezweckt eine rasche Fortsetzung des Asylverfahrens durch das Bundesamt in den Konstellationen, in denen das mit der Einstufung eines Asylantrags als unzulässig verfolgte Ziel einer schnellen Beendigung des Asylverfahrens aufgrund einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr erreicht werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2016, § 37 Rn. 3; vgl. auch K. Harms, VBlBW 1995, 264 [265]). Dieser in § 37 Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommende Beschleunigungszweck (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 – A 4 S 169/18 –, juris Rn. 8) dient aber in erster Linie dem objektiven Interesse einer schnellen Beendigung des Asylverfahrens und des Aufenthalts des Asylbewerbers. Subjektiven Interessen der Antragssteller dient die Vorschrift allenfalls mittelbar. Allein ihr Interesse an einer schnelleren Entscheidung vermag ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes auch nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu begründen. Schließlich dürfte es einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen, die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG zur erstmaligen Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses heranzuziehen, um so einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst zu der für eine Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG wiederum erforderlichen Zulässigkeit zu verhelfen. Die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechtsfolgen treten gerade nur dann ein, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „entspricht“. Damit unterstellt aber die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG ihrerseits auf Tatbestandsebene, dass ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst zulässig und begründet war (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai, a.a.O., juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018, a.a.O.). 2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Aus vorstehenden Gründen fehlt es auch hierfür jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihren Bevollmächtigten beizuordnen, sind gemäß § 166 VwGO i. V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.