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Beschluss

15 E 1651/12

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0814.15E1651.12.0A
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Leitsätze
Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in ein in einiger Entfernung gelegenes Schulgebäude einer anderen Schule.(Rn.14) (Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag vom 3. Juli 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/7. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in ein in einiger Entfernung gelegenes Schulgebäude einer anderen Schule.(Rn.14) (Rn.15) 1. Der Antrag vom 3. Juli 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/7. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, im Schuljahr 2012/2013 als Schüler der 3. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst in Klassenräumen am Standort W.-Weg, Hamburg, unterrichtet zu werden. Die Schule auf der Uhlenhorst wurde zum Schuljahr 2010/2011 durch § 2 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2010/2011 vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 561) in eine reine Grundschule umgewandelt. Sie ging hervor aus der Grund-, Haupt- und Realschule W.-Weg und H.-straße, die in den vergangenen zwei Jahrzehnten den Standort W.-Weg für die Vor- und Grundschulklassen und den Standort H.-straße für die Hauptschul- und Realschulklassen genutzt hatte. Nach der Umwandlung in eine reine Grundschule wurde sie in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 dreizügig geführt, seit dem Schuljahr 2011/2012 allerdings mit Ausnahme der Klasse 1, die vierzügig ist. Die Jahrgänge 3 und 4 wurden seit dem Schuljahr 2010/2011 am Standort H.-straße unterrichtet. Der am 1. Februar 2012 von der Deputation der Behörde für Schule und Berufsbildung beschlossene Schulentwicklungsplan 2012 für die staatlichen Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien in Hamburg (SEPL 2012) sieht vor, dass die Schule auf der Uhlenhorst in Zukunft dreizügig geführt wird. Dazu seien Ausbaumaßnahmen an der Schule auf der Uhlenhorst erforderlich (S. 89, Abschnitt 2.1 SEPL 2012). Am Standort H.-straße soll eine Dépendance der Stadtteilschule H.-H. für zwei bis drei Züge der Sekundarstufe I eingerichtet werden (vgl. S. 89, Abschnitt 2.2 sowie S. 84, Abschnitt 2.2 SEPL 2012). Am 10. April 2012 beschloss die Behörde für Schule und Berufsbildung, die zukünftigen 3. und 4. Klassen der Schule auf der Uhlenhorst im Schuljahr 2012/2013 im Gebäude H.-straße zu unterrichten. Mit Schreiben vom 18. April 2012 informierte der Schulleiter der Schule auf der Uhlenhorst die Eltern der betroffenen Schüler über diese Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, dass entsprechende Klassenräume im W.-Weg fehlten und ein Zubau erforderlich sei. Ab dem Schuljahr 2013/2014 würden die Kinder wieder am Standort W.-Weg beschult. Im kommenden Schuljahr werde das Gebäude in der H.-straße somit gemeinsam von der Stadtteilschule H.-H. und der Schule auf der Uhlenhorst genutzt. Die Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule und der Grundschule würden dabei getrennte Stockwerke nutzen; lediglich im 1. Stock würden jeweils eine Klasse der Grund- und der Stadtteilschule untergebracht. Daraufhin wandte sich eine Gruppe von Eltern, die sich „Eltern für Umsetzung des SEPL“ nennen, mit Schreiben vom 14. Mai 2012 an den Präses der Behörde für Schule und Berufsbildung: Es bestehe keinerlei Notwendigkeit für die Auslagerung der 3. Klasse in die H.-straße. Die Schule auf der Uhlenhorst habe kein Raumproblem. Dies zeige sich daran, dass sie einem kooperierenden Hortverein Schulräume zur exklusiven Nutzung überlasse und drei Vorschulklassen einrichte. Schulpflichtige Kinder seien im Vergleich zu Vorschulklassen und Hortkindern vorrangig zu behandeln. Externe Beratung habe zudem erbracht, dass es möglich sei, 13 Klassen in dem Gebäude W.-Weg unterzubringen. Zudem werde das Schulgebäude in der H.-straße ab August 2012 mit der H.-H.-Schule einen neuen Hausherrn haben und somit eine Stadtteilschule sein. Diese Schulform habe mit der Grundschule nichts zu tun. Die Eltern hätten ihre Kinder an einer Grundschule angemeldet und wünschten, dass sie dort beschult würden. Die Schule sei als Einheit zu betrachten; je breiter sie verteilt werde, desto weniger könne sie eine pädagogische und gemeinschaftliche Einheit sein. Überdies würden in den Folgejahrgängen zahlreiche Geschwisterkinder beschult. Diese würden in Zukunft, obwohl sie an derselben Schule angemeldet worden seien, an getrennten Schulen unterrichtet. Dies sei im Hinblick auf die Geschwisterregelung nicht hinzunehmen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 übersandten die „Eltern für Umsetzung des SEPL“ zudem zwei Pläne als Alternativen zu dem Plan der Schulleitung für die Raumverteilung für das Gebäude W.-Weg. Die Alternativpläne würden verdeutlichen, dass ohne weiteres drei 3. Klassen untergebracht werden könnten. Die nachhaltigste Lösung sei, die geplante Kantine als An- oder Zubau durchzuführen, wodurch 12 Klassen untergebracht werden könnten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 antwortete der zuständige Beamte der Schulaufsicht auf die Schreiben vom 14. Mai und vom 22. Mai 2012, nachdem er zuvor eine erneute Begehung des Schulgebäudes zusammen mit dem Referat Schulplanung, dem Referat Bauangelegenheiten und dem Schulleiter der Schule auf der Uhlenhorst zur Prüfung der vorgeschlagenen Alternativraumplanungen durchgeführt hatte. In dem Schreiben setzt er sich u. a. mit den Vorschlägen der Alternativpläne unter Bezugnahme auf die jeweils davon betroffenen Räume auseinander. Im Ergebnis halte die Antragsgegnerin an der Auslagerungsentscheidung fest. