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Urteil

3 K 717.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0606.VG3K717.17.00
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Leitsätze
1. Ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten. Eine solche Rechtswirkung kann z. B. vorliegen, wenn durch den Organisationsakt eine Schule geschlossen oder sie insgesamt an einen anderen Standort verlegt und dadurch ihre ursprüngliche, in einem spezifisch lokalen Ausbildungsbedarf bestehende Zweckbestimmung verändert werden soll.(Rn.18) 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Eltern auf (Rück-)Verlegung einer Schule an ihren alten Standort besteht nicht.(Rn.20) 3. Ein Anspruch der Eltern auf Einrichtung einer Schule innerhalb eines altersangemessenen Schulweges existiert nicht.(Rn.21) Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht aus den Regelungen des SchulG BE hergeleitet werden.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.25)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten. Eine solche Rechtswirkung kann z. B. vorliegen, wenn durch den Organisationsakt eine Schule geschlossen oder sie insgesamt an einen anderen Standort verlegt und dadurch ihre ursprüngliche, in einem spezifisch lokalen Ausbildungsbedarf bestehende Zweckbestimmung verändert werden soll.(Rn.18) 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Eltern auf (Rück-)Verlegung einer Schule an ihren alten Standort besteht nicht.(Rn.20) 3. Ein Anspruch der Eltern auf Einrichtung einer Schule innerhalb eines altersangemessenen Schulweges existiert nicht.(Rn.21) Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht aus den Regelungen des SchulG BE hergeleitet werden.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klagen kann ohne weitere mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Zulässigkeit der Klageänderung in Gestalt der subjektiven Klageerweiterung folgt aus § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Denn der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Die Klagen bleiben jedoch ohne Erfolg. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die statthafte Rechtsschutzform für das Klagebegehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO oder die allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ist und - hinsichtlich sämtlicher Kläger - die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen für die beiden Klagearten vorliegen. Die statthafte Klageart beurteilt sich danach, ob die Kläger mit der Entscheidung über die (Rück-)Verlegung der E...-R...-Schule an ihren alten Standort der Sache nach den Erlass eines Verwaltungsaktes in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln begehren, mit dem die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit geregelt wird (unter den Sachbegriff im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG fällt grundsätzlich auch die Schule als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG, vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 21. Februar 2008 - 1 K 1564.14 -, juris, Rn. 40), oder ob hierüber durch einen Akt schulischer Binnenorganisation ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu entscheiden wäre. Ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012 - 15 E 1651.12 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 - juris Rn. 4). Eine solche Rechtswirkung kann z. B. vorliegen, wenn durch den Organisationsakt eine Schule geschlossen oder sie insgesamt an einen anderen Standort verlegt und dadurch ihre ursprüngliche, in einem spezifisch lokalen Ausbildungsbedarf bestehende Zweckbestimmung verändert werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 1979 - 1 BvR 699.77 -, juris Rn. 48 und BVerwG, Beschluss vom 24. April 1978 - BVerwG VII B 111.77 - NJW 1978, S. 2211- jeweils zur Auflösung einer Grundschule; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. Januar 1979, DVBl. 1979, 563 [564] zur Verlegung einer ganzen Grundschule in einen rd. 3 km entfernt gelegenen anderen Ortsteil; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 1989, - 1 W 137/89 - juris; enger VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6. August 1995 - 9 S 2352/95 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris, Rn. 23, zur Fusion zweier Gymnasien). Allein mit der (isolierten) Anfechtung des Beschlusses des Bezirksamtes vom 2. Juni 2015 (Drucksache Nr. 1039) zum „dauerhaften Verbleib“ der Grundschule könnten die Kläger ihr Klageziel indessen nicht erreichen. Denn diese Entscheidung wurde tatsächlich nach § 36 Abs. 2 Buchst. h, 12 Abs. 1 und 2 BezVG als interner Organisationakt und nicht als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln getroffen. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um eine erstmalige Verlegungsentscheidung, deren Kassation geeignet wäre, den früheren Organisationsakt zur Errichtung der E...