Beschluss
9 L 407/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0701.9L407.20.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019/2020 das zweite Jahr der gymnasialen Qualifikationsphase am D. -Gymnasium der Stadt F. mit den Leistungskursen Mathematik und Geschichte. Im Schuljahr 2018/2019 – dem ersten Jahr der gymnasialen Qualifikationsphase – erhielt der Antragsteller im Leistungskurs Mathematik im ersten Halbjahr die Note "mangelhaft (+)" und im zweiten Halbjahr die Note "ausreichend (-)". Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 erhielt er erneut die Note "mangelhaft (+)". Gegen diese Bewertungen hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 wurde das D. -Gymnasium am 26. Februar 2020 aufgrund der Covid-19 Pandemie geschlossen. Im Anschluss hieran fand im Rahmen des Distanzlernens Unterricht statt. Weiterhin fand im Leistungskurs Mathematik vom 23. April 2020 bis zum 7. Mai 2020 ein freiwilliger Abiturvorbereitungskurs von täglich 90 Minuten statt. Am 24. April 2020 fand der Nachschreibetermin für die Vorabiturklausur im Leistungskurs Mathematik statt, an welchem der Antragsteller teilnahm. Seine dort erbrachte Prüfungsleistung wurde mit der Note "mangelhaft" bewertet. Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 wurde der Antragsteller nicht zur Abiturprüfung zugelassen. Hiergegen legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 9. Mai 2020 und über seinen Prozessbevollmächtigen erneut mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Widerspruch ein, der zunächst nicht begründet wurde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte der Schulleiter des D. -Gymnasiums dem Antragsteller mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Am 12., 14. und 22. Mai 2020 fanden die schriftlichen Abiturprüfungen in den durch den Antragsteller belegten Abiturfächern Biologie, Geschichte und Mathematik statt. Dem Antragsteller wurde aufgrund des anhängigen Widerspruches gestattet, an diesen Prüfungen unter Vorbehalt teilzunehmen. Die mündliche Abiturprüfung in dem vom Antragsteller belegten vierten Abiturfach fand am 10. Juni 2020 statt. Dem Antragsteller wurde eine Teilnahme unter Vorbehalt an dieser Prüfung trotz seines Erscheinens vor Ort nicht gestattet. Der Antragsteller hat am 10. Juni 2020 um 16:20 Uhr einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 wegen des Coronavirus' faktisch kein Unterricht stattgefunden habe. Eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung für dieses Halbjahr sei nicht erfolgt. Vielmehr seien lediglich die Noten aus dem ersten Halbjahr übertragen worden. Die einzige schriftliche Prüfungsleistung im zweiten Halbjahr – die Vorabiturklausur – sei nicht wie erwartet Ende Februar geschrieben, sondern dreimal verschoben worden, so dass der Unterricht weit zurückgelegen habe und sich die nervliche Anspannung zusätzlich erhöht habe. Er habe im Präsenzunterricht seine Hausaufgaben stets erledigt und immer seine Arbeitsmaterialien dabei gehabt. In der Zeit des Distanzlernens habe er alle online zur Verfügung gestellten Aufgaben genutzt. Zudem habe er auch von der zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Präsentation einzureichen. Diese sei bei seinem Fachlehrer allerdings nicht angekommen. An dem freiwilligen Vorbereitungskurs habe er nicht teilnehmen können, weil sein Vater, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe, zu einer Covid-19 Risikogruppe gehöre. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2020 zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Nichtzulassung zum Abitur sei rechtmäßig, da aufgrund der Bewertung eines weiteren Leistungskurses mit der Note "mangelhaft (+)", d.h. mit drei Punkten, die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden. Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Leistungskurs Mathematik im zweiten Halbjahr 2019/2020 sei zutreffend erfolgt. Aus der schriftlichen Leistung "mangelhaft" (2 Punkte) und der mündlichen Leistung "mangelhaft (+)" (3 Punkte) sei zugunsten des Antragstellers die Gesamtnote "mangelhaft (+)" gebildet worden. Mit Blick auf die einzige schriftliche Prüfungsleistung sei die dreimalige Terminverschiebung des Nachschreibetermins auf den 24. April 2020 mit der Bezirksregierung abgesprochen gewesen. Eine Vorbereitung auf diese Klausur sei dennoch ohne weiteres möglich gewesen. Zum einen seien die Themen der Klausur – Exponentialfunktionen, Stochastik und stochastische Prozesse – bereits im Präsenzunterricht ausführlich besprochen bzw. wiederholt worden. Zum anderen habe es auch danach vielfältige Vorbereitungsmöglichkeiten gegeben. So hätten sich die Schülerinnen und Schüler an hochgeladenen Abituraufgaben erproben und anhand der bereitgestellten Lösungen selbst korrigieren können. Zudem habe sich der Kurs anhand von Checklisten selbst diagnostizieren und angeleitet vertiefende Aufgaben bearbeiten können. Ergänzend seien ausführliche