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin. Er vertrete bislang die Erziehungsberechtigten von 21 Kindern der 2. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst. Mehr als 2/3 der befragten Eltern der 2. Klassen würden sich gegen die geplante Ausgliederung in die Dependance H.-straße aussprechen. Die geplante Ausgliederung sei nur rechtmäßig, wenn sie aus schulorganisatorischen Gründen vorzunehmen wäre, altersangemessene Schulwege bestehen blieben und es sich um eine gleichartige Schule handele, in die die Kinder aufgenommen würden. Alle drei genannten Voraussetzungen seien indes nicht gegeben. An der Schule auf der Uhlenhorst bestehe keine Platznot. Vielmehr könnten dort, wie die vorgelegten Alternativpläne gezeigt hätten, ohne weiteres bis zu 12 Klassen zuzüglich Vorschulklassen untergebracht werden. Vorschüler dürften schulpflichtige Schüler im Übrigen nicht verdrängen. Dies ergebe sich auch aus einer Senatsantwort auf eine schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. S. Überdies führe die Unterbringung in der H.-straße bei vielen Schülern nicht nur zu einem unangemessenen langen, sondern vor allem durch die notwendige Überquerung der B 5 auch zu einem gefährlicheren Schulweg. Auch dies sei bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Bei der Stadtteilschule H.-H., die aus einer ehemaligen Haupt- und Realschule hervorgegangen sei, handele es sich auch nicht um eine gleichartige Schule wie die Schule auf der Uhlenhorst. Vielmehr würden dort ältere Kinder beschult, so dass die ausgelagerten Drittklässler dort kaum zu integrieren wären. Die Eltern der Antragsteller hätten schon häufig gehört, dass die Grundschüler von den älteren Schülern schikaniert würden. Es sei unzumutbar, Drittklässler zusammen mit Heranwachsenden bis zur 10. Klasse auf einen Schulhof zu schicken. Im Ergebnis sei damit ein etwaiges Ermessen der Antragsgegnerin dergestalt auf Null reduziert, dass lediglich die Beibehaltung der bisherigen Beschulung der Drittklässler am W.-Weg rechtmäßig sei. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 antwortete der Leiter der Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung dem Bevollmächtigten der Antragsteller: Die bloße räumliche Verlagerung einer Klasse oder eines Zuges einer Schule an einen benachbarten Standort stelle keine schulorganisatorische Entscheidung dar, die einer Rechtsverordnung nach § 87 HmbSG bedürfe. Denn solche Entscheidungen würden das Infrastrukturnetz an öffentlichen Schulen nicht nachhaltig verändern. Vielmehr seien sie wegen kurzfristiger Schwankungen der Nachfrage oder der Notwendigkeit, einen Standort aufgrund von Baumaßnahmen ganz oder teilweise zu schließen, häufig und fast immer vorübergehend. Der Schulentwicklungsplan sei eine wichtige Grundlage für Entscheidungen der Antragsgegnerin, als Planwerk entfalte er aber keine Verbindlichkeit für das Handeln der Behörde in jedem Einzelfall. Was die Rechtsqualität der angegriffenen Entscheidung angehe, sei davon auszugehen, dass die staatliche Schule als Anstalt öffentlichen Rechts neben der personellen Ausstattung, der Schüler- und Elternschaft als Nutzer und der überwiegend zentralen Aufgabenstellung auch die Gebäude umfasse. Insoweit sei die bloße räumliche Auslagerung eines Teiles der Schule zwar eine Veränderung in der Anstaltsordnung, der die Kinder zu folgen hätten, diese umfasse jedoch einen nur untergeordneten Teil des Gesamtgefüges. Von daher komme der Auslagerung im Verhältnis zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern wohl keine Verwaltungsaktqualität zu. Am 3. Juli 2012 haben sieben Schülerinnen und Schüler der Schule auf der Uhlenhorst, vertreten durch ihre Eltern, den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie vertiefen zur Begründung den bisherigen Vortrag aus dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 12. Juni 2012 und führen ergänzend aus: Die Ausgliederung sei eine schulorganisatorische Maßnahme im Sinne von § 87 Abs. 3 HmbSG und müsse deshalb in Form einer Rechtsverordnung des Senats erfolgen. Die Infrastruktur der Schule ändere sich durch die Raumverteilung erheblich. Das Gebäude in der H.-straße habe mit der H.-H.-Schule einen neuen Hausherrn und sei somit eine Stadtteilschule, also eine gänzlich andere Schulform. Auch wenn die Antragsteller weiterhin der Schule auf der Uhlenhorst zugeordnet seien, würden sie sich beispielsweise bei einem Konflikt eher an die Schulleitung der Stadtteilschule als die der entfernt liegenden Grundschule wenden. Hinzu komme, dass sich die Antragsteller der Schule auf der Uhlenhorst auch nicht mehr zugehörig fühlen würden, so dass keine soziale Einheit mehr gegeben sei. Deshalb sei die Entscheidung über die Ausgliederung vergleichbar mit der Auflösung einer Klasse oder der Genehmigung eines Schulversuchs und somit eine schulorganisatorische Entscheidung, die in Form einer Rechtsverordnung ergehen müsse. Selbst wenn es einer solchen Rechtsverordnung nicht bedürfe, so sei die Entscheidung über die Auslagerung jedenfalls ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Es fehle hierfür an einem sachlichen Grund. Die geltend gemachte Platznot bestehe nicht, wie sich aus den vorgelegten Alternativplanungen ergebe. Die Ermessensentscheidung hätte zugunsten der vorgestellten neuen Raumplanung ausfallen müssen. Bei der Ermessensentscheidung sei zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Schulweg der Antragsteller zu 2) bis 7) sich insoweit ändern würde, als sie die stark befahrene B5 (W.