-R... Grundschule im S... wieder aufleben zu lassen. Die Entscheidung über die Verlegung der Schule erfolgte vielmehr bereits bzw. spätestens in der Sitzung des Bezirksamtes am 26. November 2013 (Drucksache Nr. 0547). In dieser Sitzung behandelte das Bezirksamt den Dringlichkeitsantrag der Bezirksverordnetenversammlung vom 15. Oktober 2013, mit welchem das Bezirksamt um Prüfung der Möglichkeiten ersucht worden war, die E...-R...-Grundschule zeitweise oder dauerhaft in das Gebäude der H...-Grundschule zu verlagern, um die durch den Brand entstandenen Einschränkungen abzumildern. Das Bezirksamt beschloss im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 BezVG, der Bezirksverordnetenversammlung dahingehend zu berichten, dass der Umzug in die ehemalige H...-Grundschule noch vor den Weihnachtsferien stattfinden solle. Die Verlagerung der Schule sei „für einen Zeitraum von 1 ½ - 2 Jahren vorgesehen“, so dass eine Veränderung des Schuleinzugsbereiches daher nicht erfolgen müsse. Auch wenn es offenbar an einer gesonderten bzw. voraufgegangenen Verlegungsentscheidung fehlt, liegt jedenfalls in dem Beschluss über die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung, den das Bezirksamt nach § 36 Abs. 1 BezVG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin als Kollegialorgan traf, zugleich die Entscheidung über die Verlagerung der E...-R...-Grundschule. Die Rechtmäßigkeit dieser Verlegungsentscheidung vom 26. November 2013 steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Da es sich dementsprechend nicht um eine Abwehr-, sondern um eine (besondere) Leistungsklage handelt, bedürften die Kläger unabhängig von der Frage, ob das Klageziel mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO oder mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgen wäre, eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf (Rück-)Verlegung der E...-R...-Grundschule an ihren alten Standort. An einer solchen Anspruchsgrundlage fehlt es. Aus dem einfachen Recht folgt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einrichtung einer Grundschule innerhalb eines „altersangemessenen“ Schulweges, von den Klägern verstanden als Anspruch auf Bereitstellung einer Grundschule innerhalb eines Radius von maximal 1.000 m zum Wohnort der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers. Umso weniger gilt dies für das streitgegenständliche Begehren, eine ganz bestimmte und eingerichtete Grundschule zur Wiederherstellung des Status quo ante an ihren alten Standort innerhalb dieses Bereichs zurückzuverlegen. Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 SchulG ist die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt. Die Regelung findet sich in Teil I des Berliner Schulgesetzes und ist Bestandteil der allgemeinen Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schule und des Rechts auf Bildung und Erziehung. Im Zusammenhang mit der Organisation, Planung und Gestaltung der Schule ist die Länge des Schulweges damit zwar als abwägungsrelevanter Belang benannt. Konkretere Vorgaben, aus denen der Einzelne individuelle Rechte herleiten könnte, enthält die Norm jedoch nicht. Der Begriff des „altersangemessenen Schulwegs“ selbst wird im Berliner Schulgesetz lediglich in den Bestimmungen § 54 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SchulG zur Aufnahme in die Schule verwendet. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulbehörde in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1, also in Fällen, in denen die Aufnahme eines Schulanfängers aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Grundschule aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden ist, die schulpflichtige Schülerin oder den schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Es handelt sich dementsprechend um den Sonderfall der Zuweisung einer anderen als der zuständigen Schule. Für die Frage, ob der zu bewältigende Schulweg in diesem Zusammenhang als altersangemessen anzusehen ist, stellt die Rechtsprechung darauf ab, welche Schulwege der Beklagte für Schulanfängerinnen und Schulanfänger in der Regel für zumutbar hält. Dabei ist der konkrete Einschulungsbereich in den Blick zu nehmen und neben der Länge des Schulweges auch dessen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 - VG 9 L 388.15 -, S. 6 E.A.). Im Falle der Rechtswidrigkeit der anderweitigen Zuweisung ist die Schülerin oder der Schüler an der örtlich zuständigen Grundschule aufzunehmen. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur höchstzulässigen Länge eines Schulweges sind dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Umso weniger enthält sie Vorgaben für die Entwicklung, Planung oder den Standort von Schulen. Nach § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG kann die zuständige Schulbehörde gemeinsame Einschulungsbereiche bilden, wobei auch insoweit der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten ist. Hierzu gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Rechtmäßigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereiches der die O...