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Urteil

3 K 235.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0924.VG3K235.16.00
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Leitsätze
Die geplante Übernahme des Rechtsanwaltskanzlei des Vaters durch die Tochter, die Studentin der Rechtswissenschaften ist, stellt für sich betrachtet keinen wichtigen Grund dar.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die geplante Übernahme des Rechtsanwaltskanzlei des Vaters durch die Tochter, die Studentin der Rechtswissenschaften ist, stellt für sich betrachtet keinen wichtigen Grund dar.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch darauf, dass diese Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihren Nachnamen „... in „... zu ändern. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Namensänderung sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG), wobei zur Auslegung dieser Vorschriften die – das Gericht nicht bindende – „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 11. August 1990, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift am 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014 – NamÄndVwV – ) herangezogen werden kann. Nach den genannten Vorschriften kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV). Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 6 B 50/16 –, juris Rn. 6, m. w. Nachweisen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – 6 C 16/14 –, juris Rn. 11). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“ das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens das private Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris). Zudem kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes per se nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 5 N 40.17 –, juris Rn. 6). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Die von ihr geltend gemachten Gründe sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die angestrebte Namensänderung von „L...“ in „S...“ zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Klägerin eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstellt, den Nachnamen „L...“ weiterhin zu tragen. Soweit sie geltend macht, sie wolle den Nachnamen ihres Vaters annehmen, weil sie plane, dessen Kanzlei zu übernehmen und weil es schwierig sei, Mandanten des Vaters die Namensdiskrepanz zu erläutern, ist die allein in der Sphäre ihrer angestrebten Berufsausübung angesiedelt. Das Interesse der Klägerin an der angestrebten Namensänderung beruht also nicht auf einer etwaigen Unzuträglichkeit ihres Nachnamens „L...“, sondern zielt darauf ab, infolge der gewünschten Namensgleichheit mit dem Vater zugleich eine Identifikation mit der Kanzlei herbeizuführen. Solche Motive können indes nur ausnahmsweise bei der Prüfung des wichtigen Grundes Berücksichtigung finden, wie Nr. 47 NamÄndVwV zeigt. Danach kann die Führung eines Familiennamens, der mit einem Unternehmen verbunden ist, dem Eigentümer des Unternehmens, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 11 UE 3311/88 –, juris Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 – 1 K 1027/90 –, juris Rn. 20). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass Außenstehende sie der Kanzlei ihres Vaters in einer Art und Weise zuordnen würden, dass daraus für sie eine unzumutbare Situation entstanden wäre. Vielmehr geht es ihr umgekehrt darum, den Namen des Vaters anzunehmen, gerade damit Außenstehende sie der Kanzlei bzw. deren Inhaber zuordnen. Dies allein kann aber eine Namensänderung nicht rechtfertigen, weil dadurch keine Unzuträglichkeit im Einzelfall beseitigt, sondern zunächst ein rein auf das Berufsleben bezogener Vorteil erstrebt wird. Aber auch losgelöst davon ist nicht festzustellen, dass es für die Klägerin unzumutbar ist, nicht mit dem Namen ihres Vaters angesprochen zu werden. Es mag sein, dass sie die Anrede mit „L...“ anstelle der Anrede mit „S...“ in der Zeit ihres Praktikums in der väterlichen Kanzlei als hinderlich und störend im Kontakt mit Mandanten empfunden hat. Das allein kann aber keine Unzumutbarkeit begründen, zumal das Praktikum in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist. Dass es der Klägerin in der Zukunft unzumutbar sein wird, als (Mit-)Inhaberin der Kanzlei, als dort dauerhaft tätige Rechtsanwältin oder aber auch infolge einer Übernahme einen anderen Namen zu tragen als ihr namensgebender Vater, ist ebenso wenig festzustellen. Dagegen spricht bereits, dass es weder im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides absehbar war noch dass es sich derzeit abzeichnet, dass und wann die Klägerin überhaupt in die Kanzlei des Vaters als Rechtsanwältin einsteigen bzw. diese übernehmen wird. Denn nach ihren Angaben wird sie im Oktober 2018 zunächst die Prüfungen zur ersten juristische Prüfung ablegen. Folglich wird sie frühestens in zwei Jahren das zweite juristische Staatsexamen ablegen und nur im Bestehensfalle eine Rechtsanwaltszulassung beantragen können. Die darüber hinaus von der Klägerin vorgetragene seelische Belastung im Zusammenhang mit der Führung des Nachnamens „L...