-Weg/H.straße) mindestens zweimal am Tag überqueren müssten, ggf. noch häufiger, wenn Hortangebote und Sportaktivitäten auch in der bisherigen Grundschule stattfinden würden. Die B5 sei eine der meistbefahrenen Straßen Hamburgs. Überdies sei das Vertrauen der Antragsteller und ihrer Eltern insoweit enttäuscht worden, als sie sich bewusst für die Räumlichkeiten, Lehrerschaft, Schulleitung und gesamte Infrastruktur der Schule auf der Uhlenhorst entschieden hätten und davon hätten ausgehen dürfen, dass sie die gesamte Grundschulzeit in dieser Umgebung würden verbringen dürfen. Die Antragsteller zu 3) und 4) hätten zudem Geschwisterkinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 in der 1. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst angemeldet seien. Die Eltern hätten diese Entscheidung bewusst getroffen, damit die Kinder auch im Hort und dem Schulhof ein gemeinsames Grundschulleben erfahren würden. Für die Antragstellerin zu 4) sei zudem zu berücksichtigen, dass ihre alleinerziehende berufstätige Mutter ihre Kinder nicht um 16 Uhr an zwei verschiedenen Schulen abholen könne. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Bei der Entscheidung über die Auslagerung der 3. Klasse handele es sich um eine Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, bei der ihr ein dem Elterneinfluss grundsätzlich entzogener Gestaltungsspielraum zukomme. Die Entscheidung dürfe lediglich nicht auf einer Fehlgewichtung verfassungsrechtlich geschützter Belange der Eltern beruhen. Nach diesem Maßstab sei sie im vorliegenden Fall rechtmäßig. Sie habe keiner Regelung durch Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 HmbSG bedurft. Diese Vorschrift erfasse lediglich Entscheidungen, mit denen Schulen als Anstalten des öffentlichen Rechts insbesondere eingerichtet, strukturell verändert oder geschlossen würden, z. B. die Vereinigung zweier Schulen zu einer Schule unter Weiternutzung beider Schulstandorte oder die Nichteinrichtung von Eingangsklassen an einer Schule. Im Gegensatz dazu würden im vorliegenden Fall weder die Verfasstheit noch die Struktur der Schule auf der Uhlenhorst durch die räumliche Auslagerung der Jahrgänge 3 und 4 angetastet. Insbesondere handele es sich weiterhin um eine Schule, alle vier Jahrgangsstufen blieben erhalten, auch die schulischen Gremien und die Schulverhältnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die Mitwirkungsrechte der Eltern blieben unverändert. Es ändere sich lediglich der Ort, an dem der Unterricht für die Jahrgänge 3 und 4 erteilt werde. Die Entscheidung bewege sich auch inhaltlich innerhalb des dem Staat zustehenden Gestaltungsspielraums. Sie sei sachlich begründet und verletze kein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Antragsteller. Die Schule auf der Uhlenhorst habe zusätzlichen Raumbedarf wegen der Abgabe des Standortes H.-straße, des geplanten GBS-Angebotes und der gestiegenen Anforderungen an die räumlichen Bedingungen. Mit der Ausgliederungsentscheidung werde ein reibungsloser Schulbetrieb gewährleistet. Mit dem Alternativvorschlag der Elterninitiative vom 22. Mai 2012 habe sich die Antragsgegnerin ernstlich und intensiv auseinandergesetzt. Eine Zusammenführung aller vier Jahrgänge bereits zum Schuljahr 2012/2013 am Standort W.-Weg würde dauerhaft zu derart beengten räumlichen Bedingungen führen, dass die Schülerinnen und Schüler während der täglichen Schulzeit insbesondere durch fehlende Lüftungsmöglichkeiten, Aufheizung von Räumen und Mehrfachnutzung von Räumen für Unterricht und Mittagsessenseinnahme unnötig stark belastet würden. Insoweit werde auf das Schreiben des Schulaufsichtsbeamten vom 7. Juni 2012 verwiesen. Grundschüler hätten des Weiteren auch kein stärkeres Recht auf ihr Schulgebäude als Vorschulklassenkinder. Der Schulweg in die H.-straße sei den Antragstellern auch zumutbar. Der Standort H.-straße liege fünf Gehwegminuten vom Standort W.-Weg entfernt und verändere die Schulwege der Betroffenen nur unwesentlich. Auch der Weg von der H.-straße zu den nachmittäglichen Betreuungsangeboten sei den Antragstellern zumutbar. Die zu überquerenden Straßen seien durch Ampelanlagen gesichert; im Übrigen seien mehrspurige, stark befahrene Straßen in einer Großstadt auch in der Umgebung von Schulen unvermeidlich. Auch Grundschulkindern müsse es deshalb bereits zugemutet werden, achtsames Verhalten im Straßenverkehr zu erlernen. Dass die Überquerung der H.-straße und des W.-W. auch von Grundschulkindern zu bewältigen sei, zeige überdies der Umstand, dass zum Einzugsgebiet der Grundschule W.-Weg seit jeher auch das östlich des W.-W. gelegene „Komponistenviertel“ gehöre. Die Zugehörigkeit der Antragsteller zu ihrer Grundschule werde nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zwar sei die H.-H.-Schule Hausherrin im Gebäude H.-straße. Dennoch würden die Grundschulkinder weiterhin von den Lehrkräften ihrer eigenen Schule unterrichtet und in den Pausen betreut. Sie seien überdies räumlich und zeitlich weitgehend von Schülern der H.-H.-Schule getrennt. Insbesondere seien zeitversetzte Unterrichtspausen für die Grundschulkinder und die älteren Schüler vorgesehen. Die Ansprechpersonen der eigenen Schule und das Zugehörigkeitsgefühl blieben also erhalten. Dass die Kinder im Laufe des Unterrichtstages möglicherweise älteren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften der H.-H.-Schule begegnen könnten, sei hinnehmbar. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, sie hätten bei der Einschulung darauf vertraut, der Unterricht würde während der gesamten Grundschulzeit am Standort W.