Präsentationen hochgeladen und durch die Lehrkraft immer wieder Kontakt zum Kurs aufgenommen worden, um eventuelle Fragen oder Unklarheiten zu klären und bearbeitete Aufgaben zu kontrollieren. Der Antragsteller habe von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Es lasse sich elektronisch nachvollziehen, dass er keine der acht zur Vorbereitung hochgeladenen Abiturklausuren geöffnet habe. Die Checkliste zur Vorbereitung der Klausur, die erläuternden Präsentationen zu den Themen der Klausur sowie eine Sammlung mit Wiederholungsaufgaben seien von ihm erst einen Tag vor bzw. sogar erst am Tag der Klausur selbst geöffnet worden. Zuletzt sei die Nachschreibeklausur bis auf Variationen bei Aufgabenstellung, Zahlen und Sachzusammenhängen gleich konzipiert gewesen wie die Klausur des Haupttermins; zu letzterer sei dem Kurs neben der Aufgabenstellung auch eine ausführliche Musterlösung ausgeteilt worden. Dennoch habe der Antragsteller in der Nachschreibeklausur nur vereinzelt Aufgaben lösen können. Selbst Standardverfahren wie das Berechnen von Wendepunkten seien nicht angemessen angewendet worden. Ferner habe die Fachsprache in großen Teilen der Klausurlösung nicht den Anforderungen entsprochen. Mit Blick auf die Benotung der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2019/2020 habe keine bloße Übertragung der Note aus dem ersten Halbjahr stattgefunden. Vielmehr habe schon die Zeit des Präsenzunterrichts eine ausreichende Bewertungsgrundlage geboten. Es hätten 25 Unterrichtsstunden stattgefunden, von denen der Antragsteller 16 Stunden anwesend gewesen sei. In diesen habe er so gut wie keine aktive Teilnahme gezeigt. Das Material, wie beispielsweise seinen grafischen Taschenrechner, habe er häufig nicht oder nicht aufgeladen dabei gehabt. In den Phasen der Hausaufgabenbesprechung sei keinerlei Unterrichtsbeteiligung erkennbar gewesen. In Arbeitsphasen sei der Antragsteller – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht ansatzweise in der Lage gewesen, eigenständig zu arbeiten. Während des Distanzlernens habe der Antragsteller von der Möglichkeit, bearbeitete Aufgaben zur Kontrolle abzugeben oder eine Präsentation einzureichen, als einziger Schüler des Kurses entgegen seinen Angaben keinen Gebrauch gemacht. Auch dies ließe sich elektronisch nachvollziehen. Insofern sei indes zu beachten, dass alle Beiträge in Zeiten des Distanzlernens sich für die Schülerinnen und Schüler nur positiv hätten auswirken können, deren Fehlen aber nicht negativ in die Bewertung eingestellt worden sei. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Mit dem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen, kann das Rechtsschutzziel des Antragstellers – das vollständige Ablegen der Abiturprüfung und die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife – nicht erreicht werden. Denn auch wenn der Antragsteller die schriftlichen Abiturprüfungen unter Vorbehalt mitschreiben durfte, fehlt es zurzeit an einer (vorläufigen) Zulassung auch zu diesem Teil der Abiturprüfung. Sofern der Antrag entgegen seinem Wortlaut nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt würde, dass die vorläufige Zulassung zur gesamten Abiturprüfung des Schuljahres 2019/2020 begehrt wird, dürfte dem Antragsteller ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dieses Rechtsschutzziel kann deswegen nicht mehr ohne weiteres erreicht werden, weil zumindest die mündliche Abiturprüfung im vierten Abiturfach des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragsstellung (16:20 Uhr) bereits ohne (vorläufige) Teilnahme des Antragstellers stattgefunden hatte. Sofern diesbezüglich die Anberaumung eines individuellen (vorläufigen) Nachholtermins noch vor Beginn des nächsten Schuljahres begehrt würde, dürfte dem Antragsteller demgegenüber analog § 42 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis fehlen, da ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zu erkennen ist. Ein Anspruch auf unmittelbare Nachholung der Prüfung oder Teile derselben besteht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) nur für diejenigen Prüflinge, die unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt sind. Gleiches gilt nach § 23 Abs. 2 Satz 3 APO-GOSt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil derselben versäumen. Beides trifft auf den Antragsteller nicht zu. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist mangels vergleichbarer Interessenlage – auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – nicht geboten. Einem nicht zugelassenen Prüfling ist es regelmäßig möglich, noch vor Beginn der Abiturprüfungen einen entsprechenden Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Gericht zu stellen, über welchen dann zeitnah entschieden wird. Auch im hiesigen Fall lagen zwischen der Nichtzulassungsentscheidung (7. Mai 2020) und der ersten schriftlichen Abiturprüfung (12. Mai 2020) mehrere Tage; zwischen der Nichtzulassung und dem Beginn der mündlichen Prüfungen am 8. Juni 2020 bzw. dem Prüfungstermin im vierten Abiturfach des Antragstellers am 10. Juni 2020 lag sogar ein Zeitraum von einem Monat. Vor diesem Hintergrund hat es der Antragsteller zu verantworten, dass er mit seinem gerichtlichen Eilantrag zugewartet hat, bis auch die mündliche Abiturprüfung bereits stattgefunden hatte. Allerdings hat sich die Schule im vorliegenden Fall ausdrücklich bereit erklärt, im Falle des Erfolgs des Antragstellers im hiesigen Eilverfahren noch vor Beginn des nächsten Schuljahres – gemeinsam mit den Nachprüfungen im August 2020 – eine mündliche Abiturprüfung für den Antragsteller anzuberaumen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers ausnahmsweise noch erreicht werden kann. Ob hieraus auch ein entsprechender Anspruch abgeleitet werden kann, kann aus den nachfolgenden Gründen indes dahinstehen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Maßgabe einer im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht erkennbar. Nach § 30 Abs. 1 APO-GOSt entscheidet der zentrale Abiturausschuss in erster Konferenz über die Zulassung zur Abiturprüfung. Zuzulassen ist gemäß § 30 Abs. 2 APO-GOSt, wer die Bedingungen gemäß §§ 28 und 29 Abs. 3 APO-GOSt erfüllt. Für die hiernach zu errechnende Gesamtqualifikation aus Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase gilt nach § 28 Abs. 2 APO-GOSt unter anderem, dass mit Blick auf die vier Abiturfächer jeweils alle vier Kurse (d.h. alle vier Halbjahresergebnisse der Qualifikationsphase) in den sogenannten Block I einzubeziehen sind. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 APO-GOSt bestimmt für den Block I als Mindestanforderung, dass in diesen nicht mehr als drei Leistungskurse mit vier Punkten oder weniger einbezogen werden dürfen. Der Antragsteller hat im Leistungskurs Mathematik in der Qualifikationsphase allerdings dreimal lediglich die Note "mangelhaft (+)" (drei Punkte) und einmal die Note "ausreichend (-)" (vier Punkte) erreicht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt). In der Folge erfüllt er nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 APO-GOSt. Mängel bei der hier allein streitgegenständlichen Notengebung im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 im Leistungskurs Mathematik sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Rechtsgrundlage der Notengebung sind die §§ 13 ff. APO-GOSt sowie § 48 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Grundlage der Leistungsbewertung sind hiernach grundsätzlich alle im Beurteilungsbereich "Schriftliche Arbeiten" (Klausuren) und im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung gleichwertig und unter Einbeziehung der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr berücksichtigt, vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO-GOSt; hiervon kann nach Maßgabe der coronabedingten Sonderregelung für das Schuljahr 2019/2020 in § 46 Abs. 1 APO-GOSt zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bildung der – für den Antragsteller günstigen – Gesamtnote "mangelhaft (+)" aus den Teilnoten "mangelhaft" (schriftlich) und "mangelhaft (+)" (sonstige Mitarbeit) nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Leistungsbewertung in den einzelnen Beurteilungsbereichen ist die gerichtliche Überprüfung demgegenüber darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. nur Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 17. Mai 2013 - 9 K 2459/12 -, NRWE, Rn. 29 f. m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 320/18 -, juris, Rn. 20; zum gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum zuletzt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2018 - 19 B 477/18 -, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insofern voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2009 - 4 L 741/09 -, NRWE, Rn. 7. Ein derartiger Einwand wurde hier mit Blick auf die Bewertung im schriftlichen Beurteilungsbereich allenfalls insofern erhoben, als der Antragsteller – ohne weitere Substantiierung – geltend macht, aufgrund der mehrfachen Verschiebung der einzigen Klausur des zweiten Halbjahres (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 APO-GOSt) und des zwischenzeitlichen Unterrichtsausfalls benachteiligt gewesen zu sein. Mit dieser Rüge vermag der Antragsteller schon deswegen nicht durchzudringen, weil hiermit in der Sache Ausbildungsmängel geltend gemacht werden. Ein Prüfling kann sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung indes grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf etwaige Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2015 - 19 A 2068/13 -, NRWE, Rn. 4 f. m.w.N. Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung auf Grundlage der umfangreichen Stellungnahmen des Fachlehrers auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller mit Blick auf die Erbringung seiner schriftlichen Prüfungsleistung tatsächlich benachteiligt war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser auf die Klausur nicht hinreichend vorbereit worden wäre bzw. ihm keine hinreichenden Möglichkeiten zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt worden wären. Dies gilt sowohl für den Präsenz- als auch für den Distanzunterricht. Mit Blick auf letzteren wurden umfangreiche Möglichkeiten geschaffen, sich alleine oder in Kommunikation mit dem Fachlehrer auf die Vorabiturklausur vorzubereiten. Diese Möglichkeiten wurden durch den Antragsteller schlicht nicht genutzt. Die gegenteilige pauschale Behauptung des Antragstellers wurde in Anbetracht der ausführlichen, auf die elektronische Nachvollziehbarkeit des Abrufs abstellenden Stellungnahmen des Fachlehrers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die Bewertung im mündlichen Beurteilungsbereich macht der Antragsteller demgegenüber in der Sache lediglich geltend, dass eine Übertragung der Noten aus dem Vorjahr nicht zulässig sei und er aufgrund der Schulschließung auch im Übrigen nicht im gleichen Maße in der Lage gewesen sei, mündliche Leistungen zu erbringen, wie dies normalerweise der Fall sei. Die hiermit gerügte Rechtsverletzung bei der Notenbildung lässt sich nicht feststellen. Zum einen hat der Antragsteller in Anbetracht der gegenteiligen und ausführlichen Stellungnahmen des Fachlehrers nicht glaubhaft gemacht, dass die Notenbildung im mündlichen Beurteilungsbereich tatsächlich durch eine bloße Übertragung der Vorjahresnote erfolgt ist; die entsprechende Behauptung des Antragstellers wurde trotz dieser umfangreichen Stellungnahmen nicht weiter substantiiert. Zum anderen wäre ein solches Vorgehen aufgrund der coronabedingten Sonderregelung für das Schuljahr 2019/2020 in § 46 Abs. 4 APO-GOSt ohnehin ausdrücklich zulässig gewesen, wenn eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich gewesen wäre und aus organisatorischen Gründen nicht hätte herbeigeführt werden können. Im Übrigen werden auch mit Blick auf diesen Beurteilungsbereich in der Sache erneut Ausbildungsmängel geltend gemacht, ohne dass erkennbar wäre, dass der Antragsteller diese bereits zuvor geltend gemacht hätte. Insofern ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller trotz der vorzeitigen Schulschließung an hinreichenden Möglichkeiten gefehlt hätte, im zweiten Halbjahr 2019/2020 im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" ausreichende Leistungen für eine fundierte Bewertung zu erbringen. Zum einen dürfte bereits der Zeitraum bis zur Schulschließung eine hinreichende Grundlage für die Leistungsbewertung des Antragstellers darstellen, in denen er entsprechende Leistungen hätte erbringen können. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 ME 265/20 -, juris, Rn. 7 ff. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 31. August 1979 - XV A 824/78 -. Zum anderen wird mit Blick auf die auch danach gegebenen Möglichkeiten der sonstigen Mitarbeit im Rahmen des Lernens auf Distanz erneut auf die umfangreichen Stellungnahmen des Fachlehrers verwiesen. Hiernach standen vielfältige Angebote zur Verfügung, die vom Antragsteller weitgehend nicht genutzt wurden. Die gegenteilige pauschale Behauptung des Antragstellers – insbesondere dahingehend, dass er eine Präsentation eingereicht habe – wurde in Anbetracht dieser ausführlichen Stellungnahmen erneut nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die fehlende Teilnahme am freiwilligen Abiturvorbereitungskurs, welcher auch unter normalen Bedingungen erst nach Ende des Präsenzunterrichts im Abiturjahrgang (Beginn der Osterferien) und damit außerhalb des Bewertungszeitraums stattgefunden hätte, kommt es insofern nicht an. Zuletzt ist zu beachten, dass der coronabedingte Unterrichtsausfall für den Abiturjahrgang "nur" den Zeitraum von Donnerstag, dem 27. Februar 2020 bis Freitag, dem 3. April 2020 (Beginn der Osterferien) betraf; insgesamt fielen mithin lediglich etwas über fünf Unterrichtswochen aus. Es ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller – dessen mündliche Note im Leistungskurs Mathematik in der Qualifikationsphase stets zwischen 2 und maximal 4 Punkten lag – unter Normalbedingungen in diesem kurzen Zeitraum Leistungen hätte erbringen können, die es ihm erlaubt hätten, für das gesamte zweite Halbjahr 2019/2020 im Beurteilungsbereich "sonstige Mitarbeit" noch mindestens die Note befriedigend (8 Punkte) zu erreichen. Dies wäre aber voraussichtlich notwendig gewesen, um im Rahmen der Gesamtnotenbildung (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 APO-GOSt) noch mindestens die für die Abiturzulassung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 APO-GOSt notwendige Note ausreichend (5 Punkte) zu erreichen. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt mit der hälftigen Ansetzung des Auffangstreitwerts den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2.