“ stellt ebenfalls keinen eine Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Bei der Prüfung ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz jemand beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er oder sie bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der Name hafte ihm oder ihr als Bürde an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 – VII C 2.68 – , vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 – 7 B 42/87 – , juris Rn. 9 und VG Berlin, Urteil vom 14. März 2004 – VG 3 A 1863.03 –, juris Rn. 14). Der hierzu im Weiteren erfolgte Vortrag der Klägerin, sie habe seit ihrer Kindheit kein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, deren Nachnamen sie trägt, reicht hierzu allerdings nicht aus. Auch wenn die Klägerin mit diesem Vortrag ihren Wunsch nach der Namensänderung verständlich und nachvollziehbar macht, kann eine nichtzumutbare seelische Belastung daraus nicht entnommen werden. Der aus Gründen persönlicher Bindung subjektiv verständliche Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, ist in der Rechtsprechung nicht als schutzwürdig anerkannt (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 – VII C 145.66 – , juris Rn. 28 f.). Nach Vorstehendem überwiegt insgesamt die soziale Ordnungsfunktion ihres Nachnamens das Interesse der Klägerin an dessen Änderung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Die 27-jährige Klägerin begehrt die Änderung ihres Nachnamens. Sie beantragte am 20. November 2015 beim Bezirksamt F... (i.F. Bezirksamt), ihren Nachnamen von „L...“ in „S...“ zu ändern. Zur Begründung gab sie an, sie wolle das Familienunternehmen ihres Vaters T... übernehmen. In einem solchen Fall sehe Nr. 47 NamÄndVwV eine Namensänderung vor. Ihr Vater habe 1989 seine Rechtsanwaltskanzlei gegründet, die sie nach der zweiten juristischen Staatsprüfung fortführen wolle. Sollte sie dabei ihren bisherigen Nachnamen fortführen, könnten die Mandanten keinen Bezug erkennen und das Unternehmen hätte einen branchenüblichen Wechsel, bei dem ein beträchtlicher Kundestamm wegfallen könnte. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilte das Bezirksamt der Klägerin mit, dass es ihrem Antrag nicht entsprechen könne. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege nicht vor. Ihr Antrag sei allein in der beruflichen Sphäre angesiedelt. Ein solches Motiv könne ausnahmsweise bei der Prüfung eines wichtigen Grundes berücksichtigt werden, was Nr. 47 NamÄndVwV zeige. Der Vorschrift liege zu Grunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein könne, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden damit verbunden werden könnten. Derzeit sei die Klägerin weder Inhaberin des Unternehmens noch könne sie überhaupt als Rechtsanwältin tätig sein. Ihr werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2016 dem Bezirksamt mit, dass sie als Kind des Eigentümers bereits die Namensänderung beanspruchen könne. Überdies leide sie seelisch darunter, dass sie nicht den Namen des Vaters führen könne. Das Verhältnis zu ihrer Mutter, deren Nachnamen sie trage, sei gestört. Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte das Bezirksamt den Antrag der Klägerin ab und wiederholte im Wesentlichen seine Gründe aus dem Schreiben vom 5. Februar 2016. Auf den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin erging am 14. Juni 2016 der Widerspruchsbescheid des Bezirksamts, der den Widerspruch zurückwies. Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides an. Dagegen hat die Klägerin am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie berichtet, dass sie im Oktober dieses Jahres die Prüfungen für die erste juristische Staatsprüfung ablegen werde. Schon als Jugendliche habe sie gewusst, dass sie eines Tages in die Kanzlei ihres Vaters einsteigen bzw. diese übernehmen wolle. Sie habe bereits als Praktikantin dort gearbeitet und es dabei als schwierig erlebt, Mandanten die Namensdiskrepanz zu ihrem Vater zu erklären. Daher habe sie sich des Öfteren mit dem Namen „S...“ bei Mandanten vorgestellt. Zu ihrer Mutter, bei der sie aufgewachsen sei, habe sie seit ihrer Kindheit kein gutes Verhältnis gehabt. Mit 17 Jahren habe sie ihre Mutter gebeten, einer Änderung des Nachnamens zuzustimmen, was diese aber abgelehnt habe. Der Vater der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, er führe seine Kanzlei in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In den Jahren 1989/1990 habe er die Kanzlei mit dem Kollegen S...gegründet, später sei der Kollege F... dazu gekommen. Seine Arbeitsschwerpunkte seien u.a. Arbeits- und Familienrecht, teils in zweiter Generation, wobei das persönliche Verhältnis zu den Mandanten besonders wichtig sei. Bei dem geplanten Einstieg der Klägerin in die Kanzlei gehe es auch um deren Kontinuität. Mit der Mutter der Klägerin sei er zu keinem Zeitpunkt verheiratet gewesen ist. Bei der Geburt der Klägerin hätten ihre Mutter und er schlicht den Namen der Mutter als Nachnamen bestimmt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg zu Berlin vom 22. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg zu Berlin vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihren Nachnamen „L...“ in „S...“ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin mit Beschluss vom 2. Juni 2018 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegentand der mündlichen Verhandlung gewesen.