-Weg stattfinden, so sei dies nicht nachzuvollziehen. Bereits im Schuljahr 2010/2011, dem Einschulungsjahr der Antragstellerinnen und Antragsteller, seien die Jahrgänge 3 und 4 im Standort H.-straße unterrichtet worden. Die Ausgliederung der Jahrgänge 3 und 4 in das Gebäude in der H.-straße verstoße außerdem nicht gegen das Geschwisterprivileg des § 42 Abs. 7 HmbSG. Geschwister würden nach wie vor gemeinsam schulisch betreut. Sie hätten dieselben Schulferien, dieselbe Schulleitung und denselben Lehrkörper. Ihre Eltern könnten zudem ihr ehrenamtliches Engagement auf eine Schule konzentrieren. Eine gemeinsame schulische Betreuung bedeute nicht, dass diese in jedem Fall in demselben Gebäude stattfinde. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Im vorliegenden Fall richtet sich der einstweilige Rechtsschutz insbesondere nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 VwGO. Bei der von den Antragstellern der Sache nach angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10. April 2012, die 3. Klassen der Schule auf der Uhlenhorst in dem Gebäude H.-straße zu unterrichten, handelt es sich – wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG. Denn ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet nur dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, verringern oder anders zu gestalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.1.1979, DVBl. 1979, 563; VG Münster, Urt. v. 21.2.2008, 1 K 1564/07, juris Rn. 45). Eine solche Rechtswirkung kann z. B. vorliegen, wenn durch den Organisationsakt eine Schule geschlossen oder sie insgesamt an einen anderen Standort verlegt und dadurch ihre ursprüngliche, in einem spezifisch lokalen Ausbildungsbedarf bestehende Zweckbestimmung verändert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979, 1 BvR 699/77, juris Rn. 48 zur Auflösung einer Grundschule; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.1.1979, DVBl. 1979, 563 [564] zur Verlegung einer ganzen Grundschule in einen rd. 3 km entfernt gelegenen anderen Ortsteil; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; enger VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 6). Die in einem solchen Fall vorliegende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es wie hier lediglich um die vorübergehende räumliche Verlegung einer Klasse, nicht der gesamten Schule, in die unmittelbare Nähe des beibehaltenen und nur von Umbauten betroffenen Hauptstandorts der Schule geht (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Kap. 26.327). Selbst wenn der Entscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Verwaltungsaktqualität zukäme, so würde die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – im noch nicht ersichtlichen Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung und der Erhebung eines Widerspruchs – nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls zur Durchsetzung des materiellen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller von vornherein nicht ausreichen (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Bremen, Beschl. v. 8.6.2007, 1 V 775/07, juris Rn. 4). Der nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende oder gegebenenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellende Suspensiveffekt eines etwaigen Rechtsbehelfs würde nämlich lediglich dazu führen, dass die Organisationsentscheidung, die Antragsteller in den Räumen des Standorts H.-straße zu unterrichten, einstweilen nicht verwirklicht werden dürfte. Daran knüpft sich jedoch nicht spiegelbildlich die von den Antragstellern begehrte Folge, dass sie stattdessen am Standort W.-Weg zu beschulen wären. Stattdessen würde eine vollziehbare organisatorische Entscheidung über die Zuweisung der Antragsteller zu bestimmten Unterrichtsräumen fehlen und müsste von der Antragsgegnerin erneut getroffen werden. Die Antragsteller wollen jedoch bereits mit ihrem gerichtlichen Antrag durchsetzen, in Räumen am Standort W.-Weg unterrichtet zu werden. In dieser Verpflichtungskonstellation können die Antragsteller die begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur über § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Angesichts des bereits begonnenen Schuljahres 2012/2013 besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben jedoch nicht mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch auf Unterricht in den Räumen der Schule auf der Uhlenhorst am W.-Weg zusteht: a) Eine einfachgesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich. Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern darauf, an einem bestimmten Standort in einem bestimmten Gebäude unterrichtet zu werden (vgl. allgemein zum Fehlen eines solchen Anspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112; VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.1986, 1 T 1/86, juris Kurztext). b) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Grundrechten der Antragsteller oder ihrer Eltern. Er ergibt sich insbesondere weder aus dem Recht der Antragsteller auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung in der Schule noch aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht (vgl. zu diesen Grundrechten als in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen in ähnlichen Konstellationen z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 17; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781). Der Schutzbereich der freien Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht eröffnet, weil der Begriff der Ausbildung nur berufsbezogene Qualifikationen umfasst, die Grundschulen anders als weiterführende Schulen oder Universitäten noch nicht vermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 [272 f.], juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002, 8 SN 164.01, juris Rn. 8). Auch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG begründen kein Recht der Antragsteller, in den Räumlichkeiten am W.