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Beschluss

3 L 320.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0822.VG3L320.18.00
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Leitsätze
1. Das Ziel, weiter zu einer Abiturprüfung zugelassen zu werden und damit an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden, da insoweit in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben werden muss. Deshalb kann dieses Begehren im Eilverfahren nur im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden.(Rn.12) 2. Grundsätzlich ist für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich, dass der Schüler in der Vorphase eine bestimmte Punktzahl erreicht hat.(Rn.17) Die Erteilung von Zeugnisnoten ist dabei das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrerkraft über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Note nicht selbst anderweitig festsetzen.(Rn.20) 3. Hinsichtlich der Benotung einer Klausur kann das Gericht regelmäßig auf die Korrekturanmerkungen und die ergänzende Stellungnahme der unterrichtenden Lehrer Bezug nehmen, wenn diese schlüssig und sachlich nachvollziehbar sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ziel, weiter zu einer Abiturprüfung zugelassen zu werden und damit an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden, da insoweit in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben werden muss. Deshalb kann dieses Begehren im Eilverfahren nur im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden.(Rn.12) 2. Grundsätzlich ist für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich, dass der Schüler in der Vorphase eine bestimmte Punktzahl erreicht hat.(Rn.17) Die Erteilung von Zeugnisnoten ist dabei das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrerkraft über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Note nicht selbst anderweitig festsetzen.(Rn.20) 3. Hinsichtlich der Benotung einer Klausur kann das Gericht regelmäßig auf die Korrekturanmerkungen und die ergänzende Stellungnahme der unterrichtenden Lehrer Bezug nehmen, wenn diese schlüssig und sachlich nachvollziehbar sind.(Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die volljährige Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 das dritte und vierte Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der zweijährigen gymnasialen Oberstufe der T..., einer öffentlichen Schule des Antragsgegners im B... von Berlin. Die Antragstellerin wählte die Leistungskurse Deutsch und Biologie. Im ersten Kurshalbjahr wurden die Leistungen der Antragstellerin in Biologie mit 3 Punkten bewertet, im vierten Kurshalbjahr mit 4 Punkten; im Fach Deutsch erhielt die Antragstellerin im zweiten Kurshalbjahr ebenfalls 4 Punkte. Im März 2018 entschied der Leiter der Oberstufe, dass die Antragstellerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werde und in den vorhergehenden Jahrgang zurücktreten müsse. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin vom 19. März 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2018 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin am 6. Juni 2018 Klage (VG 3 K 284.18). Am 19. Juni 2018 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Gerichtsakte VG 3 K K 284.18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Der von der Antragstellerin als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 3 K 284.18) formulierte Antrag ist bereits unzulässig. Ein solcher Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist nicht statthaft. Die Antragstellerin kann ihr Ziel, weiter zur Abiturprüfung im Jahr 2018 zugelassen zu werden, also vorerst an weiteren Prüfungen teilzunehmen und somit nicht in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten zu müssen, nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreichen (vgl. zur statthaften Antragsform: VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 L 190.18 - juris, Rn. 13 ff.). Um vorläufig weiter an der Abiturprüfung teilnehmen zu können, benötigt die Antragstellerin eine positive Entscheidung der Schulleiterin bzw. des von der Schulleiterin beauftragten Leiters der Oberstufe (vgl. 3.8. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift über die einheitliche Gestaltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen an öffentlichen Schulen des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010) gemäß § 29 Abs. 1 VO-GO über ihre Zulassung zur Abiturprüfung auf Grund der Noten der vier Kurshalbjahre. In der Hauptsache ist hierfür eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erforderlich. Vorläufiger Rechtsschutz kann jedoch „nur“ bei Anfechtungsklagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In allen übrigen Fällen - wie hier - ist ein Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss auch dann erfolglos bleiben, wenn man ihn gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zugunsten der Antragstellerin sachdienlich in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umdeutet, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Antragstellerin vorläufig zur Abiturprüfung im Jahr 2018 zuzulassen. Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Klage Erfolg haben wird und sie zu der in Rede stehenden Abiturprüfung zuzulassen ist. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung ist § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 VO-GO. Nach § 29 Abs. 2 VO-GO wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 erfüllt (Nr. 1) und im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO-GO mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VO-GO erfüllt (Nr. 2). § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VO-GO sieht vor, dass die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, wenn der Prüfling in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In den acht belegten Leistungskursen hat die Antragstellerin bei zweifacher Wertung 78 [7 + 4 + 5 + 6 = 22 x 2 =] 44 Punkte in Deutsch und [3 + 5 + 5 + 4 = 17 x 2 =] 34 Punkte in Biologie) und damit nicht mindestens 80 Punkte eingebracht. Drei Leistungskurse der Antragstellerin wurden bei zweifacher Wertung mit weniger als 10 Punkten bewertet (8 Punkte bei zweifacher Wertung im zweiten Kurshalbjahr in Deutsch, 6 Punkte bei zweifacher Wertung im ersten Kurshalbjahr in Biologie und 8 Punkte bei zweifacher Wertung im vierten Kurshalbjahr in Biologie). Mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Leistungen im vierten Kurshalbjahr im Leistungskurs Biologie mit 4 Punkten dringt die Antragstellerin nicht durch. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benotung dieser Leistungen rechtsfehlerfrei in einer besseren - die Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung 2018 nach sich ziehenden Weise - zu erfolgen hätte. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrerkraft über die in dem Schulhalbjahr von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrekraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Note des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums der Lehrerkraft nicht selbst anderweitig festsetzen (vgl. VG Berlin, a. a. O., Rn. 18). Gemessen daran vermag die Antragstellerin keine Beurteilungsfehler glaubhaft zu machen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 VO-GO setzt sich die Zeugnisnote aus Teilnoten zusammen, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils gebildet werden. § 15 Abs. 4 Satz 4 VO-GO sieht vor, dass bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet wird. Das Gericht vermag vorliegend weder Fehler bei der Bewertung der Klausur noch bei der Bildung der Gesamtnote zu erkennen. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur (Q 4) mit 2 Punkten kann auf die Korrekturanmerkungen und die ergänzende Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin L... vom 21. März 2018 (s. Bl. 11 f. im Verwaltungsvorgang - VV -) Bezug genommen werden, die insgesamt schlüssig und sachlich nachvollziehbar erscheinen. Sie werden zudem durch das ebenfalls nachvollziehbare Zweitgutachten der Lehrerin H... vom 11. April 2018 (s. Bl. 13 VV) bestätigt. Ferner leidet die Bildung der Gesamtnote an keinen vom Gericht feststellbaren Fehlern. Wie die Gesamtnote gebildet wurde, vermochte die Lehrerin L...nachvollziehbar in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018 zu erläutern, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin sind sowohl die Klausurnote als auch die Noten des allgemeinen Teils in einer tabellarischen Übersicht der Wochenbewertung im vierten Kurshalbjahr aufgeführt. Bei Zusammenrechnung der vergebenen Noten im allgemeinen Teil ergibt sich ein Notendurchschnitt von maximal 4,5 Punkten, so dass die Bewertung des allgemeinen Teils mit 5 Punkten nicht zu beanstanden ist. Eine Gewichtung der Klausurnote von 2 Punkten mit einem Drittel führt zu einem Gesamtdurchschnitt von (5 + 5 + 2 = 12 : 3 =) 4 Punkten. Auch der Behauptung der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren, ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, ihre mündliche Note zu verbessern, ist die Lehrerin L... in ihrer Stellungnahme entgegen getreten. Danach hat sich die Antragstellerin trotz des sehr kleinen Leistungskurses, der nur aus drei Schülerinnen und Schülern bestand, insgesamt sehr wenig mündlich eingebracht, sich selten gemeldet und sich an manchen Tagen sogar von sich aus gar nicht beteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.