-P...-Grundschule und der E...-R...-Grundschule ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Ein Anspruch der Kläger, zumindest auf erneute Entscheidung über die Verlegung der E...-R...-Grundschule, folgt auch nicht aus § 109 Abs. 3 SchulG, Danach entscheiden die Bezirke über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen, wobei ihre Entscheidungen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen. Hierzu stellen die Bezirke im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin bezirkliche Schulentwicklungspläne auf. Soweit es sich um eine Planungs- und Organisationsentscheidung handelt, welche die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten berührt, hat diese dem Gebot der gerechten Abwägung zu genügen. Die Verletzung dieses Gebots können die Rechtsschutzsuchenden im Falle einer unzumutbaren Beeinträchtigung eigener Belange rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - OVG 8 S 92.05 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31.11 -, juris, Rn. 18 m.w.Nachw. zur Rechtsprechung). Grenzen des Planungsermessens können sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus einfachrechtlichen Bestimmungen ergeben (vgl. VG Münster, Urteil vom 21. Februar 2008 - 1 K 1564.07 -, juris, Rn. 69 f.). Es gibt jedoch kein subjektives Recht auf eine bestimmte schulorganisatorische Planung (vgl. für den Bereich der Bauleitplanung etwa § 2 Abs. 3 BauGB und dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 4 B 180.96 -, juris). Im Rahmen der gemeinsamen, auf der Gleichrangigkeit von elterlichem und staatlichem Erziehungsauftrag beruhenden Erziehungsaufgabe hat der Staat bei der inhaltlichen Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie ihrer organisatorischen Umsetzung vielmehr einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch von Eltern und Schülern auf Einrichtung oder auch nur Aufrechterhaltung einer bestimmten Schule prinzipiell ausschließt. Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG kein Anspruch der Eltern auf (Zurück)Verlegung einer bestimmten Schulform an einen bestimmten Standort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 3.94 -, juris, Rn. 7). Selbst wenn die bezirkliche Entscheidung, die E...-R...-Grundschule an ihrem gegenwärtigen Standort zu belassen, nach den vorstehenden Maßstäben überhaupt dem Gebot der gerechten Abwägung genügen müsste, so wäre sie nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die bezirkliche planerische Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob sämtlichen tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31.11 -, a.a.O.). Die abwägungsrelevanten Belange sind im Schreiben der Bezirksstadträtin vom 23. September 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Einzelnen und umfassend dargestellt worden. Dabei wurde auch die Länge der Schulwege für die schulpflichtigen Kinder im nördlichen Bereich des Ortsteils H... im Vergleich zu dem früheren Zustand in den Blick genommen. Eine evidente Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange ist insoweit nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes im Hinblick darauf, dass die Kläger zu 2. und 3. keine Rechtsgemeinschaft bilden, sondern eine gemeinschaftliche Klage erhoben haben (vgl. Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2015 - OVG 3 L 78.15 -), auf (2 x 5.000,-- Euro =) 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger zu 2. ist Schüler der E...-R...-Grundschule (12 G 17) in Berlin-Reinickendorf im Ortsteil H..., der Kläger zu 3. sein noch nicht schulpflichtiger Bruder. Der Kläger zu 1. ist - neben der Mutter Frau K... - personensorgeberechtigter Vater. Die Familie wohnt im nördlichen Bereich des Ortsteils. Die E...-R... Grundschule entstand im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der B... Siedlung im Jahre 1922 (F... Ecke S...). Im Jahre 1963 wurde an anderem Standort in rd. 450 m Entfernung am nördlichen Rand des Ortsteils (S...) ein neu errichtetes Schulgebäude bezogen, das später u.a. um eine große Turnhalle erweitert wurde. Die Kläger wohnen in rd. 900 m Entfernung südwestlich zu diesem Standort. In der Nacht zum 1. Oktober 2013 zerstörte ein Brand die Sporthalle und mehrere Horträume der Schule. Die Schülerinnen und Schüler wurden hierauf zum Jahreswechsel in den Räumen der leer stehenden H...-Grundschule (I...) untergebracht. Dieser Standort befindet sich rd. 2,6 km weiter südlich im Zentrum des Ortsteils und liegt im Einschulungsbereich der zweiten Grundschule im Ortsteil H..., der O...-Grundschule (12 G 34). Diese befindet sich in der S... Straße 9...und damit fußläufig rd. 900 m nordwestlich der E...-R...-Grundschule. Das Bezirksamt prüfte in der Folgezeit die Frage des Abrisses bzw. der Sanierung der Sporthalle und hörte die Schulkonferenz der E...