-Weg unterrichtet zu werden: Die Entscheidung, die 3. Klasse der Schule auf der Uhlenhorst am Standort H.-straße unterzubringen, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 [181 f.], juris Rn. 77 f.; Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400 [415 f.], juris Rn. 61; Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 65 f.; Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112). Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 19). Die genannten Grundrechte räumen Schülern und Eltern deshalb im Bereich der Schulorganisation keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule ein. Die Ausübung dieser Grundrechte steht vielmehr von vornherein unter dem Vorbehalt des staatlichen Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41; Beschl. v. 17.7.1980, 7 B 192.79, Buchholz 421, Nr. 71; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise – insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen – in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41). Diese Grenzen wurden im vorliegenden Fall jedoch durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragsteller nicht am Standort W.-Weg zu unterrichten, nicht überschritten: aa) Die Verlegungsentscheidung war sachlich gerechtfertigt. Insoweit genügt wegen des weiten Gestaltungsspielraums der zuständigen Schulbehörde, dass diese einen sachlich vertretbaren Grund für die schulorganisatorische Entscheidung anführen kann. Ob es sich bei der Maßnahme auch um die zweckmäßigste Lösung eines bestimmten organisatorischen Problems handelt, ist unerheblich. Denn es ist weder Sache der Schüler noch ihrer Eltern noch der Gerichte, im Bereich des dem Träger der Schulaufsicht durch Art. 7 Abs. 1 GG vorbehaltenen Gestaltungsspielraums Vorgaben zur Zweckmäßigkeit einzelner schulorganisatorischer Maßnahmen zu machen. Im vorliegenden Fall war der sachliche Grund für die angegriffene Entscheidung die aus der Umsetzung des Schulentwicklungsplans 2012 folgende neue Raumsituation an der Schule auf der Uhlenhorst, auf welche die Antragsgegnerin organisatorisch reagieren musste: Während die Schule in der Vergangenheit die Räume in der H.-straße dauerhaft nutzen konnte, sollen diese nunmehr auf die H.-H.-Schule übergehen. Daraus ergibt sich die Aufgabe, am künftig alleinigen Standort der Schule auf der Uhlenhorst im W.-Weg drei Vorschulklassen und vier dreizügige Grundschulklassen unterzubringen. Hinzu kommt die Teilnahme der Schule am Projekt „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ (GBS), für das ab dem Schuljahr 2013/2014 weitere Gemeinschaftsflächen benötigt werden. Die Entscheidung, die 3. und 4. Klassen im Schuljahr 2012/2013 noch provisorisch im Standort H.-straße zu unterrichten, traf die Antragsgegnerin zur Ermöglichung der aus den vorgenannten Gründen am W.-Weg geplanten Ausbaumaßnahmen. In diesem Zusammenhang sind die von den Antragstellern vorgelegten Alternativraumpläne nicht geeignet, die sachliche Rechtfertigung der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Der zweite Alternativplan für 12 Klassenzimmer geht mit einem noch nicht realisierten Kantinenneubau bereits von Voraussetzungen aus, die im Schuljahr 2012/2013 nicht gegeben sein werden. Im Übrigen liegt es im Kernbereich des Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin, ob und wann sie welche Neubauten auf Schulgrundstücken vornimmt. Ob der erste Alternativplan, der eine Inanspruchnahme der Holzwerkstatt und des Differenzierungsraums im 3. OG sowie der Bibliothek im 2. OG zur Schaffung von insgesamt 10 Klassenzimmern vorsieht, kurzfristig durchführbar ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, zeigen die Antragsteller mit diesem Alternativvorschlag nicht auf, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin gewählten Auslagerung der 3. und 4. Klasse in die H.-straße nicht mehr um eine sachlich vertretbare Lösung der Raumorganisation für die kommenden Schuljahre handelt. Die Antragsgegnerin hat sich mit den bereits vorgerichtlich eingereichten Alternativvorschlägen – wie sich aus dem u. a. an die Mutter des Antragstellers zu 1. gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2012 ergibt – ausführlich auseinandergesetzt und mit nach den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts im Eilverfahren nachvollziehbaren Argumenten (klimatische Bedingungen im 3. OG, Aufwand der Umwandlung der Räume in Klassenzimmer, Verlust der Ursprungsfunktion bestimmter Räume durch die Umwidmung, provisorische Nutzung der Räume für Essensausgabe im Rahmen der Ganztagsbetreuung, Probleme des Umzugs der Bibliothek in ein dadurch ebenfalls zum Umzug gezwungenes Beratungszimmer) an der Auslagerung der 3. und 4. Klassen in die H.-straße festgehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die in diesem Schreiben vorgetragenen Argumente gegen die Umsetzung der Alternativpläne und für die Beibehaltung der eigenen Planung sachlich unvertretbar wären. Die Antragsteller haben dies auch nicht substantiiert vorgetragen, sondern sich in der Antragsbegründung auf die Feststellung beschränkt, die von der Antragsgegnerin außergerichtlich gegen die Alternativpläne vorgebrachten Argumente seien nicht überzeugend. Soweit – wie sich aus einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 zur Vorbereitung der Entscheidung vom 10. April 2012 ergibt – bei der Entscheidung für den Umzug in die H.-straße auch die Einsparung der Kosten für mobile Klassenräume im Schuljahr 2012/2013 am Standort W.-Weg eine maßgebliche Rolle spielte, so war auch dies kein sachfremdes Motiv. Eine solche Orientierung an den Kostenfolgen der möglichen Entscheidungsvarianten gehört vielmehr ebenfalls zum Kernbereich des organisatorischen Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin. bb) Die Entscheidung über den Standort der 3. Klassen der Schule auf der Uhlenhorst ist auch nicht nach den einschlägigen schulorganisatorischen Vorschriften eindeutig rechtswidrig. (1) Insbesondere wurde die Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen. Es handelt sich um eine organisatorische Entscheidung über die sachliche Ausstattung der Schule auf der Uhlenhorst als nichtrechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 111 Abs. 2 Satz 1 HmbSG). Die Befugnis der Antragsgegnerin für eine solche Entscheidung folgt aus ihrer Organisationsgewalt als Trägerin der Anstalt, durch die sie ihre staatliche Verantwortung für das gesamte Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 1 Satz 1 HmbSG) wahrnimmt. In den Aufgabenbereich des Schulträgers fallen neben Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule auch die Bereitstellung von Schulgrundstück, Schulgebäuden und Schulinventar als sog. äußere Schulverwaltung (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Kap. 6.112, 10.22). Die Zuständigkeit der handelnden Behörde für Schule und Berufsbildung ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. I Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen vom 23. Juni 1999 (Amtl. Anz. 1999, S. 1769). Danach ist die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde für das Schulwesen, insbesondere für die Durchführung des HmbSG sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war insbesondere nicht der Hamburgische Senat für die Entscheidung über die Ausgliederung der 3. Klassen in Räume in der H.-straße zuständig. Zwar erfolgen gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. HmbSG schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, durch Rechtsverordnung des Senats. Die Zuweisung eines bestimmten Unterrichtsraumes in unmittelbarer Nähe des Hauptstandorts einer Schule ist jedoch keine solche schulorganisatorische Entscheidung. Denn hiermit ist nicht jede Entscheidung gemeint, durch die in einer Schule irgendetwas organisiert wird. Zwar würde der Wortlaut diese Auslegung noch zulassen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann aber nur für Organisationsentscheidungen von prägender Bedeutung für die Schulstruktur die Form der Rechtsverordnung vorgeschrieben sein, da ein anderes Verständnis die Funktion des Senats als Landesregierung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) verkennen würde. Dies wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: Die bis 2005 geltende Vorgängernorm des § 87 Abs. 3 HmbSG sah noch vor, dass die „Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden“, durch Rechtsverordnung des Senats zu erfolgen hatte (vgl. § 87 Abs. 4 Satz 1 HmbSG a. F.). Die jetzt gültige Fassung diente nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der redaktionellen Straffung, inhaltliche Änderungen waren dagegen ausdrücklich nicht beabsichtigt (vgl. Bü.-Drs. 18/1706, S. 14). Schulorganisatorische Entscheidungen sind somit insbesondere die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, nicht aber z. B., wie viele Eingangsklassen zum Schulbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden (vgl. Bü.-Drs. 18/1706, a. a. O.). Zwingender Gegenstand einer Schulorganisationsverordnung sind also neben der Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, nur solche Entscheidungen, durch die Schulen als solche in ihrer Verfassung und Struktur wesentlich gestaltet werden. Die vorübergehende Nutzung bestimmter Räume durch einzelne Klassen an einem weiteren Standort in der Nähe des Hauptsitzes der Schule fällt nicht darunter, weil sie die Verfasstheit der Schule unberührt lässt und keine prägende Strukturfrage berührt. Insbesondere ändert sich im vorliegenden Fall auch nicht die Schulform der Grundschule. Zwar wird ein Teil der Schüler in einem vom Hauptgebäude fünf Gehwegminuten entfernten Gebäude beschult, das unter dem Hausrecht einer Stadtteilschule steht und überwiegend von dieser genutzt wird. Die in §§ 14 ff. HmbSG geregelten unterschiedlichen Schulformen i. S. v. § 11 Abs. 1 HmbSG zeichnen sich aber durch spezifische Bildungsgänge aus, die in bestimmten Stufen verwirklicht werden. Die Eigenschaft der Schule auf der Uhlenhorst als Grundschule i. S. v. § 14 HmbSG wird deshalb durch die räumliche Gemeinschaft mit Lehrern und Schülern der Heinrich-Hertz-Schule nicht berührt. Gleiches gilt für ihre durch §§ 50 ff. HmbSG näher ausgestaltete Verfasstheit als sich selbst verwaltende Schule. Auch die gemeinsamen, über den Unterricht hinausgehenden schulischen Veranstaltungen der Grundschule, die das soziale Gefüge einer Schule ausmachen, bleiben erhalten, während solche Veranstaltungen mit Schülern der Stadtteilschule grundsätzlich nicht beabsichtigt sind. Die von den Antragstellern angeführte Ausübung des Hausrechts über das Gebäude, in dem sich die Unterrichtsräume befinden, prägt dagegen weder die Schulform noch ihre Verfassung im Sinne des Fünften Teils des Hamburgischen Schulgesetzes. Auch de facto werden Drittklässler mit der Kategorie des Hausrechts wenig anfangen können, sondern vor allem ihre Klassenlehrer – etwa bei Konflikten – als maßgebliche Bezugspersonen wahrnehmen. Im Übrigen dürfte selbst eine aus der fehlenden Zuständigkeit der Behörde für Schule und Berufsbildung folgende Nichtigkeit der streitgegenständlichen Organisationsentscheidung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn aus ihr ergäbe sich als Kehrseite nicht der von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Beschulung in den Räumen am Standort W.