-R...-Grundschule an. Diese votierte zuletzt mit relativer Mehrheit gegen eine Rückkehr der Schule an den alten Standort. Das Bezirksamt beschloss hierauf in seiner Sitzung am 2. Juni 2015, dass die E...-R...-Grundschule dauerhaft am Standort I... verbleiben solle. Hiergegen legte u.a der Kläger zu 1. mit Schreiben seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 13. April 2016 Widerspruch ein. Die Entscheidung über die Verlegung einer Schule sei einer solchen über die Zusammenlegung von Schulen vergleichbar und habe daher der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedurft, an der es fehle. Abgesehen davon führe die Verlegungsentscheidung zu unzumutbaren Schulbesuchsbedingungen für seine Kinder. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung könne einem Schulanfänger lediglich ein Weg bis etwa 1.000 m und eine Gehzeit von etwa 15 Minuten zugemutet werden. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten bestehe daher nunmehr ein Anspruch auf Rückkehr an den alten Standort. Im Übrigen habe das Bezirksamt ebenso wie die Schule einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem mehrfach von einer bloßen Zwischennutzung gesprochen worden sei. Soweit demgegenüber auf den Bedarf für eine weitere Sekundarschule verwiesen werde, so gebe es einen solchen Bedarf lediglich bezogen auf den gesamten Bezirk Reinickendorf, nicht jedoch speziell für den Ortsteil H.... Sollte eine Erweiterung der H...-Oberschule an einem weiteren Standort in Betracht gezogen werden, so sei der Standort I... hierfür ideal, da er sich in unmittelbarer Nähe der H...-Oberschule befinde. Die Bezirksstadträtin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 23. September 2016 und verwies auf sachliche Gründe für die getroffene Standortentscheidung. Hierdurch habe der Standort S... in Baufreiheit saniert werden können. Eine Rückkehr der E...-R...-Grundschule an ihren letzten Standort habe zur Folge, dass erst ab dem Schuljahr 2017/18 der Schulstandort I... für eine integrierte Sekundarschule qualifiziert werden könne und somit frühestens im Jahre 2018/19 als Filialbetrieb zur Verfügung stehe. Zudem seien die Unterrichtsräume am Standort I... geeigneter für eine Nutzung als Grundschule. Darüber hinaus verfüge dieser Standort über ein gesondertes Gebäude als Standort für alle Kinder in der ergänzenden Tagesbetreuung. Die Veränderung der Schulwege sei in den Blick genommen worden. Für manche Schülerinnen und Schüler, die bisher einen Schulweg von 2,3 km gehabt hätten, führe die Standortverlagerung zu einem kürzeren Schulweg. In Flächenbezirken wie Reinickendorf, insbesondere für den Ortsteil H..., könnten die für Innenstadtbezirke aufgestellten Flächenberechnungen nicht unbesehen übernommen werden. Auf der Grundlage eines mit dem Beklagten geschlossenen und zuletzt bis Ende Juli 2018 verlängerten Vertrages bezog sodann die Montessori-Schule in H... den Standort am S...4.... Der Kläger zu 1. hat am 23. Juni 2017 Klage erhoben und diese Klage mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 um die Kläger zu 2. und 3. erweitert. Die Kläger wiederholen und vertiefen das Widerspruchsvorbringen: Die E...-R...-Grundschule und die O...-P...-Grundschule seien aus den kinderreichen Siedlungen im Norden des Ortsteils H... nur über einen weitgehend ungesicherten Schulweg zu erreichen, dessen Länge nicht altersangemessen sei. Dem Einwand des Beklagten, einzelne Kinder hätten nunmehr einen kürzeren Schulweg, sei dem entgegenzuhalten, dass es nunmehr auch Schüler mit einem zu bewältigenden Weg von bis zu 3,1 km (D..., R...) gebe. Auch die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs für beide Grundschulen zum Schuljahr 2017/18 habe keinerlei Verbesserungen erbracht. Die Planungen zur A...-H...-Oberschule beruhten auf ungesicherten Annahmen. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksamts Reinickendorf vom 2. Juni 2015 in der Gestalt des Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin, Abteilung Schule, Bildung und Kultur, Bezirksstadträtin, vom 23. September 2016 zu verpflichten, die E...-R...-Schule an den alten Standort am S... in 1... Berlin zu verlegen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klagen abzuweisen. Die Standortentscheidung sei kein angreifbarer Verwaltungsakt, sondern eine schulorganisatorische Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf regelmäßig nicht gegeben sei. Im Übrigen sei die Entscheidung von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen. Den Klägern zu 2. und 3. stehe es frei, jederzeit in die O...-P...-Grundschule zu wechseln. Insoweit seien Kapazitäten vorhanden. Eine Rückverlegung der E...-R...-Grundschule an ihren ursprünglichen Standort sei infolge der Nutzung durch die Montessori-Schule H... gegenwärtig ohnehin unmöglich. Ab dem Schuljahr 2018/19 werde die Liegenschaft für die Integrierte Sekundarschule der A...-H...-Schule benötigt.