-Weg. Eine organisatorische Entscheidung über die Nutzung bestimmter Räume durch die 3. Klassen würde vielmehr auch in diesem Fall vollständig fehlen und müsste von der Antragsgegnerin wirksam neu getroffen werden (vgl. hierzu bereits oben die Ausführungen zur statthaften Antragsart). (2) Die Raumzuweisungsentscheidung verstößt auch nicht gegen das sog. Geschwisterprivileg. Die Ermöglichung der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern ist nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG lediglich ein Kriterium bei der Verteilung von Plätzen an einer Wunschschule, deren Kapazitäten durch die Nachfrage erschöpft sind. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass diese – auch nicht durch höherrangiges Recht vorgegebene – Privilegierung bei der Vergabe von Schulplätzen einen dauerhaften Anspruch der betreffenden Schüler auf Verbleib an der Schule begründen soll. Insbesondere ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Schulverwaltung auch über die Vergabe der Schulplätze hinaus bei anderen organisatorischen Entscheidungen nach der Einschulung stets zu einer – mangels ausdrücklicher Regelung inhaltlich völlig unbestimmten – Privilegierung von Geschwisterkindern verpflichten wollte. Selbst wenn man im Übrigen die Vorschrift des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG als Ausprägung einer materiellen Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine möglichst weitgehende gemeinsame Beschulung von Geschwisterkindern auslegen würde, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese mit der vorliegenden Auslagerung der 3. und 4. Klassen missachtet würde. Getrennt wird vor allem ein gemeinsames „Schulhofleben“ derjenigen Geschwister, von denen eines am Standort H.-straße unterrichtet wird. Im Übrigen besuchen sie nach wie vor dieselbe Grundschule mit demselben Lehr- und Verwaltungspersonal, denselben Gremien und über den Unterricht hinausgehenden gemeinsamen Schulveranstaltungen. Die Schulwege weichen lediglich geringfügig voneinander ab, da beide Standorte nur ca. fünf Gehwegminuten voneinander entfernt sind. Eine rechtlich relevante Aushöhlung des Geschwisterprivilegs als etwaiger materieller Grundentscheidung des Gesetzgebers ist angesichts dieser verbleibenden Gemeinsamkeiten nicht anzunehmen. (3) Die Antragsteller können sich auch nicht auf einen Vorrang der Grundschüler gegenüber den Vorschulkindern der Schule auf der Uhlenhorst bei der Bereitstellung der Unterrichtsräume berufen. Eine vorrangige Berücksichtigung der Wünsche von Grundschülern und ihren Eltern gegenüber Vorschülern, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbSG zu einer Grundschule gehören sollen, kennt das Hamburgische Schulgesetz bei der Verteilung der Unterrichtsräume nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Umstand, dass Grundschüler im Gegensatz zu Vorschülern nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 HmbSG zum Schulbesuch verpflichtet sind. Denn die Antragsgegnerin ermöglicht den Antragstellern mit der Entscheidung über die Verlegung in die Räume in der H.-straße nach wie vor den Schulbesuch. Für die geltend gemachte Bevorrechtigung von Grundschülern vor Vorschülern ist auch sonst kein Rechtsgrund ersichtlich. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angeführten Senatsantwort vom 8. Juni 2012, wonach „in der Regel für ein Vorschulklasseangebot weder mobile Klassenräume aufgestellt werden sollen noch zusätzlicher Raumbedarf entstehen soll“. Diese ist offensichtlich nicht darauf gerichtet, für Einzelfälle rechtsverbindliche Zusicherungen in Fragen der Raumverteilung zwischen Vor- und Grundschülern zu geben, zumal nicht für Fälle wie den vorliegenden, in dem auf die durch den SEPL 2012 veranlasste Notwendigkeit organisatorischer Veränderungen reagiert werden musste. (4) Die Verlegungsentscheidung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den SEPL 2012 rechtswidrig. Dieser ist ein Planungsinstrument, das nach § 86 Abs. 2 Satz 1 HmbSG der Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens dient. Er enthält jedoch keine bindenden Vorgaben, wie die von ihm gesetzten Entwicklungsziele für die Schule auf der Uhlenhorst und die Heinrich-Hertz-Schule im Einzelnen organisatorisch umzusetzen sind. Hinsichtlich der Schule auf der Uhlenhorst beschränkt er sich insoweit auf die Feststellung, dass Ausbaumaßnahmen erforderlich sein werden (S. 89, Abschnitt 2.1 SEPL 2012). cc) Die Verlegungsentscheidung führt schließlich auch weder zu unzumutbaren Schulbesuchsbedingungen für die Antragsteller noch verletzt sie andere der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin übergeordnete Rechtspositionen der Antragsteller oder ihrer Eltern. (1) Insbesondere werden die Schulwege der Antragsteller durch den Unterricht in der H.-straße nicht unzumutbar. Unter Zugrundelegung der Fußwegberechnungen nach Google Earth ergibt sich für den Antragsteller zu 1) (ab L.straße ) ein Schulweg von ca. 1,8 km zur H.-straße, der sogar geringfügig kürzer ist als der Schulweg zum W.-Weg (ca. 1,9 km). Die Antragstellerin zu 2) hat aus der He.-straße bis zur H.-straße mit ca. 450 m eine ohne weiteres zumutbare Schulweglänge. Der Schulweg der Antragstellerin zu 3) aus dem U.-Weg verkürzt sich ebenfalls von ca. 1,4 km bis zum W.-Weg auf ca. 1,2 km bis zur H.-straße. Der Schulweg der Antragstellerin zu 4) aus der P.-straße verlängert sich lediglich geringfügig von ca. 1,3 km bis zum W.-Weg auf ca. 1,4 km bis zur H.-straße . Die Wege der Antragsteller/-innen zu 5) bis 7) bis zur H.-straße schließlich sind mit ca. 850 m (ab H.-weg ), ca. 650 m (ab H.-weg ) und ca. 600 m (ab W.-Weg) ebenfalls ohne weiteres zumutbar. Die bei einigen Antragstellern erforderliche zusätzliche Überquerung des sehr verkehrsreichen W.-Weg ist nicht unzumutbar. Die Überquerung großer Hauptverkehrsstraßen auf dem Schulweg lässt sich aufgrund der großstädtischen Infrastruktur Hamburgs auch bei Grundschülern häufig nicht vermeiden. Trotz der damit verbundenen Unbequemlichkeiten und der aufgrund der bestehenden Verkehrsgefahren einzuübenden Vorsicht ist es Drittklässlern deshalb grundsätzlich zumutbar, dies – ggf. nach einer angemessenen begleiteten Eingewöhnungsphase – zu bewältigen. Aus denselben Gründen ist den Antragstellern auch der nachmittags zum Erreichen von Veranstaltungen am Hauptstandort W.-Weg erforderliche, ca. fünfminütige Fußweg vom Standort H.-straße über die Ampelanlage He.-straße/W.-Weg zumutbar. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Betreuungssituation der Antragstellerin zu 4) und ihres in die erste Klasse am Hauptstandort eingeschulten Geschwisterkinds. Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass es für alleinerziehende berufstätige Eltern schwierig ist, die außerschulische Betreuung eines Schulkindes sicherzustellen, besonders dann, wenn ein weiteres Geschwisterkind zu betreuen ist. Derartige Probleme sind im Regelfall aber unter Inanspruchnahme staatlicher oder privater Betreuungseinrichtungen sowie familiärer oder nachbarschaftlicher Hilfe angemessen lösbar. Im vorliegenden Fall ist zudem eine unzumutbare zusätzliche Betreuungsbelastung durch die Beschulung der Antragstellerin zu 4) in der H.-straße und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, sie und das Geschwisterkind an verschiedenen Orten abzuholen, nicht erkennbar, weil beide Standorte nur ca. fünf Gehwegminuten auseinanderliegen. (2) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der in der Antragsbegründung geäußerten Befürchtung, sie könnten von den älteren Schülern der H.-H.-Schule oder des auslaufenden Jahrgangs 10 der früheren Grund-, Haupt- und Realschulschule W.-Weg, mit denen sie für ein Jahr das Gebäude teilen, schikaniert werden. Zwar lassen sich im Miteinander von jüngeren und älteren Schülern Konflikte – nach allgemeiner Lebenserfahrung insbesondere solche, in denen ältere Jugendliche ihre stärkere Position gegenüber jüngeren auszunutzen versuchen – nicht ausschließen. Es ist jedoch die Aufgabe der jeweiligen Schulleitungen und Lehrer, solche Konflikte, die üblicherweise auch in Schulen mit großen Altersunterschieden (Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13) auftreten, zu regeln und unzumutbare Zustände für die Schüler zu verhindern. Dass dies im vorliegenden Fall durch die Maßnahmen zur weitgehenden räumlichen und bei den Pausen auch zeitlichen Trennung der Grund- und Stadtteilschüler sowie durch weitere Aufsichtsmaßnahmen des verantwortlichen Schulpersonals im vorliegenden Fall nicht gelingen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (3) Die Verlegungsentscheidung verletzt die Antragsteller und ihre Eltern schließlich auch nicht in einem rechtlich geschützten Vertrauen auf die weitere Beschulung am Standort W.-Weg. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 GG) folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes setzt zunächst einen Vertrauenstatbestand voraus. Der Betroffene muss auf den Fortbestand bestimmter staatlicher Akte tatsächlich vertraut haben, etwa aufgrund einer dauerhaften Verwaltungspraxis oder eines sonstigen staatlichen Verhaltens, und dieses Vertrauen muss schutzwürdig gewesen sein (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978, 1 BvR 525/77, BVerfGE 49, 168 [185 f.], juris Rn. 43; im schulrechtlichen Zusammenhang BVerfG, Beschl. v 6.8.1996, 1 BvR 1600/96, NVwZ 1997, 781 [782], juris Rn. 10). Dazu sind besondere Umstände notwendig, aufgrund deren der Betroffene von dem Fortbestand der in Rede stehenden Situation ausgehen durfte. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte das Vertrauen der Antragsteller und ihrer Eltern in die Wahrung der Schulform Grundschule oder die Kontinuität von Schulleitung und Lehrerschaft hier schon deshalb nicht enttäuscht werden, weil - wie dargelegt - weder die Schulform noch die personelle Zusammensetzung der Schule oder ihre sonstige Verfasstheit berührt werden. Hinsichtlich der Kontinuität der Nutzung von Unterrichtsräumen im W.-Weg sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller und ihrer Eltern zu begründen vermochten. Die Antragsgegnerin hat ihnen gegenüber zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie bei entsprechendem Anlass durch planerische Veränderungen in der Schulorganisation keinesfalls Klassen der Schule auf der Uhlenhorst an einen weiteren Standort auslagern werde und sie sich insoweit ihres Gestaltungsspielraums begebe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10). Der Wert ist zudem für jeden der sieben Antragsteller, die jeweils eigene Ansprüche geltend machen, anzusetzen (7 x 2.500 € = 17.500 €).